OLG Wien 20Bs276/25x

20Bs276/25xTribunal de Recurso27 de out. de 2025

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OLG Wien 20Bs276/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00276.25X.1027.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A*, LL.M. wegen § 107 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2025, GZ **15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 1. Oktober 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wien der am ** geborenen Mag. A*, LL.M., das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./) sowie (richtig) das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zur Last (ON 10).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Angeklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vom 6. Oktober 2025 (ON 14) ab.

Dagegen richtet sich deren fristgerechte Beschwerde (ON 16.1), der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Gemäß § 61 Abs 2 StPO ist dem Beschuldigten (hier: Angeklagten), wenn er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers in diesem Sinn ist jedenfalls erforderlich:

im Fall notwendiger Verteidigung,

wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert ist,

oder an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,

für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung oder

bei schwieriger Sach oder Rechtslage.

Dem Erstgericht ist zunächst beizupflichten, dass vorliegend weder ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinn des § 61 Abs 1 StPO, noch eine schwierige Sach und Rechtslage vorliegt, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Angeklagte als Juristin rechtskundig ist.

Allerdings ergeben sich aus dem Akteninhalt gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Angeklagte unter einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit leidet. So wurde in der Beschuldigtenvernehmung ein parallel anhängiges Strafverfahren, das sich derzeit im Stadium des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht befindet, thematisiert und erörtert, dass in diesem Verfahren ein Gutachter festgestellt habe, dass die Angeklagte unter einer schwerwiegenden und nachhaltigen paranoiden Persönlichkeitsstörung leide (ON 9.5 S 3). Auch wenn die Angeklagte darlegte, das Gutachten habe den damaligen Tatzeitraum umfasst und sei angefochten worden, es sei ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht gut gegangen, indiziert eine von einem Sachverständigen in einem Strafverfahren attestierte schwerwiegende und nachhaltige paranoide Persönlichkeitsstörung auch aktuell das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit der Angeklagten.

Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, vor allem um die Aussagen der Angeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der Kriminalpolizei zu verifizieren und nähere Einzelheiten über die konkrete Diagnose und Intensität der psychischen Erkrankung und gegebenenfalls Hinweise über deren Verlauf zu gewinnen, wird die Entscheidungsgrundlage durch Beischaffung des Strafaktes (nach Einsicht in das VJRegister handelt es sich um AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) zu erweitern und anschließend erneut über den Antrag der Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zu entscheiden sein.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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