OLG Innsbruck 1R65/25f

1R65/25fTribunal de Recurso25 de set. de 2025

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OLG Innsbruck 1R65/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00065.25F.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin C*gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen EUR 30.821,64 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.3.2025, **38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen zu Handen ihrer jeweiligen Vertreter die mit jeweils EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, welche bereits in den Jahren 1993 und 2005 Bauchwandhernien (Bauchwandbrüche) operativ sanieren hatte lassen, unterzog sich beim Bezirkskrankenhaus D*, deren Rechtsträgerin die Beklagte ist, im Zeitraum 2020/21 mehreren Behandlungen, unter anderem der Sanierung eines epigastrischen Hernienrezidivs am 25.8.2021. Im Anschluss traten Komplikationen auf, welche der Klägerin große Beschwerden verursachten und Folgeoperationen notwendig machten.

Die Klägerin leidet konstitutionell an einer Rektusdiastase, bei der das Gewebe der Mittellinie der Bauchdecke mechanisch über Jahre immer weiter „auseinandergezogen“ wird. Verstärkt wurde die Rektusdiastase durch Übergewicht und berufsbedingt wiederkehrendes schweres Heben (Pflege).

In dem geschwächten Gewebe (allgemeine Bindegewebsschwäche: Cutis laxa, Rektusdiastase, Zwerchfellbruch, Darmdivertikel …) bildete sich zumindest eine Lücke aus. Bereits im Jahr 1993 wurde bei der Klägerin eine epigastrische Hernie ohne Netzeinlage mittels offenem Zugang verschlossen. Im Jahr 2005 kam es zu einem Narbenhernienrezidiv, welches im Jahr 2005 ebenfalls offen versorgt wurde.

Im Jahr 2019 bemerkte die Klägerin einen Schmerz links oben im Rippenbogen, welcher sie zu verschiedenen Ärzten führte. In einem MRT vom 4.6.2020 waren die Rektusdiastase, links oberhalb des Nabels epigastrisch eine kleine Faszienlücke mit möglicher Verbindung zu einem Divertikel am queren Teil des Dickdarms sichtbar.

Am 1.9.2020 wurden am Landeskrankenhaus E* Untersuchungen am Abdomen durchgeführt mit dem Ergebnis eines Verdachts auf ein kleines Serom am links epigastrischen Rippenbogen im lateralen Musculus rectus-Ansatz.

Das in dieser Untersuchung angesprochene „Serom“ wurde am 2.10.2020 am Bezirkskrankenhaus F* entfernt und als Lipom identifiziert. Dieser Eingriff verlief komplikationslos. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt war die Klägerin an der Universitätsklinik in ** und beschrieb dort neurogene Schmerzen im Bereich der (alten) Narbe.

Am 20.1.2021 wurde die Klägerin beim [richtig] Bezirkskrankenhaus D* (in der Folge auch: Krankenhaus der Beklagten) zur Abklärung von Rücken- und Oberbauchbeschwerden vorstellig. Sie berichtete dort über Schmerzen im Bereich der alten Narbe. Die Untersuchung im Stehen ergab deutlichen Druckschmerz und Hustenanprall in der Medianebene (epigastrisch), was zur Diagnose einer epigastrischen Hernie führte.

Die Klägerin wurde darüber sowie über die Notwendigkeit einer baldigen Versorgung mittels Netz bei Empfehlung einer laparoskopischen IPOM aufgeklärt. Nach der Entscheidung der Klägerin für diesen Eingriff erfolgte am 21.1.2021 die Aufklärung für die Operation am 3.2.2021. Mit der Klägerin wurde der Aufklärungsbogen „Brüche der Bauchwand“ durchbesprochen, sie hat diesen unterschrieben und dem Eingriff zugestimmt.

Der Eingriff selbst wurde minimal-invasiv durchgeführt. Nach Einbringen der Trokare zeigte sich im Epigastrum präperitoneales Fett, welches scheinbar in der Bruchpforte inkarzeriert war. Das Omentum Majus war an einer Stelle entzündlich verändert durch wahrscheinlich temporäre Inkarzeration. Die weitere Exploration des entzündlichen veränderten Omentum Majus zeigte, dass diese entzündlichen Veränderungen mit teilweisen Fibrinbelägen vom Colon Transversum ausgingen. Darüber hinaus zeigte die weitere Exploration einen dichten, teilweise daumenkuppengroßen Divertikelbesatz im Transversum. Aus diesen Gründen wurde von einer sofortigen Netzimplantation zur Narbenhernienversorgung Abstand genommen und eine weitere Abklärung mittels Computertomographie, Coloskopie und Tumor-Marker-Bestimmung empfohlen.

Jedenfalls war es aus medizinischer Sicht plausibel nachvollziehbar, maßvoll, zeitgerecht und lege artis, der Klägerin am 20.1.2021 eine „baldige operative Versorgung“ anzuraten, ihr am 21.1.2021 angesichts der kleinen Bruchlücke eine laparoskopische IPOM-OP zu empfehlen und einen OP-Termin für den 3.2.2021 zu vereinbaren.

Offensichtlich hatte eine Inkarzeration eines Divertikels in eine kleine epigastrische Hernie stattgefunden oder sich eine lokale Divertikulitis in eine präformierte epigastrische Hernie hineinentwickelt. Dieses Naheverhältnis zwischen der Dickdarmdivertikulitis und der epigastrischen Hernie durch entzündliche Verklebungen wurde im Zuge des Eingriffs mechanisch durch das Pneumoperitoneum gelöst, sodass der Zusammenhang intraoperativ nicht unmittelbar sofort evident geworden ist. Jedenfalls war es in dieser Situation vollkommen richtig, angesichts der entzündlichen Veränderungen und in Unkenntnis des feingeweblichen Befunds zur Abklärung einer eventuellen Malignität auf eine weitere Dissektion des Gewebes im Bereich der Hernie zu verzichten und auch kein Kunststoffnetz einzusetzen. Die Operation am 3.2.2021 wurde aus medizinischer Sicht maßvoll, zeitgerecht und lege artis durch geführt.

Im Befund der nachfolgenden CT-Untersuchung vom 5.2.2021 wurden ua eine „Kolondivertikulose“ und eine „kleine Magengleithernie“ beschrieben.

Wenn in weiterer Folge offensichtlich basierend auf der CT-Untersuchung vom 5.2.2021 eine Gastroskopie durchgeführt und dabei eine „große axiale Hernie“ ebenso wie ein Schatzki-Ring des Ösophagus beschrieben worden ist, dann steht diese Diagnose in Übereinstimmung mit den späteren radiologischen Bildern, wobei die Beschreibung „Zwerchfellhiatus bei 34 cm. Gastroösophagealer Übergang bei 39 cm“ in dieser Form nicht nachvollziehbar ist.

In diesem Umfang ist der (teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

Die Klägerin begehrte die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 30.821,64 s.A. (bestehend aus Schmerzengeld, Haushaltshilfekostenersatz, Verdienstentgang, Nachbehandlungskosten in der Schweiz und in Österreich sowie Fahrtkosten) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile aus der am 25.8.2021 durchgeführten Operation.

Sie brachte vor, dass diese Operation nicht indiziert gewesen und zudem nicht korrekt durchgeführt worden sei. Das Netzimplantat sei nicht ordnungsgemäß eingesetzt worden. Es habe sich ein 8 cm langer und ca 2,6 cm breiter Narbenwulst gebildet, Bauch und Anatomie im Bauchraum seien verschoben worden. Die Klägerin habe ständig unter Schmerzen und einem Druckgefühl gelitten. Nur aus diesem Grund hätte das Netz im Mai 2022 wieder entfernt werden müssen. Die Klägerin habe dieser Operation nur aufgrund ihres hohen Leidensdrucks zugestimmt. Erst nach zwei weiteren Operationen in der Schweiz habe die Klägerin eine Verbesserung erfahren.

Die Klägerin sei nicht über die Laparoskopie-Methode aufgeklärt worden und habe die Zustimmung zur letztlich im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten Laparotomie niemals wirksam erteilt. Sie hätte diese Zustimmung auch nicht erteilt, wenn man sie rechtzeitig und ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hätte. Das kurze ärztliche Gespräch über die geänderte Operationsmethode am 25.8.2021 sei erfolgt, als die Klägerin bereits für die Operation vorbereitet gewesen sei. Dies sei derart kurzfristig gewesen, dass die Klägerin keine ausreichende und angemessene Überlegungsfrist gehabt habe und ihr eine selbstbestimmte rechtswirksame Einwilligung nicht möglich gewesen sei. Bei Unterbleiben des Bauchschnitts am 25.8.2021 hätte der Klägerin wahrscheinlich ein langer Leidensweg erspart werden können.

Die Beklagte wandte ein, dass die Operationen in ihrem Krankenhaus indiziert und lege artis gewesen seien. Die Klägerin habe offensichtlich eine Neigung zu einer überschießenden Narbenbildung und Verwachsungen, bei ihr hätten sich lediglich aufgeklärte Risiken verwirklicht. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Operation vom 25.8.2021 und den nachfolgenden Operationen liege nicht vor.

