4R116/25v•OLG Linz 4R116/25v
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* B*, geboren am *, Angestellter, , ** C, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Beklagten D B, ** Straße **, *, vertreten durch Dr. Friedrich Bamer, Rechtsanwalt in Schwertberg, wegen EUR 24.483,33 s.A. und Auskunftserteilung, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 2025, Cg-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 24.483,33 s.A. aus seinem gesetzlichen Pflichtteil sowie die eidliche Auskunft über Vorempfänge und Schenkungen.
Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a - e ZPO. Mit Beschluss vom 5. Juni 2025, ON 3, wurde dem Kläger die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags durch Angabe der Vermögenssituation seiner Ehegattin (ausgefülltes ZPF 1) und Vervollständigung seiner Angaben zu seinem Einkommen und seinem Kontostand aufgetragen. Der Kläger legte daraufhin ein vervollständigtes Vermögensbekenntnis sowie ein Vermögensbekenntnis seiner Ehegattin samt Urkunden vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Aus dem Vermögensbekenntnis und den angefügten Urkunden entnahm das Erstgericht, dass der Kläger mit der Einzelunternehmerin E* B* verheiratet und in deren Betrieb als einziger Mitarbeiter beschäftigt ist. Er bezieht dort 14 x jährlich ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 497,13. Seine Ehegattin erzielt in ihrem Betrieb ein jährliches Nettoeinkommen von EUR 29.362,13. Gemeinsam wohnen sie zu einem Mietzins von EUR 770,00 in C*. Die Ehegattin bezahlt diese Miete und hat monatliche Aufwendungen von EUR 500,00 für ihr Leasingauto **. Aus dem Vermögensbekenntnis des Klägers gehen ein Bankguthaben von EUR 2,00, ein (unbelegter) Schuldenstand in Höhe von EUR 500,00 (laut erstem Verfahrenshilfeantrag) bzw EUR 500.000,00 (laut zweitem Verfahrenshilfeantrag) und ein gegen ihn geführtes Exekutions- oder Insolvenzverfahren vor dem Bezirksgericht Urfahr hervor. Ein Bankkonto, Bargeld- oder sonstiges Vermögen der Ehegattin wird nicht angegeben. Der Kläger besitzt keine Rechtschutzversicherung. Aus diesen Angaben ergibt sich ein gemeinsames Nettoeinkommen von EUR 3.026,82 im Monat. Es bestehen keine sonstigen Sorgepflichten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass Verfahrenshilfe für eine Prozessführung eines mittellosen Ehepartners gegen einen Dritten nur zu gewähren sei, wenn auch der andere Ehepartner die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfülle. Dieser habe im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht einzuspringen (OLG Wien 11 R 216/93 EFSlg 72.902; OLG Linz 2 R 55/02z mwN). Dabei komme es nicht auf das bloße Bestehen eines Unterhaltsanspruchs an, sondern es sei maßgeblich, ob Unterhalt tatsächlich geleistet werde oder doch zumindest zumutbarerweise erzwungen werden könne.
Unter Heranziehung der Rechtsprechung könne ein valorisierter Betrag von EUR 1.875,00 (inklusive Wohnkosten) als ein angemessener notwendiger Unterhalt für eine alleinstehende Person angenommen werden. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht sei ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.026,82 anzunehmen. Dieser Betrag liege mit EUR 1.151,82 bei Weitem über dem errechneten angemessenen notwendigen Unterhalt. Eine Erörterung über die Abzugsfähigkeit hinsichtlich der monatlichen Ratenverpflichtung in Höhe von EUR 500,00 aus dem Leasingvertrag über den Pkw könne deshalb unterbleiben. Der angegebene Schuldenstand sei zum einen unschlüssig, zum anderen durch nichts belegt, bzw woher die Schulden stammen würden (Vermögensanschaffung?). Das Verbesserungsverfahren sei jedenfalls auf einen einmaligen Verbesserungsversuch beschränkt. Aus den nunmehrigen Erhebungen sei jedenfalls von einem für eine einfache und bescheidene Lebensführung ausreichend verbleibenden Restbetrag auszugehen, berücksichtige man insbesondere auch die Tatsache, dass quasi nur für „Barauslagen“ Verfahrenshilfe beantragt worden sei, welche überschaubar seien (Pauschalgebühr EUR 974,00 und allenfalls SV-Gebühren) und deren Tragung im Verhältnis zu den Anwaltskosten jedenfalls zumutbar sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag dahin, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a - e ZPO zu gewähren.
