3R126/25m•OLG Graz 3R126/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. B C, geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Prattes Partner Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen Feststellung und Einverleibung (Streitwert EUR 20.000,--) sowie Beseitigung und Unterlassung (Streitwert EUR 10.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 30.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Juni 2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es als Teilurteil wie folgt lautet:
1. Es wird zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass der klagenden Partei als Eigentümerin der herrschenden Grundstücke 372, 373, 376/1 und 376/2, je KG D* sowie 23, 27/1, 53/1, 53/2, 55, 56, 58, 62, 75/1, 75/2, 76, 97/1, 97/2, 107/1, 116/1, 116/2, 118/2, 635 und 638 je KG E*, alle inneliegend in der EZ F* KG E*, Bezirksgericht Mürzzuschlag, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber der beklagten Partei als Eigentümerin des dienenden Grundstücks .100, EZ G* KG E*, Bezirksgericht Mürzzuschlag, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über den in der Natur bereits vorhandenen, an der westlichen Grenze des Grundstücks .100 verlaufenden, ungefähr 3,5 Meter breiten Weg gemäß der annähernden Situierung im angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan (gelb hervorgehobene Fläche), Beilage ./G, zusteht.
2. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, in die Einverleibung der in Punkt 1. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art ob der Liegenschaft EZ G* KG E*, Bezirksgericht Mürzzuschlag, bestehend aus dem Grundstück .100, für die Grundstücke 372, 373, 376/1 und 376/2, je KG D* sowie 23, 27/1, 53/1, 53/2, 55, 56, 58, 62, 75/1, 75/2, 76, 97/1, 97/2, 107/1, 116/1, 116/2, 118/2, 635 und 638 je KG E*, alle inneliegend in der EZ F* KG E*, einzuwilligen.
3. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, aus der auf dem Grundstück 116/1, KG E*, gelegenen, im angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan, Beilage ./M, (rot) eingezeichneten Quelle Wasser zu beziehen.
4. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution die am Grundstück 116/1 KG E* gelegenen, im angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan Beilage ./M, (rot) eingezeichneten Wasserleitungen, mit denen das Wasser zum Grundstück .100, KG E* geleitet wird, rückzubauen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt insoweit gemäß § 52 Abs 4 ZPO dem Endurteil vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
II. Im Übrigen, sohin im Umfang des Ausspruchs der Verpflichtung des Beklagten zum Rückbau der im Lageplan Beilage ./M eingezeichneten Quellfassung und der Kostenentscheidung, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin ist Eigentümerin der EZ F* KG E*, bestehend aus den Grundstücken 372, 373, 376/1 und 376/2, je KG D*, sowie den Grundstücken 23, 27/1, 53/1, 53/2, 55, 56, 58, 62, 75/1, 75/2, 76, 97/1, 97/2, 107/1, 116/1, 116/2, 118/2, 635 und 638, je KG E*. Dabei handelt es sich zumindest seit den 1950er Jahren um ein Waldgebiet und beim Grundstück 116/1 um ein Waldgrundstück.
Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ G* KG E*, bestehend aus dem Grundstück .100.
Eine Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern des Beklagten im Eigentum der Liegenschaft EZ G* KG E* (im folgenden: Rechtsvorgänger des Beklagten) und den Rechtsvorgängern der Klägerin im Eigentum der Liegenschaft EZ F* KG E* (im folgenden: Rechtsvorgänger der Klägerin) kann weder hinsichtlich der Nutzung des Wegs über das Beklagtengrundstück noch hinsichtlich der Nutzung der Quelle auf dem Grundstück der Klägerin festgestellt werden. [F1])
Zur Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts:
Die im Eigentum des Beklagten stehende Liegenschaft EZ G* KG E* liegt an der öffentlichen Straße (Grundstück 633/3 und 633/4 KG E*). Von dieser zweigt ein Weg ab, der zunächst in südlicher Richtung wenige Meter über das Grundstück 118/4, KG E* (Eigentum von H*) verläuft. Sodann führt der Weg über das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück .100, KG E* unmittelbar neben seinem Wohnhaus vorbei, bevor er weiter über das Grundstück .110, KG E* (Eigentum des Bruders und der Schwägerin des Beklagten) und schließlich über die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke 116/1, 58, 97/2 und 116/2 der Liegenschaft EZ F* KG E* verläuft.
Ursprünglich war dieser Weg eine Wiese. Seit Mitte der 1950er-Jahre ist der Weg zumindest vereinzelt für Kutschenfahrten verwendet worden, wobei die Wiese immer weiter zurückgedrängt wurde, sodass sich ein Weg bildete, der Ende der 1960er Jahre verbreitert wurde. Der Weg wurde spätestens ab Anfang der 1970er-Jahre zunächst insbesondere zum Auftrieb von Kühen, für die Bewirtschaftung der Burgruine sowie ein paar Mal im Jahr zur Holzbringung – zunächst mit Traktoren, dann mit Lastern – und ab spätestens 1978 auch von Jägern genützt. Seit den 1970er-Jahren besteht der Weg seiner Beschaffenheit und Breite nach in etwa so, wie er sich heute darstellt.
Die Klägerin erwarb die Liegenschaft EZ F* KG E* im Jahr 2023. Dieses Waldgebiet wird von der Klägerin genau wie von ihren Rechtsvorgängern landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Zudem wird dort wie bereits von den Rechtsvorgängern der Klägerin eine Eigenjagd betrieben, für die Abschusspläne vorliegen. Bei der Bewirtschaftung durch die Klägerin werden, wie schon von ihren Rechtsvorgängern, verschiedene Fahrzeuge aller Art und Maschinen eingesetzt. [F2] Insbesondere für den Forstbetrieb sind regelmäßig auch Schwerfahrzeuge - beispielsweise Holztransporter (Zugmaschine mit Anhänger), Seilkräne, Harvester, Pritschenwagen, 9-Sitzer- Busse und Traktoren - notwendig, welche über den klagsgegenständlichen Weg fahren, zu ihren Bestimmungsorten auf den Grundstücken der Klägerin transportiert werden und die beschäftigten (Forst-)Arbeiter bringen. Nach dem Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin waren in den Jahren 2023/2024 besonders viele Holztransportfahrten notwendig, weil einerseits zur Verjüngung des Waldes ein neuer Waldwirtschaftsplan erstellt und andererseits aufgrund von Unwettern und einem damit einhergehenden Windwurf besonders viel Holz abtransportiert werden musste; im Jahr 2024 erfolgten ca. 70 Holzfuhren [F3], in einem Durchschnittsjahr sind es ca. 40 Fuhren.
Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin betrieben den Wald als Wirtschaftswald, wenngleich sie nicht soviel abholzten. Die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgten ebenso mit diversen Fahrzeugen, wie Traktoren, Lastwagen, Harvestern, Seilkränen, Prozessoren [F4], wobei unter der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Klägerin teilweise 3, teilweise 10 Fahrten mit Holztransportern pro Jahr vorgenommen wurden. Dabei benutzten auch die Rechtsvorgänger der Klägerin sowie ihre Mitarbeiter schon beginnend in den 1970er-Jahren den Weg über das Beklagtengrundstück für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ihrer Grundstücke insbesondere mit diversen Fahrzeugen.
Grundsätzlich ist ein Forstbetrieb periodisch zu bewirtschaften, sodass auch bei einer regelmäßig betrieben Forstwirtschaft in einem Jahr weniger zu tun sein kann als in einem anderen. Zudem kann es immer wieder erhöhten Bewirtschaftungsbedarf aufgrund von Schädlingsbefall, Windwurf, behördlichen Aufträgen und ähnlichen unvorhergesehenen Ereignissen geben. Dies war auch in den Jahren vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin schon so.
Die Grundstücke der Klägerin werden teilweise – wie schon von ihren Rechtsvorgängern - landwirtschaftlich genutzt, wobei die Klägerin ihre Weideflächen in diesem Gebiet verpachtet und zu diesem Zweck in die bestehenden Pachtverträge eingetreten ist. Auf der Liegenschaft der Klägerin befindet sich auch die früher bewirtschaftete Alm „I*“. Dorthin wurden spätestens ab den 1970er-Jahren Rinder über den Weg über das Beklagtengrundstück aufgetrieben, wobei die Rinder später auch mit dem Traktor samt Anhänger hochgebracht wurden. Zudem nutzten die Pächter diesen Weg, um zu ihrem bereits aufgetriebenen Vieh zu kommen, um Nachschau zuhalten. Außerdem wohnte beim „I*“ die Familie J*, welche den Weg - genau wie ihre Besucher - ab ca. 1978 mit Kraftfahrzeugen oder zu Fuß nutzte.
Schließlich stellt der klagsgegenständliche Weg für die Klägerin - wie auch für ihre Rechtsvorgänger - seit spätestens 1978 die Zufahrt zu ihrer Eigenjagd - insbesondere für die von ihnen beschäftigten Jäger - dar, wobei in dem Bereich sogar ein Schießstand eingerichtet ist, zu dem früher viele Jäger über den Weg über das Beklagtengrundstück zufuhren.
Der Beklagte wurde im Jahr 2010 pensioniert.
Seit den 1970er-Jahren bis etwa zum Jahr 2008 erfolgte die Nutzung des Wegs zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art zur land- und forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch die Rechtsvorgänger der Klägerin im Wesentlichen ohne Einwände. [F5] Eine ablehnende Haltung nahm der Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Befahrung des Wegs durch Besucher der Burgruine ein, was – infolge eines gerichtlichen Vergleichs - zum Aufstellen einer Verbotstafel im Jahr 2008 führte, welche Informationen über jene Tage und Zeiten enthält, zu denen die Zufahrt zur Burgruine jedermann gestattet ist, allerdings mit dem Zusatz: „Ausgenommen Anrainer“.
In Folge eines Murenabgangs kam es aufgrund von notwendigen Maßnahmen im Jahr 2016 zu einer Vereinbarung zwischen der K* AG und dem Beklagten, mit der er ihr die Nutzung seines Wegs für einige Monate gegen eine Entschädigungszahlung erlaubte. Zudem wurden der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Klägerin diverse behördliche Auflagen betreffend die Wasserableitung auf ihren Grundstücken erteilt, die sie zu umfangreichen, mehrere Jahre andauernden Arbeiten verpflichtete, sodass es zu einer Häufung von Fahrten mit Baufahrzeugen durch Auftragnehmer der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Klägerin auf dem Weg des Beklagten kam. Folglich wurden ca. ab dem Jahr 2016 auch die Eigentümer der umliegenden Waldgebiete und ihnen zuzuordnende Personen teilweise beim Befahren des Wegs angehalten und zur Rede gestellt und zumindest ab 2017 erwirkte der Beklagte auch Unterlassungserklärungen. Im Jahr 2018 erhob er gegen den für die Rechtsvorgängerin der Klägerin und H* tätigen DI L* persönlich eine Besitzstörungsklage. Als Folge der Unstimmigkeiten kündigte die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw deren Forstverwalter DI L* (in ihrem Auftrag) dem Beklagten zwischen 2020 und 2023 vereinzelt Fahrten über seinen Weg per WhatsApp-Nachricht an. Es handelte sich dabei jedoch um ein bloßes Entgegenkommen bei der Durchführung von großen Fahrten und kein Ersuchen um Bewilligung der Durchfahrt seitens der Rechtsvorgänger der Klägerin. [F6]
Im Zuge des Erwerbs der Liegenschaft 2023 wurde M* als Vertreter der Klägerin mitgeteilt (von wem, hat das Erstgericht nicht festgestellt), dass die Zufahrt über das Grundstück des Beklagten seit mindestens 30 Jahren genutzt wird und der Wald immer bewirtschaftet wurde. Für ihn gab es daher keinen Anlass zu glauben, dass er nicht zur Befahrung des Wegs berechtigt ist. [F7] Das Verbotsschild nahm er zwar wahr, fühlte sich jedoch als Anrainer nicht angesprochen, sondern zur Benützung berechtigt. Bei einer Besichtigung filmte der Beklagte ihn für ihn wahrnehmbar. Der dabei anwesende Zeuge L* stellte eine Besitzstörungsklage in den Raum und erklärte, dass der Beklagte kein einfacher Nachbar ist. Außerdem wusste M* von Problemen mit den Nutzern der Burgruine.
