3R21/25t•OLG Wien 3R21/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Müller und den KR DI Viehauser, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei C AG **, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 40.978,58 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 19.12.2024, **48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin EUR 5.262,98 samt 8,58 % Zinsen von 10.11. bis 31.12.2022, 11,08 % Zinsen von 1.1. bis 30.6.2023, 12,58 % Zinsen von 1.7. bis 31.12.2023 und 13,08 % Zinsen seit 1.1.2024 zu zahlen, als Teilurteil abgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
2. Im Übrigen, also hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens von EUR 35.715,60 sA, wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Zwischenurteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach einer Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Die Klägerin verfügt über die Gewerbeberechtigung des Bauträgers. Sie war bei der Beklagten seit Juni 2019 aufgrund einer zur Polizze Nummer ** abgeschlossener Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert. Vertragsgrundlage dieses Versicherungsvertrags war unter anderem die WKORahmenvereinbarung.
In dieser WKORahmenvereinbarung steht unter anderem:
„6. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Es werden die in der Beilage 1 befindlichen Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) 2005 in der Version 2012 (in der Folge als „AHVB und EHVB“ bezeichnet) zur Vertragsgrundlage aller Versicherungsverträge, welche auf Grundlage dieser Vereinbarung abgeschlossen werden. […]
17. Erweiterung des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 1, Punkt 2.1 sowie abweichend von Art. 7, Punkt 1.2 AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung. […]
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten des Bauträgers im Rahmen seiner jeweiligen Gewerbeberechtigung. […]
20. 6 Bauherrenhaftpflicht – optionale Deckung
Ist die besondere Vereinbarung hinsichtlich der Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Bauherrenhaftpflichtrisiko getroffen, dann bezieht sich der Versicherungsschutz auf:
20.6. 1 Konventionelle Deckung
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. […]
Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß dem ersten Absatz nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verlesungen, Verkachelungen, sonstige Wand und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten im Rahmen des versicherten Risikos und für den privaten Bereich. […]
20. 7 Gewährleistung – optionale Deckung
Ist die besondere Vereinbarung hinsichtlich der Ausdehnung der Versicherungsschutzes auf das Gewährleistungsrisiko des Versicherungsnehmers getroffen, besteht Versicherungsschutz insoweit, als der Versicherer das Ausfallrisiko bei einem Insolvenzverfahren eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Auftragnehmers trägt.
Der Versicherungsnehmer erklärt sich bereit, den Mängelbehebungsanspruch gegen den Auftragnehmer an den Versicherer abzutreten. […]“
In den AHVB 2012 ist geregelt:
„Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? […]
2. 1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1. 1 Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder einer Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. […]
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
1. 1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1. 2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1. 3 Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.“
Die Klägerin beauftragte die D* Baugesellschaft m.b.H. (in der Folge: D* GmbH) als Generalunternehmerin mit der Herstellung des E*, . Die Klägerin leistete an die D GmbH vereinbarungsgemäß nach Fertigstellung einzelner Leistungsabschnitte Zahlungen. Im Sommer 2022 zeichnete sich ab, dass die D GmbH trotz Vorauszahlungen der Klägerin ihre Subunternehmer nicht mehr wird zahlen können. Die Klägerin unterließ weitere Vorauszahlungen an die D* GmbH, die D* GmbH stellte ihre Arbeiten im August 2022 ein. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 25.8.2022 den Vertragsrücktritt; zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin musste neue Aufträge einerseits durch Verbesserung von Mängeln und andererseits zur Fertigstellung der Arbeiten vergeben, was Mehrkosten verursachte.
