OLG Wien 2R118/25z

2R118/25zTribunal de Recurso8 de set. de 2025

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OLG Wien 2R118/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00118.25Z.0908.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers MMst.Ing. A*, geb. **, **, wegen Einbringung einer Klage, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26.6.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 28.1.2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Schadenersatzklage ab (ON 8).

Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 8.5.2025, 2 R 44/25t, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist (ON 15).

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhob der Antragsteller „Rechtsmittel und Beschwerde“ (ON 17).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.5.2025 als unzulässig zurück (ON 18).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die als Rekurs zu wertende Eingabe des Antragstellers (ON 19).

Die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, was auch vom Rekursgericht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher ausgeschlossen. Auf die inhaltlichen Ausführungen des Rekurswerbers ist daher nicht einzugehen.

Das Erstgericht hat daher das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Rekursgerichtes zu Recht gemäß § 523 ZPO zurückgewiesen, sodass auch dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, da es sich auch bei dieser Rekursentscheidung um eine Entscheidung „über die Verfahrenshilfe“ handelt.

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