2R123/25t•OLG Innsbruck 2R123/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* S.p.A., vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 38.000,-- s.A., über den Rekurs (Rekursinteresse EUR 38.000,-- s.A.) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.835,45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein von der beklagten Partei hergestelltes und in Verkehr gesetztes Gebrauchtfahrzeug der Marke ** mit einem Motor der Nummer **. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 29.11.2020 zum Preis von EUR 32.000,-- von einem privaten Verkäufer. Es war erstmals im März 2014 zum Verkehr zugelassen worden. Die beklagte Partei ist die Herstellerin des Basisfahrzeugs, nicht aber des Motors und auch nicht des Wohnmobils.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig bzw wurde das Klagsvorbringen nicht substanziiert bestritten.
Mit der am 8.4.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung des vollen Kaufpreises von EUR 32.000,-- s.A. (dies ungeachtet der ständigen Rechtsprechung, wonach sich der Geschädigte im Rahmen der Zug-um-Zug-Rückabwicklung ein Benutzungsentgelt anrechnen lassen muss: 10 Ob 59/24k [Rz 15], 3 Ob 122/24y [Rz 15ff] 4 Ob 163/23h [Rz 41]; 6 Ob 175/23p [Rz 79]; 10 Ob 2/23a [Rz 38] uvm; vgl auch RS0134943) Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, in eventu Preisminderung „im Ausmaß von 90 %“ des Kaufpreises (EUR 28.800,--) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche Schäden des Klägers aus der Manipulation des Klagsfahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.
Er brachte zusammengefasst vor, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Es verfüge über eine illegale Timerfunktion, welche durch Einbau von technischen Alternativen hätte entfallen können. Der Motor verfüge ferner über ein unzulässiges Thermofenster, was zum Abschalten der Abgasreinigungsanlage außerhalb eines Temperaturbereichs von zwischen 20° C und 33° C führe. Es beinhalte eine illegale Höhenabschaltung ab einer Seehöhe von ca 1.000 m sowie eine Deaktivierung der Abgasreinigung nach wenigen Minuten im Leerlauf. Auch dafür gebe es keine technische Begründung. Insgesamt entspreche das Fahrzeug des Klägers bei gewöhnlichem Betrieb auf der Straße nicht der Euro 5b-Klassifizierung; wenn überhaupt, dann erfülle es lediglich die längst verbotene Abgasnorm Euro 1. Laut COCPapier seien beim Fahrzeugmodell des Klägers zu niedrige CO2- und damit auch zu niedrige Verbrauchsangaben festgelegt worden. Auch durch diese unrichtigen Angaben zum maximalen Flottenverbrauch sei die Typisierungsbehörde getäuscht und insgesamt die nach dem Normzweck der VO Nr 715/2007 individuell geschützten Interessen des Klägers verletzt worden. Die Klage werde auf Schadenersatz, Schutzgesetzverletzung, arglistige Irreführung und auch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützt. Der Kläger mache primär einen Rückabwicklungsanspruch geltend, wobei er sich kein Benützungsentgelt anrechnen lassen müsse. Da er aufgrund des beim Fahrzeug bestehenden Mangels einen zu hohen Kaufpreis bezahlt habe, liege sein Preisminderungsanspruch bei zumindest 70 % des Kaufpreises. Ihm drohe der Entzug der Zulassung, weshalb er ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe.
Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, dass es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Wohnmobil handle, wofür eine Mehrstufengenehmigung erforderlich sei. Das Fahrzeug erfülle die von der VO EG 715/2007 vorgesehenen zulässigen Emissionswerte, zumal ihm andernfalls keine EG-Typengenehmigung erteilt worden wäre. Unrichtig sei, dass im Fahrzeug die Abgasnachbehandlung komplett deaktiviert werde. Es treffe auch nicht zu, dass ein unzulässiger Zeitschalter in der Motorsteuerung implementiert sei und dass eine unzulässige temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung verbaut worden sei. Bestritten werde ferner, dass die Abgasreinigung ab 1.000 m Seehöhe unzulässig deaktiviert werde oder eine Deaktivierung der Abgasreinigung nach wenigen Minuten im Leerlauf erfolge. Die Abgassteuerung in den Fahrzeugen der E*-Gruppe arbeite im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens. Die beklagte Partei habe auch keine Hard- oder Software, welche die Abgaswerte im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens manipuliere, in den durch sie hergestellten Fahrzeugen eingesetzt. Unrichtig sei letztlich, dass das Fahrzeug über ein Motorsteuergerät der F* GmbH verfüge, vielmehr sei es mit einem der Herstellerin G* S.p.A. versehen. Insgesamt sei daher das Vorbringen des Klägers unsubstanziiert und unschlüssig. Das klagsgegenständliche Fahrzeug sei weder mangelhaft noch sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Die Behauptungen zu einem angeblichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten seien unsachlich und ebenfalls nicht substanziiert. Die beklagte Partei habe weder die EG-Typengenehmigung des Fahrzeugs erschlichen, noch im Zuge der Erteilung der EG-Typengenehmigung unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Umstände bewusst verschwiegen. Der begehrte Rückabwicklungsanspruch scheitere bereits daran, dass zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestehe. Im Übrigen habe der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen das Fahrzeug bei Klagseinbringung bereits mehr als vier Jahre lang genutzt. Er habe sich daher ein entsprechendes Benützungsentgelt anrechnen zu lassen. Da der Kläger seine Ansprüche ausschließlich auf Mutmaßungen, Meinungen und Hypothesen stütze, seien die geltend gemachten Ansprüche mittlerweile verjährt, zumal der Dieselskandal bereits seit dem Jahr 2015 bekannt sei. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Ein Zinsenlauf könne frühestens erst mit dem Zeitpunkt der Klagseinbringung beginnen.