Der Weg über das Grundstück des Beklagten stellt die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den im Spruch genannten Grundstücken der Liegenschaft der Klägerin dar; eine Zufahrt über das Grundstück 638 ist nicht möglich und insbesondere mit großen Fahrzeugen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen. [F8]
Zur Quellnutzung:
Auf dem Waldgrundstück 116/1 KG E*, das im Eigentum der Klägerin steht, befindet sich eine weder im Grundbuch noch im Wasserbuch eingetragene Quelle, aus welcher der Beklagte und seine Rechtsvorgänger bereits seit Beginn der 1970er-Jahre Wasser für ihre Liegenschaft beziehen. Der Beklagte selbst errichtete eine neue Wasserleitung von der Quelle bis zu seinem Grundstück. Eine agrarbehördliche Genehmigung der Quellnutzung durch Bescheid der Agrarbezirksbehörde liegt nicht vor. Der Beklagte stellte lediglich den Antrag auf eine Rodungsbewilligung zum Zweck des Wasserleitungsbaus, der von der BH N* am 10. Oktober 2018 nach § 17a „Steiermärkisches“ ForstG zur Kenntnis genommen wurde.
Die Klägerin begehrt zuletzt 1. die Feststellung des in der Klage näher umschriebenen zugunsten der klägerischen Grundstücke bestehenden Geh- und Fahrtrechts über das Grundstück .100 des Beklagten, 2. die Zustimmung des Beklagten zur Einverleibung desselben, 3. die Unterlassung des weiteren Wasserbezugs aus der in der Klage bezeichneten Quelle auf dem Grundstück der Klägerin und 4. den Rückbau der dem Wasserbezug dienenden Quellfassung und Wasserleitungen.
Zum Geh- und Fahrtrecht bringt die Klägerin vor, dass der teilweise über das Grundstück .100 des Beklagten verlaufende, seit zumindest 1958 geschotterte Forstweg seit weit über 30 Jahren der Aufschließung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Klägerin diene, die seit jeher land- und forstwirtschaftlich sowie für Jagd- und Wohnzwecke genutzt und zu diesen Zwecken immer wieder zunächst mit Pferdefuhrwerken, später mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (inklusive Traktoren und Lastkraftfahrzeugen) befahren worden seien. Eine andere geeignete Zufahrtsmöglichkeit bestehe nicht. Die Verbotstafel gelte nur für dritte (nicht servitutsberechtigte) Personen und sei nicht geeignet, den guten Glauben der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger bezüglich ihrer Berechtigung zu zerstören. Spätestens seit den 1970er-Jahren werde der Weg uneingeschränkt und mit Zustimmung der Eltern des Beklagten genutzt. Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art (auch zu forstwirtschaftlichen Zwecken mit Schwerfahrzeugen) sei ersessen worden. Das vorübergehend erhöhte Verkehrsaufkommen sei auf einen Bewirtschaftungsstau im Forstbereich und mehrmaligen Windwurf zurückzuführen.
Ihre Begehren auf Unterlassung des Wasserbezugs und Rückbau der vom Beklagten hergestellten Quellfassung und Wasserleitungen begründet die Klägerin damit, dass die Quelle in einem Wald gelegen sei, eine Vereinbarung über die Nutzung des Quellwassers nicht bekannt sei und zudem einer – nicht vorliegenden – agrarbehördlichen Genehmigung bedürfe, weshalb sie jedenfalls „nichtig“ und rechtsunwirksam wäre. Eine Ersitzung sei gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz (StELG) nicht möglich. Eine in die Kompetenz der Forstbehörde fallende (Rodungs-)Bewilligung sei nicht geeignet, eine für das Entstehen möglicher Nutzungsrechte nach dem StELG notwendige agrarbehördliche Bewilligung zu ersetzen. Der Jäger O* sei zum Abschluss von Vereinbarungen über den Wasserbezug nicht berechtigt gewesen.
Das weitere Begehren auf Feststellung, dass der Beklagte nicht zum Wasserbezug aus der auf dem Grundstück 116/1 gelegenen Quelle berechtigt sei, wurde nach rechtlicher Erörterung (ON 9.2, AS 5 – Unzulässigkeit des Rechtswegs, vgl § 48 Abs 2 StELG; RIS-Justiz RS0126194 [T1]) zurückgenommen (ON 14).
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet ein, dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger kein Geh- und Fahrtrecht an dem über seine Liegenschaft verlaufenden Weg ersessen hätten. Es sei unrichtig, dass der Weg seit mehr als 30 Jahren der Aufschließung der klägerischen Grundstücke diene. Vielmehr würden die Klägerin und von ihr beauftragte Unternehmen den Weg erst im Laufe des letzten Jahres ohne Rechtsgrundlage regelmäßig mit Schwerfahrzeugen, Holztransportern und Forstmaschinen befahren, wodurch es zu erheblichen Flurschäden gekommen sei. Seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei der Weg nur ausnahmsweise und nach vorheriger Ankündigung und Genehmigung des Beklagten befahren worden. Eine Vereinbarung über die Nutzung des Wegs bestehe nicht. Außerdem habe sich die Bewirtschaftungsart seit der Übernahme der Liegenschaft durch die Klägerin in nicht absehbarer Weise verändert, wodurch es zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des Grundstücks des Beklagten gekommen sei. Eine solche Erweiterung sei unzulässig. Aufgrund der am Beginn des Grundstücks des Beklagten angebrachten Fahrverbotstafel habe der Klägerin die Widerrechtlichkeit des Befahrens bewusst sein müssen. Eine Ersitzung sei ausgeschlossen. Die klägerische Liegenschaft sei regulär über das Weggrundstück 638 erschlossen.
