22Bs298/25x•OLG Wien 22Bs298/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. September 2025, GZ **14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Korneuburg zu AZ ** wegen §§ 84 Abs 1 und 4; 107 Abs 1 und 2; 107a StGB geführten Ermittlungsverfahren bestellte die Anklagebehörde am 12. August 2025 Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Bereich der Medizin und beauftragte diesen binnen vier Wochen Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob C* durch die dem Beschuldigten zur Last liegende gefährliche Drohung und seine sonstigen Äußerungen gegenüber der Genannten eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat, wenn ja, welche, und ob diese an sich schwer ist (§ 84 Abs 1 und Abs 4 StGB), oder ob daraus eine länger als 24 Tage dauernde Verletzung oder Gesundheitsschädigung resultierte und welche Schmerzperioden sich daraus gerafft bezogen auf den 24-Stunden Tag ergeben (ON 8).
Mit undatiertem, am 27. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingelangten, Schreiben beantragte der Beschuldigte die „Umbestellung des Sachverständigen“ und führte dazu - verkürzt dargestellt - aus, dass der Sachverständige Dr. B* in einem davor ebenfalls gegen ihn (A*) geführten Strafverfahren (offenbar gemeint: AZ ** des Erstgerichts) parteiisch vorgegangen sei. Darüber hinaus deponierte der Beschuldigte, dass er sich zu Unrecht verfolgt fühle bzw. die gegen ihn erstatteten Anzeigen falsch seien (ON 10).
Noch am 27. August 2025 legte die Staatsanwaltschaft den von ihr inhaltlich als Antrag auf Enthebung des Sachverständigen Dr. B* wegen Befangenheit gerichteten Antrag mit ablehnender Stellungnahme dem Gericht vor (ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beschuldigten ab und führte dazu - zusammengefasst - aus, dass kein gesetzlicher Grund vorliege, die Unbefangenheit des Sachverständigen bzw. dessen Sachkunde in Zweifel zu ziehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, erneut als „Umbestellung des Sachverständigen“ titulierte, Beschwerde des Beschuldigten, worin er seine Argumente wiederholt und die bisher vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen als falsch bezeichnet. Darüber hinaus begehrt er eine psychiatrische Untersuchung für sich selbst, außerdem leide er an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung, welche ihm die Tatbegehung gar nicht ermögliche (ON 15).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 126 Abs 5 StPO hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung gemäß Abs 3 leg cit, Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Aufgrund von Einwänden sind Sachverständige (nur) dann ihres Amtes zu entheben, wenn sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, wobei die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß gelten (24 Ds 6/21y Rz 6). Andere (als diese beiden) Gründe sind hingegen unbeachtlich und können nicht mittels Enthebungsantrag geltend gemacht werden (Dangl/Wess, LiK-StPO § 126 Rz 65 mwN; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 105).
Da der Rechtsmittelwerber keine andere qualifizierte Person zur Bestellung vorschlägt, ist wie vom Erstgericht und der Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt dessen Antrag als solcher auf Enthebung des Sachverständigen zu werten, der jedoch implizit wieder die Bestellung eines anderen Experten zum Ziel hat (Hinterhofer, aaO Rz 106).
Jedoch gelingt es dem Beschuldigten weder in seinem Antrag noch in seinem Rechtsmittel darzustellen, wieso von einer Parteilichkeit des Sachverständigen Dr. B* auszugehen sei. Alleine aus dem Vorbringen, der Sachverständige hätte im angeführten Vorverfahren die Zeugin C* gefragt, was er (A*) gemacht hätte, worauf die Antwort gekommen sei, dass „sie den Ausführungen ihrer Anwältin nichts hinzufügen möchte“, kann kein „Arbeitsverhältnis“ zwischen dem Sachverständigen und der Anwältin der Zeugin C* abgeleitet werden. Für diese rein spekulative Annahme wurden auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht oder behauptet.
Soweit im Rechtsmittel angenommen wird, der Experte habe im Vorverfahren falsche Schlussfolgerungen getroffen, stützt sich dieses Vorbringen bloß auf die eigene Beurteilung des Sachverhalts bzw. eine Internetrecherche über den psychischen Zustand der Zeugin C*.
Auch diese bloße Annahme ist aber nicht geeignet, von einer fehlenden Sachkunde des seit vielen Jahren als Sachverständiger tätigen Dr. B* auszugehen.
Letztlich ist es auch nicht Aufgabe des Experten, festzustellen, ob die Vorwürfe stimmen. Dem Sachverständigen wurde lediglich ein Auftrag erteilt, Befund und Gutachten zu erstellen. Gegenständlich bedeutet dies, dass der Sachverständige herausfinden soll, ob es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Auskunftsperson gekommen ist und wenn ja, welches Ausmaß diese erreicht hat.
Die Frage, ob es überhaupt zu einem Verhalten seitens des Beschuldigten gekommen ist, welches zu einer Gesundheitsstörung hätte führen können, bleibt alleine der Prüfung durch das Gericht vorbehalten.
Eine Enthebung bzw. Umbestellung des von der Staatsanwaltschaft (ein Verlangen nach gerichtlicher Beweisaufnahme lag bzw. liegt nicht vor) bestellten Sachverständigen erfolgte daher in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage zu Recht nicht, weshalb der gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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