OLG Linz 9Bs178/25b

9Bs178/25bTribunal de Recurso28 de ago. de 2025

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OLG Linz 9Bs178/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00178.25B.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 5. Mai 2025, St* (= ON 69 in Hv* des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

Begründung:

Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 5. Mai 2025 (ON 69) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg der Angeklagten A* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last.

Demnach soll sie am 12. Jänner 2021 in B*/Deutschland (Erfolgsort: C*) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich oder eine ihr wirtschaftlich zuordenbare Gesellschaft durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, E* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, eine rückzahlungswillige und rückzahlungsfähige Darlehensnehmerin zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von EUR 100.000,00 von ihrem Konto bei der F* G* H* AG mit der IBAN ** auf das deutsche Konto mit der IBAN ** verleitet haben, wodurch sie die Getäuschte mangels vereinbarungsgemäßer Rückzahlung an ihrem Vermögen geschädigt habe.

Die Anklageschrift wurde A* am 15. Mai 2025 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Anklageschrift richtet sich der namens und in Vollmacht der Angeklagten durch den deutschen Rechtsanwalt I* rechtzeitige eingebrachte Einspruch der Angeklagten. Außerdem beantragte sie die „Verfahrenshilfe“ (ON 73 und ON 74). Mit Beschluss vom 31. Juli 2025 wurde der Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegeben (ON 1.60). Dieser äußerte sich zum Einspruch der Angeklagten nicht und ersuchte um Vorlage an das Oberlandesgericht (ON 1.65). Der Einspruch der Angeklagten wendet sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg bzw. die Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts, mit der Begründung, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in dieser Angelegenheit mit jemandem in Österreich gesprochen oder österreichischen Boden betreten habe, lediglich in B* zu einem Notar gegangen sei, weshalb ein österreichisches Gericht örtlich unzuständig sei (§ 212 Z 1 und 6 StPO).

Der Einspruch, zu welchem die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.

Bei der Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 215 Rz 4).

Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft unter anderem das „Naheliegen“ einer Verurteilung aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts. Ausreichend geklärter Sachverhalt bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die gegenständliche Tat zugetragen hat. Es muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass vom Gewicht der be- und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss. Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht, nicht auf Rechtsfragen an (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 4f).

Der sich aus der Anklage ergebende Straftatbestand muss in die Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts fallen. Eine mögliche Strafbarkeit nur vor einem ausländischen Gericht genügt ebenso wenig für eine Anklage wie die Zuständigkeit einer Verwaltungsstrafbehörde (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 5)

Das von der Staatsanwaltschaft im Tenor und Begründung der Anklageschrift beschriebene Tatgeschehen ist, wenn es sich auf diese Weise ereignet hat, dem mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu subsumieren.

Materiell-rechtliche Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe ergeben sich nicht aus dem Akt.

Gemäß § 62 StGB gelten die österreichischen Strafgesetze für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. Nach § 67 Abs 2 StGB hat eine mit Strafe bedrohte Handlung der Täter an jenem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines im Ausland begangenen Betrugs genügt es, wenn ein Vermögensschaden bei einem Dritten im Inland eintritt. Bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes tritt der Vermögensschaden bereits bei Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ein (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 67 Rz 3 mwN).

Ausgehend davon liegt auch kein prozessuales Verfolgungshindernis vor, weil nach dem angeklagten Lebenssachverhalt die Täuschungs- und Ausführungshandlungen zwar von der deutschen Staatsangehörigen A* von Deutschland aus bzw der in Rede stehende Darlehensvertrag in B* errichtet und unterschrieben, die Darlehenssumme von EUR 100.000,00 allerdings am 12. Jänner 2021 vom Konto der Geschädigten bei der G* mit Sitz in C* überwiesen worden sein soll, sodass die Überweisung der – tatverdachtsmäßig betrügerisch herausgelockten – Darlehenssumme vom Konto der Geschädigten bei der G* mit Sitz in C* (ON 3) die inländische Gerichtsbarkeit, also die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts, begründet.

Nach § 212 Z 2 StPO ist eine Anklage unzulässig und das Verfahren einzustellen (§ 215 Abs 2 StPO), wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachtes trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht freilich nur dann in Betracht, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. So lange irgendeine Möglichkeit besteht, Zweifel durch weitere Beweisaufnahmen auszuräumen, ist ausschließlich § 212 Z 3 StPO anzuwenden, demzufolge das Oberlandesgericht die Anklageschrift zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (bloß) zurückzuweisen hat (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4). Der Bereich zwischen Verurteilungsmöglichkeit und wahrscheinlichkeit berechtigt das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt also nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 19).

Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO käme hingegen nur dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorläge und von zweckentsprechenden Ermittlungen eine solche erwartet werden könnte. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei der Gegenüberstellung, mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50% betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist. Bei der Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen. Der Tatverdacht muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14ff).