Am 21.10.2022 wurde über das Vermögen der D* GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 9.11.2022 erstattet die Klägerin eine Vorsichtsmeldung an die Beklagte.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt EUR 40.978,58 sA. Nach der Insolvenz der D* GmbH habe sie für die Fertigstellung der Arbeiten einen Mehraufwand gehabt, und zwar auch wegen inzwischen eingetretener Preissteigerungen, und habe außerdem Mängelbehebungen begleichen müssen, ihr Schaden betrage insgesamt EUR 412.527,43. Davon mache sie 10 % geltend, also EUR 41.252,70, welche Forderung um den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 5.000,-- eingeschränkt, anschließend aber gleich wieder um EUR 5.000,-- auf EUR 41.252,70 ausgedehnt werde. Davon werde ein Teilbetrag von EUR 35.765,-- auf die Rechnungen Beil./CJ, ./CL und ./CM aus dem Titel der Gewährleistung und der Restbetrag von EUR 5.536,57 auf die Rechnung Beil./BR aus dem Titel Preissteigerungen und Schadenersatz gestützt (ON 24.1). In der Folge schränkte die Klägerin ihr Begehren auf EUR 40.978,58 sA ein, wobei jetzt statt der Forderung aus der Rechnung Beil./CM, mit welcher Forderung die Versicherungsprämie für 2022 beglichen worden sei, ein Teilbetrag von EUR 24.906, aus der Rechnung der F* GmbH, Beil./CD, geltend gemacht werde (ON 29.2). Anschließend führte die Klägerin allerdings wiederum aus, dass sich die Forderung aufgliedere in einen Teilbetrag von EUR 35.715,60, basierend auf den Rechnungen ./ CJ, ./ CL und (offenbar irrtümlich) ./CM; der Restbetrag von EUR 5.262,98 basiere auf der Rechnung Beil./BR aus dem Titel der Preissteigerung, die als Schadenersatz geltend gemacht werde (Seite 5 in ON 29.2, Seite 3 in ON 29.4).
Der von der Klägerin eingegangene Versicherungsschutz decke alle Tätigkeiten eines Bauträgers im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ab. Dazu gehören auch Gewährleistungsansprüche für das Ausfallrisiko des Versicherungsnehmers im Falle der Insolvenz eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Professionisten, aber auch Schadenersatzpflichten des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten. Die D* GmbH habe die Arbeiten im August 2022 eingestellt, weshalb die Klägerin nach Einräumung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Am 21.10.2022 sei die Insolvenz über das Vermögen der D* GmbH eröffnet worden. Die Klägerin habe deshalb einen Mehraufwand von EUR 412.527,07 gehabt, nämlich aus dem Titel der Gewährleistung EUR 41.518,14 und aus dem Titel der Preissteigerungen, wobei hier keine SowiesoKosten geltend gemacht werden, EUR 371.009,29. Nach Abzug einer Zahlung der Beklagten von Mai 2023 von EUR 2.741,55 betrage ihr Schaden noch EUR 409.785,88. Davon mache sie rechnerisch 10 % geltend. Eine förmliche Übergabe des Werkes sei mit der D* GmbH gar nicht vereinbart worden, die Klägerin habe das Werk im Sinne der Regelung in der ÖNORM B 2110 übernommen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Begehren sei unschlüssig, weil nicht klar sei, welche versicherten Schäden vorliegen sollen und wie sich der Klagsbetrag errechnet. Vor der Übernahme des Werkes habe die Klägerin nur Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags; diese seien aber wegen des Risikoausschlusses gemäß 7.1.3 der AHVB nicht gedeckt. Die Deckungserweiterung laut Punkt 20.7 der WKORahmenvereinbarung entstehe erst mit der schlüsselfertigen Übergabe des Bauwerks. Der geltend gemachte Mehraufwand wegen der Insolvenz des Generalunternehmers sei keine Schadenersatzverpflichtung der Klägerin, sondern ein nicht versicherter Eigenschaden. Außerdem habe die Klägerin die Vorsichtsmeldung erst fünf Monate nach den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Generalunternehmerin und drei Monate nachdem diese ihre Arbeit eingestellt habe erstattet. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Zustand der Baustelle unmittelbar nach der Beendigung der Arbeiten der Generalunternehmerin nicht mehr feststellen können; die Klägerin habe somit auch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht angezeigt. Die Beklagte bestreite auch die Aktivlegitimation der Klägerin; Auftraggeber sei offenbar die G* A* H* GmbH gewesen. Der geltend gemachte Nichterfüllungsschaden falle nicht unter die Deckungserweiterung nach Punkt 20.7 der WKORahmenvereinbarung; nach dieser Bestimmung sei allerdings das Gewährleistungsrisiko in den Versicherungsschutz einbezogen worden.
