16R71/25s•OLG Wien 16R71/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geb. am **, Rechtsanwalt, , gegen die beklagte Partei B C, geb. am **, , vertreten durch Dipl.Ing. D C, ** als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 22.828,15 s.A, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2015, E*49, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der ** geborene Beklagte leidet seit seinem 21. Lebensjahr an einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinn einer chronischen paranoiden Schizophrenie, die in den letzten Jahren in einen stabilen Residualzustand gemündet ist.
Die Mutter des Beklagten kümmerte sich bis zur ihrem Tod am ** um ihn und regelte seine vermögensrechtlichen Belange. Sie übertrug ihm ihren Drittelanteil an der Liegenschaft **, und setzte ihn zu ihrem Alleinerben ein.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 19.2.2020 zu F* wurde der Kläger zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beklagten bestellt. Sein Wirkungsbereich umfasste seine Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach seiner verstorbenen Mutter einschließlich eines allenfalls abzuschließenden Pflichtteilsübereinkommens und die Veranlagung des ererbten Vermögens.
Mit Einantwortungsbeschluss vom 22.6.2020 wurde dem Beklagten die Verlassenschaft nach seiner Mutter zur Gänze eingeantwortet. Ein Pflichtteilsübereinkommen mit seiner Schwester und seinem Bruder war nicht zustande gekommen.
Am 31.10.2020 veranlagte der Kläger als gerichtlicher Erwachsenenvertreter des Beklagten einen ererbten Geldbetrag von EUR 44.100,91 auf einem mündelsicheren Kapitalsparbuch der G* AG (in der Folge: G*).
Am 18.11.2020 berichtete der Kläger dem Pflegschaftsgericht, dass kein weiterer Grund hervorgekommen sei, der eine Ausweitung der Erwachsenenvertretung erforderlich mache.
Mit Beschluss vom 20.11.2020 beendete das Bezirksgericht Klosterneuburg das Erwachsenenschutzverfahren und enthob den Kläger als Erwachsenenvertreter.
Am 18.3.2021 brachte die Schwester des Beklagten beim Landesgericht Korneuburg zu H* die Pflichtteilsergänzungsklage auf Zahlung von EUR 418.502,38 sA gegen den Beklagten ein (in der Folge: Pflichtteilsverfahren).
Der Kläger ließ sich am 7.4.2021 vom Beklagten eine Vollmacht unterfertigen und vertrat ihn im Pflichtteilsverfahren, wobei er zwischen 13.4.2021 und 8.3.2022 anwaltliche Leistungen im Wert von insgesamt EUR 17.119,15 erbrachte.
Am 1.3.2022 kündigte der Beklagte mit Unterstützung seines Bruders die Vollmacht dem Kläger gegenüber.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 24.10.2022 zu F*65 wurde der Bruder des Beklagten zum Erwachsenenvertreter des Beklagten mit dem Wirkungsbereich Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung in behördlichen Angelegenheiten und gerichtlicher Verfahren; Vertretung bei Rechtsgeschäften bestellt. Davor war er mit Beschluss vom 3.6.2022 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt worden.
Der Kläger begehrte die Zahlung eines Honorars von EUR 22.828,15 sA, davon EUR 17.119,15 für die rechtsfreundliche Vertretung des Beklagten im Pflichtteilsverfahren sowie EUR 4.063,44 für weitere Beratungsleistungen im Jänner 2022 (Honorarnote vom 10.2.2022) und EUR 1.645,56 für weitere Beratungsleistungen im Februar 2022 (Honorarnote vom 1.3.2022). Am 18.1.2022 habe er den Beklagten über dessen Wunsch in seinem Wohnhaus in I* aufgesucht, um mit ihm die Fragen des im Pflichtteilsverfahren bestellten Sachverständigen zu besprechen, aber auch dessen Aufforderung, weitere Unterlagen zu übermitteln. Er habe den Beklagten bei dieser Gelegenheit auch auf den Honorarrückstand angesprochen und mit ihm den Verkauf einer Eigentumswohnung erörtert, um wieder liquide zu werden. Der Beklagte habe ihm seine finanzielle Situation als sehr prekär geschildert und ihn um Geld gebeten. Über Bitte des Beklagten habe er ihn schließlich noch zum Behindertenclub in I* gebracht. Im Jänner 2022 habe der Beklagte den Kläger insgesamt 20 mal angerufen. Für die Kommission vom 18.1.2022 in der Dauer von 6/2 habe der Kläger mit Honorarnote vom 10.2.2022 gem. TP 7 mit reduziertem Streitwert von EUR 50.000,-- Kosten von netto EUR 2.080,20 (= EUR 346,70 x 6) und für 20 Telefonate mit dem Ansatz von EUR 65,30 netto EUR 1.306,--, insgesamt daher brutto EUR 4.063,44 verzeichnet. Für weitere 21 Telefonate mit dem Beklagten im Februar 2022 habe der Kläger Honorarnote vom 1.3.2022 über brutto EUR 1.645,56 gelegt. Auch nach der Vollmachtskündigung vom 1.3.2022 habe der Beklagte seine Anrufe beim Kläger fortgesetzt. Sein Ersuchen um weitere Vertretung habe der Kläger unter Hinweis auf den bestehenden Honorarrückstand jedoch abgelehnt. Im März 2022 hätten weitere 16 Telefonate stattgefunden, im April 2022 10 und im Mai 2022 vier, zuletzt am 17.5.2022. Aufgrund der großen Zahl der Telefonate mit dem Beklagten fänden die Kosten hierfür im Einheitssatz keine Deckung, die Verrechnung sei gemäß RATG unter TP 8 auf der reduzierten Bemessungsgrundlage von EUR 20.000,-- mit einem Betrag von EUR 65,30 für kürzer als 10 Minuten dauernde Telefonate erfolgt. Mangels einer anderen als rechtsberatenden Grundlage seien sämtliche Telefonate mit der Vertretungs und Beratungsfunktion des Klägers in Zusammenhang gestanden.
Der Kläger habe bereits die Mutter des Beklagten seit 2014 vertreten. Es sei ihr ein wesentliches Anliegen gewesen, dafür zu sorgen, dem Beklagten, der von klein auf an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen und psychischen Krankheiten gelitten habe, ausreichende Vermögenswerte als Lebensgrundlage zu verschaffen, die es ihm erlauben würden, auch nach ihrem Tod mit den notwendigen Mitteln versorgt zu sein. Daher sei es auch der Wunsch des Beklagten gewesen, dass nach dem Tod seiner Mutter der Kläger sein Erwachsenenvertreter werde. Der Klagevertreter im Pflichtteilsverfahren habe dem Kläger am 19.3.2021 die bereits bei Gericht eingebrachte Pflichtteilsklage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung übermittelt. Er habe diese mit dem Beklagten erörtert, der ihn beauftragt habe, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bestreiten und ihm Vollmacht für die Vertretung im Verfahren erteilt habe. Der Beklagte sei sich des Inhalts, der Bedeutung und der Folgen der Klage seiner Schwester voll bewusst gewesen, zumal dieser eine längere und ausführliche Korrespondenz mit dem Vertreter der Schwester vorausgegangen sei und er sich mit diesem Thema bereits über eine längere Zeit beschäftigt gehabt habe. Ein Anlass für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung habe nicht bestanden.
