1R126/25v•OLG Wien 1R126/25v
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht fasst durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und die Richterin Mag.a Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, **gasse **, *, vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wider die beklagten Parteien 1. B GmbH, FN **, **straße **, *, 2. C, **, **, **, beide vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 10 EO), Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Beseitigung (Gesamtstreitwert EUR 148.400), hier wegen einstweiliger Verfügung, im Verfahren über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse EUR 52.600) gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1.9.2025, **3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Die Rückziehung der Klage und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Anspruchsverzicht, vom 26.9.2025, wird zur Kenntnis genommen.
Der angefochtene Beschluss ist im Umfang der Anfechtung wirkungslos.
Begründung
Während des anhängigen Rekursverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.9.2025 (ON 14) erklärt, nach Abschluss eines Generalvergleichs die Klage und sämtliche Ansprüche auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Mit deklarativem Beschluss war daher die Rückziehung der Klage und des mit dieser eingebrachten Sicherungsantrags zur Kenntnis zu nehmen und die Wirkungslosigkeit des - nur hinsichtlich der Abweisung des Sicherungsantrags gegenüber der Erstbeklagten angefochtenen - Beschlusses vom 1.9.2025 (ON 3) festzustellen (§ 483 Abs 3 ZPO).
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