OLG Linz 9Bs202/25g

9Bs202/25gTribunal de Recurso29 de set. de 2025

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OLG Linz 9Bs202/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00202.25G.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB über dessen Beschwerde gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2025, HR*-12, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Gegen A* behing zu StA Salzburg St* ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts in Richtung § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz jeweils erster und zweiter Fall StGB, welches die Anklagebehörde mangels Erweislichkeit des Vorwurfs am 30. Juli 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.10).

Hierauf beantragte A*, gestützt auf eine anwaltliche Leistungsaufstellung über 1.850,34 Euro (darin enthalten unter anderem 50 % Erfolgszuschlag), ihm einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren zuzuerkennen (ON 11).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 12) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 200 Euro fest.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 13.1), die jedoch ohne Erfolg ist.

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschul- digten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in der Grundstufe („Stufe 1“) den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).

Zur Umsetzung des differenzierten Konzepts nach der seit 1. August 2024 geltenden Rechtslage ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und konkretem Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen, zum Landesgericht ressortierenden Ermittlungsverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit der:dem Mandantin:Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden, und schlägt damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit Kosten von rund 3.000 Euro zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).

Orientiert an jenen Kriterien beschränkte sich der konkrete (notwendige und zweckmäßige) Verteidigungsaufwand im aktuellen, weder tatsächlich noch rechtlich komplexen zweimonatigen Ermittlungsverfahren de facto auf zwei idente Vollmachtsbekanntgaben samt Aktenfreischaltungsersuchen vom 2. Juli 2025 bei der Polizei (ON 10.3) und vom 8. Juli 2025 bei Gericht (ON 8), welchen eine Besprechung mit dem Mandanten vorangegangen sein mochte: Denn nach der niederschriftlichen Einvernahme des am 18. Juni 2025 noch unvertretenen Beschwerdeführers (ON 7.5) mündete die Auswertung der bei ihm am selben Tag sichergestellten Datenträger (ON 7.7 und ON 7.8), die in der Folge keinerlei Hinweise auf Zugriffe des Rechtsmittelwerbers auf kinderpornografische Dateninhalte erbrachte (ON 10.2, 4), ohne weitere prozessrelevante Verteidigungsleistungen geradewegs in die Verfahrenseinstellung.

Der in diesem stark unterdurchschnittlichen Verteidigungsfall erstinstanzlich zuerkannte Pauschalbeitrag von 200 Euro ist daher angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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