19Bs214/25x•OLG Wien 19Bs214/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 144 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. April 2025, GZ *-27.2, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A und dessen Verteidigers Niklas Palla, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. September 2025
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen wird jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auch unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4 StGB auf vier Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gleichzeitig nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die A* mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Juni 2023 zu AZ ** gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein unbekämpft gebliebenes Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* (richtig:) der Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (1./) und nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (2./ und 3./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis zu AZ ** gewährte bedingte Entlassung (Strafrest von sieben Monaten Freiheitsstrafe).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **, in der Justizanstalt **, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern,
1. / Ende Oktober 2024 B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Geltendmachung einer Forderung über 12,50 Euro für eine übergebene Dose Tabak, genötigt, die diesen mit diesem Betrag am Vermögen schädigte, indem er sinngemäß äußerte, er schulde ihm nichts, wenn er deppert sei, steche er ihn ab, er könne mit ihm in die Dusche gehen, um das zu besprechen, wenn er in seine Nähe komme, tue er ihm etwas;
2. / im Oktober 2024 in zumindest drei Angriffshandlungen versucht, C* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Kauf von Tabak im Wert von zumindest 12,50 Euro und Übergabe desselben an ihn, die diesen mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt hätte, zu nötigen, indem er sinngemäß äußerte, er werde ihn ansonsten schlagen;
3. / am 22. Oktober 2024 versucht, D* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Kauf von Tabak im Wert von zumindest 12,50 Euro und einer Haarschneidemaschine im Wert von zumindest 10 Euro und Übergabe an ihn, die diesen mit diesen Beträgen am Vermögen geschädigt hätte, zu nötigen, indem er sinngemäß äußerte, er steche ihn ab, wenn er das nicht mache, wobei er ihm ein selbstgebautes Messer mit einer Rasierklinge vor das Gesicht hielt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die über die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie die Tatbegehung in Strafhaft erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 27.1 S 30), zu ON 30 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die ebenfalls rechtzeitig angemeldete (ON 1.17), zu ON 29 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe. Gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung wendet sich die Beschwerde des Angeklagten.
Die zunächst zu behandelnde (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9), auf Z 5 des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit geht fehl.
Der zu 1./ und 2./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist die aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitete Schlussfolgerung auf die subjektive Ausrichtung des Angeklagten nicht unvollständig begründet (vgl RIS-Justiz RS0098646). Denn für eine Tatbeurteilung nach § 144 Abs 1 StGB ist nicht entscheidend, ob der Bedrohte die inkriminierte Äußerung tatsächlich ernst genommen hat (vgl RIS-Justiz RS0092392, RS0093082). Soweit sich die Mängelrüge auf die Aussagen der Zeugen B* sowie C* beruft, aus denen abzuleiten sei, dass diese die Drohung nicht ernst genommen hätten, bezieht sie sich demnach nicht auf Angaben, die für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage von Bedeutung sind (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 398 ff; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 107 Rz 8, RIS-Justiz RS0093082) und verfehlt solcherart ihren Bezugspunkt. Bleibt angesichts des darauf Bezug nehmenden Vorbringens im Rechtsmittel anzumerken, dass die Annahmen der Erstrichterin zur Eignung der gefährlichen Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht Gegenstand der Mängelrüge, sondern der rechtlichen Beurteilung sind (RIS-Justiz RS0092538 [insb T2, T3]).
Die Schuldberufung ist ebenfalls nicht berechtigt, unterzog doch die Erstrichterin die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung. Mit ausführlicher Begründung legte sie überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte (US 7 ff). Die Feststellungen zum objektiven Geschehen stützte das Erstgericht schlüssig auf die Angaben der als Zeugen vernommenen Opfer sowie des unbeteiligten Zeugen E* (US 7 ff). Lebensnah berücksichtigte es dabei das im Wesentlichen gleich verlaufende Grundmuster sämtlicher Tathandlungen (US 7 f).
