OLG Linz 12R19/25p

12R19/25pTribunal de Recurso24 de out. de 2025

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OLG Linz 12R19/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:01200R00019.25P.1024.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* BV, **, *, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, *, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Rechnungslegung (Streitwert EUR 30.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Mai 2025, Cg-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Auf Basis eines Handelsvertretervertrags sollte die Klägerin vor allem die Märkte in den Benelux-Ländern erschließen und dort die von der Beklagten produzierten Fertiggerichte wie etwa Lasagne vertreiben.

Mit Stufenklage vom 15. Juli 2024 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Rechnungslegung und die Vorlage eines Buchauszugs über die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz mit Lasagne-, Fertiggerichten und Convenience-Produkten getätigten Umsätze in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Frankreich sowie die Übermittlung einer Gutschriftsanzeige über die aufgelaufenen Provisionsbeträge auf Basis der Eingänge von Kundenzahlungen samt Beeidigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben. Weiters begehrte die Klägerin die Bezahlung des sich aufgrund der Gutschriftsanzeige ergebenden Guthabensbetrags in voller Höhe, wobei sie sich die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehielt. Zusammengefasst brachte die Klägerin vor, dass die Beklagte zu Unrecht die Provisionsabrechnungen und -zahlungen wegen einer angeblichen Vertragsbeendigung verweigere. Zudem habe die Beklagte spätestens am 27. September 2023 in vertragswidriger Weise und unter Umgehung der Klägerin begonnen, im Vertriebsgebiet der Klägerin Produkte zu vertreiben. Die Beklagte habe der Klägerin nach dem Jahr 2022 keine Informationen über provisionspflichtige oder potentiell provisionspflichtige Geschäfte übermittelt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte seit 2023 gegen ihre Vertragspflichten verstoße. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 unberechtigt die vorzeitige Auflösung des Vertrags erklärt und daher verlange die Klägerin die Erfüllung. Selbst bei wirksamer Kündigung wäre die Beklagte aufgrund der Vertragsbestimmungen bis Ende Oktober 2024 leistungspflichtig gewesen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin seit dem Jahr 2021 keine ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt habe und aus den in der Vergangenheit von ihr vermittelten Kundenbeziehungen keinerlei Umsätze mehr resultieren würden. Seit 2020 habe die Klägerin keine neuen Kunden mehr zugeführt. Für die Zurverfügungstellung diverser Informationen sei eine monatliche Servicepauschale von EUR 500,00 vereinbart worden. Damit sollte der Klägerin eine letzte Chance gegeben werden, ihren vertraglichen Obliegenheiten nachzukommen. Diese Erwartung habe sie nicht erfüllt und eine vorzeitige Vertragsauflösung sei unvermeidlich gewesen. Die behauptete Belieferung von Kunden in Belgien durch die Beklagte erfolge ausnahmslos mit Produkten, die von einem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Produzenten in Belgien hergestellt und an die Beklagte vertrieben würden, weshalb diese Umsätze von der vertraglich eindeutig definierten Provisionsgrundlage nicht erfasst seien. Es bestehe kein Anspruch auf Rechnungslegung über Geschäfte, für die von vornherein jeder Provisionsanspruch ausgeschlossen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 6 bis 11 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 1. Oktober 2017 einen Handelsvertretervertrag ab; die am 21. Februar 2019 unterzeichnete dazugehörige Vertragsurkunde lautet auszugsweise:

§ 1 Vertragsgegenstand

B* betraut A* mit der Erbringung folgender Leistungen:

1. Auf Anfrage von B* oder Vorschlag von A* Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Griechenland

[...]

4. Kunden-Akquise und laufende Betreuung

A* ist verantwortlich für:

§ 2 Zusammenarbeit

[...]

A* übernimmt die Rolle eines Handelsvertreters und Beraters (Einzelhandel und Foodservice) für die Benelux-Märkte exklusiv. A* erklärt sich bereit, Lasagne, Fertiggerichte und Convenience-Produkte (exklusiv für B*), die derzeit von B* hergestellt werden, zu verkaufen. Der Vertrieb von und die Beratung bezüglich Mitbewerberprodukten (auch Produktkategorien, die sich von B* unterscheiden, wie zB **, **, *, C, ** usw) sind ausdrücklich untersagt. Für jede Art von Zusatzvertrieb ist eine Mitteilung verpflichtend.