Die Klägerin sei sowohl über die Laparoskopie als auch über die Laparotomie ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie habe vor dem Eingriff dreimal eine vollständige Operationsaufklärung erhalten. Ungeachtet dessen hätte sie sich jedenfalls in die Operation mittels Laparotomie eingelassen. Schließlich sei die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts durch die Behandlung überhaupt nicht erhöht worden.

Die Nebenintervenientin trat dem Verfahren – nach vorheriger Streitverkündigung durch die Klägerin an sie – mit Schriftsatz vom 11.11.2024 (ON 30) als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei und schloss sich den Einwendungen der Beklagten an. Sie wandte zum Grund des Anspruchs zusammengefasst ein, dass die Behandlungen der Klägerin sowohl im Krankenhaus der Beklagten als auch im von ihr betriebenen Landeskrankenhaus E* lege artis und nach zuvor ordnungsgemäßer Aufklärung durchgeführt worden seien.

In der Tagsatzung vom 4.2.2025 wurde das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs (verkürzt) wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 5 bis 23 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden folgende Urteilsannahmen (nicht immer wörtlich) wiedergegeben, wobei die von der Klägerin in ihrer Beweisrüge bekämpften Feststellungen in Fettdruck mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:

„In weiterer Folge wurde am 1.3.2021 neuerlich eine MRT-Untersuchung durchgeführt und in diesem Befund keine „Narbenhernie, Bauchwandhernie oder Spieghle'sche Hernie“ beschrieben. Es findet sich dennoch die bereits zuvor erstmals im Juni 2020 dargestellte Hernie links oberhalb des Nabels, am ehesten der klinisch tastbaren epigastrischen Hernie entsprechend. Dabei war es aus medizinischer Sicht vollkommen korrekt, dieser Läsion ohne direkten Vergleich und ohne konkrete Fragestellung keinen nennenswerten Krankheitswert zuzuordnen. Wenn im Befund eine ergänzende CT-Untersuchung hinsichtlich der Fragestellung und dem Vergleich zu einer zuvor in D* durchgeführten Computertomographie empfohlen worden ist, dann war auch dies maßvoll, zeitgerecht und lege artis.

In der Computertomographie vom 4.3.2021 findet sich neben der bekannten Rektusdiastase und den zahlreichen Divertikeln in allen Abschnitten des Dickdarms vor allem eine große Hiatushernie (= Zwerchfellbruch) und ein zumindest partieller Upside Down Stomach. Ein Hinweis auf eine „axiale Hiatushernie“, wie zuvor in der Gastroskopie beschrieben, ist aus der Computertomographie so nicht erkennbar.

Jedenfalls ist in der Computertomographie eindeutig erkennbar, dass der größte Teil des Magens im Thorax liegt. Eine Verkürzung der Speiseröhre wie bei einer axialen Gleithernie kann, muss aber in einem solchen Fall überhaupt nicht bestehen.

Jedenfalls war es maßvoll, zeitgerecht und lege artis, mit dem Vorliegen des CT-Befunds am 30.3.2021 die operative Sanierung des Zwerchfellbruchs zu begründen und als Termin den 16.4.2021 vorzusehen.

Dieser Zwerchfellbruch mit dem partiellen Upside Down Stomach war aus medizinischer Sicht eine Operationsindikation, weil sonst das Risiko der Verwirklichung von schweren lebensbedrohlichen Komplikationen bestanden hätte. Solche Komplikationen sind zB die Magenblutung, sowohl akut als auch chronisch mit Anämie, und vor allem die Störung der Magendurchblutung mit Magenwandnekrose (= Absterben des Magens), Perforation des Magens in die Brusthöhle, dadurch verursacht eine septische Mediastinitis (= Mittelfellentzündung) mit einer Sterblichkeit von etwa 50 %.

Die Operationsindikation bestand [aus] medizinischer Sicht unabhängig von einer eventuellen klinischen Refluxsymptomatik, auf die erstmals im Ambulanzakt vom 30.3.2021 und sonst früher an keiner Stelle hingewiesen wird.

Jedenfalls war es maßvoll, zeitgerecht und lege artis, die Reparatur des Zwerchfellbruchs zu priorisieren und dabei die Sanierung der nach wie vor nicht behobenen epigastrischen Hernie zusätzlich zu planen.

Die Klägerin wurde für diese beiden geplanten Eingriffe am 30.3.2021 aufgeklärt und zwar einerseits mittels Aufklärungsbogen „Operation bei Zwerchfellbruch“ und andererseits mittels Aufklärungsbogen für „Brüche der Bauchwand“.

Der Aufklärungsbogen „Operation bei Zwerchfellbruch“ lautet auszugsweise:

„Behandlungsmöglichkeiten

[…] Bauchspiegelung (Laparoskopie) - angekreuzt -

Bei diesem minimal-invasiven Operationsverfahren verzichtet man auf große Hautschnitte und geht über kleine Schnitte in die Bauchhöhle ein. Zunächst wird über einen Schnitt am Nabel eine Nadel durch die Bauchdecke eingeführt oder direkt die erste Einführhülse (Trokar) eingebracht. Hierüber wird dann Kohlendioxid-Gas in die Bauchhöhle geleitet. Hierdurch hebt sich die Bauchdecke von den inneren Organen. Über weitere kleine Schnitte können dann zusätzliche Hülsen, die Optik mit Kamera und Arbeitsinstrumente (z.B. Schere, Fasszange, Instrumente zur Verödung) eingebracht werden. Nach Abschluss der Operation wird das Gas abgelassen und die kleinen Hautwunden werden verschlossen. Vorteile der Bauchspiegelung sind eine schnellere Wundheilung und eine zT bessere Operationssicht für den Arzt aufgrund der Vergrößerung durch Kamera und Optik .

[…] Bauchschnitt (Laparotomie) - nicht angekreuzt -

Bei Brüchen, die bereits wiederholt operativ behandelt wurden (sog. Rezidiv), oder in Notfallsituationen wird häufig eine offene Operation durchgeführt. Der Eingriff erfolgt dann über einen quer oder längs verlaufenden Oberbauchschnitt. Am Ende der Operation wird die Bauchdecke wieder verschlossen.

[...]

MÖGLICHE EINGRIFFSERWEITERUNGEN

Schwierige Verhältnisse im Operationsgebiet, z.B. bei Verwachsungen oder nach Voroperationen, machen eine Operation mittels Bauchspiegelung manchmal unmöglich und erfordern ein Wechseln auf eine offene Operation mit größerem Bauchschnitt. Manchmal kann es nötig werden, den Eingriff um eines der oben genannten Verfahren zu erweitern oder auf ein anderes Verfahren umzusteigen. Bitte erteilen Sie Ihre Einwilligung in nötige Eingriffserweiterungen schon jetzt, damit eine weitere Operation vermieden werden kann.“

Der Aufklärungsbogen „Brüche der Bauchwand“ lautet auszugsweise:

„[…] AUFBAU UND FUNKTION DER BAUCHWAND:

[…] Diese Lücke kann angeboren sein, sich spontan bilden oder als Folge einer Operation, als sogenannte Narbenhernie, auftreten.

Prinzipiell sollte jede Hernie der Bauchwand, vor allem wenn sie Beschwerden macht, operativ behandelt werden, da sich vorgefallene Organe in einer Hernie einklemmen und geschädigt werden können. Hierbei geht von kleineren Brüchen eine größere Gefahr aus. Bauchwandbrüche können auch größer werden, was den operativen Verschluss erschwert.

ABLAUF DER OPERATION:

Die operative Behandlung eines Bauchwandbruchs richtet sich nach Lage, Größe und Ursache. Es sind hierbei verschiedene Vorgehensweisen möglich. Generelles Ziel ist eine Rückverlagerung des Bruchsackinhalts, ein Entfernen des Bruchsackes und ein Verschluss der Bruchpforte. Die defekte Bauchwand muss meistens zusätzlich durch ein Netz verstärkt werden. Hierbei gibt es verschiedene Methoden, das Netz einzunähen, entweder unter oder auf der Muskelschicht, ggf. werden auch beide Verfahren kombiniert. Im Falle einer großen Lücke, die nicht direkt verschlossen werden kann, ist auch ein Ersatz der Bauchwand mit einem Netz oder einem anderen Material [...] möglich. Sollten Eingeweide im Bruchsack eingeklemmt sein, z.B. Darm, und durch mangelnde Durchblutung Schaden genommen haben, ist ggf. eine Entfernung der geschädigten Strukturen nötig.

Der operative Zugangsweg ist in der Regel ein Bauchschnitt, zumeist direkt über der Hernie. Häufig ist auch eine minimal-invasive Operation mit der sogenannten Laparoskopie (Bauchspiegelung) möglich.

Je nach Befund kann noch ein weicher Gummischlauch oder Plastikschlauch als Drainage eingelegt werden, um Wundwasser nach außen abzuleiten. Ihr Arzt wird das für Sie geeignete Verfahren und das geplante Vorgehen mit Ihnen besprechen.

ALTERNATIV-VERFAHREN

[...]

