OLG Wien 4R38/25z

4R38/25zTribunal de Recurso29 de ago. de 2025

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OLG Wien 4R38/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00038.25Z.0829.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Stadt Wien, *, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B gmbh, FN **, , vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, 2. DI C und 3. DI D, beide *, beide vertreten durch Prof. Haslinger Partner (GbR) Rechtsanwälte in Linz, 4. Ing. E, *, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, 5. F-GmbH, FN , 6. Mag. G und 7. Mag. H, alle *, alle vertreten durch Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien I GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 897.075,69 samt Nebengebühren, über die Rekurse der zweit- und drittbeklagten (Rekursinteresse EUR 29.168,02), der viertbeklagten (Rekursinteresse EUR 25.430,84) sowie der fünft- bis siebentbeklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 31.996,54) gegen die Kostenentscheidung des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2025, **-362, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 108.874,09 (darin EUR 15.100,44 USt und EUR 18.271,43 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die zweit- bis siebentbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 37.183,59 (darin EUR 4.563,96 USt und EUR 9.799,85 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 46.766,09 (darin EUR 7.794,35 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4. Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 47.771,70 (darin EUR 7.940,77 USt und EUR 127,10 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit EUR 47.771,70 (darin EUR 7.940,77 USt und EUR 127,10 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

6. Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten Partei die mit EUR 73.921,94 (darin EUR 12.091,42 USt und EUR 1.373,40 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

7. Die klagende Partei ist schuldig, der fünftbeklagten Partei die mit EUR 31.329,68 (darin EUR 5.179,70 USt und EUR 251,47 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

8. Die klagende Partei ist schuldig, der sechstbeklagten Partei die mit EUR 31.329,68 (darin EUR 5.179,70 USt und EUR 251,47 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

9. Die klagende Partei ist schuldig, der siebentbeklagten Partei die mit EUR 31.329,68 (darin EUR 5.179,70 USt und EUR 251,47 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

10. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite die mit EUR 93.091,19 (darin EUR 15.515,20 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die fünft- bis siebentbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.128,31 (darin EUR 354,72 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand mit den fünft- bis siebentbeklagten Parteien schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.964,04 (darin EUR 327,34 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Die viertbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit den zweit- und drittbeklagten sowie den fünft- bis siebentbeklagten Parteien schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.717,64 (darin EUR 286,27 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

In den Jahren 2003 bis 2006 wurde der Hauptbahnhof ** umgebaut. Dazu beauftragte die Klägerin die Erstbeklagte mit der Herstellung, Lieferung und Montage der Glaskonstruktionen eines Fußgängerstegs am Bahnhof, mit dem die **straße und die Gleisanlagen überquert und von dem zu den Bahnsteigen gegangen werden kann. Die Verglasungselemente wurden teilweise mit zentralen („Wendeflügel“) und teilweise mit dezentralen („Drehflügel“) Achsen konstruiert. Diese waren mit Schlössern versehen, die aufgesperrt werden konnten, um anschließend eine einfache Reinigung der Glasaußenseite zu ermöglichen.

Am 1.10.2008 kippte bei Reinigungsarbeiten ein von der Erstbeklagten hergestellter und montierter Fensterflügel während des Wendevorgangs aus der oberen Halterung, stürzte auf das darunter liegende Gleis der ** und wurde dabei zerstört.

Die Zweit- bis Viertbeklagten waren bei diesem Bauprojekt als GesbR in Form einer ARGE mit der Örtlichen Bauaufsicht und die Fünftbeklagte mit der Generalplanung beauftragt. Die Sechst- und Siebentbeklagten sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Fünftbeklagten.