Der Beklagte habe sich mit der erteilten Vollmacht auch verpflichtet, Honorare und Auslagen des Klägers nach den autonomen Honorarlinien gemäß RATG und den Allgemeinen HonorarKriterien (AHK) zu bezahlen. Zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung sei der Beklagte geschäftsfähig und in der Lage gewesen, die Erwartung eines Honorars durch den Kläger zu erkennen und dieser Erwartung zu entsprechen. Der Beklagte habe schon zuvor eine Vollmacht an den Kläger erteilt und habe den Inhalt seiner Erklärungen erfassen und danach handeln können.
Der Kläger habe den Beklagten in allen rechtlichen und faktischen Angelegenheiten beraten, in der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung, in der beratenden Hilfestellung und Unterstützung bei Bankwegen und ähnlichen Besorgungen. Der Beklagte habe vom telefonischen Kontakt mit dem Kläger oft (auch mehrmals täglich) Gebrauch gemacht und sei dabei vom Kläger stets professionell und korrekt beraten worden. Das Klagebegehren werde auf sämtliche Bestimmungen des ABGB, auch des Bereicherungsrechts gestützt. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien für den Beklagten von ausdrücklichem Nutzen gewesen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass seine dem Kläger bekannten psychischen Probleme auch nach Enthebung des Klägers als Erwachsenenvertreter unverändert weiter bestanden hätten. Bei ihm sei erstmals 1997/98 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Er leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die sich durch Störungen des Denkens, der Wahrnehmung und durch einen brüchigen Realitätsbezug äußere. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt und die Bedeutung und Folgen der Pflichtteilsklage zu verstehen. Er hätte daher im Pflichtteilsverfahren eines Erwachsenenvertreters bedurft, dessen Bestellung der Kläger hätte anregen müssen. Der Beklagte habe den Kläger nicht rechtswirksam beauftragen können. Wenn überhaupt, stünden diesem daher nur angemessene Kosten für nützliche und notwendige Aufwendungen zu. Da der Kläger für die Vertretung des Beklagten im Pflichtteilsverfahren die jeweiligen Einheitssätze geltend gemacht habe, sei die gleichzeitige Verrechnung von Nebenleistungen, die unter TP 8 fallen und im Einheitssatz inbegriffen seien, für die Monate Jänner und Februar 2022 ausgeschlossen.
Der Beklagte wendete Gegenforderungen in Höhe von EUR 57.653,09 und einer am 5.2.2021 geleisteten Anzahlung von EUR 3.000,-- compensando ein und führte dazu aus, der Kläger habe die G* mit Schreiben vom 27.5.2021, in welchem er den Beklagten als seinen Mandanten bezeichnet habe, zur Schließung des Bankkontos der verstorbenen Mutter des Beklagten veranlasst und sich unter Hinweis auf die Verlassenschaftsabwicklung bzw. Vorlage der Einantwortungsurkunde den Restbetrag von EUR 5.878,59 auf sein Kanzleikonto überweisen lassen. Er habe die G* auch nicht von seiner Enthebung als Erwachsenenvertreter informiert. Im gleichen Zeitraum sei ein auf den Beklagten lautendes Bausparkonto geschlossen worden und am 28.6.2021 der Restbetrag von EUR 7.766,16 auf das Kanzleikonto des Klägers überwiesen worden. Danach habe der Kläger die G* um Überweisungen aus dem Kapitalsparbuch ersucht und sich am 8.7.2021 EUR 9.500,49, am 12.8.2021 EUR 9.500,55, am 10.9.2021 EUR 9.500,61, am 8.10.2021 EUR 9.506,69 und am 11.11.2021 EUR 6.000,-- überweisen lassen. Der Kläger habe die G* dabei im Glauben gelassen, dass er nach wie vor der Erwachsenenvertreter des Beklagten sei, wie insbesondere das Schreiben der G* vom 28.1.2022 zeige, wonach die Überweisungen jeweils auftrags des Erwachsenenvertreters auf das Kanzleikonto des Klägers erfolgt seien. Auf dem Kapitalsparbuch mit einem Anfangsstand von EUR 44.100,91 sei bei Rückmittlung an den Beklagten am 1.12.2021 nur mehr ein Restbetrag von EUR 105,49 vorhanden gewesen. In Summe sei daher zumindest ein Betrag von EUR 57.653,09 auf das Kanzleikonto des Klägers überwiesen worden; dabei habe es sich um das gesamte vom Beklagten geerbte Geldvermögen gehandelt. Zusätzlich habe der Kläger die ihm zugesprochene Entlohnung als Erwachsenenvertreter von EUR 9.600,-- exekutiv einbringlich gemacht.