[…]

§ 3 Provision

Als Gegenleistung für die unter § 1 aufgeführten Leistungen von A* an B* zahlt B* eine Provision, die sich als Prozentsatz des Nettowertes der von B* an Kunden verkauften Produkte berechnet. […]

§ 4 Abrechnung der Provision

B* meldet A* den Gesamtumsatz eines jeden Monats durch Übermittlung von Kopien der Kundenrechnungen an A*. B* erstellt auf dieser Grundlage eine Liste aller Zahlungen sowie eine Gutschrift. Die Provision, die A* für seine Dienstleistungen erhält, ist bis zum 15. des Folgemonats zu begleichen. Die Provisionszahlung ist fällig, sobald der Kunde die Rechnung vollständig beglichen hat. Einmal jährlich, mit der Gutschrift im Januar, wird die Abrechnung mit den Kosten des Consolidators abgeglichen.

§ 5 Vertragsdauer und Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit mit Wirkung vom 1. Oktober 2017. Diese Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Ab dem zweiten Jahr verlängert sich die Kündigungsfrist um einen weiteren Monat pro Jahr.

[…]

Kündigt B* diese Vereinbarung, so hat A* für die Dauer von 3 Monaten nach Kündigung Anspruch auf eine Provision in der in § 5 festgelegten Höhe.

[...]

Mit 4. April 2019 wurde das Tätigkeitsgebiet der Klägerin auf Frankreich ausgeweitet, wobei die Beklagte die entsprechende Vertragsurkunde erst am 12. September 2023 auf Drängen der Klägerin unterschrieben retournierte.

Ein weiterer Nachtrag des Vertrags folgte am 16. September 2021 mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2021, mit welchem zusätzlich zugunsten der Klägerin eine pauschale Servicegebühr von monatlich EUR 500,00 vereinbart wurde bis die monatliche (Umsatz-)Provision mindestens EUR 2.000,00 beträgt. Die Servicegebühr zahlte die Beklagte monatlich bis Oktober 2023 an die Klägerin.

Hauptaufgabe der Klägerin war die Erschließung, Vermittlung und Akquise neuer Absatzmärkte sowie die Durchführung von Marktrecherchen für die Beklagte in den genannten Ländern, vor allem in den Beneluxstaaten. Dabei setzte sich die Klägerin vorwiegend mit Großhändlern und Supermarktketten als potentielle Kunden in Verbindung, welche sie in weiterer Folge bezüglich der zu vertreibenden Produkte der Beklagten beraten hätte sollen. Die Klägerin handelte im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Bei den zu vermittelnden Produkten handelte es sich hauptsächlich um von der Beklagten produzierte Lasagne- und Covenience-Produkte (Fertiggerichte). Bezüglich Belgien und den Niederlanden wurde ausdrücklich eine beidseitige Exklusivität vereinbart.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch der Klägerin war, dass diese sich verdienstlich macht, indem sie Kunden für die Beklagte akquiriert und die Kundenbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Darüber ist bei den mündlichen Verhandlungen gesprochen worden.

Als ersten Großabnehmer akquirierte die Klägerin die niederländische Einzelhandelskette „D*“. Die entsprechende Vereinbarung lief im Zeitraum von 2019 bis Mitte 2021. Danach gab es noch vereinzelte Testaktionen mit der Einzelhandelskette „E* F*“, wobei eine nachhaltige Absatzvereinbarung letztlich scheiterte. Die für die Vermittlung der Einzelhandelskette „D*“ und „E*“ gebührenden Provisionen bezahlte die Beklagte vertragsgemäß an die Klägerin.

Aus Sicht der Beklagten erbrachte die Klägerin aber nicht das der Vereinbarung zugrundeliegende nötige Ergebnis am niederländischen und belgischen Markt, da es nach der Akquirierung von „D*“ und nach dem Auslaufen der Vereinbarung keine erfolgreichen Geschäftsabschlüsse mehr gegeben hatte. Maßgeblicher Grund für die nachträgliche Vereinbarung der pauschalen Servicegebühr war die (pauschale) Abgeltung der Bereitstellung von Marktinformationen vom belgischen Markt durch die klagende Partei und anderer Unkosten sowie der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt keine Umsatzprovisionen mehr an die Klägerin flossen, da die Absatzvereinbarung mit „D*“ beendet wurde. Einvernehmliches Ziel war es jedoch, wieder (langfristige) Kunden für die Beklagte zu akquirieren.

