OLG Graz 7Rs54/25b

7Rs54/25bTribunal de Recurso22 de out. de 2025

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OLG Graz 7Rs54/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RS00054.25B.1022.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Mario Hopf, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, Klagenfurt am Wörthersee, Südbahngürtel 10, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. August 2025, GZ: **-19, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am ** geborene Klägerin leidet internerseits unter rheumatoider Arthritis, einer chronischen Schilddrüsenentzündung und Autoimmun-Gastritis. Die rheumatoide Arthritis wird mittels Biologika therapiert.

Orthopädischerseits bestehen Beschwerden an beiden Daumensattelgelenken, an beiden Hüftgelenken und an der Hals- und Lendenwirbelsäule. Das Cervikalsyndrom zeigt radiologisch sichtbare Verbrauchserscheinungen mit einer geringen Funktionseinschränkung. Das Lumbalsyndrom, eine inzipiente Rhizarthrose beidseits wie auch eine inzipiente Coxarthrose beidseits sind ohne Funktionseinschränkung. Zudem liegt ein Zustand nach einer knöchernen Bandverletzung am linken Sprunggelenk ohne Funktionseinschränkung und Hallux valgus beidseits vor.

Neurologisch bestehen keine Auffälligkeiten. Aus psychiatrischer Sicht besteht ein leicht ausgeprägtes reaktiv depressives Zustandsbild.

Die wesentlichen Einschränkungen des Leistungskalküls ergeben sich bei der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer rheumatischen Erkrankung. So sind der Klägerin nur noch leichte Arbeiten und bis zur Hälfte der Tagesarbeitszeit leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten möglich. Diese können im Sitzen und fallweise bis zu 15 Minuten im Gehen und im Stehen, im Raum und im Freien, mit den üblichen Arbeitspausen und den persönlichen Verteilzeiten verrichtet werden. Hebe- und Tragearbeiten leichter Art sind möglich. Statisches und/oder dynamisches Bücken der Wirbelsäule und Arbeiten im Knien und Hocken sind selten möglich. Tätigkeiten an gefahren- und höhenexponierten Stellen wie auch die Nutzung von Steighilfen und Haushaltsleitern sind möglich; auch Arbeiten in vorgebeugter Haltung sind zumutbar. Eine Gehstrecke von zumindest 4 x 500 m täglich innerhalb von 20 Minuten ist möglich. Der Überkopfgriff ist möglich, forcierte Belastungen der Handgelenke/Hand beidseits sind fallweise möglich. Die Grobkraft wie auch Fingergeschicklichkeit/Feinmanipulation beidseits sind voll erhalten. Auszunehmen sind körperliche Tätigkeiten mit starken Erschütterungen und Vibrationsbelastungen des Körpers, Akkord- und Nachtschichtarbeit und Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an psychosoziale Kompetenzen wie Stressabwehr- und Problemlösungsfähigkeit oder Emotionsregulation erfordern. Psychiatrischerseits ist die Belastbarkeit der Klägerin leicht reduziert. Die Klägerin ist zu geistig leichten, mittelschweren und geistig schweren Arbeiten in der Lage. Die kognitiven Fähigkeiten in Bezug auf Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Informationsverarbeitung sind nicht relevant eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit ist gut, Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit sind ausreichend. Die Klägerin kann Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck und Arbeiten mit Termindruck oder besonderem Zeitdruck durchführen; auch forciertes Arbeitstempo ist überwiegend möglich. Ortswechsel, Wochenpendeln und Wechselschicht wie auch Arbeiten mit Kundenkontakt sind möglich. Vermehrte Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Eine berufliche Umstellung ist möglich. Bei Einhaltung des Leistungskalküls ist mit leidensbezogenen jährlich wiederkehrenden Krankenständen von zumindest fünf Wochen pro Jahr hochwahrscheinlich zu rechnen. Die Klägerin ist ausreichend medizinisch behandelt. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung.

Die Klägerin ist im Hinblick auf die eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit auf fallweise bis zu 15 Minuten im Stehen und fallweise bis zu 15 Minuten im Gehen, mit überwiegender Arbeitshaltung im Sitzen, sowie aufgrund der eingeschränkten Hebe- und Tragefähigkeit auf leichte und bis zu 50 % auf leichte bis mittelschwere Lasten, in Kombination mit den gravierenden Einschränkungen von Tätigkeiten in gebückten, knienden und hockenden Arbeitshaltungen sowie von exponierten Positionen und von forcierten Belastungen nicht mehr in der Lage, als gastgewerbliche Hilfskraft oder als Kommissioniererin tätig zu sein. Mit ihrem Leistungsvermögen im Einklang stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzulernende oder anzuweisende Tätigkeiten wie jene als Produktionsarbeiterin in leichten angelernten Industriearbeiten wie Einlegen, Verpacken oder Kontrollieren. Die Klägerin könnte auch als Kassiererin oder als Portierin tätig sein. Das Anforderungsprofil dieser Verweisungstätigkeiten ist körperlich leichte Arbeit mit Hebe-, Trage- und/oder Manipulationsanforderungen von Werkstücken oder Bedienelementen von unter 3 kg, die üblicherweise im Sitzen oder Stehen, unterbrochen durch gelegentliches Gehen, mit der Möglichkeit der medizinisch geforderten dynamischen Arbeitspositionen, bei geistig leichten Anforderungen, unter durchschnittlichem Zeitdruck, ohne Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an psychosoziale Kompetenzen wie z.B. Stressabwehrfähigkeit, Problemlösefähigkeit oder Emotionsregulation stellen, ohne gebückte, kniende und/oder hockende Arbeitshaltungen, ohne Erschütterungen und/oder Vibrationsbelastungen des Körpers, ohne exponierte Positionen (allgemein- und höhenexponiert), ohne forcierte Belastung der oberen Extremitäten, ohne Tätigkeiten über Kopf, ohne Nachtschichtarbeit und ohne Akkordarbeit, ausgeübt werden können. Diese Verweisungstätigkeiten gibt es in einer Anzahl von mehr als einhundert in Voll- oder Teilzeit zu 50 %, als gemeldete oder besetzte Stellen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15. April 2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab. Weiter sprach sie aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Mai 2024 und behauptet, sie sei aufgrund der im Einzelnen geschilderten Leidenszustände nicht mehr in der Lage, durch die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin oder durch eine ihr sonst noch zumutbare Beschäftigung die gesetzlich geforderte Lohnhälfte ins Verdienen zu bringen. Bei ihr bestehe daher Invalidität.

Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und ergänzt, die Klägerin sei nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen. Sie sei nicht außerstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig zu erzielen pflege.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift als aktenwidrig bekämpften Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, zur Beurteilung der Invalidität der Klägerin sei von § 255 Abs 3 ASVG auszugehen. Dass ein Berufsschutz nicht gegeben sei, stehe außer Streit. Auch wenn die Tätigkeiten einer gastgewerblichen Hilfskraft oder Kommissioniererin der Klägerin nicht mehr möglich seien, fänden sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Verweisungstätigkeiten, die ihrem Leistungsvermögen entsprechen würden, wie leichte angelernte Industriearbeiten in Form von Einlegen, Verpacken oder Kontrollieren oder auch die Tätigkeit einer Kassiererin oder Portierin. Invalidität sei daher nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit:

Dieser Rechtsmittelgrund liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 14). Mit Erfolg kann dieser Berufungsgrund auch nur geltend gemacht werden, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (RS0043421 [T1], RS0043324 [T2]).

Die Berufungswerberin zitiert das sich aus den Sachverständigengutachten ergebende Leistungskalkül und bemängelt die Ausführungen des Erstgerichts als aktenwidrig, dass der Klägerin Tätigkeiten als Kassiererin oder Portierin zumutbar seien, obwohl diese überwiegend Steh- und Gehfähigkeit erforderten. Dazu ist jedoch auf das berufskundliche Gutachten zu verweisen, wonach der berufskundliche Sachverständige – unter Berücksichtigung der eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit der Klägerin – sämtliche festgestellten Verweisungstätigkeiten, also nicht nur die einer Kassiererin oder Portierin zumutet. Inwiefern hier eine Aktenwidrigkeit gegeben sein soll, ist nicht erkennbar.

Aber auch der weiters geltend gemachte Umstand, es sei im Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (ON 9) auf Seite 21 eine schwere Depression angeführt, während in der Gesamtbetrachtung lediglich von einem „leicht ausgeprägten depressiven Zustandsbild“ die Rede sei, vermag eine relevante Aktenwidrigkeit nicht zu begründen. Der Sachverständige hält als Ergebnis eines psychologischen Testverfahrens (BDI), in dem die Patientin in einem Fragebogen selbst angibt, wie sie sich im Verlauf der letzten Woche gefühlt habe, ein Ergebnis von 33 Punkten fest, das in der Skala zur Beurteilung als schwere Depression führt. Dieses Testergebnis steht der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch den Sachverständigen, dass bei der Klägerin ein „leicht ausgeprägtes reaktiv depressives Zustandsbild“ bestehe, nicht entgegen.

Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Unter diesem Berufungsgrund bemängelt die Berufungswerberin nicht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, sondern macht vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel, somit eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung, geltend.

Zunächst rügt sie fehlende Feststellungen zur Frage, ob die am Arbeitsmarkt theoretisch vorhandenen Verweisungstätigkeiten tatsächlich unter realistischen Bedingungen für die Klägerin zugänglich seien.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung bei Beurteilung der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG, dass es auf diesen Umstand nicht ankommt. Ist die Versicherte im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül imstande, eine Tätigkeit zu verrichten, für die am Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ist sie jedoch nicht in der Lage, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch der der Invalidität gegeben (RS0084863, Sonntag in Sonntag ASVG16 § 255 Rz 8). Die Frage, ob die Klägerin im Verweisungsberuf einen Arbeitsplatz finden wird, muss daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden (10 ObS 67/23k).

Weiters rügt sie, dass das Erstgericht die Gesamtbetrachtung der orthopädischen und psychiatrischen Einschränkungen verfehlt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass die Klägerin in Kombination der orthopädischen und psychiatrischen Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt keine realistische Beschäftigung finden könne.

Um beurteilen zu können, ob eine Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat, ist es notwendig, dass Leistungskalkül, also das Ausmaß ihrer (Rest)Arbeitsfähigkeit festzustellen (RS0084398). Dies hat das Erstgericht auch gemacht, wobei klarzustellen ist, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten im Sitzen verrichten sollte, während ihre Steh- und Gehfähigkeit, wie auf Urteil Seite 3 festgehalten, eingeschränkt ist.

Inwiefern das Erstgericht die Gesamtbetrachtung der orthopädischen und psychiatrischen Einschränkungen verfehlt habe, wird nicht näher dargelegt. Die Feststellung, dass die Klägerin überwiegend im Sitzen arbeiten muss, ergibt sich im Übrigen aus dem internistischen Gutachten und wurde vom Erstgericht auch – in Ansehung der Verweisungstätigkeiten – berücksichtigt. Auf die Frage, ob die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistisch eine Beschäftigung findet, kommt es, wie bereits dargelegt, nicht an.

Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder dargetan, noch liegen sie vor.

Da im vorliegenden Fall Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen waren, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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