Der Kläger bestritt die eingewendete Gegenforderung. Er habe dem Beklagten über weitere erbrachte Beratungs- und Vertretungsleistungen abschnittsweise Honorarnoten gelegt, und zwar vom 1.7.2021 über EUR 21.216,84, vom 1.10.2021 über EUR 19.990,80, vom 3.1.2022 über EUR 9.000,12, vom 26.7.2022 über EUR 11.454,48 und vom 2.8.2022 über EUR 6.546,86, insgesamt über EUR 68.209,10. Diese Honorarnoten seien dem Beklagten bekannt gewesen. Über Wunsch des Bruders des Beklagten habe er sie diesem mit Schreiben vom 14.8.2022 neuerlich übermittelt. Zur Zahlung des Honorars habe vereinbarungsgemäß das Kapitalsparbuch des Beklagten herangezogen werden sollen. Insgesamt seien auf das aushaftende Honorar Zahlungen von EUR 57.653,09 geleistet worden. Die Geltendmachung des Restbetrags von EUR 10.556,01 behalte sich der Kläger vor.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 17.119,15 zu Recht und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren ab. Es traf dazu die oben zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen sowie weitere aus den Seiten 6 bis 19 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen, auf die verwiesen wird und von denen noch Folgende hervorgehoben werden (wobei die mit der Berufung bekämpften Feststellungen durch Fettdruck markiert und nummeriert sind):
Ein schizophrenes Residuum wie es beim Beklagten besteht, äußert sich durch ein Überwiegen an sogenannten Negativsymptomen, wie insbesondere einer Verflachung der Affekte, einer Verminderung der emotionalen Erreichbarkeit und Mitschwingungsfähigkeit, durch Passivität und Initiativmangel, durch Verarmung hinsichtlich der Menge und des Inhalts des Gesprochenen und durch einen Nachlass an der sozialen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen des Symptomenkomplexes sind beim Beklagten eine Abnahme der selbst initiierten, zweckgerichteten Aktivität (Avolition), eine Anhedonie (verringerte Fähigkeit, bei positiven Stimuli Freude zu empfinden), eine Einschränkung der Alltagstüchtigkeit sowie sozialer Rückzug zu objektivieren. Mehrfach dokumentiert ist ein innerer Loyalitätskonflikt, den der Beklagte nicht in der Lage ist, auf psychischer Ebene zu lösen und in weiterer Folge, kindlich anmutend, auf die Handlungsebene ausweichen muss (beispielsweise diverse, sich teilweise widersprechende Zustimmungen sowohl an den Kläger als auch an Mitglieder seiner Familie). Der formale Gedankenduktus des Beklagten ist gekennzeichnet durch Abreißen der Gedanken, durch eine inhaltliche Denkverarmung, durch Ideenflucht und Hyperassoziation sowie durch Vorbeireden, wodurch das Denkziel oft versandet. Weiters leidet er unter paranoidem Erleben und Misstrauen. Dadurch besteht beim Beklagten eine deutliche Verminderung der Planungs, Handlungs und Durchführungsfähigkeit sowie der Antizipationsfähigkeit (vorausschauendes Denken und Handeln), die Durchhaltefähigkeit ist erheblich eingeschränkt. Der Beklagte ist aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage, wirksam eine Vollmacht zu erteilen, diese zu kontrollieren und bei Gefahr für sich selbst und seine Angelegenheiten gegebenenfalls zu widerrufen. Sowohl bei Gutachtenserstattung im Erwachsenenschutzverfahren am 13.12.2019 als auch am 16.9.2022 wurde daher von der Sachverständigen eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der Einkommens und Vermögensverwaltung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten sowie privaten Vertragspartnern empfohlen. Im Zeitraum zwischen den beiden Sachverständigengutachten (13.9.2019 bis 16.9.2022) war der Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geschäfts oder entscheidungsfähig. Er war insbesondere nicht in der Lage, die Tragweite einer von ihm erteilten Vollmacht zu begreifen. (F1)
Am 5.2.2021 wurden vom Konto des Beklagten EUR 3.000,-- an den Kläger überwiesen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte diese Überweisung von sich aus veranlasste. (F2)
Als der Kläger im Juni 2021 wieder Kontakt mit der G* aufnahm, teilte er deren Mitarbeitern nicht mit, dass er nicht mehr der Erwachsenenvertreter des Beklagten sei. Er übermittelte damals der Bank auch keine vom Beklagten unterzeichnete Vollmacht. Vielmehr beließ er die Mitarbeiter der Bank im Glauben, nach wie vor Erwachsenenvertreter zu sein. Am 4.8.2021 richtete er ein Schreiben mit dem Betreff „Gerichtliche Erwachsenenvertretung B* C*, geb. am *“ an die G.
Ein Schreiben der G* vom 28.1.2022 an den Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Auftrags Ihres Erwachsenenvertreters haben wir das Guthaben in Höhe von EUR 44.100,91 am 30.10.2020 auf ein Kapitalsparbuch (Namenssparbuch, lautend auf Ihren Namen) mit der Nummer ** einbezahlt.
Auftrags des Erwachsenenvertreters erfolgten mehrere Behebungen und Überweisungen auf das Kanzleikonto des Erwachsenenvertreters Dr. A* B* […]“.
Am 17.5.2021 ließ der Kläger den Beklagten eine (weitere) Vollmacht unterfertigen. Der Beklagte war bei Unterfertigung der Vollmacht weder geschäfts noch entscheidungsfähig. (F1)
In weiterer Folge ließ der Kläger das Realisat des Kontos des Beklagten ** in Höhe von EUR 5.878,59 mit 15.6.2021 auf sein Kanzleikonto überweisen. Eine Honorarnote über diesen Betrag legte der Kläger nicht. Weiters veranlasste der Kläger den Beklagten am 24.6.2021, einen Bausparvertrag bei der G* mit der Nr. ** zu kündigen und ließ das Guthaben von EUR 7.766,16 am 28.6.2021 auf sein Kanzleikonto überweisen. Eine Honorarnote über diesen Betrag legte der Kläger nicht. Am 8.7.2021 ließ der Kläger aus dem Kapitalsparbuch Nr. ** des Beklagten EUR 9.500,49, am 12.8.2021 EUR 9.500,55, am 10.9.2021 EUR 9.500,61, am 8.10.2021 EUR 9.506,69 und am 11.11.2021 EUR 6.000,-- auf sein Kanzleikonto überweisen, sodass zuletzt ein Betrag von EUR 105,49 auf dem Sparbuch verblieb.
Das Zahlungsersuchen des Klägers vom 7.7.2021 enthielt in seinem Kopf den Hinweis: „Auftrag EV“. Auch die Zahlungsanweisung über den Betrag von EUR 9.500,55 enthält unter Verwendungszweck den Hinweis: „Brief EV Dr. B* v. 04.08.21“.
Anlässlich der Tagsatzung vom 9.10.2024 übergab der Kläger das Kapitalsparbuch mit einem Stand von EUR 105,49 per 11.11.2021 an den Beklagtenvertreter.
Den Überweisungen stehen folgende Honorarnoten des Klägers über den Gesamtbetrag von EUR 68.209,10 gegenüber:
Honorarnote vom 1.7.2021 über EUR 21.216,84 für den Zeitraum 4/2021 bis 6/2021, Honorarnote vom 1.10.2021 für den Zeitraum 7/2021 bis 9/2021 über EUR 19.990,80, Honorarnote vom 3.1.2022 für den Zeitraum 10/2021 bis 12/2021 über EUR 9.000,12, Honorarnote vom 26.7.2022 für den Zeitraum 12/2019 bis 2/2020 über EUR 11.454,48 sowie Honorarnote vom 2.8.2022 für den Zeitraum 12/2020 bis 3/21 über EUR 6.546,86. Der Kläger übergab diese Honorarnoten nicht dem Beklagten (F3), sondern übermittelte sie im Sommer 2022 dem Bruder des Beklagten.
Mittels dieser Honorarnoten verrechnete der Kläger für sieben Kommissionen im Haus des Beklagten, die jeweils 5/2 bis 6/2 dauerten, den Gesamtbetrag von EUR 17.057,64 (inkl. EUR 2.842,94 USt) und für 226 Telefonate den Gesamtbetrag von EUR 19.458,72 (inkl. EUR 3.243,12 USt). Im Pflichtteilsverfahren verrechnete der Kläger den Einheitssatz.