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter vom 1. Oktober 2017 bzw 21. Februar 2019 war das Unternehmen „C*“, welches ebenfalls Fertiggerichte wie Lasagnen produziert, bloßer Mitbewerber der Beklagten.

In den Jahren 2022 und Anfang 2023 bahnte sich zwischen der Beklagten und dem Unternehmen „C*“ eine Kooperation an, welche ohne Vermittlung der Klägerin direkt durch die Beklagte koordiniert wurde. Die Kooperation sah vor, dass die Beklagte den (bereits etablierten) Vertrieb und die bestehenden Kundenbeziehungen des Unternehmens „C*“ in den Benelux-Staaten übernimmt, während die Produktion der Fertiglasagnen als Eigenmarke von „C*“ weiterhin beim Unternehmen „C*“ in , Belgien verbleiben sollte. Die Klägerin wusste zwar von der anstehenden Kooperation mit „C“, wurde aber in weiterer Folge von der Beklagten in den Vertriebsprozess nicht mehr involviert. Als ersten Großabnehmer der „C“ Produkte auf Grundlage dieser Kooperation ist die Einzelshandelskette „E* G*“ in Belgien vom Geschäftsführer der Beklagten direkt akquiriert worden. Die Beklagte hat in Belgien keine eigene Produktionsstätte oder Niederlassung.

Die Beklagte informierte die Klägerin nicht über die konkrete Vereinbarung mit „E* G*“. Die Klägerin wurde durch „E* G*“ selbst darüber in Kenntnis gesetzt.

An der Kooperationsanbahnung mit „C*“ und der schlussendlichen Vertriebsübernahme sowie an der damit verbundenen Akquise von „E* G*“ wirkte die Klägerin nicht mit.

Mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 an die Beklagte verwies die Klägerin auf die verpflichtende Zusammenarbeit und die damit einhergehende gegenseitige Informations- und Kommunikationspflicht nach „§ 2 Zusammenarbeit“ des Vertrags und forderte die Vorlage aller E-Mails und Briefe mit Einzelhändlern in den Benelux-Ländern und Frankreich (mit Ausnahme des Einzelhändlers „H*“), einschließlich Kopien der vereinbarten Preise und Verträge.

In seiner Antwort vom 31. Oktober 2023 bestritt der Geschäftsführer der Beklagten die Ansicht der Klägerin und teilte mit, dass seiner Ansicht nach das Vertragsverhältnis Mitte 2021 aufgelöst worden sei. Die Klägerin habe seit der Akquirierung von „D*“ im Jahr 2019 und E* F* im Jahr 2020 keine neuen Kunden mehr zuführen können und daher ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin eingestellt, was als einvernehmliche Vertragsbeendigung zu qualifizieren sei. Gleichzeitig erklärte der Geschäftsführer der Beklagten „aus Gründen rechtlicher Vorsicht“ die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrags insbesondere gemäß § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG, da es die Klägerin während erheblicher Zeit unterlassen habe, für die Beklagte tätig zu sein.

Zuvor wurde die Arbeitsweise der Klägerin von der Beklagten weder gerügt noch beanstandet oder eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses angekündigt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass Direktgeschäfte der Beklagten nicht gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen würden und Verdienstlichkeit vereinbart worden sei. Die Klägerin sei lediglich für von der Beklagten selbst hergestellte Produkte als Handelsvertreterin bestellt worden. Da die Beklagte Lasagne von „C*“ lediglich vertreibe, seien diese Direktgeschäfte ohne Mitwirkung der Klägerin nicht von ihrem Provisionsanspruch umfasst. Zudem sei im Vertrag der Vertrieb von Produkten von „C*“ durch die Klägerin ausgeschlossen und die Klägerin nicht verdienstlich geworden. Da keine provisionspflichtigen Geschäfte vorliegen würden, bestehe kein Anspruch auf Rechnungslegung bzw Buchauszug.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Erörterungspflicht, zumal das Erstgericht nicht auf das Vorbringen zu § 12 HVertrG und § 1155 ABGB eingegangen sei und sich im Urteil mit diesen Anspruchsgrundlagen, für die ebenfalls die begehrte Rechnungslegung erforderlich sei, nicht auseinandergesetzt habe.