Mit Klage vom 7.7.2010 begehrte die Klägerin zunächst EUR 226.907,17 samt Nebengebühren an Schadenersatz (sowie Wandlung) und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Fensterflügel sei aufgrund einer fehlenden Schraubensicherung und einer falsch eingebauten Schraube aus der oberen Halterung gekippt. In der Folge sei die Klägerin wegen Gefahr in Verzug gezwungen gewesen, Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Weiters seien ihr Kosten zur Schadensfeststellung und Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts entstanden. Das zunächst in Bezug auf eine Haftung für alle zukünftigen aus der Mangelhaftigkeit und den Mängeln entstehenden Schäden erhobene Feststellungsbegehren ließ die Klägerin nach mehreren (das Zahlungsbegehren betreffenden) Klagsausdehnungen mit Schriftsatz vom 27.5.2015 (ON 184) fallen.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und begehrten die Abweisung der Klage.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.11.2024 (berichtigt mit Beschluss vom 22.11.2024) wurden (unter anderem) die Zweit- bis Siebentbeklagten verpflichtet, der Klägerin EUR 158.542,79 samt Nebengebühren binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Kostenentscheidung blieb zunächst gemäß § 52 ZPO vorbehalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss verhielt das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – die Zweit- bis Siebentbeklagten zum Kostenersatz an die Klägerin in Höhe von EUR 39.298,81 (Spruchpunkt 2.) sowie die Klägerin zum Kostenersatz an die Zweit- und Drittbeklagte in Höhe von jeweils EUR 47.764,10 (Spruchpunkte 4. und 5.), an den Viertbeklagten in Höhe von EUR 73.997,94 (Spruchpunkt 6.) sowie an die Fünft- bis Siebentbeklagten in Höhe von jeweils EUR 31.329,68 (Spruchpunkte 7. bis 9.).

Begründend führte es aus, dass fünf Verfahrensabschnitte zu bilden seien. Angesichts der Zahlungsverpflichtung der Zweit- bis Siebentbeklagten über EUR 158.542,79 würden die Obsiegensquoten in den ersten drei Abschnitten jeweils zu Kostenaufhebung führen. Im vierten und fünften Abschnitt betrage die Obsiegensquote der Klägerin gegenüber den Zweit- bis Siebentbeklagten jeweils 18 %, weshalb diese Abschnitte zusammengefasst werden könnten. Die Umstellung des vormaligen Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren sei kostenneutral gewesen. Der Barauslagenersatz der Klägerin betrage 57 % (1. Abschnitt), 46 % (2. Abschnitt), 40 % (3. Abschnitt) sowie 18 % (4. Abschnitt). Jener der Zweit- bis Siebentbeklagten betrage demgegenüber 43 % (1. Abschnitt), 54 % (2. Abschnitt), 60 % (3. Abschnitt) und 82 % (4. Abschnitt). Da die Zweit- und Drittbeklagten sowie die Fünft- bis Siebentbeklagten jeweils von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten worden seien, seien ihre Ersatzansprüche nach Köpfen aufzuteilen.

Gegen die Spruchpunkte 2. sowie 4. bis 9. dieses Beschlusses richten sich die Rekurse der Zweit- und Drittbeklagten (ON 364), des Viertbeklagten (ON 363) sowie der Fünft- bis Siebentbeklagten (ON 365) jeweils mit dem Abänderungsantrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Ersatzpflicht der Klägerin erhöht und jene der Rekurswerber herabgesetzt werde.

Die Klägerin beantragt, den Rekursen nicht Folge zu geben.

Die Erstbeklagte sowie die Nebenintervenientinnen beteiligen sich nicht am Rekursverfahren.

Die Rekurse sind teilweise berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerber die vom Erstgericht angenommenen fünf Verfahrensabschnitte ebensowenig in Abrede stellen wie die Berechnungen zum vierten und fünften Verfahrensabschnitt (vgl ON 363, 4; ON 364, 7; ON 365, 8). Die Rekurse richten sich somit lediglich gegen die Erwägungen des Erstgerichts in den ersten drei Verfahrensabschnitten.

2. Die Rekurswerber wenden zunächst ein, das Fallenlassen des Feststellungsbegehrens sei im vorliegenden Fall nicht kostenneutral, da die Klägerin mit dem zuletzt umgestellten Leistungsbegehren vollständig verloren habe.