Es kann auch auf eine Operation verzichtet werden, allerdings immer mit dem Risiko für Komplikationen.

Eine Bruchversorgung ohne Netz hat einerseits ein höheres Risiko für ein Wiederauftreten des Bruches (Rezidiv). Bei einer Netzimplantation kann es andererseits zu seltenen Risiken wie Netz-Infektion, Netzschrumpfung und Fremdkörperreaktion kommen.

MÖGLICHE ERWEITERUNGSMAßNAHMEN

Während der Operation wird je nach Befund ggf. eine Erweiterung oder Anpassung des Eingriffs (z.B. größerer Hautschnitt, Entfernung eines Darmabschnittes) nötig sein.

Bei Hernienoperationen im Bereich des Nabels kann bei komplizierten operativen Verhältnissen eine Entfernung des Nabels nötig sein.

Werden bei der Operation weitere behandlungsbedürftige Befunde entdeckt, ist es häufig möglich, diese im Rahmen desselben Eingriffs zu behandeln. Um einen erneuten Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihre Einwilligung zu möglichen Erweiterungsmaßnahmen schon jetzt zu erteilen. [...]

RISIKEN, MÖGLICHE KOMPLIKATIONEN UND NEBENWIRKUNGEN

Es ist allgemein bekannt, dass jeder medizinische Eingriff, auch ein Routineverfahren wie eine Bauchwandbruch-Operation, gewisse Risiken birgt. Kommt es zu Komplikationen, können diese zusätzliche Behandlungsmaßnahmen oder Operationen erfordern, im Extremfall im weiteren Verlauf auch einmal lebensbedrohlich sein oder bleibende Schäden hinterlassen [...]

Generell ist jede dem Operationsgebiet benachbarte Struktur […] einem Verletzungsrisiko unterworfen [...] Zu einer Verletzung dieser Strukturen kommt es selten, langfristig können dann operationsbedürftige Folgen wie Fisteln und Verwachsungen auftreten.

[...]

Infektionen im Bereich der Operationswunde oder an der Einführungsstelle von Injektionsnadeln mit Abszessbildung, Absterben von Gewebe (Nekrose) und Narbenbildung sind selten. In den meisten Fällen sind Infektionen mit Antibiotika gut behandelbar. Abszesse müssen ggf. eröffnet werden. Falls sich ein eingebrachtes Kunststoffnetz entzündet, muss es in manchen Fällen wieder entfernt werden. Sehr selten kann es zu einer Entzündung des Bauchfells (Peritonitis) oder zur Verschleppung von Keimen in die Blutbahn und zu einer gefährlichen Blutvergiftung (Sepsis) oder Entzündung der Herzinnenhaut [...] kommen.

[...]

Schädigungen der Haut, Weichteile bzw. Nerven (z.B. durch Einspritzungen, Desinfektionsmittel, den Einsatz von elektrischen Operationsinstrumenten oder trotz ordnungsgemäßer Lagerung) sind selten. Gefühlsstörungen, Taubheitsgefühl, Lähmungen und Schmerzen können die Folge sein. Meist sind diese vorübergehend. Dauerhafte Nervenschäden, Absterben von Gewebe oder Narben sind sehr selten.

[...]

Bei verzögerter Wundheilung oder bei zu Wundheilungsstörungen neigenden Patienten kann es zu kosmetisch störender Narbenbildung und Wucherungen (Keloide) kommen. Dann kann eine Korrekturoperation notwendig werden.

[...]

Durch Verwachsungen kann es noch nach Jahren zu anhaltenden Schmerzen oder einem gefährlichen Darmverschluss kommen. Das Risiko einer erneuten Hernie, ein sogenanntes Rezidiv, ist immer vorhanden, die Implantation eines Netzes verringert dieses Risiko. Bei einem Netzimplantat kann es zu Fremdkörpergefühl, Schmerzen oder einer Verwachsung bzw. Entzündung des Netzes, auch mit der Beteiligung von Nachbarorganen kommen. In schwerwiegenden Fällen ist dann eine Operation mit Entfernung des Netzes nötig.“

In diesem Aufklärungsbogen finden sich überdies handschriftliche Anmerkungen und Ankreuzungen zur geplanten laparoskopischen Operation. Im Aufklärungsbogen für die Hernie ist ein IPOM handschriftlich vermerkt.

[1] Diese beiden Aufklärungsbögen wurden mit der Klägerin durchbesprochen und von ihr unterfertigt. Sie hat diesen Eingriffen, auch in Kenntnis der möglichen Erweiterungsmaßnahmen, zugestimmt.

Aus medizinischer Sicht entspricht die Dokumentation der Aufklärung jedenfalls den in der Medizin geltenden, vereinbarten und geübten Gepflogenheiten.

In der Folge wurde am 16.4.2021 eine laparoskopische Rückverlagerung des Magens in den Bauchraum, eine einengende Naht der Zwerchfellschenkel sowie die Sicherung der korrekten Länge der Speiseröhre durch eine sog. Nissen-Fundoplicatio vorgenommen.

Bei Zwerchfellbrüchen dieser Größe wird die Sicherung der Hiatusplastik (=einengende Naht der Zwerchfelllücke) mit einem Kunststoffnetz empfohlen, weil die wissenschaftliche Literatur ein geringeres Wiederauftreten von Zwerchfellbrüchen bei Verwendung einer Netzverstärkung beschreibt. Dabei handelt es sich um eine evidenzbasierte Empfehlung, die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung bzw. Nichtverwendung einer Netzverstärkung liegt in der individuellen Entscheidungskompetenz des Operateurs. Der Verzicht auf eine Netzverstärkung im Fall der Klägerin war jedenfalls vertretbar. Weiters vertretbar war der Verzicht auf die Fixierung der Nissen-Manschette am Zwerchfellschenkel, auch wenn damit das Risiko für ein Slipping verringert wird.

Die Entscheidung, die epigastrische Hernie bei diesem Eingriff wegen der Operationsdauer nicht zu sanieren, war ebenfalls vertretbar, weil man dafür noch etwa 4 Ports tiefer am Abdomen setzen hätte müssen, um dann von vorne mit der Präparation zu beginnen (mit den Ports für eine Zwerchfellreparatur kommt man nicht zur epigastrischen Hernie). Aus medizinischer Sicht wurde die Operation am 16.4.2021 maßvoll, zeitgerecht und lege artis durchgeführt.

Aus Anlass eines Ambulanzbesuchs der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten am 6.7.2021 wurde die Indikation zur Bauchwandhernienoperation mittels IPOM gestellt und ein OP-Termin für den 25.8.2021 vereinbart. Die Aufklärung wurde wieder mittels des oben bereits auszugsweise zitierten Aufklärungsbogens „Brüche der Bauchwand“ durchgeführt und überdies Folgendes handschriftlich angemerkt:

„Indikation und Durchführung der OP besprochen. Mögliche Komplikationen wie Blutung, Infektion, Allergie, Thrombose, Verletzung von Organen, Nerven, Gefäßen wurden besprochen. Mögliche Erweiterungsmaßnahmen wurden besprochen. Keine Fragen, keine Einwände, alles verstanden, Einwilligung erteilt.“

Weiters wurde die Durchführung einer IPOM minimalinvasiv mittels Netz in Aussicht gestellt und das im Aufklärungsbogen handschriftlich so vermerkt. Aus medizinischer Sicht war es maßvoll, zeitgerecht und lege artis, im Rahmen des Ambulanzbesuchs vom 6.7.2021 das Fortbestehen der kleinen epigastrischen Hernie klinisch zu verifizieren und eine Operation für den 25.8.2021 zu vereinbaren. Der Aufklärungsbogen „Brüche in der Bauchwand“ wurde mit der Klägerin durchbesprochen und von ihr unterfertigt. Die Dokumentation der Aufklärung entspricht jedenfalls den in der heutigen Medizin geltenden, vereinbarten und geübten Gepflogenheiten. Den Aufklärungsbogen selbst hat die Klägerin in Kopie mitbekommen.

[2] Sie war mit dem Eingriff einverstanden, erwartete sich nach dem Aufklärungsgespräch eine minimalinvasive IPOM, billigte aber grundsätzlich auch mögliche Erweiterungs- und Änderungsmaßnahmen.

Der zuständige Operateur [im Krankenhaus der Beklagten] hielt aufgrund der Kleinheit der epigastrischen Hernie (daumennagelgroß) sowie aufgrund der vorhergehenden Eingriffe bei der Klägerin eine IPOM nicht mehr für indiziert – dies aufgrund der bereits zweimal durchgeführten Laparoskopie sowie der Narbe in Form des Mittelschnitts unter der Brustbeinspitze.

Aus diesem Grund wurde die Klägerin kurz vor dem Eingriff über die geplante Strategieänderung informiert. Diese – bereits für den Eingriff vorbereitet – lehnte den Wechsel des Zugangs zunächst vehement ab, stimmte dann doch zu.

[3] Die Klägerin hätte dem Wechsel des Zugangswegs auch zugestimmt, wenn man sie einige Tage vor dem Eingriff über diese Strategieänderung informiert oder ihr überhaupt bereits am 6.7.2021 eine Laparotomie in Aussicht gestellt hätte.