Der Beklagte war aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, längere Gespräche oder Telefonate zu führen, geschweige denn, deren Inhalt zu erfassen. Er zog daher aus den oben angeführten Kommissionen und Telefonaten keinerlei Nutzen. (F4) Der Beklagte rief den Kläger teilweise mehrfach täglich an, um ihm Dinge mitzuteilen, die ihn beschäftigten.
Wegen des schlechten Zustandes ihres Bruders schaltete J* C* im Sommer 2021 den psychosozialen Dienst ein. Der Beklagte war durch das Pflichtteilsverfahren sehr belastet und in einem Loyalitätskonflikt. Ihm war bewusst, dass seine Schwester noch etwas zu bekommen habe. Große Geldsummen konnte er aber nicht erfassen. Nachdem ihm sein Bruder im August 2021 erklärt hatte, worum es im Pflichtteilsverfahren ging, willigte der Beklagte ein und schlug vor, sich durch Zahlung von EUR 300.000,-- an seine Schwester zu vergleichen. Weiters verfasste er am 23.8.2021 unter Hilfestellung seines Bruders ein Schreiben, worin er ankündigte, die Liegenschaft ** verkaufen zu wollen, da er kein Geld mehr habe. Allein hätte der Beklagte die beiden Schreiben nicht verfassen können, weil er mit der Situation aufgrund seiner Erkrankung überfordert war und auch keinen Begriff von derartig hohen Geldsummen hatte.
Der Beklagte rief den Kläger im Jänner und im Februar 2022 unzählige Male an, weil er überfordert war. Der Kläger suchte den Beklagten am 18.1.2022 in dessen Wohnhaus auf, um eine Aufforderung des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung im Verfahren beim Landesgericht Korneuburg zu besprechen. Der Sachverständige hatte vom Beklagten für die Liegenschaftsbewertung benötigte Unterlagen gefordert. Der Beklagte erklärte dem Kläger, dass er die Unterlagen nicht habe. Der Kläger besprach mit dem Beklagten seine (vermeintlichen) Honorarrückstände und erörterte mit dem Beklagten dessen finanzielle Verhältnisse, auch Eingänge von Mietzinszahlungen für die beiden Eigentumswohnungen des Beklagten und des vermieteten Teils im Haus in der *. Außerdem erörterte der Kläger mit dem Beklagten, eine der Eigentumswohnungen des Beklagten zu verkaufen, um wieder liquid zu werden. Der Beklagte schilderte ihm anlässlich dieses Gesprächs seine finanzielle Situation als sehr prekär und bat den Kläger um Geld. Tatsächlich war der Beklagte an diesem Tag aufgrund der vom Kläger an sich selbst getätigten Überweisungen nicht im Zahlungsrückstand. Der Beklagte bat den Kläger, ihn zum Behindertenclub in I zu führen, was dieser auch tat und wofür er ihm auch Honorar verrechnete. Für die Telefonate und eine Kommission legte der Kläger die klagsgegenständlichen Honorarnoten über EUR 4.063,44 und EUR 1.645,56.
Bei den Telefonaten rief zumeist der Beklagte den Kläger an, weil er mit seiner Situation überfordert war. Dabei ging es oft darum, wie der Beklagte die Kosten des Klägers bezahlen solle, der Beklagte war verzweifelt wegen seiner Situation und erzählte von Konflikten mit seinem Bruder.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass entscheidungsfähig gem. § 24 Abs 2 ABGB nur sei, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten könne. Dies werde im Zweifel bei Volljährigen vermutet. Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäfts und damit nicht entscheidungsfähigen Volljährigen sei gemäß § 865 Abs 3 ABGB zur Gänze unwirksam. Die Ungültigkeit eines Vertrags aufgrund Geschäftsunfähigkeit erfordere eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. Mangels Entscheidungsfähigkeit des Beklagten habe er dem Kläger nicht wirksam Vollmacht erteilen können.
Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolge nach § 877 ABGB und damit nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Werde – wie im vorliegenden Fall vom Kläger – die Bereicherung des Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, wende die Rechtsprechung die Bestimmung des § 1424 ABGB analog an. Entscheidend sei daher, ob die Leistungen des Klägers zu einer Bereicherung des Beklagten geführt hätten. Das sei hier in Ansehung der für die Vertretung im Pflichtteilsverfahren verzeichneten Kosten von EUR 17.119,15 der Fall, da der Beklagte für die anwaltlichen Leistungen des Klägers im Pflichtteilsprozess jedenfalls eines Rechtsanwalts bedurft hätte. Insoweit bestehe die Klagsforderung zu Recht. Aus der Kommission vom 18.1.2022 und den unzähligen Telefonaten im Jänner und Februar 2022 habe der Beklagte aber keinen Nutzen gezogen und sei dadurch nicht bereichert. Ein entscheidungsfähiger Mandant hätte nicht eines Treffens mit seinem Rechtsanwalt bedurft, damit ihm dieser 10 Monate nach Klagseinbringung erkläre, worum es im Verfahren gehe, welche Unterlagen der Sachverständige benötige und was der Mandant tun müsse, um liquid zu sein und das Anwaltshonorar begleichen zu können. Er würde sich auch nicht vom Rechtsanwalt zum Behindertenclub führen lassen, sondern selbst fahren oder ein Taxi bestellen.
Der Kläger habe sich (parallel zum Pflichtteilsprozess) für sieben Kommissionen im Haus des Beklagten in der Dauer von jeweils 5/2 bis 6/2 EUR 17.057,64 (inkl. EUR 2.842,94 USt) und für 226 Telefonate EUR 19.458,72 (inkl. EUR 3.243,12 USt), insgesamt daher EUR 36.516,36 aus dem Vermögen des Beklagten überweisen lassen, obwohl er im Pflichtteilsverfahren den Einheitssatz verrechnet habe und der Beklagte gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, längere Telefonate oder Gespräche zu führen oder deren Inhalt zu erfassen. Nach § 23 Abs 1 RATG gebühre bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen ein Einheitssatz, der jedenfalls kurze Telefonate abdecke. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, für die Telefonate extra zu verrechnen. Mangels rechtswirksamer Vollmachtserteilung durch den Beklagten und irgendeines Nutzens, den der Beklagte aus dessen „Leistungen“ gehabt hätte, habe der Beklagte Anspruch auf Rückerstattung des Betrags. Die eingewendete Gegenforderung bestehe schon allein aufgrund des für die nutzlosen Telefonate vom Kläger an sich überwiesenen Geldbetrags bis zur Höhe der (zu Recht bestehenden) Klagsforderung zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass das Gutachten der Sachverständigen Dr. K* mangelhaft geblieben sei und das Erstgericht den Anträgen auf Einvernahme des Zeugen Dr. L* sowie auf Einholung eines weiteren psychiatrischneurologischen Sachverständigengutachten nicht stattgegeben habe. Die Sachverständige Dr. K* habe von der Beischaffung der ärztlichen Befunde des langjährigen Hausarztes des Beklagten Dr. L* sowie seiner Psychiaterin Dr. M* abgesehen und den Beklagten auch nicht persönlich untersucht, obwohl das Erstgericht dem Beklagten die Übergabe der von ihm abverlangten Behandlungsunterlagen an die Sachverständige und die Befolgung einer Ladung der Sachverständigen aufgetragen habe. Entgegen der Einschätzung der Sachverständigen sei der Beklagte, wie die Überweisung von EUR 3.000,-- am 5.2.2021 zeige, durchaus in der Lage gewesen, übernommene Verpflichtungen zu erfüllen.