Die Beklagte habe gewidmete Zahlungen geleistet, und zwar insgesamt für alle fünf Bauvorhaben EUR 90.147,01 gezahlt. Vom behaupteten Mehraufwand von EUR 412.527,07 entfielen zumindest EUR 371.009,29 auf Preissteigerungen, die kein versicherter Gewährleistungsaufwand seien. Die Beil./BR betreffe einen Nichterfüllungsschaden, die Beil./CJ, ./CL und ./CM betreffen Gewährleistung, allerdings zu Gunsten der G* A* H* GmbH.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass das gesamte Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Es stellte den am Beginn dieser Entscheidung bereits auszugsweise wiederholten, auf den Seiten 2 und 6 bis 11 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest, worauf verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung kam es zusammengefasst zum Ergebnis, die Klägerin mache insgesamt einen Gewährleistungsanspruch geltend, der gemäß Punkt 20.7 der WKORahmenvereinbarung vom Versicherungsvertrag gedeckt sei. Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D* GmbH am 21.10.2022 habe die Klägerin den Versicherungsfall am 9.11.2022 und damit fristgerecht gemeldet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Zwischenurteil in ein die Klage zur Gänze abweisendes Endurteil abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist – teilweise im Sinne des Aufhebungsantrags – berechtigt.
1. 1 Das Erstgericht hat festgestellt, es könne nicht festgestellt werden, ob die AHVB und EHVB 2005 in der Version 2012 oder in der Fassung 2018 zwischen den Parteien explizit vereinbart worden sei. Die Beklagte bestreitet in ihrer Beweisrüge die Richtigkeit dieser Feststellung und will stattdessen festgestellt haben, dass die Parteien bei Abschluss der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Anwendung der WKORahmenvereinbarung Immobilientreuhänder vereinbart haben, welche die AHVB und EHVB 2005 in der Version 2012 zur Vertragsgrundlage aller Versicherungsverträge erhebe, und dass diese Version somit zwischen den Parteien explizit vereinbart worden sei.
1. 2 Die gewünschte Feststellung hat das Erstgericht ohnehin (auf Seite 6 des Ersturteils) getroffen, führt es doch dort aus, dass Vertragsgrundlage der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unter anderem die WKORahmenvereinbarung gewesen sei, und zitiert dann in weiterer Folge den Punkt 6. dieser Rahmenvereinbarung, wonach die AHVB und EHVB 2005 in der Version 2012 Vertragsgrundlage aller auf Grundlage der WKORahmenvereinbarung abgeschlossenen Versicherungsverträge werden. Die in weiterer Folge vom Erstgericht getroffene und von der Beklagten bekämpfte Negativfeststellung wird im Ersturteil nicht begründet. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Geltung einer bestimmten Version der AHVB und der EHVB 2005 hat keiner der Streitteile behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen auf Seite 6 des Ersturteils ist daher die Version 2012 eine Grundlage des Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrags, aus welchem die Klägerin ihre Ansprüche ableitet. Die bekämpfte Feststellung – die ja auch nur eine Negativfeststellung ist – ändert daran nichts.
2. In ihrer Rechtsrüge kritisiert die Beklagte zuerst, dass das Erstgericht nicht festgestellt hat, wie sich der Klagsbetrag von EUR 40.978,58 zusammensetzt. Dies erfordert allerdings keine Feststellung, handelt es sich dabei doch um das – vom Berufungsgericht in dieser Entscheidung wiedergegebene – Prozessvorbringen der klagenden Partei.
3. In diesem Zusammenhang meint die Klägerin auch, das Klagebegehren sei unschlüssig. Hier argumentiert sie zuerst, die Klägerin habe erklärt, 10 % ihres Schadens von insgesamt EUR 409.785,88 geltend zu machen. Dann dürfe sie aber nach Ansicht der Beklagten nicht die gesamten Rechnungsbeträge der Beil./CJ, ./CL, ./CM und ./BR fordern, sondern konsequenterweise auch davon jeweils nur ein Zehntel, somit also bloß EUR 4.097,85.
Das ist falsch, weil die Klägerin mit dem Hinweis auf ihren Gesamtschaden bloß erklärt, warum sie nur einen Teilbetrag in dieser Höhe geltend macht. Wie sie diesen Teilbetrag geltend macht, also welche Forderung sie dieser Teilforderung zugrunde legt, bleibt ihr überlassen; sie kann entweder von sämtlichen Rechnungen einen gleichen Teilbetrag fordern oder bloß einzelne Rechnungen zur Gänze oder zum Teil ersetzt verlangen; beides wäre – eine entsprechende Präzisierung vorausgesetzt – schlüssig. Die Klägerin tut hier zulässigerweise Letzteres.
4. Die Beklagte rügt, dass die Klägerin ihre Zahlungen von EUR 2.741,55 und eine Akontozahlung von EUR 20.000,-- ebensowenig berücksichtigt habe wie den Selbstbehalt von EUR 5.000,--.