Mit Note vom 3.6.2025 teilte das Erstgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, das Verfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g zu unterbrechen und räumte ihnen die Gelegenheit zur Äußerung ein.
Der Kläger sprach sich gegen eine Verfahrensunterbrechung aus und führte ins Treffen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unausweichlich sei. Das vom Gericht zitierte Vorabentscheidungsverfahren betreffe einen neueren, vom „**“-Abgasskandal (sic!) komplett verschiedenen Motortyp ** der H* AG. Um die allfällige Präjudizialität der vom OGH zu 7 Ob 163/24g dem EuGH vorgelegten Fragen beurteilen zu können, müssten zunächst Sachverhaltsfeststellungen zur konkreten Ausgestaltung der im Klagsfahrzeug verbauten technischen Einrichtungen getroffen werden. Eine Unterbrechung des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt sei daher verfrüht. Der Kläger bestreite das Vorliegen eines Gesamtsystems und stehe auf dem Standpunkt, dass im Klagsfahrzeug ein viel zu enges Thermofenster verbaut sei. Diesbezüglich müssten zunächst nachvollziehbare Feststellungen getroffen werden.
Die beklagte Partei sprach sich nicht gegen eine Verfahrensunterbrechung aus. Sie äußerte sich dahin, dass auch die Klärung der im Verfahren 8 Ob 99/24b vom OGH an den EuGH vorgelegten Fragen für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevant sei. Die Beantwortung dieser Vorlagefragen sei geeignet, die Maßstäbe für die relevanten technischen Fragen auch im vorliegenden Fall zu klären. Auch die vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) am 9.11.2023 sowie am 13.11.2023 an den EuGH vorgelegten Fragen zum Verbotsirrtum seien für den Ausgang des vorliegenden Falls relevant. Selbst unter der Prämisse, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei, könne der Beklagten kein Verschuldens- und auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, weil von einem entschuldbaren Verbotsirrtum ausgegangen werden müsse. Die Beklagte habe – wie auch die zuständige Behörde – bei der Entwicklung und Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typengenehmigung davon ausgehen dürfen, dass eine technisch jedenfalls notwendige temperaturabhängige Modulation der AGR auch im Sinn der VO EG 715/2007 zulässig sei. Damit sei eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens auch bis zur Entscheidung des EuGH in den anhängigen Rechtssachen C666/23 und C668/23 zweckmäßig.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidungen des OGH in den Verfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b und sprach aus, dass das Verfahren über Antrag fortgesetzt werde. Es begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass für eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 ZPO kein identer, sondern nur ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen müsse, welcher dieselben Rechtsfragen aufwerfe. Zwar gehe es im vorliegenden Fall um eine andere Fahrzeugherstellerin als in den den Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Fällen und wirke hier auch kein AGR-System mit einem SCR-System zusammen; die Beantwortung der in den beiden beim OGH behängenden Verfahren seien im vorliegenden Fall aber dennoch von Relevanz, weil genau dieselbe Thematik zwischen den Parteien strittig sei. Somit sei der Ausgang der beim EuGH zu C175/25 und C182/25 geführten Verfahren zumindest zum Teil für den vorliegenden Fall präjudiziell, weshalb prozessökonomische Gründe für eine Verfahrensunterbrechung sprächen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers. Er führt eine Mängel- und eine Rechtsrüge aus und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, als dieser aufgehoben werde und dem Erstgericht die weitere unverzügliche Verfahrensfortsetzung aufgetragen werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen, in eventu den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH der zu 7 Ob 163/24g und zu 8 Ob 99/24b vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber macht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und moniert, dass das Erstgericht lediglich das Parteienvorbringen der Streitteile und die Vorlagefragen an den EuGH wiedergegeben habe. Darüber hinaus enthalte der Beschluss keine weitere Begründung, weshalb das Erstgericht gegen seine Begründungspflicht des § 428 Abs 1 Z 2 ZPO verstoßen habe. Soweit