Weder der Beklagte noch die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstatteten eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (vgl RS0041774 [T1]) berechtigt.
Der Rekurswerber moniert die aus der vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung entnommene Annahme des Erstgerichtes, dass seine Ehegattin über ein jährliches Nettoeinkommen von EUR 29.362,13 verfüge, als unrichtig. Das Erstgericht übersehe hierbei, dass es sich bei dieser Einnahmen- und Ausgabenrechnung um einen Gewinn handle, der in diesem Zusammenhang nicht versteuert sei und auf den noch sozialversicherungsrechtliche Abgaben zu leisten seien. Die steuerliche Belastung sei mit ca EUR 4.000,00, die Sozialversicherungsabgaben (einschließlich der bereits abgeführten EUR 1.382,73) mit ca EUR 6.000,00 zu veranschlagen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ehegattin des Klägers monatlich etwa ein Betrag von EUR 1.600,00 bis EUR 1.800,00 netto verbleibe, sodass die Prozessführung auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin für den Kläger nicht leistbar sei, vor allem nicht ohne Gefährdung des gemeinsamen notwendigen Unterhalts.
Dem Rekurswerber ist zwar zu entgegnen, dass im - offenbar von der Ehegattin des Klägers selbst erstatteten und unterfertigten - Vermögensbekenntnis ON 4.5 das jährliche Reineinkommen als selbständig Erwerbstätige mit EUR 29.362,53 angegeben wurde, Recht zu geben ist ihm aber darin, dass diese Angabe in einem möglichen Widerspruch zur dazu vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung ON 4.4 steht, weil sich daraus trotz grundsätzlicher Einkommenssteuer- und Sozialversicherungspflicht zumindest kein Abzug einer Einkommenssteuer findet. Dieser mögliche und allenfalls auch entscheidungswesentliche Widerspruch ist aufklärungsbedürftig. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Einmaligkeit des Verbesserungsverfahrens entgegen, da sich der mögliche Widerspruch nicht aus dem Vermögensbekenntnis des Klägers, sondern aus dem von dessen Ehegattin unterfertigten Vermögensbekenntnis ergibt. Das Erstgericht wird daher geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um diese mögliche Widersprüchlichkeit aufzuklären und das tatsächlich den Ehegatten verbleibende Nettoeinkommen feststellen zu können.
In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu beachten und entsprechend verbessern zu lassen, dass im Vermögensbekenntnis der Ehegattin des Klägers die Positionen „3.3. Bargeld“ und „3.4. Bankkonten und derzeitiger Kontostand“ nicht ausgefüllt sind. Auffällig ist auch, dass sich die vorgelegte Einnahmen- und Ausgabenrechnung auf das Jahr 2023 bezieht, obwohl eine solche grundsätzlich auch schon für das Jahr 2024 vorhanden sein müsste.
Zusammengefasst lässt sich das tatsächlich verfügbare (aktuelle) Einkommen der Ehegattin des Klägers, die nach der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes grundsätzlich im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht einzuspringen hat (EFSlg 72.902; vgl auch RS0013486; OLG Linz 12 R 17/05i, 3 R 8/07b, 1 R 79/08f, 3 R 103/09a; Weber-Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 § 63 Rz 8; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 7; Fasching, Lehrbuch2 Rz 489), noch nicht abschließend beurteilen, sodass der angefochtene Beschluss in Stattgebung des Rekurses, der inhaltlich in Wahrheit eine Tatsachenrüge und einen Begründungsmangel zur Ausführung bringt, aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufzutragen war.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die erstgerichtliche Begründung, dass das aufgrund der ehelichen Beistandspflicht anzunehmende monatliche Nettoeinkommen von EUR 3.026,82 mit EUR 1.151,82 bei Weitem über dem errechneten angemessenen notwendigen Unterhalt für eine alleinstehende Person liege, insofern nicht nachvollziehbar ist, als dieses angenommene Gesamteinkommen den notwendigen Unterhalt beider Ehegatten decken muss. Bei der neuerlichen Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Kläger bzw seine Ehegattin im Rahmen ihrer Beistandspflicht offenbar die (zu erwartenden) Rechtsanwaltskosten des Klagevertreters selbst decken, ohne dafür Verfahrenshilfe beantragt zu haben.
Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet im Verfahrenshilfeverfahren ein Kostenersatz nicht statt, sodass der Kläger seine Rekurskosten unabhängig vom Rekurserfolg selbst zu tragen hat.
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