2.1. Wird ein Feststellungsbegehren im Lauf des Gewährleistungsprozesses auf ein erst im Prozessverlauf möglich werdendes Leistungsbegehren umgestellt, so ist das Fallenlassen des Ersteren kostenneutral, wenn der Kläger mit Letzterem obsiegt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.135; OLG Linz 4 R 19/10g).

2.2. Soweit sich die Rekurswerber diesbezüglich auf das Klagsvorbringen beziehen, wonach das Feststellungsbegehren mit den ursprünglich nicht bezifferbaren Kosten im Zusammenhang mit einer erforderlichen Sperre der Gleise und eines Fußgängerübergangs begründet worden sei und diese Kosten zur Gänze abgewiesen worden seien, lassen sie außer Betracht, dass sich das Feststellungsbegehren nicht auf diese Aspekte beschränkte. Vielmehr diente es nach dessen Wortlaut der Feststellung aller zukünftiger, im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht bezifferbarer Schäden, die im Zusammenhang mit den mangelhaften Wende- und Drehflügeln der Stegwände der Übergangsstege des Bahnhofes ** über die **straße und die Gleisanlagen entstehen könnten (ON 1, 23). Die von den Rekurswerbern angeführten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Sperren wurden im Klagsvorbringen ausdrücklich (nur) als „Teil“ des Feststellungsbegehrens angeführt (ON 1, 18). Auch aus der von der Klägerin vorangestellten Formulierung „insbesondere“ ergibt sich, dass diese Aufwendungen lediglich beispielhaft angeführt wurden und nicht den alleinigen Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildeten.

2.3. Die sukzessiven Klagsausdehnungen waren im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin im Zuge des mehrjährigen Verfahrens fortlaufend nähere Kenntnis über einzelne Schadenspositionen erlangte und das zunächst auf Feststellung gerichtete Klagebegehren daher schrittweise in konkrete Leistungsbegehren umwandeln konnte. Dass diese Vorgangsweise auf einer kontinuierlichen Konkretisierung des Schadens beruht, ergibt sich mitunter ausdrücklich aus dem Vorbringen der Klägerin (vgl ON 69, 14). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass das weiterhin aufrecht gehaltene Feststellungsbegehren einer entsprechenden Einschränkung nicht zugänglich war.

2.4. Ausgehend von der in der Klage erfolgten Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 50.000 ist im Ergebnis vielmehr von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen, da im Zuge der Umwandlungen in konkrete Leistungsbegehren letztlich einem Zahlungsbegehren im Ausmaß von EUR 62.888,60 (EUR 19.062,45 [„Errichtung Schutzgeländer“], EUR 38.470 [„J* (1. Auftrag)“], EUR 1.000 [„Hochgeschwindigkeitskamera“], EUR 4.356,15 [„Eigenleistungen Pendelschlagversuch“]) stattgegeben wurde. Die Klägerin hat damit den ursprünglich noch nicht bezifferbaren Anspruch in einem Umfang erfolgreich geltend gemacht, der die Bewertung des Feststellungsbegehrens sogar übersteigt. Dass dieser Zuspruch im zweiten (EUR 43.826,15) und dritten (EUR 5.356,15) Verfahrensabschnitt geringer wurde, schadet schon insofern nicht, als eine Einschränkung (der Bewertung) des Feststellungsbegehrens nach Konkretisierung einzelner Ansprüche nicht möglich war und das jeweils weiterhin aufrecht gehaltene Feststellungsbegehren in sämtlichen von den Rekursen umfassten Verfahrensabschnitten zumindest teilweise erfolgreich in Leistungsbegehren übergeführt werden konnte. Dass die Klägerin mit ihrem zuletzt erhobenen Leistungsbegehren nicht durchdrang, ändert somit nichts an ihrem Obsiegen hinsichtlich des ursprünglich erhobenen Feststellungsbegehrens.

2.5. Ein Unterliegen in Bezug auf das Feststellungsbegehren liegt somit nicht vor, weshalb das Erstgericht zu Recht von einer Kostenneutralität ausging.