Nachvollziehbar schilderte die Erstrichterin ihren Eindruck, dass die Zeugen – auch der in der Berufung hervorgehobene D* - in der Hauptverhandlung (offenbar aus Furcht) bemüht waren, die Rolle des Angeklagten zu verharmlosen. Zugleich legte sie schlüssig dar, weshalb sie dennoch davon ausging, dass dieser die ihm zur Last gelegten Taten im Sinne der ursprünglichen Angaben der Zeugen begangen hatte (US 7 ff). Aus der in der Hauptverhandlung relativierenden Aussage des Zeugen D*, er habe das Messer nicht genau gesehen und der Angeklagte habe es lediglich in der Hand gehabt (ON 27.1 S 25), vermag der Berufungswerber daher nichts zu gewinnen. D* hatte gegenüber der Polizei nämlich angegeben, der Angeklagte habe ihm eine selbstgebaute Stichwaffe (eine an einem Plastikröhrchen befestigte Rasierklinge) in einem Abstand von etwa einem Meter vor das Gesicht gehalten (ON 5.8 S 4).
Ebenso überzeugend führte die Erstrichterin aus, weshalb sie die bis zuletzt jegliche Schuld von sich weisende Verantwortung des Angeklagten im Hinblick auf seine in zentralen Punkten widersprüchliche und lebensfremde Einlassung sowie die gegen ihn vorliegenden glaubhaften Belastungen als widerlegt ansah (insbesondere US 9 f).
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt sowie zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452).
Wie bereits oben ausgeführt, ist es unerheblich, ob die Bedrohten B* und C* die Drohungen ernst nahmen oder nicht (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 107 Rz 8, RIS-Justiz RS0093082). Dem Rechtsmittel zuwider stellen die konstatierten Tathandlungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme (vgl RISJustiz RS0092538) der Eignung der Drohungen, begründete Besorgnis um die körperliche Unversehrtheit auszulösen, dar.
Soweit der Angeklagte vorbringt, er habe wegen finanzieller Unterstützung durch seine Familie kein Motiv für die Erpressungen gehabt, überzeugt dies nicht. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass Geldzuwendungen die Neigung, sich zusätzliche finanzielle Vorteile zu verschaffen, nicht ausschließen. Das Argument vermag daher seine Täterschaft nicht in Zweifel zu ziehen.
Indem die Schuldberufung sich letztlich darauf beschränkt, der schlüssigen und detaillierten Beweiswürdigung im Urteil - unter Ausblendung der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel - schlicht eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel sohin nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die ausführliche, lebensnahe und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Während die Berufung wegen Strafe des Angeklagten nicht überzeugt, erweist sich jene der Staatsanwaltschaft als berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht bei der Sanktionsfindung die Anwendung der die Strafuntergrenze zwingend erhöhenden (vgl 12 Os 7/21b) Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB (vgl 13 Os 39/21s [Rz 12 und 14]) unbeachtet ließ. Danach kommt es zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn der Täter die Tat unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begeht (hier: Verwendung eines selbstgebauten Messers mit einer Rasierklinge, sohin einer funktionellen Waffe [Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 39a Rz 11]), wobei an die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe tritt (zum Verhältnis des § 39a Abs 1 Z 4 StGB zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB vgl Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 39a Rz 15).
Darüber hinaus unterließ das Erstgericht zu Unrecht die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB. Ist der Täter – wie hier der Angeklagte – schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (§ 39 Abs 1a StGB). Sohin liegen nicht nur die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB, sondern auch jene nach Abs 1a leg cit vor, was sich bei der Strafbemessung aggravierend auswirkt. Dessen ungeachtet sind – entgegen dem Erstgericht - sämtliche einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091527).
Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0090597).
Ausgehend von der solcherart zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers als zu gering bemessen und war deshalb in Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen. Insbesondere sein mehrfacher Rückfall in einschlägige Delinquenz während der Verbüßung einer Strafhaft verdeutlicht eine erhebliche kriminelle Neigung des Rechtsmittelwerbers und erfordert die Verhängung einer empfindlichen Sanktion.
Zur Beschwerde:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (siehe 12 Os 85/19w).
Das Oberlandesgericht hat daher zufolge Abänderung des Strafausspruchs zugleich auch den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss aufzuheben, eine neue Entscheidung zu treffen und den Angeklagten mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (vgl 12 Os 85/19w mwN, 13 Os 136/11s ua).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist aufgrund des mehrfachen Rückfalls in einschlägige Delinquenz sogar während seiner Anhaltung in Strafhaft der Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe geboten, um ihn einigermaßen verlässlich von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.