8Ra86/25p (8 Ra 84/25v)•OLG Wien 8Ra86/25p (8 Ra 84/25v)
8Ra86/25p (8 Ra 84/25v)Tribunal de Recurso18 de set. de 2025
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gem. § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, Slowakische Republik, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, , vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.115,47 brutto s.A., über die Rekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht I. vom 18.7.2025, C-7 (8 Ra 84/25v), und II. vom 1.8.2025, C-10 (8 Ra 86/25p), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Zu 8 Ra 84/25v:
Das Erstgericht wird mit der Durchführung der notwendigen Erhebungen zur Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls beauftragt.
II. Zu 8 Ra 86/25p:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 3.6.2025 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 2.115,47 brutto s.A. für offene Forderungen aus einem Dienstverhältnis. In der Mahnklage war als Adresse der Beklagten angegeben: „**“.
Das Erstgericht erließ am 3.6.2025 antragsgemäß den Zahlungsbefehl. Dieser wurde nach dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 6.6.2025 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Am 18.6.2025 wurde der Zahlungsbefehl der Beklagten persönlich ausgefolgt.
Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl am 4.7.2025 Einspruch. Darin führte sie aus, dass der Einspruch infolge Zustellung erst am 25.6.2025 an der aktuellen Adresse der Beklagten in **, innerhalb offener Frist übermittelt werde.
Mit dem I. angefochtenen Beschluss vom 18.7.2025 (ON 7) wies das Erstgericht den Einspruch der Beklagten vom 4.7.2025 (eingebracht am 7.7.2025) zurück. Der im Akt befindliche Rückschein widerspreche der Darstellung, dass die Zustellung erst am 25.6.2025 erfolgt sei. Die Beklagte habe auch keinerlei Beweismittel angeboten, eine allfällige Ortsabwesenheit von der in der Klage angegebenen Adresse darzulegen. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis sei eine öffentliche Urkunde und mache zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten worden seien. Konkrete Gründe für die Unrichtigkeit der Beurkundung habe die Beklagte nicht vorgebracht und auch keine Beweismittel angeboten. Es sei daher von einer rechtmäßigen Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls am 6.6.2025 durch Hinterlegung auszugehen. Der Einspruch sei daher verspätet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gleichzeitig stellte die Beklagte den Antrag, ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies weil wesentliche Verfahrensverstöße vorlägen und insbesondere der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwachse.
Die Klägerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Mit dem II. angefochtenen Beschluss vom 1.8.2025 (ON 10) wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten, ihrem Rekurs vom 30.7.2025 gegen den Beschluss vom 18.7.2025 gemäß § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Die Beklagte habe in ihrem Rekurs bzw. ihrem Antrag gemäß § 524 Abs 2 ZPO nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Klägerin durch die Hemmung des Verfahrens bzw. die Ausführung des angefochtenen Beschlusses kein unverhältnismäßiger Nachteil erwachse und warum ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt wäre. Derartiges sei auch nicht aus dem Akt ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 524 Abs 2 ZPO lägen daher nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihrem Rekurs vom 30.7.2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich an diesem Rekursverfahren nicht beteiligt.
I. Zu 8 Ra 84/25v:
1. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, bereits im Einspruch habe sie auf ihre aktuelle Adresse in **, hingewiesen. Dort sei sie ab 2.4.2025 gemeldet gewesen. Sie habe auch einen Nachsendeauftrag für den Zeitraum 19.3.2025 bis 18.6.2025 an ihren neuen Hauptwohnsitz ** erstellt. Die Zustellung durch Hinterlegung am 6.6.2025 an der Adresse ** sei somit gesetzwidrig und nichtig, da sie nicht an einer Abgabestelle erfolgt sei. Die Zustellung sei vor dem 18.6.2025 jedenfalls nicht wirksam erfolgt, sodass der Einspruch rechtzeitig sei. Unter einem legte sie eine Kopie eines Nachsendeauftrags und eine Kopie ihrer Meldebestätigung vor und beantragte ihre Einvernahme sowie jene des Zustellers.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vorliegt. Diese ist nur gegeben, wenn eine Partei vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen wird. Erfasst wird aber nur die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wogegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs im weiteren Sinn – durch Weigerung des Gerichts, das Verfahren durchzuführen, weil es die Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges oder seine Zuständigkeit verneint – nicht darunter fällt. Soweit das Gericht im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, liegt mangels ungesetzlichem Vorgang der Tatbestand nach Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor. Auch muss der Partei durch einen gesetzwidrigen Vorgang die Möglichkeit genommen werden, vor Gericht zu verhandeln (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 20 ff). Die Beklagte war aber am Verfahren beteiligt. In § 249 Abs 1 ZPO ist ausdrücklich normiert, dass verspätete Einsprüche ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen sind.
