19Bs232/25v•OLG Wien 19Bs232/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2023, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 21. August 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Verurteilte am 6. November 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 8).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 10), die nicht berechtigt ist.
So ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass spezialpräventive Hindernisse eine bedingte Entlassung ausschließen. Neben der in Vollzug stehenden Verurteilung weist der Beschwerdeführer zahlreiche bis ins Jahr 2006 zurückreichende Vorstrafen vornehmlich wegen Vermögensdelinquenz auf. Doch weder diese Abstrafungen oder der Vollzug von drei - teils mehrjährigen - Freiheitsstrafen noch die Gewährung zweier bedingter Entlassungen vermochten A* zu einem rechtschaffenen Leben zu bekehren, vielmehr verstand sich dieser stets neuerlich zu einschlägiger Delinquenz. Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus erhellende Sanktionsresistenz sprechen massiv gegen die Annahme, dass A* nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hinzu kommt, dass der Rechtsmittelwerber schon wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden musste (siehe ON 5 S 1 ff, ON 6) und sich somit nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann.
An diesem negativen Kalkül vermögen weder die behauptete Arbeits- und Wohnmöglichkeit nach der Haft noch die positive Stellungnahme des Abteilungskommandanten (ON 4 S 2) mangels ausreichenden Gegengewichts zu den spezialpräventiven Bedenken etwas zu ändern. Seinen ins Treffen geführten Gesinnungswandel wird der Verurteilte somit derzeit noch nicht unter Beweis stellen können.
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