17Bs229/25p•OLG Wien 17Bs229/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen ChefInsp A* ua wegen §§ 302 Abs 1 StGB uaD über den Teileinspruch des Zweitangeklagten GrInsp B* gegen Punkt V./ der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. August 2025, AZ **, GZ **1892 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist hinsichtlich GrInsp B* rechtswirksam.
Begründung:
Die obgenannte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien legt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger GrInsp B* – neben zahlreichen Tatvorwürfen gegen den weiteren Angeklagten ChefInsp A* – das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt teils als Beitragstäter nach §§ 302 Abs 1, 12 dritter Fall StGB (I./2.), das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB (IV./1.A.), das Vergehen der Datenbeschädigung nach § 126a Abs 1 StGB (IV./1.B.) und die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (V./) zur Last.
Demnach habe er in ** und **
I./2.
A. am 4.7.2017 dadurch, dass er ChefInsp A* zusagte, das schriftliche Ergebnis des Fingerabdruckabgleichs des C* in der AFIS-Datenbank abzuholen, und dieses gemäß dem Tatplan persönlich bei ** abholte, zur Ausführung der unter I./1.1.B. angeführten strafbaren Handlung des ChefInsp A* (der in ** als Polizeibeamter, mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe, und zwar am 4.7.2017 mit dem Vorsatz, C* an seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG zu schädigen, indem er Beamte des Bundeskriminalamts Büro ** ohne behördlichen Auftrag via E-Mail um den Abgleich eines übermittelten Fingerabdrucks von C* in der nationalen AFIS-Datenbank ersuchte) beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB);
B. als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, C* an seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar
I. am 10.7.2017, indem er ohne behördlichen Auftrag den Fingerabdruck des C* als NIST-Datei sowie ein vorgeblich dienstliches Ersuchen um Abklärung des Fingerabdrucks in polnischen Datenbanken an Oberst D*, Leiter des ** in **, übermittelte;
II. am 13.7.2017, indem er ohne behördlichen Auftrag den Fingerabdruck des C* als NIST-Datei sowie ein vorgeblich dienstliches Ersuchen um Abklärung des Fingerabdrucks in ungarischen Datenbanken an den ungarischen Polizeibeamten E* übermittelte;
IV./1.
A. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von 12.11.2017 (Datum der PDF-Datei des Extraktionsberichts auf dem USB-Stick) bis zum 4.3.2019 (Screenshot der Datensicherung F* am ** des ChefInsp A*) in ** als Beamter ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse einem Dritten offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet war, sowohl öffentliche als auch berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er als Polizeibeamter am 10.7.2017 in ** von G*, BA MA dessen Dienstmobiltelefon sowie die Dienstmobiltelefone von Mag. F* und Mag. H*, die durch Wassereintritt beschädigt waren, mit dem Auftrag übernahm, die darauf gespeicherten Daten zu sichern, und er die auf dem Dienstmobiltelefon des Mag. F* befindlichen Daten, bei denen es sich sowohl um personenbezogene Daten des Privatlebens als auch um dienstliche, amtsinterne Daten des Innenministeriums handelte, sicherte und ChefInsp A* zur Verfügung stellte;
B. im Zeitraum von 12.11.2017 bis zumindest 4.3.2019 in ** Mag. F* dadurch geschädigt, dass er auf einem USB-Stick gespeicherte und automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, indem er die unter A. angeführten Daten elektronisch sicherte und ChefInsp A* zur Verfügung stellte;
V./ am 1.3.2021 in **, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen unbefugt besessen, indem er diese an der Adresse ** verwahrte, nämlich
A. einen Schlagring (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG);
B. eine Flinte **, cal. 12, Nr. ** mit einer auf 49,9 Zentimeter verkürzten Lauflänge, einem verkürzten Schaft und daraus folgend einer verkürzten Gesamtlänge von 69,4 Zentimeter, wobei die Gesamtlänge der Waffe dadurch kleiner als 90 Zentimeter war (§ 17 Abs 1 Z 3 WaffG).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Teileinspruch des Zweitangeklagten GrInsp B* gegen den Anklagepunkt V./ (ON 1894), mit dem er die Verjährung dieses Faktums behauptet (§ 212 Z 1 StPO) und explizit erklärt, dass die restlichen Anklagepunkte unbekämpft bleiben.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Senats der Einspruchswerber auf die Überprüfung hinsichtlich einzelner Fakten durch das Oberlandesgericht bindend verzichten kann. Dies, weil sich aus dem Dispositionsprinzip ergibt, dass der Einspruchswerber eine Einschränkung der amtswegigen Überprüfung soweit wirksam vornehmen kann, wie der Gesetzgeber eine differenzierte Beurteilung durch das Einspruchsgericht zulässt und keine einheitliche Entscheidung verlangt. Das ist in Bezug auf einzelne Anklagepunkte als selbstständige Teile des Prozessgegenstands der Fall (§ 215 Abs 5, siehe Birklbauer in WK-StPO Vor §§ 210-215 Rz 48).