3. Weiters monieren die Rekurswerber, das Erstgericht habe hinsichtlich der ersten drei Verfahrensabschnitte unrichtige Obsiegensquoten ermittelt, da es nicht berücksichtigt habe, dass einzelne Positionen des zugesprochenen Betrags erst im Zuge späterer Klagsausdehnungen geltend gemacht worden seien.

3.1. Den Rekurswerbern ist insoweit beizupflichten, als für jeden Verfahrensabschnitt eine eigenständige Kostenentscheidung auf Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen hat (vgl Obermaier aaO Rz 1.141). Bei der Ermittlung der jeweiligen Obsiegensquoten legte das Erstgericht allerdings jedem Abschnitt die letztendlich zugesprochene Summe von EUR 158.542,79 zugrunde, obwohl Teile hiervon erst in späteren Verfahrensabschnitten klagsgegenständlich wurden.

3.2. Es waren sohin die jeweils geltend gemachten Ansprüche den zugesprochenen Beträgen in den einzelnen Verfahrensabschnitten gegenüberzustellen:

3.2.1. Im ersten Verfahrensabschnitt erhob die Klägerin ein auf EUR 226.907,17 gerichtetes Leistungsbegehren sowie ein mit EUR 50.000 bewertetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren beinhaltete die gewährleistungsrechtliche Forderung über EUR 221.748,67 („Wandlungsbegehren“), die Kosten des Pendelschlagversuchs von (zunächst) EUR 4.356 sowie die Kosten für die Befundaufnahme der I* GmbH von (zunächst) EUR 802,50.

3.2.2. Hinsichtlich dieser Positionen drang die Klägerin letztlich mit EUR 145.654,14 durch, nämlich EUR 90.555 (Wandlungsbegehren), EUR 4.349,14 (Pendelschlagversuch), EUR 750 (Befundaufnahme I* GmbH) und EUR 50.000 (Feststellungsbegehren, siehe Punkt 1.). Daraus ergibt sich eine Obsiegensquote von 53 %.

3.3.1. Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab ON 69) wurde das Leistungsbegehren um die Positionen „Errichtung Schutzgeländer“ (EUR 22.874,94) und „Prüfung Sanierungsmöglichkeiten“ (EUR 21.533,70 + EUR 19.608 + EUR 85,80 + EUR 68,64) ausgedehnt, womit der Streitwert insgesamt EUR 341.078,25 betrug.

3.3.2. In Bezug auf die ausgedehnten Positionen obsiegte die Klägerin mit EUR 19.062,45 im Zusammenhang mit der Errichtung des Schutzgeländers. Ausgehend von einem Zuspruch von EUR 164.716,59 beträgt die Obsiegensquote im zweiten Abschnitt somit 48 %.

3.4.1. Im dritten Verfahrensabschnitt (ab ON 83) dehnte die Klägerin das Leistungsbegehren um die Positionen „J* (1. Auftrag)“ (EUR 29.260 + EUR 790 + EUR 8.420), „SVB 2. und 3. Teilrechnung sowie Schlussrechnung“ (EUR 6.869,46 + EUR 15.585,31 + EUR 3.111,87) und „Regiekostenaufschlag“ (EUR 7.941,80) aus und schränkte gleichzeitig die Positionen „Pendelschlagversuch“ (nunmehr EUR 4.349,19), „Errichtung Schutzgeländer“ (nunmehr EUR 19.062,45) und einen Teil von „Prüfung Sanierungsmöglichkeiten“ (nunmehr EUR 7.130 statt EUR 19.608) ein. Insgesamt betrug der Streitwert im dritten Abschnitt daher EUR 393.144,70.

3.4.2. In Ansehung der ausgedehnten Positionen drang die Klägerin mit EUR 29.260, EUR 790 und EUR 8.420 (jeweils „J* (1. Auftrag)“) durch. Der Zuspruch in diesem Abschnitt betrug insgesamt EUR 203.186,64, woraus sich eine Obsiegensquote von 52 % ergab.

3.5. Daraus folgt, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit den Vertretungskosten im Ergebnis richtigerweise von einer Kostenaufhebung in den ersten drei Abschnitten ausging (vgl Obermaier aaO Rz 1.130) und die Rekurse insoweit nicht berechtigt sind.