Im Zusammenhang mit dem seit 1972 bestehenden Wasserbezug aus einer Quelle auf der Liegenschaft der Klägerin habe der Beklagte an einer bereits bestehenden Quellfassung eine Wasserleitung angeschlossen. Vor Errichtung der (neuen) Wasserleitung (im Jahr 2018) habe der Beklagte mit DI L* als Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren weiterem Berater Ing. P* und dem Bezirksförster Ing. Q* gesprochen, wobei der Bezirksförster in der Folge für den Beklagten bei der Behörde um eine Rodungsbewilligung zum Zweck des Wasserleitungsbaus angesucht habe. Die Behörde habe dieses Vorgehen genehmigt, was einer agrarbehördlichen Genehmigung gleichzusetzen sei. Außerdem sei vom Vater des Beklagten mit dem für die Rechtsvorgänger der Klägerin tätigen Jäger O*, dessen Zuständigkeit auch die Frage der Quellnutzung umfasst habe, vereinbart worden, dass der Beklagte zum Wasserbezug und zur Errichtung einer Wasserleitung berechtigt sei.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Klägerin als Eigentümerin der herrschenden Grundstücke 372, 373, 376/1 und 376/2, je KG D* sowie 23, 27/1, 53/1, 53/2, 55, 56, 58, 62, 75/1, 75/2, 76, 97/1, 97/2, 107/1, 116/1, 116/2, 118/2, 635 und 638 je KG E*, alle inneliegend in der EZ F*, KG E*, Bezirksgericht Mürzzuschlag, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks .100, EZ G*, KG E*, Bezirksgericht Mürzzuschlag, und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über den in der Natur bereits vorhandenen, an der westlichen Grenze des Grundstücks .100 verlaufenden, ungefähr 3,5 Meter breiten Weg gemäß der annähernden Situierung im angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan (gelb hervorgehobene Fläche), Beilage ./G, zusteht (1.).
Außerdem erkannte es den Beklagten schuldig,
in die Einverleibung der in Punkt 1. genannten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art ob der Liegenschaft EZ G*, KG E*, Bezirksgericht Mürzzuschlag, bestehend aus dem Grundstück .100, für die Grundstücke 372, 373, 376/1 und 376/2, je KG D* sowie 23, 27/1, 53/1, 53/2, 55, 56, 58, 62, 75/1, 75/2, 76, 97/1, 97/2, 107/1, 116/1, 116/2, 118/2, 635 und 638 je KG E*, alle inneliegend in der EZ F* KG E*, einzuwilligen (2.),
es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, aus der auf dem Grundstück 116/1, KG E*, gelegenen, im angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan, Beilage ./M, (rot) eingezeichneten Quelle Wasser zu beziehen (3.)
sowie binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution die im beiliegenden Lageplan, Beilage ./M, eingezeichnete Quellfassung auf dem Grundstück 116/1, KG E* sowie die am selben Grundstück gelegenen, ebenfalls im angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan Beilage ./M, (rot) eingezeichneten Wasserleitungen, mit denen das Wasser zum Grundstück .100, KG E* geleitet wird, rückzubauen (4.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Seiten 5 bis 10 des angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Daraus zog das Erstgericht folgende rechtliche Schlussfolgerungen:
Eine Servitutsvereinbarung liege weder hinsichtlich der Wegenutzung durch die Klägerin noch hinsichtlich des Wasserbezugs aus der Quelle durch den Beklagten vor, weshalb die Frage des Servitutserwerbs durch Ersitzung zu prüfen sei.
Der Weg sei seit den 1970er-Jahren, sohin seit mehr als 30 Jahren, für den Beklagten und dessen Rechtsvorgänger erkennbar durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger, teils durch Stellvertreter und Gehilfen, im Wesentlichen gleichbleibend zum Gehen und Fahren zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft sowie zur Ausübung der Jagd verwendet worden; dies sei bis 2016 ohne Widerspruch geduldet worden.
Die Redlichkeit des Besitzes sei durch die vom Beklagten aufgestellte Verbotstafel nicht beeinträchtigt worden, weil diese Anrainer – wozu sich die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger zählen hätten dürfen - ausdrücklich ausgenommen habe. Auch die Klägerin habe redlicherweise von der Servitutsberechtigung ausgehen können.
Die Ersitzung sei im Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft durch die Klägerin bereits abgeschlossen gewesen.
Die festgestellten Fahrten seien durch das ersessene Recht gedeckt. Eine unzumutbare Mehrbelastung des Wegs durch eine erschwerende Änderung der Nutzung sei nicht festgestellt worden. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der auf Wetterkapriolen zurückzuführenden Steigerung der durchschnittlichen Zahl der Fuhren pro Jahr.
Infolge Ersitzung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art ob der Liegenschaft EZ G* KG E* zugunsten (der im Urteil bezeichneten Grundstücke) der Klägerin schulde der Beklagte auch die Zustimmung zu deren Einverleibung.
Die Feldservitut des Wasserschöpfens gemäß § 477 Z 2 ABGB stelle – wenn die Quelle in einem Waldgebiet liege – ein Einforstungsrecht dar. Für die Feststellung von dessen Bestand sei der Rechtsweg nicht zulässig. Anderes gelte für die aus der Eigentumsfreiheitsklage resultierenden Begehren auf Unterlassung und Beseitigung.
Eine rechtsgeschäftliche Einräumung der Quellnutzung, die von der Agrarbehörde genehmigt werden müsse, habe nicht festgestellt werden können, weshalb auch dahinstehen könne, ob die erteilte „Rodungsbewilligung“ diese ersetzen könne.
Nach § 2 Abs 1 StELG könnten Nutzungsrechte nach diesem Gesetz nicht ersessen werden. Eine Ersitzung vor Inkrafttreten des StELG (1983) scheide bereits aus zeitlichen Gründen (bis dahin nur ca 10-jährige Bezugsdauer) aus.
Der Beklagte habe daher mangels Berechtigung den Wasserbezug zu unterlassen und den Rückbau der Wasserleitungen vorzunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 27).
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 29).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung [F1] und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Zwischen dem Rechtsvorgänger des Beklagten im Eigentum der Liegenschaft EZ G* KG E* und den Rechtsvorgängern der Klägerin im Eigentum der Liegenschaft EZ F* KG E* wurde vereinbart, dass die sich auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Quelle vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger genutzt werden darf.“
1.1. Soweit der Berufungswerber (formal) auch die Negativfeststellung zum Vorliegen einer Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung des Wegs bekämpft, ist die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß aufgeführt. Der Beklagte begehrt zu der (ihn soweit ohnehin nicht beschwerenden) bekämpften Feststellung keine Ersatzfeststellung (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 199f).