3. Auch der offenbar angezogene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Dieser ist nur gegeben, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (die anderen Fälle der Z 9 werden nicht ins Treffen geführt). Der angefochtene Beschluss verfügt aber sehr wohl über eine schlüssige Begründung und ist dessen Überprüfung in diesem Sinn auch möglich.
4. Auch der von der Beklagten behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil ein vom Zustellorgan erstellter Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die den Beweis erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Allein der Hinweis der Beklagten im Einspruch, dass die Zustellung am 25.6.2025 an ihre aktuellen Adresse ** erfolgt sei, ohne (dazu) weiterer konkreter Darlegungen löst keine Prüfpflicht der Behörde aus, zumal entsprechende Bescheinigungsanbote nicht gestellt wurden (vgl. Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 87 ZPO zu § 22 ZustG).
5. Zum in der Rekursbeantwortung erhobenen Einwand des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ist auszuführen, dass dieses sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auf von Amts wegen zu beachtende Umstände bezieht (RS0108589), zu denen auch die Wirksamkeit einer Zustellung gehört (dort [T3]; Sloboda in Fasching/Konecny3 § 514 ZPO Rz 91). Dem Rekursvorbringen steht das Neuerungsverbot daher nicht entgegen.
6. Gemäß § 2 Z 4 ZustG versteht man unter „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers. Ein Ort kann nur dann als taugliche Abgabestelle angesehen werden, wenn sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält. Das ZustG stellt beim Begriff Wohnung einerseits auf eine einigermaßen feste Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort und andererseits auf eine gewisse Dauer des Nutzungsverhältnisses ab (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 87 [§ 2 ZustG] Rz 7/1 u. 8).
7. § 17 Abs 1 ZustG ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dies ist dann als fristauslösend anzusehen (RS0083986).
Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Fristauslösend ist daher der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag, soweit an diesem die Abholung der Sendung am Postamt möglich gewesen wäre (1 Ob 156/22f mwN).
8. Hält sich nach § 18 ZustG der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es etwa durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist.
9. Wenn die Hinterlegung nicht an einer Abgabestelle erfolgt, kommt eine Heilung von Zustellmängeln nur durch das tatsächliche Zukommen des Dokuments an den Empfänger (§ 7 ZustG) in Betracht.
10. Die Entscheidung über den vorliegenden Rekurs hängt also zunächst davon ab, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung noch eine Abgabestelle iSd ZustG an der Adresse **, hatte. In diesem Fall wäre die Zustellung durch die Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist erfolgt, wobei dieser Zeitpunkt zu klären wäre.
Sollte die Beklagte an der in der Klage genannten Adresse keine Abgabestelle iSd ZustG mehr gehabt haben, wäre eine Heilung der Zustellmängel erst durch tatsächliches Zukommen an die Beklagte erfolgt. Auch insofern müsste man den Zeitpunkt abklären.
11. Da die oben genannten entscheidungswesentlichen Umstände nicht aktenkundig sind, aber erst nach deren Kenntnis über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs entschieden werden kann, hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 1 ZPO die entsprechenden Erhebungen zu veranlassen. Da diese im vorliegenden Fall auch die Vernehmung von Auskunftspersonen umfassen, war zweckmäßiger Weise das Erstgericht mit der Durchführung zu beauftragen. Der klagenden Partei wird Gelegenheit zu geben sein, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Das Erstgericht wird auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 522 Abs 1 ZPO hingewiesen.
II. Zu 8 Ra 86/25p:
Nach § 524 Abs 2 ZPO kann einem Rekurs auf Parteiantrag eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Die Versagung der hemmenden Wirkung ist grundsätzlich selbständig anfechtbar (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 524 Rz 2 u 4).
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, die sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss. Hier fehlt es aber an einem Anfechtungsinteresse der beklagten Partei.
Gemäß § 249 Abs 1 ZPO ist der Zahlungsbefehl durch die Erhebung des Einspruchs durch die Beklagte außer Kraft getreten. Erst die rechtskräftige Zurückweisung des Einspruchs hat zur Folge, dass der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwächst (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 249 E 4). Der Zahlungsbefehl ist daher ohnehin – solange nicht rechtskräftig über die Zurückweisung des Einspruches entschieden wurde – weder rechtskräftig noch vollstreckbar. Zahlungsbefehle im Mahnverfahren fallen im Übrigen nicht unter § 61 Abs 1 ASGG. Da somit kein rechtliches Interesse der Beklagten an einer Zuerkennung der hemmenden Wirkung für ihren Rekurs vom 29.7.2025 besteht bzw. ohne ein solche Hemmung der Zweck des Rekurses nicht vereitelt würde, hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend diesen Antrag abgewiesen.
Dem unberechtigten Rekurs war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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