Damit macht die Berufung in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, wobei nach dem eindeutig formulierten Klagebegehren klagsgegenständlich Provisionsansprüche der Klägerin sind und nicht allfällige Schadenersatzansprüche gemäß § 12 HVertrG oder Erfüllungsansprüche nach § 1155 ABGB. Damit geht aber auch die Behauptung sekundärer Feststellungsmängel in diesem Zusammenhang ins Leere.

Ebenso wenig ist ein Ausgleichsanspruch iSd § 24 HVertrG Gegenstand der Klage.

2In der Mängelrüge behauptet die Klägerin zudem, dass eine Überraschungsentscheidung betreffend die Reichweite des Klagsvorbringens vorliege. Wenngleich der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Einvernahme klar und eindeutig zum Ausdruck brachte, dass die Rechnungslegung konkret die „C*“-Produkte betrifft (ON 15.2 S 4), und daher auch das Erstgericht davon ausging, so weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Vorbringen weiter gefasst ist. Dies vermag aber auf Basis der getroffenen Feststellungen aus nachstehenden rechtlichen Überlegungen an der Klagsabweisung nichts zu ändern:

2. 1Gemäß § 2 des zwischen den Streitteilen geschlossenen Handelsvertretervertrags übernahm die Klägerin die Rolle eines Handelsvertreters für die Beneluxmärkte exklusiv. Daraus leitet die Klägerin ab, dass ihr als ausschließlich für ein Vertriebsgebiet bestellter Handelsvertreter nach § 8 Abs 4 HVertrG im Zweifel für sämtliche im Vertragsgebiet während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte eine Provision gebühre.

2. 2Die maßgebliche Norm für den Entgeltanspruch des Handelsvertreters findet sich in § 8 HVertrG. Die Provision ist in der Regel sowohl leistungs- als auch erfolgsabhängige Vergütung (Nocker, HVertrG² § 8 Rz 8 mwN). Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruchs ist grundsätzlich, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Drittem verdienstlich war („Verdienstlichkeitstheorie“) (RIS-Justiz RS0106002). Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen (RIS-Justiz RS0062747 [T1], RS0106002). Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, das heißt, er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage setzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners mindestens einwirkt, dass er ihm das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt oder bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet (RIS-Justiz RS0062825).

2. 3Ist jedoch der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet als alleiniger Vertreter bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet oder zum Kundenkreis des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen worden sind (§ 8 Abs 4 HVertrG). Eine verdienstliche Tätigkeit des Handelsvertreters ist für dessen Provisionsanspruch insoweit nicht erforderlich (vgl OGH 4 Ob 80/04z [Pkt 2.]; Nocker, HVertrG² § 8 Rz 85).

2. 4Voraussetzung für einen solchen mitwirkungsunabhängigen Provisionsanspruch ist demnach, dass dem Handelsvertreter ein bestimmtes Gebiet als Alleinvertreter anvertraut wurde. Davon kann aufgrund der vertraglichen Regelung jedenfalls ausgegangen werden. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht, sondern brachte dazu vor, dass sie eine Vereinbarung über eine „nicht-alleinige Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte“ nicht abgeschlossen hätte (vgl ON 8 S 6).

Die Bestellung zum Alleinvertreter bedeutet allerdings im Zweifel zunächst einmal nur, dass der Unternehmer in diesem Gebiet keinen weiteren Handelsvertreter einsetzen darf; es bedeutet aber nicht, dass der Unternehmer nicht mehr selbst durch Abschluss von Direktgeschäften in diesem Gebiet tätig werden darf (vgl Nocker, HVertrG² § 8 Rz 88 ff mwN; Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz – Praxiskommentar² § 8 Rz 84 mwN). Im Fall von Direktgeschäften hätte der Handelsvertreter nach § 8 Abs 4 HVertrG zwar Anspruch auf Provision, ohne dass er selbst am Zustandekommen des Geschäfts in irgendeiner Form mitgewirkt haben muss. Der Anspruch auf „Bezirksprovision“ steht aber nur „im Zweifel“ zu und kann vertraglich abbedungen oder geändert werden (vgl Nocker, HVertrG² § 8 Rz 102 mwN; Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz – Praxiskommentar² § 8 Rz 76 f mwN).