1.2. Bezüglich der Quellnutzung kritisiert der Beklagte, dass das Erstgericht nicht seiner Schilderung gefolgt sei, wonach der Wasserbezug auf auf eine vor etwa 55 Jahren zwischen seinem Vater und dem seinerzeitigen für die Rechtsvorgänger der Klägerin tätigen Förster/Forstberater O* getroffene mündliche Vereinbarung zurückgehe und dem Beklagten bzw dessen Rechtsvorgänger erlaubt worden sei, an die bestehende Quellfassung eine Wasserleitung anzuschließen. Der Beklagte weist darauf hin, dass auch sein Bruder das Vorliegen einer Vereinbarung zum Wasserbezug bestätigt habe und die tatsächliche Nutzung der Quelle seit Beginn der 1970er-Jahre von den Rechtsvorgängern der Klägerin nicht akzeptiert worden wäre, wenn dieser keine – wenn auch nur konkludente – Vereinbarung zugrunde gelegen wäre. Hinzu komme die 2018 stattgefundene Erneuerung der Wasserleitungsanlage, im Zuge derer der Beklagte einen Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt habe.
1.3. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RES0000012). Der Berufungswerber hat darzulegen, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat und warum es richtigerweise den anderen Beweisergebnissen Glauben hätte schenken müssen (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 201, RIS-Justiz RS0041835)
1.4. Die Erstrichterin hielt die vom Bruder des Beklagten R* C* geschilderte Vereinbarung, wonach sein Vater den Rechtsvorgängern der Klägerin im Gegenzug für die Quellnutzung das Wegerecht eingeräumt habe, zwar für plausibel, erachtete die Aussage aber mangels schriftlicher Dokumentation sowie im Lichte der weiteren Beweisergebnisse dennoch als nicht ausreichend verlässlich, darauf eine positive Feststellung zu gründen (vgl RIS-Justiz RS0110701 – zum Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit). Die vom Beklagten (dessen Angaben das Erstgericht allgemein als nicht überzeugend wertete, vgl US 11) beschriebene Vereinbarung über die Quellnutzung wäre (abweichend von der Darstellung seines Bruders) ohne Gegenleistung getroffen worden, was das Erstgericht als unwahrscheinlich einstufte, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das (vom Beklagten beschriebene) Bestreben der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2018, die Quell- und die Wegnutzung auf eine „richtige Basis“ zu stellen, vielmehr dafür spricht, dass der Weg und die Quelle bis dahin „einfach genutzt“ wurden. Dieser Eindruck verstärkte sich für das Erstgericht bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der weiteren Zeugen, die eine „gelebte Praxis“ des Fahrens und der Quellnutzung beschrieben, von diesbezüglichen Vereinbarungen aber nichts wussten (ZV Ing. Q*, ON 19.2, AS 25ff; DI L* ON 19.2, AS 23, Ing. P* ON 20.5, AS 9, ZV S* ON 20.5, AS 18) oder solche verneinten (ZV H* ON 20.5, AS 5 [wonach die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin angestrebte Servitutsvereinbarung nicht zustande kam], ZV T* ON 20.5, AS 14f). Die Schwester des Beklagten T* verneinte insbesondere die vom Beklagten beschriebene Absprache mit O*, der nach den Angaben der Zeugin gar nicht zuständig gewesen sei. Mit den schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen der Erstrichterin, warum sie bei dieser Beweislage eine Vereinbarung hinsichtlich der Quellnutzung nicht feststellen habe können, setzt sich der Berufungswerber nicht substantiiert auseinander.
1.5. Auch im Zusammenhang mit seinem „Antrag auf Rodungsbewilligung“ zum Zweck des Neubaus der Wasserleitung legt er nicht dar, was sich daraus in Bezug auf die angestrebte Ersatzfeststellung des Vorliegens einer Vereinbarung (zwischen den Rechtsvorgängerin der Streitteile) bezüglich der Quellnutzung ergeben soll. Dass der Beklagte eine neue Wasserleitung errichtete und seine Eingabe wegen der zu diesem Zweck erforderlichen Rodung von der Forstbehörde gemäß § 17a ForstG zur Kenntnis genommen wurde, wurde ohnehin festgestellt (US 10).
1.6. Die bloße Duldung des Gebrauchs reicht für eine schlüssige Einräumung einer Dienstbarkeit grundsätzlich nicht aus (Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 480 Rz 2 [Stand 30.4.2024, rdb.at]). Zusätzliche Sachverhaltselemente, die den Schluss erlauben würden, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen, wurden vom Beklagten nicht behauptet (RIS-Justiz RS0111562). An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0011650 [T14]). Hinzu kommt, dass der Erwerb einer Feldservitut an einem Waldgrundstück mit Blick auf die seit 22.1.1983 geltenden Vorgaben des StELG zusätzlichen Beschränkungen (vgl § 2 StELG) unterworfen ist (vgl 1 Ob 290/97x [mit Genehmigung der Agrarbehörde aufschiebend bedingte Vereinbarung]).
1.7. Die festgestellte Negativfeststellung zum Vorliegen einer Vereinbarung betreffend die Quellnutzung erweist sich daher als unbedenklich und nicht korrekturbedürftig.
2. Weiters bekämpft der Beklagte die Feststellungen [F2] bis [F4]. Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellungen an:
„Bei der Bewirtschaftung durch die Klägerin werden nunmehr verschiedene Fahrzeuge aller Art und Maschinen eingesetzt, welche die Rechtsvorgängerin der Klägerin aber in dieser Form nicht verwendet hat. Ein allfälliger Abtransport von abgeschlägertem Holz wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin allenfalls mit Traktoren oder kleineren Lastwägen durchgeführt.
Im Jahr 2024 erfolgten seitens der Klägerin zumindest 100 Holzfuhren, sprich weitaus mehr Fuhren, als in früheren Jahren. Die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgten mit Traktoren bzw. kleineren Lastwägen, wobei unter der Rechtsvorgängerin der Klägerin teilweise 3, höchstens 10 Fahrten mit Holztransporten pro Jahr vorgenommen wurden.“
2.1. Auch hier setzt sich der Berufungswerber nicht inhaltlich mit den unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts auseinander, das seine Feststellungen zur Art und Weise der forstwirtschaftlichen Nutzung des Wegs durch die Rechtsvorgänger der Klägerin insbesondere auf die als schlüssig und glaubhaft beurteilten Angaben der Zeugen DI L*, Ing. P* und S* stützte, die sämtliche bestätigten, dass bereits die Rechtsvorgänger der Klägerin den Wald als „Wirtschaftswald“ betrieben und (auch) Schwer-Fahrzeuge eingesetzt hatten.