1. 2 Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T4, T7]; RS0043163 [T1, T7, T8, T16], RS0043168 [T6], RS0043320 [T10]). Auch die Beurteilung, ob außer einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet noch ein weiteres Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist ein Akt der Beweiswürdigung und betrifft keinen Verfahrensmangel (RS0040586; 4 Ob 188/20f). Gleiches gilt für die Frage, ob ein sachverständiger Zeuge (wie hier der Zeuge Dr. L*, dessen Einvernahme der Kläger zur Frage beantragte, ob der Beklagte geistig und psychisch in der Lage gewesen sei, die Vollmachten zu erteilen, vgl Beweisantrag ON 40) zu vernehmen ist (RS0043320 [T29]). All diese Fragen sind daher nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sondern im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163).
Die Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychotherapie Dr. K* die Feststellungen zur fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beklagten rechtfertigen oder ob es der vom Kläger angestrebten Einholung eines weiteren psychiatrischneurologischen Sachverständigengutachtens sowie der Einvernahme des Arztes Dr. L* bedurft hätte, ist vom Berufungsgericht daher nur im Rahmen der Beweisrüge einer Überprüfung zu unterziehen. Ein Verfahrensmangel wird vom Berufungswerber mit seiner Rüge nicht zur Darstellung gebracht.
1. 3 Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger die unterbliebene Erörterung und Berücksichtigung der Urkunden Beilagen ./E (Gesprächsvermerke über Kommissionen vom 27.7.2021, 19.8.2021) sowie ./S (Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 1.7.2021).
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge daher nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, insbesondere welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts der Rechtsmittelwerber ohne Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubte bzw. in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T3, T4, T5]).
Die Beanstandung des Berufungswerbers, das Erstgericht habe sich infolge der unterbliebenen Erörterung der Urkunden Beilagen ./E und ./S nicht umfassend mit den vom Kläger erbrachten Leistungen auseinandergesetzt, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Die Relevanz einer fehlenden Erörterung wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit der Kläger mit seiner Rüge das Fehlen von Feststellungen anspricht, die auf Grundlage der Urkunden ./E und ./S hätten getroffen werden sollen, könnte in der unterbliebenen Berücksichtigung von Urkunden, vorausgesetzt die sich daraus ergebenden Tatsachen wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die in Erledigung der Rechtsrüge aufzugreifen wäre. Eine primäre Mangelhaftigkeit wird damit nicht wirksam geltend gemacht.
2. 1 Voranzustellen ist, dass das österreichische Zivilprozessrecht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht ist. Gemäß § 272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es folglich in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek aaO E 40/5). Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht demnach (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde (Klauser/Kodek aaO E 40/4).
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Die bekämpften und gewünschten Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
2. 2 Der Kläger wendet sich – soweit erkennbar – zunächst gegen die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen F1, die sich alle mit der Einsichtsfähigkeit des Beklagten insbesondere in Bezug auf das Erteilen einer Vollmacht im April und Mai 2021 befassen; er begehrt stattdessen eine NegativFeststellung über die Fähigkeit des Beklagten, die Tragweite einer von ihm erteilten Vollmacht zu begreifen.
2.2. 1 Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beklagten auf das Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. K*, die die fehlende Geschäftsfähigkeit des Beklagten im Zeitraum zwischen den beiden von ihr im Erwachsenenschutzverfahren erstatteten Gutachten eindeutig bestätigt habe. Die Sachverständige habe vor allem gezeigt, dass es zwischen ihren beiden Gutachten nicht zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei, sondern dem Gegenteil. Sie habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine neuerliche Befundung des Beklagten nichts gebracht hätte und seine Einvernahme seinem Wohl abträglich gewesen wäre. Schon die vorliegenden Auszüge aus Telefonaten zwischen dem Kläger und dem Beklagten hätten die Sachverständige daran zweifeln lassen, ob der Beklagte überhaupt gewusst habe, dass für jedes Telefonat ein Honorar verrechnet werde. Der Umstand, dass der Beklagte seiner Zusage der Zahlung der Honorare nicht nachgekommen sei, zeige, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Aus dem Gutachten der Sachverständigen ergebe sich jedenfalls zweifelsfrei, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung geschäftsfähig bzw. einsichtsfähig gewesen sei.
2.2. 2 Soweit der Kläger gegen diese Beweiswürdigung des Erstgerichts zunächst ins Treffen führt, die Sachverständige sei im Gutachten mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ von keiner ausreichenden Geschäfts oder Entscheidungsfähigkeit ausgegangen (ON 31, Seite 10), ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nämlich die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (RS0110701), nicht aber bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der Einsichtsfähigkeit des Beklagten. Wann der Richter die „hohe Wahrscheinlichkeit“, die keine objektive Größe darstellt und der eine gewisse Bandbreite innewohnt, als gegeben ansieht, hängt sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters ab (7 Ob 260/04t). Da die Sachverständige – wie auch der Kläger einräumt – ohnehin zum Ergebnis gelangte, es sei mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ von einer nicht ausreichenden Geschäftsfähigkeit des Beklagten auszugehen, begegnet es damit keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn das Erstgericht – darauf gestützt - die für eine positive Feststellung der fehlenden Einsichtsfähigkeit erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit als gegeben ansah.
