OLG Wien 21Bs345/25a

21Bs345/25aTribunal de Recurso25 de set. de 2025

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OLG Wien 21Bs345/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00345.25A.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B.(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. September 2025, GZ **26, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt nunmehr in der Justizanstalt Gerasdorf Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von vier Jahren, 11 Monaten und zehn Tagen, nämlich

1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2021, rechtskräftig seit 7. April 2022, AZ **, wegen §§ 15, 142 Abs 1; 127; 241e Abs 1; 148a Abs 1; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren;

2. eine aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer bedingten Nachsicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach §§ 83 Abs 1; 146; 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a SMG, § 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG;

3. die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der mit Beschluss vom Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. April 2020, AZ **, gewährten bedingten Entlassung restliche Freiheitsstrafe von acht Monaten und zehn Tagen.

4. die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 3. Mai 2021, rechtskräftig seit 7. Mai 2021, AZ **, wegen § 134 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten;

5. die zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe einer mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. Oktober 2020, rechtskräftig seit 9. Oktober 2020, AZ **, wegen §§ 146, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche mit Urteil zu Punkt 4. widerrufen wurde.

Das errechnete Strafende fällt auf den 27. August 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 8. März 2024 verbüßt, zwei Drittel seit 2. Jänner 2025.

Zuletzt wurde die bedingte Entlassung nach Zwei-Dritteln der Strafzeit mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2024 zu AZ ** aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.

Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vom 9. September 2025 (ON 26) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht aufgrund des darauf gerichteten Antrags vom 4. August 2025 (ON 2) abermals die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafenbelastung und sein getrübtes Führungsverhalten ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene und unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 27, 2).

Wenngleich bei einer (hier anzunehmenden) wesentlichen Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässig ist (vgl Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 31 ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Hälfte wie zum ZweiDrittelStichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert und ist nach wie vor von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen.

Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Strafgefangene, der es schon bisher nicht verstand, sich selbst unter den kontrollierenden Bedingungen der Strafhaft regelkonform zu verhalten, seit der letzten Entscheidung weitere vier abgeschlossene Ordnungsstrafverfahren (ON 16, 18, 20 bis 22: Übernahme von vier Mobiltelefonen, welche über die Anstaltsmauer geworfen wurden sowie drei Meldungen wegen Verweigerung des Harntests) zu verantworten hat. Dieses Verhalten zeigt eindrucksvoll eine Unbeeindruckbarkeit des Strafgefangenen durch bisherige strafrechtliche Reaktionen und Entscheidungen auf, weshalb die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Beschwerdeführer wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses keinesfalls gerechtfertigt ist.

Wenngleich der Beschwerdeführer sich bereits seit mehreren Jahren in Haft befindet, kann die angestrebte Korrektur bei ihm mit Blick auf die gravierende Vorstrafenbelastung und dem evidenten Rückfallrisiko auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nur durch den weiteren Strafvollzug mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden. Dabei ist dem Beschwerdeführer auch vor Augen zu führen, dass bei Vorliegen völliger Wirkungslosigkeit bisher gewährter Resozialisierungschancen bei neuerlicher Straffälligkeit nicht nur mit spürbaren Sanktionen, sondern auch mit deren konsequentem Vollzug gerechnet werden muss.

An diesem Kalkül vermögen weder die – wenngleich positiv zu bewertenden und anhand der Berichte der Fachdienste auch nachvollziehbaren - Beteuerungen der Änderung seiner Einstellung zum Leben noch die Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in einer Übersiedlungsfirma bei seinem Schwager (ON 7) etwas zu ändern.

Zutreffend konnte das Erstgericht auch von der beantragten Anhörung absehen, weil der Verurteilte bereits bei der letzten Entscheidung zu AZ ** am 11. Dezember 2024 angehört wurde und überdies der persönliche Eindruck angesichts der geschilderten, gravierenden und erwiesenen Umstände in concreto unerheblich ist (zuletzt OLG Wien 18 Bs 138/24m).

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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