2.3. Die vom Beklagten hervorgehobene massive Steigerung der Fahrten in den Jahren 2023/24 (gegenüber 3 bis 10 Fahrten bei der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Klägerin) liegt auch den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde (US 7). Insoweit wird daher keine abweichende Feststellung begehrt (RIS-Justiz RS0041835 [T2]). Soweit der Beklagte statt den vom Erstgericht auf Basis der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin angenommenen 70 Holzfuhren zumindest 100 solcher Fahrten festgestellt haben will, was sich (zahlenmäßig bestimmt) nur aus seiner eigenen Aussage ergibt (ON 19.2, AS 12 und 16), kommt es darauf in diesem Verfahren rechtlich nicht an (siehe Rechtsrüge).
3. Weiters begehrt der Berufungswerber statt der Feststellung [F5] folgende Ersatzfeststellung:
„Der Beklagte war seit jeher mit der Nutzung des Weges zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht einverstanden. Er war allerdings beruflich viel unterwegs, daher selten zuhause aufhältig, sodass dieser eine allfällige Nutzung des Weges gar nicht wahrnehmen und somit auch nicht beanstanden konnte. Hätte der Beklagte über diese Befahrungen des Weges Bescheid gewusst, hätte er dies jedenfalls seit jeher beanstandet.
3.1. Damit strebt der Beklagte keine in einem Alternativverhältnis stehenden Ersatzfeststellungen (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 198) an, sondern zielt auf eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage zu den Gründen, warum er nicht früher Einwände erhoben habe, ab. Die Beweisrüge ist insofern daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.2. Hinzu kommt, dass für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache nur eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang notwendig ist (RIS-Justiz RS0033018). Die vom Beklagten in der Berufung relevierte berufsbedingt fehlende (positive) Kenntnis von den konkreten Zeiten der Nutzung des Wegs ist nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0033018 [T1]). Dass die Nutzung des Wegs zur Aufschließung der auch land- und forstwirtschaftlich und jagdlich genutzten klägerischen Liegenschaften für den Beklagten und dessen Rechtsvorgänger erkennbar, wenn auch berufsbedingt bis 2010 weniger spürbar war, wie das Erstgericht auf Urteilsseite 19 (disloziert) feststellt, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.
4. Außerdem bemängelt der Berufungswerber die Feststellungen [F6] und [F7]. Stattdessen hätte festgestellt werden müssen:
„Bei den Ankündigungen per WhatsApp gegenüber dem Beklagten handelt es sich jeweils um ein Ersuchen um Bewilligung der Durchfahrt seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin und nicht nur um ein bloßes Entgegenkommen bei Durchführung von großen Fahrten. Der Geschäftsführer der Klägerin bzw die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass sie zur Befahrung des Weges ohne weiteres berechtigt ist.“
4.1. Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen [F6] auf die schlüssigen Ausführungen des Zeugen DI L*, der die Ankündigung einzelner großer Fahrten als Entgegenkommen beschrieb. Auch der Beklagte schilderte die behördlich angeordneten Sanierungsmaßnahmen (und die damit einhergehenden Häufung der Fahrten) als Hintergrund der Ankündigungen, wobei er erläuterte, er habe eine Nachricht gewollt, weil für ihn bei telefonischer Mitteilung nicht verifizierbar gewesen sei, mit wem er spreche (ON 19.2, AS 10), aber auch erklärte, dass die Nachrichten Beilage ./2 „die einzigen zwei schriftlichen“ gewesen seien (ON 19.2, AS 13), sodass nicht von einer generellen Praxis der Ankündigung von Fahrten ausgegangen werden kann. Die Zeugin U* C* relativierte ihre Aussage, es sei vereinbart gewesen, dass alle Fahrten angekündigt worden, ebenfalls dahingehend, dass sie zur Vereinbarung keine eigenen Wahrnehmungen habe und die Ankündigungen dann wieder aufgehört hätten (ON 19.2, AS 30). Unter diesen Umständen ist die Schilderung des Zeugen DI L* eines nur vereinzelten Entgegenkommens bei der Durchführung großer Fahrten äußerst schlüssig. Die Berufung hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.
4.2. Aus der Fahrverbotstafel und daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin von Problemen des Beklagten mit Dritten gewusst habe, lässt sich keine Schlechtgläubigkeit ableiten. Angesichts der ausdrücklichen Ausnahme für Anrainer, vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen über die langjährige Wegnutzung durch die Rechtsvorgänger der Klägerin und nicht zuletzt mit Blick auf einen persönlichen Kontakt, wo ihm der Beklagte nicht gesagt habe, dass er hier nicht fahren dürfe (ON 19.2, AS 4), bestand für den Geschäftsführer der Klägerin kein Grund, an der eigenen Servitutsberechtigung zu zweifeln. Im Hinblick auf die im Kaufzeitpunkt bereits abgeschlossene Ersitzung kommt es auf die Gutgläubigkeit der Klägerin im Übrigen gar nicht an (siehe Rechtsrüge).
5. Schließlich wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung [F8]. Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Die Liegenschaft der Klägerin kann über das Grundstück Nr. 638 erreicht werden, sodass das Wegstück des Beklagten keineswegs die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den klägerischen Grundstücken ist.“
5.1. Das Erstgericht leitete seine Feststellung, dass der Weg über das Grundstück des Beklagten die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den oben bezeichneten Grundstücken der Klägerin sei, aus dem Schreiben Beilage./12 (wo im August 1959 auf den schlechten - nicht befahrbaren - Zustand des Wegs hingewiesen wurde) in Verbindung mit den Aussagen der (ortskundigen) Zeugen DI L*, Ing. Q*, H*, U* C* und Ing. P*, die alle von keinem anderen befahrbaren Zufahrtsweg wussten, ab. Damit in Einklang steht die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, dass eine Prüfung ergeben habe, dass eine Zufahrt über ihr eigenes Grundstück nicht möglich sei. Mit diesen unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht ansatzweise auseinander (RIS-Justiz RS0041830), indem er im Rechtsmittel neuerlich lediglich seine eigene (unbelegte) Einschätzung vorträgt, dass über das Grundstück Nr. 638 (erst) nach allenfalls geringfügigen Anpassungen eine Zufahrt möglich sei, zumal diese vor Bestehen des verfahrensgegenständlichen Wegs (dh vor mehr als 50 Jahren) von den umliegenden Bauern stets benutzt worden sei.