das Erstgericht den angefochtenen Beschluss zusammengefasst damit begründe, dass unklar sei, ob Fahrzeuge die Emissionsgrenze nur am Prüfstand bei der Typisierung oder auch auf der Straße einhalten müssten, widerspreche diese Auslegung der Typisierungsverordnung schlichtweg den Denkgesetzen. Es stelle sich die Frage, warum Gesundheits- und Klimaschutz durch Verminderung von Abgasen nur für die Mitarbeiter bei der Typisierungsbehörde festgeschrieben werden sollten. Besonders auffällig trete der Begründungsmangel in rechtlicher Hinsicht zutage, wenn das Erstgericht übersehe, dass der Kläger dann seine Beschwer verlieren könne, wenn ein Benützungsentgeltabzug das gesamte Leistungsbegehren vernichten solle, weil das Verfahren übermäßig lange gedauert habe (sic!). Ohne Urteil und Klärung der Klagebehauptungen, wonach diverse illegale Abschalteinrichtungen verbaut seien, könne noch gar nicht beurteilt werden, ob im Verhältnis zum Vorabentscheidungsverfahren überhaupt von Präjudizialität auszugehen sei. Hätte das Erstgericht ein mängelfreies Verfahren geführt, wäre dieses nicht unterbrochen worden und dem Kläger nicht praktisch „mittels dieser Entscheidung die Beschwer genommen [worden] und damit der faktische Prozessverlust bei Abzug eines Benützungsentgelts vorherbestimmt“ (sic).
1.1. Der Rekurswerber verkennt das Wesen eines Begründungsmangels. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn in der bekämpften Entscheidung keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt werden, etwa weil sich das Erstgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst (vgl RS0043150, RS0043371). Ein solcher Mangel kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beschluss – wie dies im Rechtsmittel mehrfach kritisiert wird – keine Tatsachenfeststellungen enthält, sondern die Verfahrensunterbrechung aus rein rechtlichen (prozessökonomischen) Erwägungen erfolgte. Damit liegt aber bereits rein begrifflich kein Begründungsmangel vor.
Ob die Voraussetzungen des § 190 ZPO hier erfüllt sind, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu klären.
2. Die rechtliche Kritik an der angefochtenen Entscheidung lautet im Wesentlichen, dass die Unterbrechung „die geschädigten Kläger“ übervorteile (sic). Der einzige erkennbare, allerdings nur für die beklagten Autohersteller positive Effekt sei jener des Wegfalls weiterer Schadenersatzansprüche „tausender betrogener und geschädigter Autokäufer infolge Verjährung und infolge hoher Benützungsentgeltabzüge“. Im Falle einer Unterbrechung werde das Verfahren um durchschnittlich 2,5 Jahre verzögert. Schon deshalb sei der Verfahrensfortführung der Vorzug einzuräumen. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensökonomie und den Vorschriften der Prozessleitung folge, dass ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht und eine Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende zu führen sei. Über ein rasch erhältliches und günstiges Aktengutachten hätte festgestellt werden können, dass das Klagsfahrzeug deshalb den NOx-Grenzwert überschreite, da es nicht zwei SCR-Katalysatoren aufweise, mit deren Hilfe es zu einer Unterschreitung des Grenzwerts käme, sich die beklagte Herstellerin den Einbau erspart und diese längst vorhandene Technik erst bei jüngeren Fahrzeugen verwendet habe. Bis zur antragsgemäßen und sachverständigen Klärung und dem Beweis darüber, dass sonstige verbotene Umschaltlogiken/Prüfstandserkennungen in der Motorsteuerung oder sonstwo im Fahrzeug verborgen seien oder eben nicht, sei die Verfahrensunterbrechung jedenfalls nicht zulässig. Im Übrigen habe der Kläger nicht nur deliktische Schadenersatzansprüche, sondern auch solche aus dem Garantievertrag durch Ausstellung der EG-Übereinstimmungserklärung geltend gemacht, sodass im Verfahren auch nicht nur die im Unterbrechungsbeschluss aufgeworfenen Fragen zu klären seien.
Dazu ist auszuführen:
2.1. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765; Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77 f; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RS0114648); wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die jeweilige Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das betreffende Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht binden. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RS0110582 [T1, T3], RS0110583).