Dazu ist zu sagen, dass die Klägerin in ihrer Berechnung die Zahlungen der Beklagten von EUR 2.741,55 sehr wohl berücksichtigt hat (vgl etwa Seite 3 in ON 29.4). Auch den Selbstbehalt hat sie zuerst abgezogen, um dann allerdings das Klagebegehren wieder um denselben Betrag auszudehnen, ohne Begründung, warum sie das tut (vgl Seite 5 in ON 29.4). Generell wird eine Klageforderung aber nicht unschlüssig, weil sie im Verfahren von der Beklagten erhobene Einwände nicht berücksichtigt; wenn sich diese Einwände (hier die von der Beklagten behauptete Teilzahlung) als richtig erweisen sollten, mag das zu einer (teilweisen) Abweisung der Klage führen, bewirkt aber keine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens.
5. 1 Des Weiteren befasst sich die Beklagte in ihrer Berufung mit der Auslegung der WKORahmenvereinbarung. Dabei räumt die Beklagte ein, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche versichert sind. Sie meint, diese seien aufgrund der Rechnungen ./CJ, ./CL und ./CM mit insgesamt EUR 35.715,60 beziffert.
5. 2 Dass ein Versicherungsanspruch für Gewährleistungsansprüche der Klägerin besteht, ist damit kein Streitpunkt mehr. Allerdings ist die Rechnung Beil./CM keine Anspruchsgrundlage mehr; stattdessen macht die Klägerin ein aus der Rechnung Beil./CB über EUR 32.317,20 einen Teilbetrag von EUR 24.906,-- geltend (siehe ON 29.2 Seite 1). Dass die Beil./CB einen Gewährleistungsanspruch betrifft (dabei geht es um die Errichtung einer Schalsteinmauer samt einem Holzbalken über der Einfahrt) hat die Klägerin weder vorgebracht noch nachgewiesen. Im Übrigen ist auch die Berechnung der Klagsforderung nicht nachvollziehbar, weil ein Teilbetrag der Rechnung Beil./CB von EUR 24.906,-- samt den Forderungen der Rechnungen Beil./CJ (EUR 3.384,--) und Beil./CL (verrechnet wurden EUR 2.520,--, nach Abzug des Skonto ergab sich ein anzuweisender Betrag von EUR 2.444,40) in Summe nicht die von der Klägerin geforderten EUR 35.715,60 ergibt.
6. 1 Die Beklagte meint, der Mehraufwand für die vertragsgemäße Fertigstellung des Bauvorhabens sei als Erfüllungssurrogat gemäß Artikel 7.1.3 AHVB 2012 von der Deckungserweiterung laut Punkt 20.7 der WKORahmenvereinbarung nicht umfasst.
6. 2 Das Berufungsgericht teilt diese Ansicht: In den AHVB 2005, Fassung 2012, ist in Artikel 7 als Risikoausschluss festgelegt, dass nicht unter die Versicherung fallen sowohl (Artikel 7 Punkt 1.1) Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel als auch (Artikel 7 Punkt 1.3) die Erfüllung von Verträgen und an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. Damit erstreckt sich die Versicherung nach der zuletzt genannten Regelung nicht auf Erfüllungssurrogate. Mit dem Begriff „Erfüllungssurrogat“ sind dabei diejenigen Schadenersatzansprüche gemeint, durch welche ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Ausgeschlossen sind somit die Schadenersatzansprüche, die dem Gläubiger die ordnungsgemäße Leistung verschaffen sollen (7 Ob 30/18i Punkt 2.2.; vgl auch 7 Ob 143/14a Punkt 4.2.; 7 Ob 31/16h Punkt 2.; 7 Ob 81/19s Punkt 2.2.). Wenn die Klägerin, nachdem ihre Generalunternehmerin die Arbeit eingestellt und das von der Klägerin bestellte Werk nicht vollendet hat, die Arbeit durch andere Unternehmen fertigstellen ließ und deshalb höhere Kosten und somit einen Schaden hatte, dann ist dieser Schaden gemäß dem gerade Ausgeführten ein Erfüllungssurrogat im Sinne des Artikel 7.1.3 der AHVB 2012.
