1R113/25i•OLG Innsbruck 1R113/25i
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. C*, 2. D* GmbH und 3. E*-Aktiengesellschaft, alle vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen (restlich) Kosten, über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Kostenrekursinteresse EUR 467,50) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass diese zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag der klagenden Partei vom 13.6.2025, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrags von EUR 467,50 an nachträglich entstandenen Kosten zu verpflichten, wird a b g e w i e s e n .“
2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 234,07 (darin enthalten EUR 39,01 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgegenständlich waren Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall. Sie begehrte zunächst die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 23.109,07 s.A. und erhob ein mit EUR 10.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren. Mit Schriftsatz vom 31.3.2022 dehnte die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf den Betrag von EUR 45.909,07 s.A. aus (ON 76).
Mit Urteil vom 24.5.2022 sprach das Erstgericht der Klägerin einen Schadenersatz von EUR 30.151,07 s.A. zu, wogegen das Zahlungsmehrbegehren von EUR 15.758,-- s.A. sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen wurden. Eine dagegen von der Klägerin erhobene Berufung blieb erfolglos, weshalb das erstgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (ON 87 und 98).
Mit Schriftsatz vom 13.6.2025 (ON 101) stellte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung. Begründend führte sie dazu aus, dass mit Note des Landesgerichts vom 16.5.2025 mitgeteilt worden sei, dass eine Vorschreibung von Gerichtsgebühren versehentlich unterblieben sei. Für die Klagsausdehnung seien der Klägerin sodann weitere Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 934,90 vorgeschrieben worden. Diese Kosten seien der Klägerin sohin erst nach Schluss der Verhandlung entstanden, weshalb sie gegenüber den Beklagten entsprechend der Obsiegensquote in der letzten Prozessphase Anspruch auf Kostenersatz von 50 % habe. Die Beklagten sollten daher zu einem weiteren Kostenersatz in Höhe von EUR 467,50 verpflichtet werden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagten – antragsgemäß – zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 467,50 an weiteren (nachträglich entstandenen) Kosten der Klägerin. Begründend folgte das Erstgericht diesbezüglich den Ausführungen der Klägerin in ihrem Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten. Sie beantragen darin, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Klägerin auf Bestimmung ihrer nachträglich entstandenen Kosten und auf Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Hälftebetrags keine Folge gegeben, somit erkennbar der diesbezügliche Antrag abgewiesen werden sollte.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
1. Die Beklagten weisen in ihrem Kostenrekurs zutreffend darauf hin, dass die maßgebliche Bestimmung des § 54 Abs 2 ZPO auf den Zeitpunkt des „Entstehens“ der Kosten abstellt.
Spätestens müssen die vom Prozessgegner beanspruchten Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO vor Schluss der unmittelbar vorangegangenen Verhandlung verzeichnet werden. Die Unterlassung der rechtzeitigen Übergabe eines vollständigen Kostenverzeichnisses – darin enthalten auch Barauslagen wie Gerichtsgebühren – führt gemäß § 54 Abs 1 ZPO zum Verlust des Kostenersatzanspruchs (RS0002204, RS0036036).
2.1. Hingegen regelt die Bestimmung des § 54 Abs 2 ZPO die Geltendmachung von Kosten, die einer Partei erst nach den in § 54 Abs 1 ZPO genannten Zeitpunkten, sohin in der Regel nach Schluss der Verhandlung, entstehen. Damit kann jedoch nicht die Verzeichnung bereits vor Schluss der Verhandlung entstandener Kosten nachgeholt werden (Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 54 ZPO, Rz 19, mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1, § 54 ZPO, Rz 13).
2.2. Nach § 54 Abs 2 ZPO sind nachträgliche Kosten binnen vier Wochen nach ihrem Entstehen geltend zu machen. Kosten, die also bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, können auch im Rahmen eines Antrags nach § 54 Abs 2 ZPO vom Gericht nicht mehr zuerkannt werden (M. Bydlinski aaO, § 54 ZPO, Rz 13).
3. Bei den hier von der Klägerin nachträglich verzeichneten und von den Beklagten anteilig begehrten Kosten handelt es sich um Gerichtsgebühren aus der Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 31.3.2022 (ON 76).
Die Entstehung der Gebührenpflicht für Gerichtsgebühren ist in § 2 Z 1 GGG geregelt: Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr wird begründet (das heißt entsteht) hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Klage (lit a) und, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes oder – im Fall der Klagsausdehnung in einer Tagsatzung – mit dem Beginn der Protokollierung (lit b). Nach § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist bei einem zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) für die Gerichtsgebühren zahlungspflichtig.
Dies bedeutet, dass die Zahlungspflicht der Klägerin für die Klagsausdehnung bereits mit Überreichung des Schriftsatzes vom 31.3.2022 entstanden ist, ungeachtet dessen, ob sie ihrer Zahlungspflicht bereits damals nachgekommen ist oder ob diese Gebühren – wohl erst im Zuge einer Prüfung durch den Revisor – der Klägerin mehr als drei Jahre später vorgeschrieben wurden.
4. Typische Fälle nachträglicher Kosten im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO sind beispielsweise Zeugengebühren, deren Höhe zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht festgestanden sind, oder nachträglich bestimmte Sachverständigengebühren oder Kuratorkosten.
Ergänzungsgebühren (Pauschalgebühren) bei Klagsausdehnungen sind dagegen keine nachträglich entstandenen Kosten im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO, weil – wie dargestellt – die Zahlungspflicht nach den Bestimmungen des GGG schon mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes bzw der Protokollierung entsteht (Schindler/Schmoliner aaO, § 54 ZPO, Rz 21 und 22, mwN; M. Bydlinski aaO, § 54 ZPO, Rz 13; OLG Wien Zak 2013/142; ua).
5. Da somit die Kosten der Klägerin aus der Ausdehnung ihrer Klagebegehren noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung (im gegebenen Fall bereits am 31.3.2022) entstanden sind, wären die aus der Klagsausdehnung resultierenden Pauschalgebühren in das Kostenverzeichnis aufzunehmen gewesen, das die Klägerin vor Schluss der mündlichen Verhandlung legte. Wenn sie dies unterlassen hat, kann das nicht mehr nachgeholt werden. Die Unterlassung der rechtzeitigen Übergabe eines – auch die weiteren Gerichtsgebühren enthaltenden – Kostenverzeichnisses führt gemäß § 54 Abs 1 ZPO zum Verlust des diesbezüglichen Kostenersatzanspruchs.
6. Das Erstgericht hat daher entgegen dieser Rechtslage die Beklagten unzutreffend zum Kostenersatz der aus der Klagsausdehnung resultierenden halben Gerichtsgebühren verpflichtet.
In Stattgebung des Rekurses war der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Kostenbestimmung und auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 467,50 zur ungeteilten Hand abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihres erfolgreichen Rechtsmittels zutreffend und tarifgemäß verzeichnet.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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