2.2. 3 Auch die Kritik des Berufungswerbers an der Befundaufnahme durch die Sachverständige und deren Gutachten überzeugt nicht:
Sowohl das Erst als auch das Berufungsgericht haben den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15]; vgl auch RS0040632). Dabei ist es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, allerdings nur, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391 [T1]). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, sondern das Erstgericht war auf das medizinische Fachwissen der gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es musste sich daher darauf beschränken, das eingeholte Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (OLG Wien 1 R 58/24t mwN [unveröff]; RI0100181). Schlüssigkeit (eines Arguments) bedeutet im Allgemeinen dass dann, wenn angenommene Prämissen (zB Tatsachen) wahr sind, daraus eine bestimmte Konklusion logisch folgt. Angewandt auf die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens folgt daraus, dass das Gericht, dem zwar in der Regel die notwendige Kompetenz fehlt, ein Gutachten fachlich zu prüfen (nur, aber immerhin) zu beurteilen hat, ob der Sachverständige einen auch für einen Laien nachvollziehbaren Weg von einer in seinem Befund festgestellten bzw angenommenen Tatsache zu der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung aufgezeigt hat. Das Gutachten muss für einen Laien im Gedankengang und für einen Fachmann in allen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein (OLG Wien 7 Rs 11/25a mwN).
2.2. 4 Im Sinne einer solchen Plausibilitätsprüfung des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. K* gelingt es dem Kläger nicht, begründete Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen:
Die Beanstandung, die Sachverständige habe den Beklagten nicht persönlich untersucht, lässt außer Acht, dass die Sachverständige den Beklagten bereits im Rahmen der Erstattung der beiden Vorgutachten im Auftrag des Pflegschaftsgerichts am 2.12.2019 (ON 31.1, Seite 7) und am 8.9.2022 (Beilage ./5 Seite 4) untersucht hatte und sich der gegenständliche Gutachtensauftrag auf Zeitpunkte bezog, die genau in diesen Zeitraum fielen. Die Feststellung des aktuellen psychischen Zustands des Beklagten war vom Gutachtensauftrag hingegen nicht umfasst. Weitere Aufschlüsse über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten in den Jahren 2021 und 2022 waren daher aus einer nochmaligen persönlichen Begutachtung auch nicht zu erwarten.
2.2. 4 Die weitere Kritik, die Sachverständige habe keine Behandlungsunterlagen eingesehen, entbehrt ebenfalls einer Grundlage: Der Sachverständigen standen bereits bei Erstellung ihres zweiten Sachverständigengutachtens im Erwachsenenschutzverfahren (Beilage ./5) Befunde über die Vorerkrankungen des Beklagten zur Verfügung, insbesondere über seine Erkrankung an paranoider Schizophrenie, weiters eine Medikamentenliste, aber auch eine fachärztlichpsychiatrische Stellungsnahme des PSD I* vom 7.9.2022 und Entlassungsbriefe des Univ.Klinikum N*, Erwachsenenpsychiatrie 1, über einen stationären Aufenthalt vom 29.4.2022, des KH O*, 2. Psychiatrische Abteilung, über einen stationären Aufenthalt vom 31.5. bis 4.6.2019 sowie der Univ.Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie über einen stationären Aufenthalt vom 13.3. bis 12.4.2019 (Beilage ./5 Seiten 4ff). Vom Fehlen objektivierbarer Befunde als Grundlage für die Schlussfolgerungen der Sachverständigen kann daher entgegen der Argumentation des Klägers keine Rede sein.
Wenn die Sachverständige aufgrund ihrer Einschätzung, eine nochmalige Untersuchung stelle für den Beklagten eine für sein psychisches Wohl abträgliche Belastung dar, von einer nochmaligen Untersuchung absah, und das Gutachten auf Grundlage der bereits vorliegenden Krankengeschichte im Zusammenhang mit ihren früheren Untersuchungen des Beklagten erstattete, begegnet diese Vorgangsweise keinen Bedenken. Konkrete Befunde, die die Richtigkeit der fachlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen grundlegend in Frage gestellt hätten, vermag auch der Berufungswerber nicht anzuführen.
2.2. 5 Auch mit seinen Ausführungen in den Punkten 6., 7. und 11. der Beweisrüge bekämpft der Kläger – soweit zuordenbar - die Feststellungen F1. Er argumentiert, schon aufgrund der Vereinbarung vom 21.8.2021, in welcher sich der Beklagte zur Zahlung von EUR 300.000,-- an seine Schwester verpflichtet habe, sowie aus der Erklärung des Beklagten vom 23.8.2021, die Liegenschaft ** verkaufen zu wollen, sei auf eine ausreichende Geschäftsfähigkeit zu schließen. Die Zeugin C* habe die Meinung vertreten, der Beklagte habe diese Vereinbarung treffen können. Auch der Zeuge C* habe an einer Stelle behauptet, der Beklagte sei nicht geschäftsfähig, andererseits habe er sich eine Vollmacht des Beklagten für die G* geben lassen und gemeint, der Beklagte habe „einigermaßen kapiert“, worum es bei der Vereinbarung mit der gemeinsamen Schwester gegangen sei. Der Kläger selbst habe außerdem bestätigt, er habe mit dem Beklagten die jeweils anfallenden Themen in ausreichender Weise erörtern und auch die ererbten Wertgegenstände schätzen können, er habe in Abstimmung mit dem Beklagten die vorprozessualen Verhandlungen geführt, der Beklagte habe ihm die nötigen Informationen zur Verfassung der Klagebeantwortung im Pflichtteilsverfahren gegeben und er habe mit dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag erarbeiten können.
2.2. 6 Da ein Sachverständigengutachten selbst durch einen sachverständigen Zeugen nicht entkräftet werden kann (RS0040598 [T1]), waren die vom Berufungswerber angeführten Einschätzungen von Zeugen und Parteien über den geistigen Zustand des Beklagten schon grundsätzlich nicht geeignet, das gerichtliche Sachverständigengutachten zu widerlegen. Selbst wenn der Kläger daher subjektiv den Eindruck gehabt haben sollte, der Beklagte verfüge über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit zur Erteilung einer Vollmacht, ändert dies nichts daran, dass die Sachverständige aufgrund ihres Fachwissens zum gegenteiligen Ergebnis kam. Die vom Kläger relevierte Frage, ob der Beklagte über eine ausreichende Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Pfichtteilsübereinkommens mit seiner Schwester oder zur Erteilung einer Bankvollmacht an seinen Bruder verfügte, war ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde vom Erstgericht schon deshalb keiner näheren Beurteilung unterzogen.
2. 3 Der Kläger wendet sich in weiterer Folge gegen die Feststellung F2 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass der Beklagte die Überweisung des Betrags von EUR 3.000,-- am 5.2.2021 von seinem Konto an den Kläger von sich aus veranlasst habe.
Im Anschluss daran bekämpft er die Feststellung F3, die er durch die Feststellung ersetzt haben will, dass der Kläger dem Beklagten die Honorarnoten ./V bis ./X samt Begleitbriefen mit gleichem Datum direkt übermittelt habe.
Die bekämpften wie auch die begehrten Feststellungen sind für die Lösung der Rechtsfrage nicht relevant, sodass es einer näheren Auseinandersetzung mit der Beweisrüge in diesen Punkten nicht bedarf (vgl RS0042386).