Die Operation selbst verlief komplikationslos. In Allgemeinnarkose und Rückenlage wurde zunächst eine Exzision der alten verbreiterten Narbe vorgenommen. Nach Präparation bis auf die Faszie zeigte sich eine daumennagelgroße Lücke. Nach Darstellung der Faszie wurde teils stumpf, teils scharf ein präperitonealer Raum für das Netz geschaffen, im Anschluss ein oval zugeschnittenes 10 x 12 cm messendes Prolenen-Netz präperitoneal eingebracht und rundum mit Prolenenähten fixiert. Anschließend erfolgte ein querer Faszienverschluss sowie eine Hautnaht.

Die Größe des eingesetzten Netzes bestimmt sich grundsätzlich nach der Größe [der] Bruchlücke und diese muss das Netz allseitig 5 cm überlappen. Bei IPOM hätte man kein kleineres Netz eingebaut, man hätte es nur an anderer Stelle, nämlich direkt im Bauchraum appliziert. Das hätte eine Öffnung der Bauchdecke an mehreren Stellen bedeutet. Man hätte dieses Netz auch am Zwerchfell verankern müssen mit der Gefahr einer Verletzung der Lunge sowie der Gefahr einer Verletzung der Beinhaut der Rippen (mit der Konsequenz der Entwicklung eines schweren chronischen Schmerzsyndroms).

Obwohl für die IPOM nicht adhäsive Netze verwendet werden, kommt es auch bei dieser Methode zu Verwachsungen, welche zufolge Platzierung des Netzes nicht in der Muskelschicht, sondern ua direkt mit den Darmschlingen stattfinden. Daraus können schwere Komplikationen, insbesondere Darmperforationen und Darmverschluss resultieren, weshalb die Platzierung des Netzes in den Schichten der Bauchdecke mit einem viel geringeren Risiko behaftet ist als die Platzierung des Netzes innerhalb der Bauchhöhle. Tatsächlich wurde im Falle der Klägerin ein eigener geschützter und abgedeckter Raum präperitoneal geschaffen. Die tatsächlich durchgeführte Technik ist insgesamt als „hochwertiger“ einzustufen und war für die Klägerin in jedem Fall vorteilhaft. Die Entscheidung für die präperitoneale Netzplastik anstelle der IPOM war aus medizinischer Sicht absolut korrekt und nachvollziehbar, ebenso die Entscheidung für einen offenen Zugang anstelle des laparoskopischen. Ob ein Zugang zum Operationsgebiet offen oder laparoskopisch gewählt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Operateurs. Auch ein Wechsel des Zugangswegs während der Operation ist aus medizinischer Sicht vertretbar und lege artis. Es ist somit aus medizinischer Sicht die Operation vom 25.8.2021 in der Sicht ex ante als maßvoll, zeitgerecht und lege artis zu bewerten, auch wenn diese Operation ex post betrachtet angesichts des Grundleidens der Klägerin nicht die optimalste Methode gewesen ist.

Ex post wäre es sinnvoll gewesen, zu diesem Zeitpunkt die Komponentenseparation und Sublay Mesh Plasty, wie sie in weiterer Folge in einem Krankenhaus in der Schweiz (**) tatsächlich gemacht wurde, zu begründen. Ex ante war es vertretbar, vor einer „so großen OP“ noch den tatsächlich durchgeführten lokalen Sanierungsversuch zu indizieren.

In der Folge wurde die Klägerin erst am 2.12.2021 wieder in der Ambulanz vorstellig, wo sie über elektrisierende Schmerzen im Oberbauch klagte. Aus diesem Grund wurden Magen und Speiseröhre endoskopisch kontrolliert, dabei ergab sich kein Hinweis auf ein Rezidiv. Die Narbe zeigte sich klinisch reizfrei, die Baudecke relaxiert, palpatorisch kein Hinweis auf ein Rezidiv. Die anschließend durchgeführte Gastroskopie zeigte unauffällige Verhältnisse im eingesehenen Bereich des Ösophagus, einen kleinen schmalbasigen Polypen, sich von der übrigen Schleimhaut farblich nicht unterscheidend im Corpus ventriculi sowie in der Inversion ein suffizientes Fundoplikat, Pylorus gut passierbar und unauffällige Verhältnisse im eingesehenen Bereich des Duodenums. Die Klägerin wurde als gesundet entlassen und nicht wieder einbestellt.

Tatsächlich wäre in der Inversion (Gastroskopie) ein Rezidiv der Hiatushernie mit einem neuerlich intrathorakal liegenden Magenanteil bereits sichtbar gewesen, die Manschette war nach oben in den Thorax disloziert. Es bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein komplettes Slipping mit Zeichen einer beträchtlichen Refluxösophagitis. Die Vornahme der Gastroskopie an sich war maßvoll, zeitgerecht und lege artis.

In der Folge wandte sich die Klägerin an das Landeskrankenhaus E*, wurde zwischendurch auch am Landeskrankenhaus G* wegen neurologischer Beschwerden vorstellig. Am Landeskrankenhaus E* wurde am 17.1.2022 ein MRT durchgeführt, in welchem „narbige Veränderungen der Bauchdecke mit Verdacht auf Adhäsionen zum Omentum majus“ beschrieben sind.

Diese Bilder zeigen bereits den typischen Aspekt einer sogenannten „Netzschrumpfung“ im Operationsgebiet und beträchtliche lokale entzündliche Infiltrate, daneben auch lokale Aufhellungen. Trennlamellen in der und zur Bauchhöhle sind nicht durchwegs vorhanden, sodass offensichtlich auch breitere Verwachsungen in Richtung Bauchhöhle bestanden.

Unter einer „Netzschrumpfung“ wird ein Zustand verstanden, bei welchem sich verklumpte, meist infizierte Netzkonglomerate gebildet haben, die nicht mehr dort liegen, wo sie einst waren, und komplett „geschrumpft“ durch postentzündliches Narbengewebe entweder fast unlösbar in der Umgebung verbacken sind oder ganz oder teilweise in flüssigkeitshaltigen Kammern und Fisteln (dann immer infiziert) von Membranen umhüllt „herumschwimmen“.

Bei diesem Erscheinungsbild in der MRT handelte es sich um ein geradezu klassisches und typisches Bild einer Netzkomplikation, die so von selbst „niemals gut wird“. Das Vorliegen einer Infektion bedeutet, dass diese letztlich nur chirurgisch saniert werden kann und muss und auf jeden Fall die Beschwerden der Klägerin erklärt.

Das Vorhandensein einer massiven Infektion würde in einer solchen Situation einen Zeitdruck in Richtung sofortiger Operation zur Herdsanierung bewirken. Wenn ein solcher Zeitdruck nicht gegeben ist, ist es sinnvoll, dem Gewebe möglichst lange Zeit zur Konsolidierung und Bindegewebsneubildung zu geben (auch wenn es nachweislich bakteriell besiedelt sein mag).

Dies ist deshalb sinnvoll, weil gerade bei der Lokalisation epigastrisch bei gleichzeitigem Vorliegen einer Rektusdiastase eine frühzeitige radikale Exzision des gesamten Netzes einen derartigen Kollateralschaden in der Umgebung bewirken würde, dass möglicherweise ein Primärverschluss der Bauchdecke gar nicht mehr möglich wäre – und dies alles in einem Gebiet, das solange als potentiell infiziert gilt, bis nicht eindeutig das Gegenteil bewiesen ist.

Die beste Vorgangsweise in einem solchen Fall ist es (sofern es die lokale Situation erlaubt), abzuwarten und dann diejenigen Anteile des Netzes, die sich leicht entfernen lassen (das sind die keimbesiedelten, also infizierten Teile), zu entfernen, und diejenigen Netzabschnitte, die ganz fest im umliegenden Narbengewebe eingewachsen sind, zu belassen und auf eine Konsolidierung ohne großen lokalen Gewebeverlust zu hoffen. Eine solche Sanierung bedarf mitunter mehrerer Operationen, es sei denn, das ganze Netz „schwimmt im Eiter“ und lässt sich einfach entfernen.

Am 26.1.2022 wurde die Klägerin am Landeskrankenhaus E* in einer [dortigen] Privatordination mit massiven Ober- und Mittelbauchschmerzen vorstellig, wo die Beschwerden im Bereich der medianen Bauchdecke auf ein disloziertes, nicht resorbierbares Netz zurückgeführt wurden. Für die Beschwerden im Bereich des linken oberen Bauchdeckenquadranten und im übrigen muskuloskelettalen Bereich (rechte obere Extremität und Rücken) wurde keine Erklärung gefunden. Diese Schlussfolgerungen sind aus medizinischer Sicht plausibel nachvollziehbar. Die weitere Einschätzung, dass dann eine Revision der Bauchdecke bzw Bauchwand mit all seinen Konsequenzen zu besprechen sei, ist aus medizinischer Sicht vollkommen richtig und alternativlos. Es war somit aus medizinischer Sicht maßvoll, zeitgerecht und lege artis, der Klägerin bei einer weiteren Konsultation am 2.3.2022 die Explantation des Netzes in Aussicht zu stellen und den genauen Abschluss der Operation und das Fortbestehen von möglichen Beschwerden offen zu lassen.