5.2. Ob der durch die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück gewährte Nutzen auch auf andere Weise erreicht werden könnte (RIS-Justiz RS0011582 [T3]), betrifft im Übrigen keine entscheidende Tatsache.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber kritisiert, dass es seit der Übernahme der Liegenschaften durch die Klägerin zu einer starken Veränderung der Bewirtschaftung gekommen sei, die zu einer unzumutbaren Mehrbelastung seiner Liegenschaft geführt habe. Die festgestellte Schwankungsbreite von 3 bis 10 Fahrten pro Jahr bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und 40 bis 70 Fahrten bei der Klägerin sei nicht gerechtfertigt.
Außerdem zeige ein im Jahr 2012 mit einem weiteren Nachbarn geschlossener Vergleich, dass der Beklagte ein Befahren seines Grundstücks bereits damals nicht geduldet habe. Die Klägerin sei aufgrund verschiedener Umstände nicht mehr als redlich zu betrachten.
1.1. Das Erstgericht stellte im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen des Erwerbs einer Servitut durch Ersitzung umfassend dar und zog ausgehend von der festgestellten (bereits vor dem Kauf durch die Klägerin im Jahr 2023) mehr als 30-jährigen Rechtsausübung durch die Rechtsvorgänger im Eigentum an den herrschenden Grundstücken bzw deren Gehilfen mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere zum im Wesentlichen gleichbleibenden Zweck der (naturgemäß Schwankungen unterliegenden) land- und forstwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung, daraus den zutreffenden rechtlichen Schluss, dass die Ersitzung des verfahrensgegenständlichen Geh- und Fahrtrechts im Zeitpunkt der Kaufs der herrschenden Grundstücke durch die Klägerin bereits abgeschlossen war (US 19).
1.2. Die als Folge von Streitigkeiten wegen der Zufahrt durch Besucher der Burgruine aufgestellte Fahrverbotstafel nahm Anrainer ausdrücklich aus, worunter nach allgemeinem Begriffsverständnis und insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen unbeanstandeten Praxis die Eigentümer von durch den verfahrensgegenständlichen Weg erschlossenen Grundstücken und deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc verstanden werden durften. Die Verbotstafel war daher nicht geeignet, den guten Glauben der Rechtsvorgänger der Klägerin an ihre Berechtigung zum Begehen und Befahren des Wegs zu beeinträchtigen.
1.3. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten ins Treffen geführte Kenntnis von Streitigkeiten des Beklagten mit Dritten ungeeignet ist, den guten Glauben des Geschäftsführers der Klägerin bezüglich der eigenen Servitutsberechtigung zu zerstören, kommt es auf deren Redlichkeit beim Erwerb nach Ablauf der Ersitzungszeit rechtlich nicht an (vgl Gusenleitner-Helm in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1451 - 1502 ABGB Ersitzung-Verjährung3 (2012) zu § 1463 ABGB Rz 9). M. Bydlinski/K. Schmid in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1463 Rz 1 [Stand 31.5.2024, rdb.at], 10 Ob 11/15p).
1.4. Eine ungemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt ist (RIS-Justiz RS0011752 [T2]). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (RIS-Justiz RS0011691 [T11]). Es kommt daher auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an (RIS-Justiz RS0097856). Der Servitutsberechtigte ist insbesondere nicht verhalten, seinen Betrieb auf veraltete und unwirtschaftliche Weise zu führen (RIS-Justiz RS0011725 [T1]).
1.5. Verfahrensgegenständlich ist die Feststellung und Einverleibung der ersessenen (ungemessenen) Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts mit Fahrzeugen aller Art, die durch die Bezugnahme auf die Darstellung des Wegs im integrierten Lageplan Beilage. /G auch ausreichend bestimmt umschrieben ist (vgl 7 Ob 78/13s, 7 Ob 228/13z).
1.6. Soweit der Beklagte die festgestellte Schwankungsbreite der von der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin durchgeführten Fahrten als unzulässige Ausweitung der Servitut kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Feststellung des Inhalts der ersessenen Servitut und dem Begehren auf deren Einverleibung die Frage, ob eine konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, nicht zu prüfen ist (vgl 7 Ob 228/13z). Im Übrigen liegt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit erst dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird (RIS-Justiz RS0011733 [T21]; RS0016370; RS0016368 [T4]; RS0016369), was - bei unveränderter Bewirtschaftungsart – hier nicht festgestellt wurde (vgl US 21).
1.7. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. hat daher keinen Erfolg.
2. Bezüglich der Quellnutzung argumentiert der Berufungswerber, dass er bzw seine Rechtsvorgänger seit Beginn der 1970er-Jahre von der auf der verfahrensgegenständlichen Quelle Wasser für ihre Liegenschaft beziehen würden, wobei er im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer Wasserleitung einen „Antrag auf Rodungsbewilligung“ zum Zweck des Wasserleitungsbaus gestellt habe, der gemäß § 17a „Stmk“ ForstG von der Bezirkshauptmannschaft N* zur Kenntnis genommen worden sei. Er habe sich – auch im Hinblick auf die Pflicht der Forstbehörde zur Verständigung der Agrarbehörde nach § 20 „Stmk“ ForstG - darauf verlassen, dass dieser Antrag ausreichend für die rechtmäßige Nutzung der Quelle sein würde bzw die Agrarbehörde das Einforstungsrecht bewilligt habe, auch wenn kein schriftlicher Bescheid vorliege, weil andernfalls keine „Rodungsbewilligung“ ausgesprochen werden hätte dürfen.
2.1. Für die von der Klägerin in Bezug auf die Nutzung der im Wald gelegenen Quelle erhobene Eigentumsfreiheitsklage (Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren) ist – nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage – der Rechtsweg zulässig. Die Rechtsnatur der (auf ein Einforstungsrecht bezogenen) Einwendung des Beklagten ist unerheblich (RIS-Justiz RS0012079, RS0045584, 4 Ob 102/10v, 2 Ob 98/11t).