2. 4 Einen weiteren Angriffspunkt bildet die Feststellung F4; stattdessen will der Kläger das Gegenteil festgestellt haben, dass sämtliche Kommissionen und Telefonate für den Beklagten von Nutzen gewesen seien.
Die bekämpfte Feststellung und die Ersatzfeststellung enthalten im Wesentlichen lediglich rechtliche Wertungen über den Nutzen der Leistungen des Klägers für den Beklagten ohne Tatsachensubstrat. Eine Tatsachenrüge wird daher auch in diesem Punkt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
2. 5 Zu Punkt 5. der Beweisrüge strebt der Berufungswerber die Ersatzfeststellung an, der Kläger habe bereits in der vorprozessualen Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Schwester des Beklagten und im Pflichtteilsverfahren selbst auf das bestehende Vollmachtsverhältnis zum Beklagten hingewiesen. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin J* C* sei nicht nachvollziehbar.
Welche Feststellung damit in Widerspruch steht und durch die Ersatzfeststellung ersetzt werden soll, lässt der Berufungswerber offen. Die Beweisrüge scheitert daher auch hier an den formalen Anforderungen.
Das Erstgericht hat zur Frage, ob der Kläger vor dem sowie im Pflichtteilsprozess unter Berufung auf eine Vollmacht oder aber als Erwachsenenvertreter aufgetreten ist, keine Feststellung getroffen. Damit macht der Kläger erneut keine unrichtige Beweiswürdigung, sondern allenfalls einen Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend, über den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abzusprechen ist.
Schon hier kann aber gesagt werden, dass die begehrte Zusatzfeststellung nicht entscheidungswesentlich wäre, weil der Beklagte gar nicht behauptete, der Kläger hätte im Pflichtteilsverfahren nicht als sein bevollmächtigter Rechtsanwalt agiert; damit gründete die Klagsabweisung aber gar nicht auf der Annahme, der Kläger wäre im Pflichtteilsverfahren als Erwachsenenvertreter des Beklagten aufgetreten.
2. 6 Zu Punkt 9. und 10. der Beweisrüge begehrt der Kläger die Ersatzfeststellungen, dass er die anfallenden Kosten mit dem Beklagten besprochen habe und der Beklagte den Umgang mit Rechtsanwälten und Notaren gewohnt gewesen sei, führt aber neuerlich nicht an, welche Tatsachenfeststellungen damit bekämpft werden sollen. Erkennbar wendet er sich damit ganz allgemein gegen die Richtigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit des Klägers selbst, hatte das Erstgericht doch im Rahmen der Beweiswürdigung damit argumentiert, die Ausführungen des Klägers, er habe dem Beklagten an Hand seiner Honorarnoten erklärt, wie viel seine Tätigkeit koste, seien nicht glaubhaft, und seine Äußerung, der Beklagte sei den Umgang mit Rechtsanwälten und Notaren gewöhnt gewesen, seien „völlig absurd“. Mangels Angabe der konkret bekämpften Feststellungen ist die Beweisrüge daher auch in diesem Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon deshalb einer weiteren Behandlung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich.
2. 7 Abgesehen von den Feststellungen F2 und F3 übernimmt das Berufungsgericht somit sämtliche Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge:
3. 1 Der Berufungswerber argumentiert, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die psychische Erkrankung des Beklagten würden die rechtliche Schlussfolgerung nicht tragen, der Beklagte wäre nicht entscheidungsfähig gewesen. Zu einem sei diesen nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und er nicht fähig gewesen wäre, den Zweck und das Wesen einer Vollmachtserteilung zumindest in Grundzügen zu erkennen. Schon gar nicht wäre das völlige Fehlen von Vernunft offenkundig gewesen; nur bei offenkundig gänzlich fehlender Einsichtsfähigkeit wäre die Bevollmächtigung des gewählten Vertreters aber unwirksam. Das Erstgericht hätte daher von keiner Geschäfts und keiner Entscheidungsunfähigkeit des Beklagten ausgehen dürfen.
3. 2 Gem. § 865 ABGB ist Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet. Entscheidungsfähig ist gem. § 24 Abs 2 ABGB, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist gem. § 865 Abs 3 ABGB zur Gänze unwirksam. Da grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, hat derjenige, der sich auf eine Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs und Beweislast für die Umstände, aus denen auf die Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden kann (RS0014645 [T5]). Geschäftsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann (RS0009075 [T12]). Für eine partielle Geschäftsunfähigkeit kommt es somit darauf an, ob der Beklagte bei der festgestellten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (RS0009075 [T11]).
3. 3 Auch wenn allein die Diagnose der schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinn einer chronischen paranoiden Schizophrenie sowie die deutliche Verminderung der Planungs, Handlungs und Durchführungsfähigkeit sowie der Antizipationsfähigkeit und erhebliche Einschränkung der Durchhaltefähigkeit nicht schon automatisch zur Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen führt, wirkte sich diese Geisteskrankheit beim Beklagten doch dahin aus, dass er nicht in der Lage und damit gänzlich außerstande war, die Tragweite einer von ihm erteilten Vollmacht zu begreifen, diese zu kontrollieren und bei Gefahr für sich selbst und seine Angelegenheit gegebenenfalls zu widerrufen. Damit war nach den Feststellungen aber seine Freiheit zur Willensentschließung in Ansehung der Erteilung einer Vollmacht an einen Rechtsanwalt sowohl bei Unterfertigung der Vollmacht vom 7.4.2021 als auch jener vom 17.5.2021 nicht bloß „tangiert“, sondern tatsächlich „aufgehoben“ (vgl RS0014626 [T2, T3). Das Erstgericht ist daher zu Recht von einer gänzlich fehlenden Einsichtsfähigkeit in Ansehung der konkreten Rechtsgeschäfte mit dem Kläger ausgegangen.
3. 4 Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruft, wonach eine Person einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen kann, es sei denn, sie wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (vgl etwa RS0008539 [T9]), übersieht er, dass sich diese Rechtsprechung allein auf die Vertretung einer schutzberechtigten Person im Erwachsenenschutzverfahren bei Erhebung eines Rechtsmittels durch einen frei gewählten Rechtsanwalt bezieht; diese soll trotz Fehlens der allgemeinen Vollmachtsfähigkeit des Betroffenen dann zulässig sein, wenn (nach der Aktenlage) nicht offenkundig ist, dass ihr bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und sie nicht fähig gewesen wäre, den Zweck und das Wesen der für das Erwachsenenschutzverfahren erteilten Vollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen (3 Ob 69/25f mwN).
Ob der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, den Zweck und das Wesen der von ihm dem Kläger erteilten Vollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen, ist für die Beurteilung der allgemeinen Vollmachtsfähigkeit des Beklagten daher nicht von Relevanz und kann dahingestellt bleiben.