Es war in weiterer Folge auch maßvoll, zeitgerecht und lege artis, die Patientin konsiliariter am 4.3.2022 neurologisch zu untersuchen, wobei im Befund auch die Überweisung an eine Abteilung für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie indiziert und in Aussicht gestellt wurde. Aus dem OP-Bericht vom 3.5.2022 geht hervor, dass das Netz unterhalb der Linea alba die ehemalige Bruchpforte abgedeckt hat, letztlich aber auch an mehreren Stellen in die Bauchhöhle verlagert und aspektmäßig „geschrumpft“ war. Laut Einschätzung des Operateurs wurde das Netz mit allen Befestigungsnähten vollständig entfernt und das entfernte Material zur Histopathologie geschickt. Ob eine bakteriologische Untersuchung veranlasst wurde, ist nicht feststellbar. Da der entstandene Defekt am Bauchfell nicht zu schließen war, wurde beschlossen, kein neues Netz einzusetzen, sondern die vorhandene Faszie mit einer fortlaufenden Naht zu verschließen.

Aus medizinischer Sicht war die Operation vom 3.5.2022 maßvoll, zeitgerecht und lege artis, dies insbesondere deshalb, weil es gelungen ist, das dislozierte/geschrumpfte/potentiell infizierte Netz mit allen nicht resorbierbaren Fixationsnähten zu entfernen. Auch wenn sich später herausgestellt hat, dass noch Restmaterial vom Netz vorhanden war, war die Operation dennoch lege artis, weil zum Zeitpunkt der Operation einer Weiterführung des Eingriffs höchstwahrscheinlich zu einem nicht vertretbaren Kollateralschaden geführt hätte. Darüber hinaus wäre in einem potentiell infizierten/keimbesiedelten Milieu die Einsetzung eines Kunststoffnetzes kontraindiziert gewesen.

Die Netzkomplikation war schicksalhaft. Die Netzentfernung war alternativlos. Ursache für die Netzkomplikation war eine Keimbesiedlung und Infektion. Eine systemische Antibiotikabehandlung hätte keine Abheilung erbracht.

Wenn sich bei einer neuerlichen CT-Untersuchung am 7.9.2022 wiederum eine epigastrische Hernie gezeigt hat, dann war dies eine schicksalhafte Komplikation, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Eingriff am 3.5.2022 insofern geschuldet war, als dort stützendes Gewebe im Rahmen der lege artis und alternativlosen Entfernung des Netzes so weggefallen ist, dass sich die Hernie neuerlich ausbilden konnte.

Wenn bei dieser CT-Untersuchung ein „Slipped Nissen“ festgestellt worden ist, dann ist dies eine schicksalhafte und dem ebenfalls schicksalhaften Wiederauftreten eines Zwerchfellbruchs geschuldete typische Komplikation, die alternativlos nur durch eine neuerliche Operation saniert werden kann. Darüber hinaus ist in den radiologischen Bildern dieser Untersuchung erkennbar, dass eindeutig ein Rezidiv der Hiatushernie vorlag und nicht nur die Nissen-Fundoplicatio, sondern auch ein größerer Magenteil in den Brustraum verlagert war, was die Indikation zur chirurgischen Sanierung bedeutet.

Im ehemaligen Operationsgebiet fand sich typisches Narbengewebe, offensichtlich mit tatsächlicher Schrumpfungsneigung und einem deutlich chronisch entzündlichen Aspekt, wobei hier nach wie vor von einem latenten infektiösen Geschehen auszugehen ist.

Wenn nicht die Infektion im Vordergrund steht, ist es in dieser Situation am besten zuzuwarten.

In der Folge wurde die Klägerin am 23.9.2022 an der Klinik in ** vorstellig. Dort wurde mit ihr eine MRT-Untersuchung zum Ausschluss einer Rezidivhernie vereinbart, falls negativ wurde ihr zu einer plastisch chirurgischen Korrektur geraten. Die Universitätsklinik für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie H* sah hingegen keine Operationsindikation.

Es folgte eine Untersuchung in ** [Schweiz] am 6.10.2022. Dort wurde der Klägerin die Möglichkeit einer Korrektur verbunden mit dem „Risiko einer Perforation der Bauchdecke“ angeboten.

Im Anschluss begab sich die Klägerin nach ** in das Zentrum für Viszeralchirurgie und Bariatrie, wo ihr zur Diagnostischen Paparoskopie und Adhäsiolyse (falls notwendig) im Oberbauchbereich bis allenfalls zur Fundoplicatio sowie zur Revision der Bauchdecke mit Lösen der präfaszialen bzw subkutanen Verwachsungen und Wiederherstellung der normalen Anatomie geraten wurde.

Aus medizinischer Sicht kann die Indikation zur „präfaszialen Adhäsiolyse“ und in weiterer Folge der Nutzen der beiden Eingriffe nicht nachvollzogen werden. Für eine laparoskopische Adhäsiolyse, die wegen des hohen Risikos der unerkannten und schwerwiegenden Dünndarmläsion schon per se von der Indikation her sehr kritisch eingeschränkt und genau begründet in Einzelfällen durchzuführen ist, gab es keine Indikation. Wenn schon Laparoskopie, dann wäre die Slipping Plication zu korrigieren gewesen. Die präfasziale Adhäsiolyse ist an sich methodisch zu hinterfragen.

In einem Befundbericht vom 13.9.2023 wird von keiner Rezidivhernie berichtet, wohl aber vom Fortbestehen der Schmerzen im Oberbauch. Eine Infiltrationsbehandlung an diesem Datum führte sofort zur Beschwerdefreiheit.

Im Befund einer MRT-Untersuchung vom 18.10.2023 (**) wurde eine Rektusdiastase beschrieben, ein atropher M. rectus abd. beidseits, eine langstreckige Narbe supraumbilikal, aber keine Hernie.

Am 28.2.2024 wurde die Klägerin in ** in der I* vorstellig. Dort zeigten sich mehrere kleinere eingezogene Narben am Abdomen sowie eine längsverlaufende Narbe am Oberbauch, durch die Einziehungen deutliche Faltenbildung und am Oberbauch druckdolente Hernie palpabel. Zudem war der Umbilikus eher kranial und nach rechts verschoben.

Der Klägerin wurde geraten, im Rahmen der geplanten Hernienversorgung auch die Weichteile am Abdomen zu korrigieren.

Am 22.4.2024 war die Klägerin wieder im Landeskrankenhaus E* im Rahmen einer Privatordination in Behandlung. Der Befundbericht führt in den Diagnosen aus medizinischer Sicht korrekt eine „fragliche Narbenhernie bei Z.n. Netzexplantation epigastrisch“ an.

Letztlich wurden die Defekte bei der Klägerin am 22.5.2024 in ** (Schweiz) durch eine Komponentenseparation über die gesamte Länge des Abdomens und die Durchführung einer Sublay Mesh Plasty behoben. Dabei handelte es sich um die einzig sinnvolle und somit alternativlose Technik zur nachhaltigen Sanierung der Bauchdecke bei Vorliegen einer Rektusdiastase und mehreren Voreingriffen wegen epigastrischer Hernie, insbesondere nach Netzentfernung wegen lokaler Komplikationen.

Die „große sanierende OP“, bei der die Rektusdiastase und die ehemalige Hernie bzw ein möglicher und eher wahrscheinlicher Gewebedefekt nach Netzentfernung behoben wurden, wurde in einer Schweizer Privatklinik offensichtlich lege artis und erfolgreich vorgenommen. Bei dieser OP wurde auch zusätzlich eine Abdominoplastik (OP einer cutis laxa) nach Gewichtsabnahme als kosmetischer Eingriff vorgenommen.

Sämtliche konstitutionellen Besonderheiten der Klägerin, die an einer genetisch bedingten Störung im Aufbau und in der Struktur des Bindegewebes leidet, sind schicksalhaft. Die ärztliche Behandlung der schicksalhaften Folgeerkrankungen, seien diese spontan aufgetreten oder insgesamt Folgen einer zugrundeliegenden Bindegewebsanomalie, erfolgte in den österreichischen Spitälern (D*, E* und auch F*) maßvoll, zeitgerecht und lege artis. Sämtliche Komplikationen haben sich aus medizinischer Sicht schicksalhaft entwickelt und wurden maßvoll, zeitgerecht und lege artis behandelt.

Die Rezidivhiatushernie mit der Slipping Plication steht noch zur Sanierung aus.“

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Klägerin im Zeitraum Jänner bis August 2021 im Krankenhaus der Beklagten drei Mal operiert und mit dem selben Aufklärungsbogen „Brüche in der Bauchwand“ und ein weiteres Mal mit dem Aufklärungsbogen „Zwerchfellbrüche“ aufgeklärt worden sei. Bei all diesen Informationsgesprächen seien zwar die Laparoskopie sowie die IPOM-Methode priorisiert worden, dies jedoch immer unter dem Vorbehalt der tatsächlichen im Operationsgebiet vorzufindenden Verhältnisse.

