OLG Wien 18Bs291/25p

18Bs291/25pTribunal de Recurso27 de out. de 2025

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OLG Wien 18Bs291/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00291.25P.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. September 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Oktober 2024, rechtskräftig seit 11. Oktober 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 23. März 2026 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss (ON 15) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2) zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 17, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist nach § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit).

In Bezug auf den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren (ON 6, ON 7). Wenngleich er sich nicht ausdrücklich bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (vgl ON 2, 1), führte er aus, im Falle einer Entlassung in Tschechien wohnen und in Deutschland arbeiten zu wollen (vgl ON 2.1); Anhaltspunkte dafür, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, liegen daher nicht vor. Auch stehen der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem Akteninhalt weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen.

Die Anwendung des § 133a StVG schon nach der Hälfte der Strafzeit kommt jedoch aus generalpräventiven Erwägungen (Tatschwere) nicht in Betracht.

Das zu prüfende und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt Kriterium der Tatschwere ist aufgrund des Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen (vgl Birklbauer, SbgK § 46 Rz 73) und stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Die Verweigerung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots aus generalpräventiven, sich aus der Schwere der Taten ergebenden Gründen setzt gewichtige Umstände voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Taten ableitbar sein (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16; Pieber, WK² StVG § 133a Rz 18). Bezugspunkt der generalpräventiven Erforderlichkeitsprüfung ist somit nicht nur die auf die Anlasstaten angewendete rechtliche Kategorie, sondern es sind auch die konkreten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen.

Mit Normierung eines Strafrahmens der dem Strafvollzug zu Punkt I./ zugrunde liegenden Verurteilung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bringt der Gesetzgeber zunächst eine Vorbewertung zum Ausdruck, wonach das (strafsatzbestimmende) Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB einen hohen sozialen Störwert aufweist.

Vorliegendenfalls hat der Strafgefangene gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle im Zeitraum von November 2023 bis Februar 2024 in mehreren Angriffen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern und durch mehrfache Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB begangen. Hervorzuheben sind insbesondere die Wegnahme elektronischer Geräte (Fernseher, Bildschirme, Tablets, Computer usw.), von Bargeld, zwei Fahrrädern, einem Fahrradanhänger sowie einem Mini Motocross Motorrad im Gesamtwert von 15.805,- Euro in der Nacht von 4. Dezember 2023 auf 5. Dezember 2023, indem die Täter mit einem Stein die Verglasung der rückseitig gelegenen Terrassentür einschlugen, diese mittels Durchgriff öffneten und in das Bürogebäude einstiegen (Faktum I./A./1./a; siehe im Detail ON 9) und die Wegnahme mehrerer Kunst- und Kulturgüter sowie Kleidung im Wert von zumindest 30.450,- Euro, indem die Täter eine Sperrkette samt Vorhängeschloss durchtrennten und in die Lagerhalle einstiegen (Faktum I./B./2.; siehe im Detail ON 9). Damit liegen insgesamt Umstände vor, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden, weniger professionellen Einbruchsdiebstählen deutlich und auffallend abheben und nach den oben dargelegten Kriterien insgesamt eine Schwere der Tat begründen, die im Sinne des § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ausnahmsweise des Vollzugs über die Hälfte der Strafzeit hinaus bedarf, um potenzielle Nachahmungstäter aus dem Verkehrskreis des Verurteilten von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und die generelle Normtreue zu festigen.

Der Beschwerdeführer vermag diesem negativen Kalkül keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen. Das in seinem Antrag (ON 2) und zu ON 12 im ersten Rechtsgang erstattete Vorbringen des Strafgefangenen betrifft lediglich individualpräventive Aspekte, die jedoch bei einer Entscheidung nach § 133a StVG nicht schlagend sind.

Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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