3. 5 Auch aus dem Argument, das Pflegschaftsgericht habe den Kläger zum Erwachsenenvertreter des Beklagten nur für die Vertretung im Verlassenschaftsverfahren und für die Veranlagung des vererbten Vermögens bestellt und ihm seine sonstigen rechtsgeschäftlichen finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten in der persönlichen Selbstbestimmung belassen, ist für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit des Beklagten in Ansehung der Erteilung einer Vollmacht an einen Rechtsanwalt nichts zu gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch das Pflegschaftsgericht die fehlende Handlungsfähigkeit des Beklagten zur Regelung der Pflichtteilsansprüche mit seinen Geschwistern erkannte, umfasste der Wirkungsbereich des Klägers als gerichtlicher Erwachsenenvertreter des Beklagten doch auch den allfälligen Abschluss eines Pflichtteilsübereinkommens.
3. 6 Die weitere Beanstandung, das Erstgericht hätte die Kündigung der Vollmacht durch den Beklagten am 1.3.2022 nicht als rechtswirksam ansehen dürfen, geht schon insofern ins Leere, als das Erstgericht lediglich die Tatsache der Erklärung der Kündigung feststellte, sich mit der Wirksamkeit der Kündigung aber nicht weiter auseinandersetzte, weil sich diese Rechtsfrage schon infolge der Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung selbst nicht stellte.
Gleiches gilt für die erstmals in der Berufung vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters durch den Beklagten noch vor Bestellung des Bruders des Beklagten zum Erwachsenenvertreter. Dass dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, weil der nunmehrige Erwachsenenvertreter die Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters und die bereits erfolgte Prozessführung des prozessunfähigen Beklagten nicht genehmigt hätte, behauptet der Kläger nicht, sondern leitet aus der Berufung auf eine erteilte Vollmacht durch den Beklagtenvertreter nur ab, dass der Beklagte (jedenfalls bei Erhebung des Einspruchs im April 2022) ausreichend geschäftsfähig gewesen sein müsse, jedenfalls aber die mangelnde Einsichtsfähigkeit nicht offenkundig gewesen sei. Da selbst eine ausreichende Einsichtsfähigkeit des Beklagten im April 2022 aber an deren Fehlen in den hier in Rede stehenden Zeitpunkten April und Mai 2021 nicht geändert hätte, muss auch darauf nicht weiter eingegangen werden. Bereits ausgeführt wurde außerdem, dass die Offenkundigkeit bzw. Erkennbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beklagten nicht entscheidungswesentlich ist. Auch die vom Kläger relevierte Frage nach der Wirksamkeit der Einigung zwischen dem Beklagten und seiner Schwester über deren Pflichtteilsansprüche steht hier nicht zur Beurteilung.
3. 7 Das Erstgericht ist damit zu Recht von der Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung durch den Beklagten ausgegangen, sodass dem Kläger auf vertraglicher Grundlage keine Honoraransprüche zustehen. Schon deshalb fehlt es den vom Kläger vermissten Feststellungen zur Vereinbarung der Autonomen Honorarrichtlinien sowie der Einzelverrechnung der Telefonate an Relevanz. Es bedurfte aber auch keiner weiteren Feststellungen zur Frage, ob der Kläger mit dem Beklagten überhaupt die behauptete Vereinbarung getroffen hatte, dass er zur Heranziehung des Kapitalsparbuchs des Beklagten zur Zahlung des Honorars berechtigt sei. Mangels Geschäftsfähigkeit des Beklagten bei Erteilung der Vollmachten an den Kläger standen diesem von vornherein sowohl für die mit der Klage geltend gemachten Leistungen als auch die weiteren mit Honorarnoten ./V bis ./Z verzeichneten Leistungen keine vertraglichen Entgeltansprüche gegen den Beklagten zu, zu deren Abdeckung er behauptetermaßen Überweisungen vom Kapitalsparbuch an sich selbst hätte vornehmen dürfen. Damit hatte es aber zu einer Rückabwicklung der durchgeführten Überweisungen zu kommen, ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit allfälligen weiteren bereicherungsrechtlichen Zahlungsansprüchen des Klägers bedurfte. Abgesehen davon, dass der Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche aus den Leistungen laut den Honorarnoten Beilagen ./V bis ./Z im Verfahren nicht aktiv geltend gemacht hatte, ist eine „Gegenaufrechnung“ (nämlich eine Aufrechnung des Klägers gegen eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung) vom Gesetz auch nicht vorgesehen und wäre daher ohnehin unzulässig gewesen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka §§ 391392 ZPO Rz 11). Ob und in welcher Höhe dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche für die mit den Honorarnoten ./V bis ./Z verzeichneten Kommissionen und Telefonate zustanden, ist daher nicht zu überprüfen. Eine abschließende Beurteilung, welche Leistungen der Kläger insgesamt und mit welchem Nutzen für den Beklagten erbracht hat, war daher nicht erforderlich.
3. 8 Mit der vom Erstgericht angeführten Begründung, dass die kurzen Telefonate zwischen dem Kläger und dem Beklagten jedenfalls vom Einheitssatz gedeckt wären und der Beklagte aus der Kommission vom 18.1.2022, aber auch den Telefonaten im Jänner und Februar 2022 keinerlei Nutzen gezogen habe und daher nicht bereichert sei, weil ein entscheidungsfähiger Mandant nicht eines Treffens mit seinem Rechtsanwalt bedurft hätte, damit ihm dieser 10 Monate nach Klagseinbringung erkläre, worum es im Verfahren gehe, welche Unterlagen der Sachverständige benötige und was er tun müsse, um das Anwaltshonorar begleichen zu können und ein solcher sich auch nicht vom Rechtsanwalt zum Behindertenclub führen lassen würde, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso nicht mit der Rechtsauffassung, dem Beklagten seien gesundheitlich längere Telefonate oder Gespräche und das Erfassen von deren Inhalten gar nicht möglich gewesen. Diese selbstständig zu beurteilenden Rechtsfragen sind daher vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen (RS0043352 [T26, T30, T34]; RS0043338 [T17, T20, T31 T32]).
3. 9 Auf die erstmals in der Berufung behauptete Vereinbarung der Einzelverrechnung von Telefonaten und Kommissionen auf verminderter Bemessungsgrundlage hat sich Kläger im erstinstanzlichen Verfahren darüber hinaus nicht gestützt (die darauf abzielenden Angaben des Klägers in der Parteiaussage [Protokoll ON 46, Seite 2] konnten Prozessbehauptungen nicht ersetzen - RS0038037), sodass seine diesbezügliche Argumentation gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstößt und schon deshalb unbeachtlich bleiben muss.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Die Beurteilung, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit durch eine die Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls (RS0117658). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war daher nicht zu beantworten.
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