Der Aufklärungsbogen lasse alle Verfahren, deren Kombination und auch einen intraoperativen Methodenwechsel unter dem Aspekt des generellen Operationsziels offen. In dem Aufklärungsbogen werde auf alle Eventualitäten im Sinne möglicher Erweiterungsmaßnahmen Bedacht genommen. Die Klägerin habe daher von vornherein dem Wechsel der Methode und des Zugangs zugestimmt, ohne dass sie dazu noch separat informiert oder aufgeklärt werden hätte müssen. Es sei daher auch irrelevant, dass die Klägerin unter Prämedikation von der Strategieänderung in Kenntnis gesetzt worden sei.

Ungeachtet dessen hätte sie dem Eingriff auch dann zugestimmt, wenn sie einige Tage vorher über den Wechsel des Zugangs und der Methode informiert worden wäre. Es liege daher kein Aufklärungsfehler vor.

Auch ein Kunstfehler sei nicht festgestellt worden. Die Vielzahl an Leidenszuständen und Komplikationen hätten sich bei der Klägerin letztlich schicksalshaft aufgrund ihrer Bindegewebsschwäche bzw aufgrund von – aufgeklärten – Netzkomplikationen verwirklicht. Die Klagebegehren seien daher abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, in der sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung [gemeint dem Grunde nach] beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

I. Der Behandlung der Berufung der Klägerin ist voranzustellen, dass ihre Rechtsmittelausführungen in weiten Teilen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Rechtsmittelgrund dargestellt werden soll. Mehrere Berufungsgründe sind nämlich grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen. Dies hindert zwar nicht die Behandlung der Berufung. Allfällige Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Berufungswerbers, sodass nur diejenigen Teile der Berufung behandelt werden, die die Berufungsgründe deutlich erkennen lassen (RS0041911, RS0041761, RS0041768).

II. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die Klägerin führt ins Treffen, dass sich das Erstgericht nur unzureichend mit diversen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die Beweislastverteilung zur ordnungsgemäßen Aufklärung unzureichend berücksichtigt habe. Darin liege ein Begründungsmangel. Das Erstgericht hätte aus den vorliegenden, der Meinung der Klägerin nach berücksichtigungswürdigen Beweisergebnissen „feststellen“ müssen:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass die medizinische Aufklärung für die Operation am 25.8.2021 ordnungsgemäß und im erforderlichen Umfang stattgefunden hat und dass die Einwilligung der Klägerin in die Operation mittels Bauchschnitt rechtswirksam erteilt wurde.“

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

1. Soweit die Klägerin in ihrer Verfahrensrüge behauptet, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung falsche Schlüsse aus den Beweisergebnissen und daraus falsche Feststellungen getroffen habe, macht sie in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern eine Beweisrüge geltend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die inhaltliche Behandlung der Beweisrüge verwiesen.

Die von ihr an dieser Stelle begehrte Ersatz- oder zusätzliche Feststellung stellt zudem in weiten Teilen eine – nicht dem Tatsachenbereich zugängliche – Frage der rechtlichen Beurteilung dar.

2. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen einen Begründungsmangel geltend macht, liegt ein solcher nicht vor.

2.1. Aus §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Erstgericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217). Es muss dabei in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d).

Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur etwa bejaht bei bloß formelhafter Beweiswürdigung (1 Ob 2368/96h) oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden (OLG Wien SVSlg 50.225).

Im Übrigen liegt eine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nicht vor, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die angestellt werden hätte können. Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung muss (nur) erkennbar machen, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen oder solche Urteilsannahmen nicht treffen zu können. Eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument besteht nicht (RS0040165, RS0102004, RS0043162, RS0043371).

2.2. Eine Mangelhaftigkeit in der Urteilsbegründung kann entgegen den Berufungsausführungen insgesamt nicht erkannt werden. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde äußerst präzise und detailliert begründet und ist jedenfalls überprüfbar.

2.3. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen unter diesem Berufungsgrund nicht entnehmen, in welchem konkreten Punkt die Klägerin einen Mangel des Verfahrens oder der Urteilsbegründung erblickt.

Vielmehr führt sie – wie bereits dargelegt wurde – in weiten Teilen eine im Folgenden noch zu behandelnde Beweisrüge aus.

Soweit sie eine unrichtige Anwendung der Beweislastverteilung durch das Erstgericht moniert, entfernt sie sich von den diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen (positiven) Feststellungen. Die Frage der Beweislastverteilung stellt sich mangels Negativfeststellungen daher gar nicht. Zudem stellen diese Ausführungen auch eine Rechtsrüge dar, welche – da abweichend vom festgestellten Sachverhalt – auch nicht gesetzmäßig ausgeführt wäre.

3. Die von der Klägerin monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.

III. Zur Aktenwidrigkeit:

Die Klägerin erblickt den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit darin, dass für die folgende, in der Beweiswürdigung des Ersturteils enthaltene, dislozierte Feststellung keine beweismäßige Grundlage bestehe:

„Hinzu kommt, dass die Klägerin ja bereits einige Eingriffe am Bauch hinter sich hatte, als es um die Zustimmung zur Operation vom 25.8.2021 ging […] und zu dieser Operation hat die Klägerin offenkundig vorbehaltslos zugestimmt, obwohl auch dieser Schnitt ganz in der Nähe ihrer alten Narbe zu setzen gewesen wäre und sich ein sehr viel größerer Eingriff als die offene Sanierung das Narbenhernienrezidivs gewesen wäre.“

Aus dem Akt ergebe sich nicht, dass die Klägerin dieser Operation vorbehaltlos zugestimmt hätte. Auf dem Aufklärungsbogen für die Zwerchfelloperation (Beilage ./J) sei auf S 1 handschriftlich vermerkt, dass die Operation laparoskopisch erfolgen solle. Auch auf den S 2 und 5 sei „Bauchspiegelung Laparoskopie“ angekreuzt und „Bauchschnitt Laparotomie“ nicht angekreuzt worden. Diese „dislozierte Feststellung“ sei somit aktenwidrig. Auch die Feststellung, dass die Zwerchfelloperation die weit größere Operation als die Sanierung des Narbenhernienrezidivs gewesen sei, „sei fraglich und ergebe sich nicht nachvollziehbar aus den Beweisergebnissen“. Aufgrund des Aufklärungsbogens sowie der Aussage der Klägerin hätte das Erstgericht daher folgende Ersatzfeststellung treffen müssen:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin den Operationen zugestimmt hätte, wären diese nicht minimalinvasiv geplant gewesen.“

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

1. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347; A. Kodek in Rechberger/Klicka5, § 471 ZPO, Rz 14 mwN). Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt begründen keine Aktenwidrigkeit. Eine solche besteht nur bei einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt (RS0043347 [T20, T21]).

2. Ein solcher bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufener Irrtum des Erstgerichts wird von der Klägerin aber nicht aufgezeigt. Ein Irrtum ist auch aus den Prozessakten nicht erkennbar.

Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen vielmehr gegen eine ihrer Meinung nach aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffene dislozierte Feststellung und macht damit in Wahrheit eine Beweisrüge geltend.

3. Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit ist daher nicht gegeben.

IV. Zur Beweisrüge:

1. Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass die Klägerin die Bekämpfung von Feststellungen vielfach unzulässigerweise mit Ausführungen zu der ihres Erachtens unzutreffenden rechtlichen Beurteilung vermengt.

Wie bereits dargelegt wurde, gehen auch hier allfällige Unklarheiten zu Lasten der Klägerin, sodass nur diejenigen Teile der Berufung behandelt werden können, die die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041911, RS0041761, RS0041768).

2. Die gesetzmäßige Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe,

(RS0041835).

Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h, RI0100145).