6. 3 Ein solcher Schadenersatzanspruch kann auch nicht in einem Gewährleistungsanspruch gegenüber den Käufern der Wohnungseigentumsobjekte umgedeutet werden: Die Klägerin hat ja nach ihrem eigenen Vorbringen die Verträge mit den Käufern der Wohnungseigentumsobjekte erfüllt, den Bau vereinbarungsgemäß fertiggestellt und die einzelnen Objekte den Käufern übergeben. Dann haben diese Käufer aber keine Gewährleistungsansprüche. Dass die Klägerin Mehrkosten gehabt hat, um die von ihr geschlossenen Verträge zu erfüllen und damit Gewährleistungsansprüche ihrer Vertragspartner zu verhindern, macht aus diesem Mehraufwand noch keine Mangelbehebung im Sinne des Art 7.1.1 der AHVB 2012.
6. 4 Punkt 20.7 der WKORahmenvereinbarung betrifft aber schon der Überschrift nach bloß Gewährleistung. Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist, wenn eine besondere Vereinbarung auf Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Gewährleistungsrisiko des Versicherungsnehmers getroffen worden ist, Versicherungsschutz auch dann gegeben, wenn der Versicherer das Ausfallrisiko bei einem Insolvenzverfahren eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Auftragnehmers trägt. Des Weiteren erklärt sich der Versicherungsnehmer bereit, den Mängelbehebungsanspruch gegen den Auftragnehmer an den Versicherer abzutreten. Versicherungsschutz besteht dann, wenn – als eine von mehreren Voraussetzungen – die Mängel innerhalb von fünf Jahren nach der Bauabnahme aufgetreten sind. Auch Gewährleistungsfolgeschäden stehen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen unter vollem Versicherungsschutz. Ansprüche gemäß Punkt 17.2.1 – Eigenschäden – bleiben (so die Regelung ausdrücklich) weiterhin ausgeschlossen.
Damit betrifft die Erweiterung des Versicherungsschutzes eindeutig nur Gewährleistungsansprüche, und zwar auch für Mängel, die der Versicherungsnehmer aufgrund einer Insolvenz eines Auftragnehmers nicht mehr gegen diesen geltend machen kann und daher selbst beheben oder entgeltlich beheben lassen muss. Der Hinweis auf Punkt 17.2.1 der WKORahmenvereinbarung ist zwar unklar – diese Bestimmung betrifft die Erstreckung des Versicherungsschutzes bei Ansprüchen nach Bestimmungen des AHG und OrgHG, gemeint ist vermutlich Punkt 17.2.2 -, trotzdem ist unmissverständlich klargestellt, dass Eigenschäden, die also mit Gewährleistung und Kosten wegen der Behebung von Mängeln nichts zu tun haben, nicht von der Deckungserweiterung und daher auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Damit sind die Mehrkosten nicht versichert, welche die Klägerin hatte, weil die D* GmbH die Arbeiten nicht fertiggestellt hat und die Klägerin deshalb andere Unternehmen damit teurer beauftragen musste, weil es sich dabei um keinen Gewährleistungsanspruch handelt.
6. 5 Dass in Punkt 17.1 der WKORahmenvereinbarung der Versicherungsschutz auch auf die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung ausgedehnt worden ist, ändert daran – ganz im Sinne der Argumentation der Beklagten in ihrer Berufung – auch nichts, weil Gegenstand der Klage keine Ansprüche sind, welche Vertragspartner der Klägerin gegen die Klägerin geltend machen.
7. Somit ist der Anspruch der Klägerin nicht berechtigt, soweit sie Mehrkosten wegen der Fertigstellung des Werkes nach der Insolvenz der Generalunternehmerin geltend macht. Dies betrifft hier nach ihrem Vorbringen ihre Forderung aus der Beil./BR von EUR 5.262,98. Hier war der Berufung daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil in ein die Klage in diesem Umfang abweisendes Teilurteil abzuändern.
Im Übrigen ist die Berufung ebenfalls und zwar insofern berechtigt, als das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben ist, weil den Feststellungen nicht entnommen werden kann, ob die Rechnung Beil./CB, die der Klage auch zugrunde liegt, Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche wegen Mehrkosten der Fertigstellung betrifft, und weil die Klägerin erst noch darstellen muss, wie sich ihre restliche Forderung von EUR 35.715,60 überhaupt errechnet. Im weiteren Verfahren wird sich die Fällung eines nochmaligen Zwischenurteils dann erübrigen.
8. 1 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
8. 2 Hinsichtlich des Teilurteils ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Einerseits ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des OGH gefolgt, andererseits geht es dabei nur noch um die Auslegung einer Bestimmung in der WKORahmenvereinbarung, was keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO hat.
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