6Bs228/25t•OLG Innsbruck 6Bs228/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.07.2025, GZ **6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Im Anschluss daran ist der Vollzug des restlichen Teils einer zu ** des Landesgerichtes Feldkirch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten vorgesehen. Von deren weiterem Vollzug war mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.10.2023 gemäß § 133a Abs 1 StVG vorläufig abgesehen und der Strafgefangene am 09.11.2023 entlassen worden. In weiterer Folge reiste dieser wieder nach Österreich ein.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.03.2025, **, abgelehnt.
Am 07.10.2025 wird der Strafgefangene zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben. Das Strafende fällt auf den 27.07.2026.
A* strebt das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG an (ON 2.3), welcher Antrag mit Beschluss vom 15.07.2025 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig abgelehnt wurde.
Der Anstaltsleiter der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein normales Anstalts- und Sozialverhalten mit mehreren Ordnungswidrigkeiten und äußerte Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck gab aus spezialpräventiven Gründen eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 4).
Anlässlich seiner Anhörung (ON 5) führte der Strafgefangene aus, er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde keine strafbaren Handlungen mehr begehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks nicht zu. Die zum Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck eingeholte ** ECRIS-Auskunft weist zusätzlich zu den eingangs angeführten Verurteilungen in Österreich vier weitere Verurteilungen des A* in Polen, Italien und der Bundesrepublik Deutschland auf, denen einschlägige Straftaten, nämlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, zugrunde liegen. A* wurde wegen derartiger Delikte bereits wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er zumindest teilweise verbüßt hat. Nach dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG reiste er wiederum nach Österreich ein und beging die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilten Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Nötigung.
Angesichts des massiv belasteten Vorlebens des Strafgefangenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von zwei Drittel des Strafenblocks ausreicht, um A* in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere solcher gegen fremdes Vermögen, abzuhalten.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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