2. 5Gegenständlich sind die Parteien – entgegen der Ansicht der Klägerin – davon tatsächlich abgegangen. Ob Verdienstlichkeit Voraussetzung für einen Provisionsanspruch war, stellt zwar grundsätzlich, wie die Klägerin zutreffend erkennt, eine Rechtsfrage dar. Die Berufung gibt jedoch die diesbezügliche Feststellung verkürzt wieder und lässt unberücksichtigt, dass „darüber“ bei den mündlichen Verhandlungen auch gesprochen wurde. Die (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen können in Zusammenschau mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts nur dahingehend verstanden werden, dass beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass eine Verdienstlichkeit der Klägerin jedenfalls Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist.

2. 6Damit kommt aber die Zweifelsregelung des § 8 Abs 4 HVertrG nicht zum Tragen. Sofern die Klägerin vermeint, dass Erstgericht gehe im Urteil auf Seite 10 selbst von einem Provisionsanspruch auf sämtliche Verkäufe der Beklagten aus, verkennt sie, dass das Erstgericht lediglich den Inhalt eines Schreibens feststellte, was schon aus dem verwendeten Konjunktiv ersichtlich ist.

2. 7Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kam es nach der Akquirierung des Kunden „D*“ und dem Auslaufen der Vereinbarung – die dafür gebührenden Provisionen bezahlte die Klägerin – zu keinen erfolgreichen Geschäftsabschlüssen mehr und die Klägerin behauptete solche auch nicht. Damit ist die Klägerin nicht verdienstlich geworden. Mangels (auch nur möglicherweise [vgl Nocker, HVertrG² § 16 Rz 15 mwN]) provisionspflichtiger Geschäfte besteht daher ein Provisionsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu Recht. Ein Rechnungslegungsbegehren ist aber nur dann berechtigt, soweit die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind (vgl OGH 8 ObA 57/05y; RIS-Justiz RS0071262, RS0124718; Nocker, HVertrG² § 16 Rz 15 und 18 mwN).

3Die Rechtsrüge der Klägerin baut im Wesentlichen darauf auf, dass ihr ein Provisionsanspruch gemäß § 8 Abs 4 HVertrG zustehe und die von der Beklagten vertriebenen „C*“-Produkte provisionspflichtig seien.

3. 1Dass die Zweifelsregel des § 8 Abs 4 HVertrG nicht zur Anwendung gelangt, wurde bereits unter Pkt 2 ff dargelegt, sodass die Verdienstlichkeit der Klägerin das maßgebliche Kriterium für einen Provisionsanspruch darstellt.

3. 2Nach den getroffenen Feststellungen wirkte die Klägerin aber an der Kundenwerbung betreffend die „C*“-Produkte nicht mit, sondern akquirierte der Geschäftsführer der Beklagten die Einzelhandelskette E* selbst, sodass eine Verdienstlichkeit der Klägerin nicht vorliegt.

3. 3Die „C*“-Produkte sind zudem von der Provisionsvereinbarung nicht umfasst. § 2 des Handelsvertretervertrags stellt auf von der Beklagten hergestellte Fertiggerichte ab. Festgestellt ist aber, dass die Lasagnen von „C*“ in Belgien von einem eigenständigen Unternehmen produziert werden und die Beklagte lediglich als Zwischenhändlerin auftritt.

3. 4Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Dass das Erstgericht Beilage ./M anführte, liegt daran, dass die von der Klägerin als „Schreiben der Beklagten vom 10.01.2023 betreffend Übernahme Eigenmarken-Lasagnen-Geschäft“ bezeichnete und als Beilage ./N vorgelegte Urkunde neben einer weiteren Urkunde als Beilage ./M einjournalisiert wurde. Wenn „nach deren Vorgaben“ produziert wird, ändert das nichts daran, dass das Fertiggericht nicht die Beklagte herstellt und es eine Handelsware bleibt. Außerdem kann aus dem Schriftstück nicht zwingend gefolgert werden, dass das Produkt für die Beklagte nach ihren Spezifikationen hergestellt und von ihr wie ein Eigenprodukt weiterverkauft wurde, ist dem Schreiben doch zu entnehmen, dass die Änderungen noch zu besprechen sind. Die Berufung lässt auch offen, um welche Spezifikationen es sich dabei handeln soll. Da zur Frage der Herstellung bzw zum Vertrieb der Lasagnen von „C*“ auch weitere Beweisergebnisse (PV des Geschäftsführers der Beklagten ON 15.2 S 11 f; Zeuge I* ON 20.3 S 3) vorliegen, die ausschließlich von einer Vertriebsübernahme ausgehen, wird nicht eine Beweisurkunde aktenwidrig zitiert, sondern basiert die monierte Feststellung auf beweiswürdigenden Schlussfolgerungen (vgl RIS-Justiz RS0043298 [T5]).