3. Die Klägerin bekämpft die oben bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit zu [1] bis [3] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:

Zu [1]: „Diese beiden Aufklärungsbögen wurden mit der Klägerin durchbesprochen und von ihr unterfertigt, sie hat diesem Eingriff (Operation bei Zwerchfellbruch), dessen Durchführung minimalinvasiv zugesagt worden war, zugestimmt.“

Zu [2]: Einerseits begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung (Berufung S 7 und 6 Pkt 3.2.):

„Sie war mit dem Eingriff einverstanden, erwartete sich nach dem Aufklärungsgespräch eine minimalinvasive IPOM, billigte aber grundsätzlich auch mögliche Erweiterungs- und Änderungsmaßnahmen im Rahmen des minimalinvasiven Vorgehens.“

Andererseits strebt sie dazu folgende Ersatzfeststellung an (Berufung S 10 und 11 Pkt 3.4.):

„Sie war mit dem Eingriff einverstanden, erwartete sich nach dem Aufklärungsgespräch eine minimalinvasive IPOM. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auch mögliche Erweiterungs- und Änderungsmaßnahmen gebilligt hat.“

Zu [3]: Einerseits begehrt die Klägerin dazu folgende Ersatzfeststellung (Berufung S 8 Pkt 3.3.):

„Die Klägerin hätte dem Wechsel des Zugangswegs auch dann nicht zugestimmt, wenn man sie einige Tage vor dem Eingriff über diese Strategieänderung informiert oder ihr überhaupt bereits am 6.7.2021 eine Laparotomie in Aussicht gestellt hätte.“

Andererseits begehrt sie dazu folgende Ersatzfeststellung (Berufung S 11 Pkt 3.5.):

„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin dem Wechsel des Zugangswegs auch zugestimmt hätte, wenn man sie einige Tage vor dem Eingriff über diese Strategieänderung informiert oder ihr überhaupt bereits am 6.7.2021 eine Laparotomie in Aussicht gestellt hätte.“

Die Klägerin argumentiert dazu – unter Wiederholung ihres bereits im Rahmen der Verfahrensrüge dargestellten Standpunkts –, dass das Erstgericht den bekämpften Feststellungen zu Unrecht und begründungslos die Aussage des operierenden (nicht aber aufklärenden) Arztes in Kombination mit den unterfertigten Aufklärungsbögen sowie das medizinische Gutachten zugrunde gelegt habe. Das Erstgericht habe sich weder mit den Ausführungen der Klägerin auseinandergesetzt noch mit dem Umstand, dass auf den Aufklärungsbögen immer durch Ankreuzen und durch handschriftliche Vermerke auf die minimalinvasive Vorgehensweise hingewiesen werde. Andere Beweisergebnisse lägen nicht vor, der aufklärende Arzt habe von der Beklagten nicht erreicht werden können und sei als Zeuge nicht zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe ausgesagt, dass der aufklärende Arzt ihr zugesichert habe, dass es kein Problem sei, die Operation laparoskopisch durchzuführen. Die Klägerin habe angegeben, dass sie einem Bauchschnitt nie zugestimmt hätte. Die Unterzeichnung der Aufklärungsbögen ändere nichts daran, dass die Klägerin bei den Aufklärungsgesprächen vom 30.3.2021 und 6.7.2021 nicht oder jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang über die Möglichkeit einer Operationserweiterung auf einen Bauchschnitt informiert worden sei. Allein der Umstand, dass sie die Aufklärungsbögen unterschrieben habe, stelle keinen Nachweis dafür dar, dass über alles, was in den Aufklärungsbögen enthalten sei, auch gesprochen worden sei und es die Klägerin verstanden habe. Es sei Aufgabe des Arztes, sich über die klare und zutreffende Vorstellung des Patienten über Art und Folgen des Eingriffs zu vergewissern. Wenn auch im Aufklärungsbogen zur Operation vom 25.8.2021 vom 6.7.2021 (Beilage ./O = laut Erstgericht Beilage ./N) eine entsprechende Textpassage eingeringelt sei, habe der aufklärende Arzt immer nur über die minimalinvasive Operationsmethode gesprochen.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin zu den unter [2] und [3] bekämpften Feststellungen jeweils zwei Ersatzfeststellungen mit unterschiedlichem Inhalt begehrt. Aus ihrer Beweisrüge geht auch nicht hervor, ob eine der begehrten Ersatzfeststellungen (und bejahendenfalls, welche) primär und eine nur eventualiter begehrt wird.

Da sich somit für das Berufungsgericht nicht ergibt, welche der jeweils angeführten Ersatzfeststellungen von der Klägerin (in erster Linie) begehrt werden, ist die Beweisrüge in diesen beiden Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3.2. Das Erstgericht hat die unter [1] bis [3] in Fettdruck hervorgehobenen und von der Klägerin bekämpften Feststellungen aufgrund einer ausführlichen, sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung getroffen. Auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann daher zunächst gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung vgl RS0122301) verwiesen werden. Das Berufungsgericht kann sich somit auf eine kurze Begründung seiner Beurteilung beschränken.

3.3. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der – zumeist unterschiedlichen – Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt dem persönlichen Eindruck, den die Tatsacheninstanz von den vernommenen Personen gewinnt, naturgemäß besondere Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn die Berufungswerberin stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (vgl 9 Ob 104/22t Rz 7). Dies gelingt der Klägerin nicht.

Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Regelbeweismaß ist aber nicht absolute Gewissheit, sondern hohe Wahrscheinlichkeit.

3.4. Bei einer positiven (sohin bejahenden oder ausdrücklich verneinenden) Feststellung in Bezug auf das fiktive Entscheidungsverhalten eines Patienten bei einer vollständigen oder rechtzeitigen Aufklärung handelt es sich um einen an sich problematischen Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung des Patienten. Insoweit sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (RS0038485 [T3]).

3.5. Dennoch hegt das Berufungsgericht in Anbetracht aller vom Erstgericht hinterfragten Begleitumstände keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteilsannahmen zum fiktiven Entscheidungsverhalten der Klägerin zur Durchführung der Operation bei einer Aufklärung über die alternativen Möglichkeiten.

Entgegen dem Standpunkt der Klägerin hat sich das Erstgericht eingehend (US 24 bis 27) mit der Aussage der Klägerin in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen, darunter insbesondere den Aufklärungsbögen, auseinandergesetzt.

Das Erstgericht führte aus, dass die Aussage der Klägerin, sie hätte der Operation am 25.8.2021 nie zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass anstelle einer Laparoskopie eine Laparotomie durchgeführt werde, nicht überzeuge. So habe die Klägerin (wenn auch unter dem Einfluss der Prämedikation) der geänderten Operationsmethode schon nach eigener Aussage zugestimmt. Ganz allgemein scheine die Klägerin eine Person zu sein, die sich sehr umfassend mit ihrem Gesundheitsbild auseinandersetze, zahlreiche Ärzte und Institutionen besuche, sich von ärztlichen Behandlungen grundsätzlich eine Verbesserung ihres Wohlbefindens erhoffe und sich dabei durchaus eine sehr intensive persönliche Betreuung erwarte. Vor diesem Hintergrund habe sich die Klägerin bereits auf viele, auch größere Eingriffe eingelassen, die mit erheblichen Risiken behaftet gewesen seien.

Die Klägerin neige dazu, die bei ihr vorgenommenen (sonstigen) Eingriffe (mit Ausnahme der Operation am 25.8.2021) zu bagatellisieren („Schnittchen“). Sie hätte Operationen durchführen lassen, die man etwa an der plastischen Chirurgie in ** nicht für notwendig gehalten habe oder die der Sachverständige als nicht indiziert bzw sogar als fragwürdig beschrieben habe („Adhäsiolyse“).

Auch aus den zahlreichen Arztwechseln schloss das Erstgericht, dass die Klägerin nach jemandem suche, der in ihrem Sinne und nach ihren Vorstellungen agiere und auf eine ablehnende Haltung prompt mit einem Arztwechsel reagiere.

Wenn auch der Fokus der Aufklärungen im Krankenhaus der Beklagten stets auf minimalinvasive Methoden wie der IPOM gelegen habe, befasse sich der Aufklärungsbogen auch mit dem offenen Zugang und sei auch für Laparotomien konzipiert. Hinzu komme, dass dort bereits die Zustimmung für Erweiterungsmaßnahmen erteilt werde, welche weit über den bei der Klägerin durchgeführten Bauchschnitt im Bereich der alten Narbe hinausgingen, wie etwa die Entfernung des Nabels oder die Entfernung eines Darmabschnittes.

3.6. Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie das Erstgericht die Ansicht, dass gerade aus den handschriftlichen Anmerkungen und Markierungen („Einringelungen“) abzuleiten ist, dass insbesondere die so hervorgehobenen Aspekte mit der Klägerin durchbesprochen wurden. So wurden im Aufklärungsbogen für die Operation am 25.8.2021 (Beilage ./N) gerade der Bereich der Erweiterungsmaßnahmen (Anpassung des Eingriffs, z.B. größerer Hautschnitt, Entfernung des Nabels, Einwilligung zu möglichen Erweiterungsmaßnahmen) durch Kreise hervorgehoben. Weiters wurde handschriftlich angemerkt „Mögliche Erweiterungsmaßnahmen werden besprochen. Keine Fragen, keine Einwände, alles verstanden, Einwilligung erfolgt.“ Der – von der Klägerin schon bei früheren Operationen unterschriebene – Aufklärungsbogen für die Operation am 25.8.2025 beinhaltet zudem oberhalb der Unterschrift der Klägerin in einem durch graue Hinterlegung hervorgehobenen Kasten auch den Hinweis, dass sich die Einwilligung auch auf die erforderlichen Änderungen oder Erweiterungen des Verfahrens bezieht.

3.7. Demgegenüber argumentiert die Klägerin im Wesentlichen mit einer ex post-Betrachtung, wobei ihre Aussage bereits durch den von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen samt handschriftlichen Anmerkungen und Markierungen widerlegt ist.