3.6. Änderungen ergeben sich allerdings in Bezug auf den Barauslagenersatz, zumal die – diesem Ersatzanspruch zugrundeliegenden – Obsiegensquoten geringfügig von den vom Erstgericht ermittelten Beträgen abweichen. Die jeweiligen vom Erstgericht herangezogenen Ansätze der USt-pflichtigen und USt-freien (privilegierten) Barauslagen wurden von den Rekurswerbern nicht beanstandet.

3.6.1. Im ersten Abschnitt beträgt der Ersatzanspruch der Klägerin 53 % und jener der Rekurswerber 47 %.

Die Klägerin hat daher Anspruch auf EUR 22.819,78 (= 53 % von EUR 43.056,19) an USt-pflichtigen und EUR 6.009,14 (= 53 % von EUR 11.338) an USt-freien Barauslagen.

Die Zweit- und Drittbeklagten haben Anspruch auf EUR 235 (= 47 % von EUR 500) an USt-freien Barauslagen.

Der Viertbeklagte hat einen Anspruch in derselben Höhe.

3.6.2. Im zweiten Abschnitt beträgt der Ersatzanspruch der Klägerin 48 % und jener der Rekurswerber 52 %.

In diesem Abschnitt fielen weder für die Klägerin noch für die Zweit- bis Siebentbeklagten privilegierte Barauslagen an.

3.6.3. Im dritten Abschnitt beträgt der Ersatzanspruch der Klägerin 52 % und jener der Rekurswerber 48 %.

Die Klägerin hat damit Anspruch auf EUR 1.755 (= 52 % von EUR 3.375) an USt-freien Barauslagen.

Die Zweit- und Drittbeklagten haben Anspruch auf EUR 19,20 (48 % von EUR 40) an USt-freien Barauslagen.

Der Viertbeklagte hat Anspruch auf EUR 384 (48 % von EUR 800) an USt-freien Barauslagen.

3.6.4. In den ersten drei Abschnitten fielen bei den Fünft- bis Siebentbeklagten keine privilegierten Barauslagen an.

3.7. Unter Berücksichtigung der unbekämpft gebliebenen Beträge im vierten und fünften Abschnitt ergeben sich somit folgende Ersatzansprüche:

3.7.1. Der Klägerin gebührt ein Barauslagenersatz von EUR 37.183,59 (= EUR 22.819,78 zzgl EUR 4.563,96 USt + EUR 6.009,14 + EUR 1.755 + EUR 2.035,71).

3.7.2. Den Zweit- und Drittbeklagten steht neben einem Vertretungskostenersatz von EUR 79.407,67 zzgl EUR 15.881,53 USt auch ein Barauslagenersatz von EUR 254,20 zu. Sie wenden sich nicht gegen den vom Erstgericht vorgenommenen Zuspruch nach Kopfteilen. Die jeweiligen Anteile betragen somit EUR 47.771,70 (darin EUR 7.940,77 USt und EUR 127,10 an Barauslagen).

3.7.3. In Bezug auf den Viertbeklagten reduziert sich – bei unberührt bleibendem Anspruch auf Vertretungskostenersatz und nicht privilegierte Barauslagen – der Ersatzanspruch betreffend die privilegierten Barauslagen von EUR 1.449,40 auf EUR 1.373,40 und der insgesamte Kostenersatzanspruch von EUR 73.997,94 auf EUR 73.921,94.

3.7.4. Hinsichtlich der Fünft- bis Siebentbeklagten ergibt sich mangels Verzeichnung privilegierter Barauslagen keine Änderung zur angefochtenen Kostenentscheidung in den Spruchpunkten 7. bis 9.

4. Den Rekursen war somit teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, zumal die Rekurswerber in Ansehung ihres jeweiligen Rekursinteresses jeweils nur mit einem geringfügigen Teil obsiegten.

Der von der Klägerin verzeichnete Streitgenossenzuschlag war auf 30 % zu reduzieren, da sie im Rekursverfahren nur sechs Parteien gegenüberstand.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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