3. 5Wenn die Klägerin auf § 3 des Handelsvertretervertrags abstellt, wonach die Provisionspflicht an die verkauften Produkte anknüpfe, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Bestimmung die Höhe bzw die Bemessungsgrundlage für die Provision regelt und an der Voraussetzung der Verdienstlichkeit für einen Provisionsanspruch nichts ändert.

3. 6Der Handelsvertretervertrag ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass es für die Provisionspflicht von Umsätzen nicht darauf ankomme, von wem die Produkte, die die Beklagte im eigenen Namen verkauft, hergestellt wurden. Unstrittig ist, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Handelsvertretervertrags noch keine geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und „C*“ bestanden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen diente die Zusammenarbeit der Streitteile der Erschließung, Vermittlung und Akquise neuer Absatzmärkte, was nichts anderes bedeutet, als dass die Klägerin von der Beklagten – entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung – hergestellte Produkte (insbesondere Fertiglasagne) in den Beneluxmarkt einführen sollte. Dies trifft aber auf die Lasagne von „C*“ nicht zu, war diese doch bereits am Markt etabliert. Von einer Vertragslücke ist nicht auszugehen.

3. 6Selbst wenn die Lasagne von „C*“ erfasst sein sollte, wäre daraus für die Klägerin nichts gewonnen, wurden die Geschäfte nach den erstgerichtlichen Feststellungen doch mit E* G* und damit nicht im Gebiet der Klägerin abgeschlossen. In diesem Zusammenhang geht die Klägerin von einer Aktenwidrigkeit aus, ergebe sich doch aus dem Kaufschein (Blg ./T) ein Vertragsabschluss mit E* J* und sei daher von Umsätzen im Gebiet der Klägerin auszugehen, welche der Rechnungslegungspflicht der Beklagten unterliegen würden.

Der Beilage ./T ist aber lediglich zu entnehmen, dass ein von E* J* ausgestellter Kaufschein vorliegt, welcher für sich genommen noch keine Aussagen über die Geschäftsanbahnung zulässt. Diesbezüglich liegen (und lässt dies die Berufung außer Acht) die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten vor, der schilderte, von der Muttergesellschaft E* G* in Deutschland kontaktiert worden und letztlich zu einem Vertragsabschluss mit ihr gekommen zu sein. Auf diese Angaben stützt sich auch das Erstgericht. Bei Widersprüchen zwischen Tatsachenfeststellungen und einzelnen Beweisergebnissen liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0043298).

3. 7Wenn aber ein Kunde an mehreren Orten geschäftliche Tätigkeiten entfaltet, weil er über mehrere Niederlassungen verfügt, stellt sich die Frage, welchem Gebiet er zugehörig ist. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Sitz der zentralen Verwaltung oder den Ort jener Niederlassung des Kunden an, die bestellt hat. Entscheidend ist, wo die Entscheidung zum Abschluss des Geschäfts getroffen wird, nicht, wohin die Ware geliefert wird (Nocker, HVertrG² § 8 Rz 93 mwN). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden die maßgeblichen Schritte von der Muttergesellschaft E* G* in Deutschland gesetzt, sodass das Geschäft nicht dem Gebiet der Klägerin zuzuordnen ist und schon daher kein Provisionsanspruch (und somit auch kein Rechnungslegungsanspruch) besteht.

4Auf die von der Klägerin behaupteten sekundären Feststellungsmängel braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden.

5Mit dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot.

6Der Berufung bleibt damit ein Erfolg versagt.

7Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

8Die Klägerin begehrt Rechnungslegung sowie Provisionen für einen Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 8. April 2025 (Schluss der Verhandlung erster Instanz). Alleine im Jahr 2021 lukrierte die Klägerin an Provisionen aus Geschäften mit der Lebensmitteleinzelhandelskette „D*“ EUR 39.843,47 (Blg ./I). Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin den Vertrieb der bereits auf einem Markt von rund 30 Mio Menschen etablierten Fertiglasagne von „C*“ für provisionspflichtig erachtet, scheint die von der Klägerin vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands als zu gering. Es ist daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt.

9Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Ausschlaggebend sind nicht revisible Tatfragen.

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