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass wenn von einer Anklageschrift mehrere Angeklagte betroffen sind, der Eintritt der Rechtswirksamkeit der Anklage für jeden von ihnen gesondert zu prüfen ist. Die Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen Mitangeklagten wirkt nicht auch auf die anderen (vgl 11 Os 33/75 = RIS-Justiz RS0097830). Daran ändert auch das beneficium cohaesionis nach § 214 Abs 2 nichts, wonach einem Mitangeklagten, der keinen Anklageeinspruch erhoben hat, der Grund, weswegen das Oberlandesgericht beim Einspruchswerber der Anklage keine Folge gegeben hat, ebenfalls zustattenkommt (dazu Danek in WK-StPO Vor §§ 220–227 Rz 3; zum beneficium cohaesionis bei der Urteilsanfechtung Ratz in WK-StPO § 290 Rz 7 ff). Das Einspruchsgericht hat aus dem beneficium cohaesionis zu prüfen, ob der ausschlaggebende Unzulässigkeitsgrund auch bei einem Mitangeklagten vorliegt, und sodann bei diesem die entsprechende Entscheidung zu treffen (Birklbauer in WK-StPO § 214 Rz 6). Von einem Mitangeklagten vorgebrachte Kritik ist nur insoweit beachtlich, als sie zutrifft und auch der Angeklagte, hätte er seinerseits [im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde] ein entsprechendes Vorbringen erstattet, damit erfolgreich gewesen wäre (Ratz in WK-StPO § 290 Rz 11).
Da sich der Einspruch des Zweitangeklagten zulässig nur gegen den den Erstangeklagten nicht betreffenden Punkt V./ (WaffenG) richtet, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die anderen Punkte I./ bis IV./ der Anklageschrift.
Im Einspruchsverfahren ist – neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), ob der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO) – zu prüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), und zum Tatverdacht, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Für die Erhebung der Anklage ist die Beweislage nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl Birklbauer in WK-StPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18).
Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überführt werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; vgl Birklbauer in WK-StPO § 210 Rz 5 und § 212 Rz 18). Es ist daher keinesfalls erforderlich, dass die Schuld des Täters bei Einbringen einer Anklageschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist.
Im Lichte dieser Rechtsausführungen liegen sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen GrInsp B* wegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG erforderlichen Voraussetzungen vor.
Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO läge dann vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.
Gemessen an den Ermittlungsergebnissen ist ein solches Hindernis jedoch nicht zu erkennen, denn die dem Einspruchswerber zu Punkt V./ zur Last gelegten Sachverhalte erfüllen - hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 4) – jeweils das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. Die Anklageschrift legt die Gründe für die vorgenommene Subsumtion in nicht zu beanstandender Weise dar (ON 1892, S 162), wobei die Würdigung der Beweise ohnehin dem erkennenden Gericht vorzubehalten ist.
Der behauptete Strafausschließungsgrund (Verjährung) ist nach der Aktenlage nicht indiziert. Indem sich der Einspruchswerber bezüglich der Anklagefakten nach dem WaffG (V./) unter dem Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nur auf vermeintlich bereits eingetretene Verjährung stützt, übergeht er entgegen § 58 Abs 3 Z 2 StGB die am 19. März 2021 erfolgte Vernehmung des Einspruchswerbers als Beschuldigter ua auch zu diesen Fakten (ON 337, S 22 ff; siehe Marek in WK2 StGB § 58 Rz 21/5 un 21/6). Daran vermögen auch die Ausführungen des Zweitangeklagten in der Äußerung vom 25. September 2025 zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien, die rechtspolitische Erwägungen zum Verhältnis der §§ 108, 108a mit § 58 Abs 2 StGB anstellen, nichts zu ändern, gilt § 108 StPO einerseits doch nur bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens und ist andererseits auch gar keine Verfahrensverzögerung zu erkennen.
Zu (vom Einspruchswerber nicht bestrittener) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts in subjektiver wie objektiver Hinsicht in Bezug auf Punkt V./ wird auf die Anklagebegründung verwiesen.
Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Geschworenengerichts vorbehalten bleiben, der durch die Entscheidung über den Anklageeinspruch und deren Begründung nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 StPO).
Die Anklagebehörde bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen jeweils nach Maßgabe des § 212 StPO deutlich (§ 212 Z 4 StPO). Wesentliche formelle Mängel liegen nicht vor. Schließlich hat die Anklagebehörde auch zutreffend das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Geschworenengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO; siehe Fakten I./1.2., § 256 StGB, § 31 Abs 2 Z 7 StPO). Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten (Staatsanwaltschaft Wien) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.
Da keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich GrInsp B* festzustellen.
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