Wenn das Erstgericht dies ausführlich in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, sind auch in Zusammenschau der Aussage der Klägerin gemäß dem vom Erstgericht gewonnenen persönlichen Eindruck und den im Aufklärungsbogen angeführten Risiken daher die bekämpften Feststellungen zur umfassenden Aufklärung der Klägerin samt Erweiterungsmaßnahmen und ihrer Zustimmung dazu sowie zum fiktiven Entscheidungsverhalten der Klägerin bezüglich der Durchführung der Operation auch mit nicht minimalinvasiven Methoden vertretbar und nicht zu beanstanden.

4. Die von der Klägerin als aktenwidrig gerügten „dislozierten Feststellungen“ in der Beweiswürdigung (Punkt III.) stellen in Wahrheit keine Sachverhaltsannahmen, sondern vielmehr beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichts zur Zustimmung zur Operation vom 25.8.2021 und zum festgestellten fiktiven Entscheidungsverhalten der Klägerin dar.

5. Der Beweisrüge der Klägerin kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

V. Zur Rechtsrüge:

1. Zu den sekundären Feststellungsmängeln:

1.1. Die Klägerin macht zunächst das Fehlen folgender Feststellungen als sekundäre Feststellungsmängel geltend:

a) „Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Aufklärung über den Umstand, dass die Hernienoperation am 25.8.2021 mittels Laparotomie durchgeführt werden sollte, wäre die Klägerin mit dieser Operation nicht einverstanden gewesen.“

b) „Nach der Operation vom 25.8.2021 kam es zu einer Netzkomplikation, weil das Netz chronisch infiziert war. Die Klägerin litt deshalb unter Schmerzen und weiteren massiven körperlichen Beschwerden. Aufgrund des Umstands, dass das in der Operation vom 25.8.2021 im Haus der Beklagten eingesetzte Netz entfernt werden musste, war es erforderlich, dass sich die Klägerin am 3.5.2022 im Landeskrankenhaus E* einer Operation zur Netzentfernung unterzog, dass die Klägerin am 3.7.2023 im Zentrum für Visceralchirurgie und Pariatrie in ** zur Abklärung war, was die Ursache für die Schmerzen und die verschobene Anatomie waren, sowie in der Klinik J* eine Komponentenseparation und Sublay Mesh Plasty durchführen lassen musste.“

c) „Im Rahmen der Aufklärung vom 6.7.2021 wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die für den 25.8.2021 geplante Operation auch mittels Bauchschnitt durchgeführt werden könnte.“

d) „Die Klägerin hat ihre Einwilligung lediglich für die minimalinvasive Operationsmethode erteilt.“

1.2. Zu den von der Klägerin unter a), c) und d) monierten sekundären Feststellungsmängeln liegen vom Erstgericht bereits getroffene, mit den begehrten Ersatzfeststellungen in Widerspruch stehende Feststellungen vor. Insoweit sind daher schon keine Feststellungsmängel gegeben (RS0053317 [T1, T3]).

1.3. Die unter b) begehrten zusätzlichen Feststellungen vermögen nichts an der im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge im engeren Sinn noch aufzuzeigenden Tatsache zu ändern, dass die Klägerin ordnungsgemäß über die allenfalls durchzuführende und letztlich auch durchgeführte alternative Operationsmethode mittels Bauchschnitt aufgeklärt worden war und sie auch bei Kenntnis um den Wechsel des Zugangswegs der Operation mit Bauchschnitt zugestimmt hätte. Bereits dies bedingt die Abweisung der Klagebegehren dem Grunde nach. Damit sind aber auch weitere Feststellungen zu den Schmerzen und Beschwerden der Klägerin sowie zur Kausalität für weitere Nachfolgeoperationen in rechtlicher Hinsicht entbehrlich.

1.4. Die von der Klägerin aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

2. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass es entgegen der Ansicht des Erstgerichts für den Wechsel der Operationsmethode oder des geplanten Zugangs einer dezidierten (weiteren) Aufklärung bedurft hätte. Die Klägerin hätte, um ihr eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informiert und das Für und Wider mit ihr abgewogen werden müssen. Gerade dieses Abwägen sei aber nicht erfolgt, da ihr bei der Aufklärung vermittelt worden sei, dass für sie keine andere Methode als eine IPOM in Frage komme. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Risiken, die Erfolgssicherheit oder die Schmerzbelastung der einen Methode gegenüber einer anderen abzuwägen. Die Aufklärung sei daher nicht wirksam erteilt worden und dem Klagebegehren hätte stattgegeben werden müssen.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

2.1. Sofern die Klägerin in ihrer Rechtsrüge ausführt, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und einem Wechsel der Methode bzw des Zugangs nicht zugestimmt hätte, entfernt sie sich zunächst vom festgestellten Sachverhalt.

Die Rechtsrüge im engeren Sinn der Klägerin ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605, RS0043312 ua).

2.2. Selbst ungeachtet der nicht gesetzmäßigen Ausführung hat das Erstgericht zutreffend die Klagebegehren bereits dem Grunde nach abgewiesen.

Vorauszuschicken ist, dass die Frage der – vom Erstgericht verneinten – Fehlbehandlung nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die von der Klägerin behauptete fehlende Einwilligung in die tatsächlich durchgeführte ärztliche Behandlung.

2.3. Die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig und der Arzt haftet für nachteilige Folgen, auch wenn der Eingriff selbst – wie hier – medizinisch indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden ist (vgl RS0038176, RS0118355 [T1], RS0026783, RS0026578, RS0026499, RS0026413). Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit nicht rechtswidrig, als die Einwilligung des – das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen in ihren Grundzügen erkennenden – Patienten reicht (vgl RS0026499, RS0026413), wobei aber nicht der innere, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend ist (vgl RS0026473 [insb T2]).

Der Umfang der Aufklärungspflicht im Einzelfall hängt stets von den konkreten Umständen ab (RS0026529 [T18, T21, T30, T31], RS0026763 [T1, T2, T5]).

2.4. Nach den Urteilsannahmen wurde die Klägerin anhand des in weiten Zügen festgestellten und (auch) von der Klägerin selbst vorgelegten und unterschriebenen Aufklärungsbogens aufgeklärt. Diese dokumentierte Aufklärung umfasste auch die (Vorab-)Zustimmung zu möglichen und letztlich auch durchgeführten Alternativverfahren bzw. Erweiterungsmaßnahmen.

Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge daher ins Treffen führt, dass über mehrere zur Wahl stehende alternative Verfahren zu informieren sei, so ist eine solche Information im gegebenen Fall gerade erfolgt. Wenn auch offensichtlich im Rahmen der Aufklärung zunächst einer minimalinvasiven Methode der Vorzug gegeben worden sein mag, so hat doch die Klägerin bereits im Rahmen der Aufklärung den mit ihr besprochenen möglichen und im Aufklärungsbogen auch dargestellten Eingriffserweiterungen zugestimmt („Mögliche Erweiterungsmaßnahmen wurden besprochen. Keine Fragen, keine Einwände, alles verstanden, Einwilligung erteilt.“).

Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits mit der am 6.7.2021 durchgeführten Aufklärung für die Operation am 25.8.2021 sämtlichen Wechseln der Operationsmethode bzw der Zugangslegung vorab zugestimmt hat. In diesem Fall wäre sogar eine Änderung der Operationsmethode ohne die kurz vor der Operation noch vom Operateur erfolgte Information über die nicht minimalinvasiv durchgeführte Zugangslegung und damit ohne ein (neuerliches) Abwägen von Für und Wider bzw überhaupt erst während der Operation, möglich gewesen.

2.5. Ungeachtet der nach Ansicht des Berufungsgerichts ohnehin ausreichenden Aufklärung haftet der Arzt oder die Krankenanstalt für die nachteiligen Folgen eines (wie hier) lege artis erfolgten Eingriffs dann, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte (RS0026783). Da nur für den durch das pflichtwidrige Verhalten verursachten Schaden gehaftet wird, entfällt die Haftung, wenn dem beklagten Arzt/Krankenhausträger der Nachweis gelingt, dass der Patient im Fall der gebotenen (vollständigen) Aufklärung in die in seine körperliche Integrität eingreifende Behandlung zugestimmt hätte (RS0038485). Gelingt dem Arzt oder Krankenhausträger der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung, dann ist er von seiner Haftung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht befreit (8 Ob 27/17d mwN).

Nach der vom Berufungsgericht überprüften Feststellung hätte die Klägerin dem Wechsel des Zugangswegs auch zugestimmt, wenn man sie bereits einige Tage vor dem Eingriff über die Strategieänderung informiert oder ihr überhaupt bereits am 6.7.2021 eine Laparatomie in Aussicht gestellt hätte. Damit ist aber der Beklagten auch der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen, sodass eine Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung ausscheidet.

3. Auch der Rechtsrüge kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.

VI. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

VII. Verfahrensrechtliches:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortungen jeweils tarifgemäß und richtig verzeichnet.

2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands war im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsbegehrens nicht erforderlich (A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 ZPO Rz 5; RS0042277, RS0042287).

3. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und im Wesentlichen Tatfragen betreffenden Berufungsentscheidung nicht. Der Umfang der Aufklärungspflicht im Einzelfall hängt stets von den konkreten Umständen ab (RS0026529 [T18, T21, T30, T31], RS0026763 [T1, T2, T5]). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.

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