OLG Graz 9Bs144/25g

9Bs144/25gTribunal de Recurso27 de ago. de 2025

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OLG Graz 9Bs144/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00144.25G.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten und ihres gesetzlichen Vertreters Dr. Armin Karisch gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Mai 2025, GZ **-142, nach der am 27. August 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten, ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Pirker und des gesetzlichen Vertreters Rechtsanwaltsanwärter Mag. Musger durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird Folge gegeben und über A* nach § 107 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde über A* in Festsetzung der Strafe für den aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Graz vom 12. März 2025, AZ 9 Bs 303/24p, in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. August 2024, GZ **-123, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach dieser Bestimmung (vgl US 4) die Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 17. Oktober 2022, 9.42 Uhr bis 3. November 2022, 12.30 Uhr und vom 30. Juni 2023, 15.10 Uhr bis 12. Juli 2023, 14.00 Uhr angerechnet.

Dem der Straffestsetzung zugrundeliegenden Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte am 22. Juni 2023 in ** AI B* durch die telefonische Ankündigung: „Oh, der B* is do! Ich erschlag euch alle! Ich erschlag euch!“, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen das Urteil erhoben sowohl die Angeklagte als auch ihr gesetzlicher Vertreter Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Die Berufungen zielen primär auf die Verhängung einer Geldstrafe ab. Hilfsweise wird die Herabsetzung der bedingten Freiheitsstrafe beantragt.

Die Berufungen sind berechtigt.

Bei der Strafbemessung ist von der in § 107 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen auszugehen.

Als mildernd ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit stark eingeschränkt war und sie die Tat sohin unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB). Mildernd wirkt außerdem die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, die sich schon aus dem Erfordernis eines zweiten Rechtsgangs ergibt (§ 34 Abs 2 StGB). Erschwerungsgründe stehen dem nicht gegenüber.

Bei diesem Strafzumessungsgrund bedarf es insbesondere mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe. Vielmehr wäre – ohne Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen grundsätzlich schuld- und tatangemessen. Dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB wird durch eine Reduktion dieses Strafmaßes um weitere 20 Tagessätze Rechnung getragen, woraus sich ein Strafmaß von 100 Tagessätzen ergibt.

Ausgehend von den auf US 3 festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die nach der Auskunft des Erwachsenenvertreters nach wie vor zutreffen, ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem in § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB normierten Mindestbetrag von 4 Euro festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.

Eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB kommt bei der Angeklagten, die nach dem Akteninhalt zu unangemessenem Verhalten gegenüber Polizeibeamten neigt, aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, weil eine derartige Sanktion den Anschein einer Bagatellisierung erwecken würde.

Da das erstinstanzliche Urteil keine Kostenentscheidung enthält, war auch keine Kostenersatzpflicht der Angeklagten im Berufungsverfahren auszusprechen (Lendl, WK StPO § 390a Rz 4).

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