2.2. In den Revisionsverfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b legte der OGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV eine Vielzahl an Fragen zur Vorabentscheidung vor. Diese befassen sich unter anderem (zusammengefasst) damit, ob
Darüber hinaus betreffen beide Anträge auf Vorabentscheidung auch maßgebliche Fragen der Behauptungs- und Beweislast.
2.3. Jene strittigen Rechtsfragen, deren unionsrechtliche Klärung vom Obersten Gerichtshof in den oa Verfahren für erforderlich erachtet wurden, sind auch hier von Relevanz. Der Kläger selbst berief sich ua darauf, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung vorliege, nicht isoliert auf einzelne technische Systeme abgestellt werden könne, sondern das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse.
2.4. Dass den beiden Anlassverfahren eine andere Abgasklasse als im vorliegenden Fall zugrunde liegt, ändert daran nichts. Die VO 715/2007/EG ist sowohl auf Motoren der Abgasnorm Euro 6 als auch auf Motoren der Abgasnorm Euro 5 anzuwenden. Die vom OGH zu 10 Ob 44/19x sowie 10 Ob 2/23a an den EuGH vorgelegten Fragen zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung nach dieser Verordnung bezogen sich auf beide Abgasklassen; die Abgasklasse 5 wird darin auch explizit angeführt (vgl RS0133010; siehe auch 8 Ob 53/25i). Dass das klagsgegenständliche Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 unterliegt, steht der Unterbrechung somit nicht entgegen. So wurden beispielsweise auch die Revisionsverfahren 6 Ob 231/24z, 9 Ob 99/24k und 8 Ob 53/25i, in denen ebenfalls Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 verfahrensgegenständlich sind, (ua) unter Bezugnahme auf die beiden gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen aus prozessökonomischen Gründe unterbrochen.
Der Umstand, dass der vorliegende Rechtsstreit einen anderen Motortyp betrifft als die beiden genannten Anlassverfahren, hindert die Unterbrechung nicht und nimmt der Beantwortung der Vorlagefragen auch nicht die Entscheidungsrelevanz. Dies hat der OGH schon mehrfach (siehe zB 6 Ob 231/24z und 6 Ob 159/24m) klargestellt.
Darauf, ob das behauptete Thermofenster einen Temperaturbereich wie jenen in den dem EuGH zur Beurteilung vorgelegten Rechtssachen aufweist, kommt es bei Beurteilung der Unterbrechungsvoraussetzungen ebenfalls nicht an. Im Anlassverfahren 8 Ob 99/24b wurde zum Temperaturbereich ohnedies (teilweise) eine Negativfeststellung getroffen. Zwischenzeitlich wurden vom OGH bereits zahlreiche Verfahren mit festgestellten Thermofenstern in unterschiedlichen Temperaturbereichen, so etwa zu 6 Ob 159/24m ein Temperaturbereich von -10°C bis +40°C oder zu 8 Ob 83/25a ein Temperaturbereich von -7°C bis über +33°C, unterbrochen.
2.5. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der OGH in 8 Ob 53/25i ein Verfahren bis zur Entscheidung (unter anderem) über das zu 8 Ob 99/24b gestellte Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf ein Fahrzeug unterbrach, bei welchem die NOx-Minderung ausschließlich über die Abgasrückführung (AGR) erfolgte, wobei ein Niederdruck-AGR-Ventil mit AGR-Kühler, ein AGR-Rohr, ein Oxidationskatalysator und ein Dieselpartikelfilter verbaut waren und während das Fahrzeug über keine aktive Abgasnachbehandlung verfügte.
2.6. Die in den genannten Revisionsverfahren angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen gelten auch hier. Insgesamt ist daher die Verfahrensunterbrechung durch das Erstgericht inhaltlich nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Verfahrensverzögerung steht der Unterbrechung nicht entgegen. Auch dass das Verfahren bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung unterbrochen wurde, ist nicht korrekturbedürftig (vgl RI0100220; Kohlegger in Fasching/Konecny3 II/3 Anhang zu § 190 ZPO Rz 262).
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen (4 Ob 94/24p Rz 4 mwN).
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein echter Zwischenstreit vor, weshalb über die Kosten unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist (RS0035908; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.36). Der Kläger hat daher der beklagten Partei die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen. Zuzusprechen war allerdings nur der Nettobetrag, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und die Höhe des kommentarlos mit 22 % verzeichneten italienischen Umsatzsteuersatzes nicht bescheinigt wurde (RS0114955; 3 Ob 125/24i, 3 Ob 168/23m; siehe auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.35).
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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