OLG Wien 17Bs259/25z

17Bs259/25zTribunal de Recurso27 de out. de 2025

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OLG Wien 17Bs259/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00259.25Z.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Oktober 2025, GZ **14.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Oktober 2020 (rechtskräftig seit 10. Mai 2021) wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2; 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG; §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB uaD verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 16. Dezember 2025 vorliegen, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Dezember 2028.

Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* am 16. Dezember 2025 an und erteilte ihm die Weisung, eine ambulante Suchttherapie zu beginnen und fortzusetzen, und ordnete Bewährungshilfe für die mit drei Jahren bestimmte Probezeit an.

Das Erstgericht ging von einer positiven Entwicklung im Strafvollzug, dem Bestehen eines Wohnplatzes und einer Grundversorgung durch das AMS aus. Aufgrund des bisher über ein halbes Jahrzehnt andauernden Vollzuges sei es zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 46 Abs 4 StGB gekommen, sodass aus den Gesamtumständen kein evidentes Rückfallrisiko abzuleiten sei. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Präventivwirkung des verspürten Haftübels im Zusammenhalt mit der angeordneten Bewährungshilfe und der Weisung.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 15), der Berechtigung zukommt.

Eine bedingte Entlassung kommt – abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Bei A* sprechen mehrere, in seiner Vita begründete Umstände gegen die Annahme, dass ihn – noch dazu zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG – eine bedingte Entlassung nicht weniger von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten würde, als der weitere Vollzug.

So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vollzugsgegenständliche Verurteilung daher rührt, dass er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen Suchtgifthandel betrieb und verschiedenste Suchtmittel in einer besonders großen Menge verkaufte und herstellte. Darüber hinaus hat er im Rahmen des Suchtgifthandels zur Eintreibung geschuldeter Geldbeträge mehrerer Personen massiv (teilweise mit dem Tod bedrohend) genötigt. Dies nachdem er schon zwei Mal wenige Jahre davor verurteilt werden musste, beide Male einschlägig, ein Mal qualifiziert einschlägig.

Nach der Gewährung einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht musste bei der zweiten Vorstrafe eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt werden, die hinsichtlich eines Strafteiles von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Auch die Verbüßung des sechsmonatigen unbedingten Strafteiles, aus dem er sogar bedingt entlassen wurde, hielt ihn nicht davon ab, etwas mehr als vier Jahre nach dem Vollzug neuerlich qualifiziert einschlägig und massiver als zuvor zu delinquieren.

Aber selbst in den geordneten Verhältnissen des Strafvollzuges verstand sich A* nicht zu einem rechtskonformen Verhalten, sodass in den Justizanstalten Ried im Innkreis, Wels und letztlich Stein, zuletzt vor nicht einmal einem Jahr, insgesamt neun Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten (ON 7 und 10), weshalb auch der Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein eine bedingte Entlassung nicht befürwortete (ON 2).

Eine konkrete Arbeitsmöglichkeit hat der Strafgefangene in Freiheit nicht (ON 3) bzw vermeint bei seinem Vater und seinem Bruder allenfalls etwas mitarbeiten zu können (ON 14.1).

Angesichts dieses deutlich getrübten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialsierungsmaßnahmen und des Verspürens des Haftübels und dennoch neuerlicher aggravierender Schwerstkriminalität bei gleichzeitiger keineswegs tadelloser Führung, ist die Prognose auf ein künftig straffreies Leben als derzeit negativ zu beurteilen, sodass spezialpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung sprachen.

Daran vermag auch die Äußerung des Strafgefangenen zu der Beschwerde, die in aggressivem Ton die beschwerdeführende Staatsanwältin angreift, nichts zu ändern. So argumentiert er, dass sein früheres Verhalten nicht zu berücksichtigen wäre, da nur die Gegenwart und Zukunft zähle, verkennt dabei aber, dass nur aus seinem bisherigen Verhalten ein Schluss auf mögliches künftiges Verhalten gezogen werden kann.

Wohl ist ihm darin beizupflichten, dass den einzelnen Ordnungsstrafen keine besonders gravierenden Verfehlungen zugrunde liegen, die große Anzahl an Ordnungswidrigkeiten zeichnet aber doch ein negatives Bild bezüglich zukünftiger Normtreue.

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems war sohin Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag auf bedingte Entlassung des A* abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht offen.

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