OLG Graz 10Bs253/25v

10Bs253/25vTribunal de Recurso25 de set. de 2025

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OLG Graz 10Bs253/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00253.25V.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. August 2025, GZ **-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt mit dem am 18. Juli 2023 rechtskräftigen (ON 21) Urteil vom 14. Juli 2023 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (soweit hier von Interesse) nach § 107a Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (ON 18). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihm am 1. August 2023 durch Hinterlegung zur Abholung zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Ohne – tatsächlich gewährten – Strafaufschub hätte der Verurteilte die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten gehabt (§ 3 Abs 2 StVG).

A* beantragte mit Eingabe vom 8. August 2025 (neuerlich) einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 6 Abs 1 StVG, um weiter seiner Arbeit nachgehen zu können (ON 39.1).

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen.

Seine dagegen erhobene, im Zweifel als rechtzeitig anzusehende Beschwerde (ON 41) bleibt erfolglos.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG kann einem Verurteilten auf dessen Antrag die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufgeschoben werden, wenn der Aufschub (etwa) für sein späteres Fortkommen zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Ein derartiger Aufschub darf nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen (zweiter Satz des § 6 Abs 1 StVG).

Nach dem Vorgesagten hätte der Verurteilte (ohne den ihm bis 1. Jänner 2024 ohnedies gewährten Aufschub; s. ON 23) seine Strafe spätestens Anfang September 2023 antreten müssen. Ein darüber hinausgehender Strafaufschub ist in concreto gesetzlich nicht vorgesehen und kann solcherart nicht gewährt werden. Die Beschwerde des Verurteilten muss daher erfolglos bleiben.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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