2.2. Die Klägerin ist Eigentümerin des Waldgrundstücks 116/1, auf dem sich die streitgegenständliche Quelle befindet. Der Beklagte muss nach allgemeinen Grundsätzen das Recht zum Eingriff beweisen (RIS-Justiz RS0012186).
2.3. Eine (vom Erstgericht unter Hinweis auf § 2 Abs 1 StELG zutreffend verneinte) Ersitzung macht der Berufungswerber ohnehin nicht geltend.
2.4. Darauf, dass eine Vereinbarung über die Quellnutzung nicht festgestellt werden konnte und eine Genehmigung der Quellnutzung durch Bescheid der Agrarbezirksbehörde (§ 2 Abs 2 StELG) nicht vorliegt (US 10), geht der Berufungswerber nicht ein.
2.5. Bei seiner Argumentation, er habe sich darauf verlassen, dass der Antrag im Zusammenhang mit den Rodungsarbeiten 2018 an die Forstbehörde ausreichend gewesen sei, weil sonst die „Rodungsbewilligung“ nicht erteilt worden wäre, übergeht der Berufungswerber zum einen, dass seine Eingabe im Zusammenhang mit der Erneuerung der Wasserleitung von der Forstbehörde „nur“ gemäß § 17a ForstG zur Kenntnis genommen wurde (US 10), ein Rodungsbewilligungsverfahren (im Hinblick auf das geringe Ausmaß der Rodungsfläche) daher gar nicht durchgeführt wurde (§ 17a Abs 1 ForstG).
Zum anderen ergibt sich aus dem im Rechtsmittel zitierten § 20 Abs. 1 ForstG nur, dass die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen hat, wenn am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte bestehen. Abgesehen davon, dass ein Einforstungsrecht hier nicht festgestellt werden konnte, lässt sich aus § 20 Abs 1 ForstG 1975 weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen, noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheids) zu treffen (VwGH vom 2. Dezember 1992, 91/10/0211).
Es bestehen demnach klar abgegrenzte Behördenzuständigkeiten. Ein Ersatz der agrarbehördlichen Genehmigung (des Wasserbezugsrechts) durch die Entscheidung der Forstbehörde (über eine Rodung) kommt nicht in Betracht. Eine allfällige Vorfragenbeurteilung im forstbehördlichen Verfahren hätte keine darüber hinausgehende Bindungswirkung (vgl VwGH vom 22. März 1993, 91/10/0066, Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 34 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
2.6. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen die Vorwerfbarkeit seines Handelns zu bestreiten versucht, kommt es darauf nicht an, weil für die Eigentumsfreiheitsklage die objektive Rechtswidrigkeit der Störungshandlung genügt (RIS-Justiz RS0012169, Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 523 Rz 15 [Stand 15.12.2023, rdb.at]).
2.7. Mangels Nachweises eines Rechts zum Wasserbezug von der Liegenschaft der Klägerin hat er daher diesen zu unterlassen und die von ihm errichteten Wasserleitungen rückzubauen.
2.8. Was den Ausspruch über die Verpflichtung des Beklagten, die Quellfassung rückzubauen, betrifft, leidet das angefochtene Urteil jedoch an einem im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung (RIS-Justiz RS0043352) aufzugreifenden sekundären Feststellungsmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO).
2.9. Der Klage liegt zugrunde, dass sowohl die Quellfassung als auch die Wasserleitung vom Beklagten hergestellt wurden. Der Beklagte bezog sich demgegenüber stets darauf, dass die Quellfassung bereits vor dem (erstmaligen) Anschluss der Wasserleitung (die er 1972 [für seinen Vater] errichtet habe; PV ON 19.2, AS 11f) vorhanden gewesen sei (vgl ON 8, AS 6, auch Berufung ON 27, AS 3). Mangels diesbezüglicher Konstatierungen des Erstgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob die behauptete Störung durch Errichtung einer Quellfassung auf der Liegenschaft der Klägerin dem Beklagten zuzurechnen ist (vgl dazu allgemein: RIS-Justiz RS0012110).
2.10. In teilweiser Stattgebung der Berufung ist das angefochtene Urteil daher im Umfang der Verpflichtung des Beklagten zum Rückbau der Quellfassung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO kam nicht in Betracht. Das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht würde im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten und eine Verfahrensverzögerung bewirken, weil das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht auf vorhandene Beweisergebnisse ohne Beweiswiederholung nicht zurückgreifen darf und mit der Ergänzung verbundene Weiterungen des Verfahrens nicht auszuschließen sind (vgl RIS-Justiz RS0042125 [T5, T8]).
III. Ergebnis Zulassungsausspruch und Kosten
1. Die Berufung bleibt daher, soweit sie sich gegen die Punkte 1., 2., 3. und die Verpflichtung zum Rückbau der Wasserleitungen in Punkt 4. des Ersturteils richtet, erfolglos. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang mit folgender Maßgabe als Teilurteil zu bestätigen.
Soweit im Ersturteil – dem Klagebegehren folgend – in Punkt 3. bei der Beschreibung der Quelle auf die „KG ** statt richtig KG E* Bezug genommen wird, handelt es sich im Gesamtkontext um ein offenkundiges Versehen. Dem Urteilsspruch war in diesem Punkt daher eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren der Klägerin entsprechende Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0037440; RS0039357, RS0041254).
Im Umfang des Ausspruchs der Verpflichtung des Beklagten zum Rückbau der Quellfassung und der Kostenentscheidung war das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen.
2. Der Kostenvorbehalt beruht für das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und für den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 ZPO.
3. Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich sowohl betreffend das Geh- und Fahrtrecht als auch das Begehren auf Beseitigung und Unterlassung an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Das jeweils auf dieselbe Dienstbarkeit bezogene Feststellungs- und Einverleibungsbegehren (1. und 2.) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (EUR 20.000,--). Auch die Begehen auf Beseitigung und Unterlassung (3. und 4.) stehen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN (EUR 10.000,--), weil sie sich jeweils auf dieselbe Eingriffshandlung (Wasserbezug von der Quelle auf Grundstück 116/1) stützen (5 Ob 166/19a, 5 Ob 85/20s). Bei Zusammentreffen eines Teilurteils mit einem Aufhebungsbeschluss ist auf den Gesamtstreitwert im Berufungsverfahren abzustellen (RIS-Justiz RS0042408 [T1]).
4. Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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