Abstellend auf diese Grundsätze reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts fallaktuell aus, um eine Verurteilung der Angeklagten zumindest für möglich zu halten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Die Anklageschrift stützt sich dabei - unbedenklich - primär auf die schlüssigen Angaben der Zeugin E* (ON 2.7) und der von ihr vorgelegten Urkunden (ON 2.10). Die Überweisung des Darlehnsbetrags vom Konto der E* bei der G* C* an die J* GmbH ist durch die SEPA Auftragsbestätigung (ON 2. 10) objektiviert. Indiziert ist beim angenommenen Lebenssachverhalt auch der deliktsspezifische Vorsatz, der sich bereits aus dem objektiven Geschehensablauf (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 ua) und der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage dargestellten finanziellen Situation der Angeklagten (ein niedriges Nettoeinkommen im Tatzeitraum und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2023) ableiten lässt. Diesen Tatverdacht vermag die Angeklagte derzeit durch die von ihr getätigten schriftlichen Ausführungen (ON 65.1 und ON 67) nicht entscheidend zu relativieren. Weder das darin behauptete Nettoeinkommen von EUR 1.800,00 im Tatzeitpunkt, noch die behaupteten Mieteinnahmen von monatlich EUR 1.000,00 wurden durch Urkunden bescheinigt. Rückzahlungen sind bislang nicht erfolgt, die Einbringung im Rechtsweg scheiterte bislang an der Konkurseröffnung über das Vermögen der Angeklagten (ON 2.8), welcher Umstand, tatverdachtsmäßig, gegen eine Schuldentilgung durch die behaupteten Mieteinnahmen spricht. Auch eine angebliche vertragliche Vereinbarung mit der Firma K* GmbH, die die Rückzahlung des in Rede stehenden Darlehens übernehmen hätte sollen, wurde nicht vorgelegt. Ob die Beweismittel ausreichen, A* der ihr angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 StPO).

Die Anklageschrift leidet auch nicht an einem wesentlichen formellen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO. Der Hinweis auf den Erfolgsort C* im Anklagetenor reicht dabei für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit aus.

Das Landesgericht Salzburg ist auch örtlich und sachlich zuständig. Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (RIS-Justiz RS0131309), mithin der unter Anklage gestellte Sachverhalt (vgl Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 7).

Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren wegen des Vergehens des schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden EUR 50.000,00 übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen EUR 50.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt. Angesichts des im Anklagetenor angeführten Schadensbetrags von EUR 100.000,00 liegt die sachliche Zuständigkeit beim Landesgericht als Schöffengericht.

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO, sohin primär nach dem Ort der (versuchten) Tatausführung (vgl RIS-Justiz RS0127231). § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO enthält für den Fall, dass der Handlungsort nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, als nächsten subsidiären Anknüpfungspunkt den Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Fehlt es an einem solchen, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten bzw in Ermangelung eines solchen am Betretungsort. Scheitert eine Anknüpfung nach all diesen Kriterien, so ist schließlich das Gericht am Sitz der Anklage einbringenden Staatsanwaltschaft für die Verfahrensführung örtlich zuständig (§ 36 Abs 3 letzter Satz StPO). Verfahrensgegenständlich liegt der Handlungsort nach dem Akteninhalt insofern im Ausland, als die Angeklagte von Deutschland aus in telefonischem Kontakt mit der Geschädigten gestanden und der Darlehensvertrag vor einem Notar in B* geschlossen worden sein soll, sodass der Ort des Erfolgseintritts Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ist.

Unter Erfolg ist jedes von der Tathandlung abtrennbare, vom Tatbestand vorausgesetzte Ereignis in der Außenwelt zu verstehen, das zur Vollendung des gesamten Unrechts notwendig ist (Salimi in Höpfel/Ratz WK² StGB § 67 Rz 29 mwN). Erfolgsort ist beim (hier gegenständlichen) Erfolgsdelikt des Betrugs jener Ort, an dem der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (Vermögensschaden) eingetreten ist (RIS-Justiz RS0103999; Salimi in Höpfel/Ratz WK² StGB § 67 Rz 30; Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz WK² StGB § 146 Rz 4, 57f und 66). Bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes tritt der tatbestandsmäßige Erfolg des § 146 StGB bereits bei der Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die (lediglich die kein Tatbestandsmerkmal darstellende Bereicherung bewirkende) Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein (RIS-Justiz RS0130479). Bei einer betrügerisch veranlassten Banküberweisung tritt der tatbestandsmäßige Erfolg des § 146 StGB damit an jenem Ort ein, an welchem jene (kontoführende) Bank ansässig ist, von deren Konto die Überweisung vorgenommen wurde (vgl etwa 14 Os 102/21p [Rz 6]; 14 Ns 50/23y [Rz 9]).

Ausgehend davon begründet die – auf Basis derzeitiger Verdachtslage – durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit durch die Angeklagte mit dem abgesondert verfolgten Mittäter veranlasste Überweisung der Darlehenssumme durch die Geschädigte von ihrem Konto der in der Stadt C* ansässigen G* H* AG, die den Eintritt des Erfolgs des Betrugs darstellt, die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg.

Die Anklageschrift wurde von der für die Verfolgung derartiger Offizialdelikte zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht (§ 212 Z 7 StPO) und hat diese das Verfahren auch nicht nach einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung zu Unrecht nachträglich fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).

Da keine Anklagehindernisse vorliegen und die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist, ist der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).

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