20Bs279/25p•OLG Wien 20Bs279/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 20. Oktober 2025, GZ **-15.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 18. November 2015, AZ **, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207 a Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt, hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Februar 2014, AZ **, nach § 205 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in den Maßnahmenvollzug ausgesprochen (ON 13).
Danach hat er in ** und **
I. nachgenannte Personen, die wegen einer anderen schweren, einem der Zustände der Geisteskrankheit, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder geistigen Behinderung gleichwertigen seelischen Störung, nämlich einer durch die Einnahme von Liquid Ecstasy entstandenen Bewusstlosigkeit unfähig waren, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihnen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich Einführung seines Gliedes in deren Mund sowie seiner Finger in deren Vagina und After vornahm und zwar
1. a. am 19. Jänner 2009 sowie am 12. Juli 2013 B*,
2. am 15. Juli 2013 C*, die aufgrund der hohen Dosis für einige Zeit ins Wachkoma fiel, und
II. an der am ** geborenen E* ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 bis zum 9. Februar 2013 den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen bzw. zu unternehmen versucht, und zwar
1. durch Lecken mit der Zunge an ihrer Scheide,
2. in mehreren Angriffen durch Einführen eines Fingers in deren Scheide und After sowie
3. in zumindest zwei Angriffen durch Einführen des Penis in deren Scheide und After
III. zu nachstehenden Zeiten an nachgenannten unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von unmündigen Personen an sich vornehmen lassen und zwar
1. an der am ** geborenen E* zu unbestimmbaren Zeitpunkten ab dem Jahr 2011 bis zum 9. Februar 2013 in mehreren Angriffen
a. durch Betasten und Streicheln ihrer Scheide sowohl über als auch unter der Bekleidung sowie
b. in zumindest zwei Angriffen dadurch, dass er sich von ihr über der Hose am Penis hat angreifen lassen;
2. an der am ** geborenen F* zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten ab Sommer 2012
a. durch mehrfaches Betasten und Streicheln ihrer Scheide und ihres Afters sowohl über als auch unter der Kleidung;
b. dadurch dass er mehrfach ihren Kopf an seinem erigierten Penis gedrückt hat sowie
c. dadurch, dass er sein erigiertes Glied zu ihrem Gesäß führte;
3. an der am ** geborenen G* zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt ab März 2013
a. durch mehrfaches Reiben seines erigierten Geschlechtsteils an deren Scheide und Gesäß, wobei er dabei Bewegungen eines Geschlechtsverkehrs vollzogen hat;
b. durch Betasten ihrer Scheide über der Kleidung,
c. dadurch, dass er ihren Slip beiseite schob und ihr nacktes Gesäß küsste und
d. dadurch, dass er ihren Kopf an seinen erigierten Penis gedrückt hat;
IV. zu nachgenannten Zeitpunkten pornographische Darstellung einer Minderjährigen Person hergestellt und zwar
1. mehrere Videos von den an der am ** geborenen G* vorgenommenen und unter Punkt III.3. geschilderten Tathandlungen sowie
2. drei Videos von den an der am ** geborenen F* vorgenommenen und unter Punkt II.2. und III.2. geschilderten Tathandlungen;
3. ein Video von den an der am ** geborenen E* vorgenommenen und unter Punkt II. und III.1. geschilderten Tathandlungen;
V. durch die unter Punkt II. und III. genannten Tathandlungen gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Dem Akteninhalt bzw. den anlässlich der Straftaten vom Untergebrachten angefertigten Videos ist zu entnehmen, dass er seine bewusstlosen Opfer zudem bespuckte, den Speichel in ihrem Gesicht verschmierte, mit ihnen Grimassen zog und ihren Kopf brutal hin und her warf. Zwei der Frauen äußerten den Verdacht, dass er ihnen die Droge unbemerkt in ihre Getränke gemischte hatte.
Das urteilsmäßige Strafende fiel auf den 10. Februar 2021 (ON 10). Seither befindet sich der mehrfach vorbestrafte Untergebrachte im Maßnahmenvollzug, und zwar nach den Justizanstalten Wien-Mittersteig und Garsten nunmehr in Stein, wobei er jeweils wegen mehrfacher Ordnungswidrigkeiten zur Meldung gebracht werden musste (ua wegen Raufhandels, Ansetzens von Alkohol, Konsums von Substanzen, Hortens von Medikamenten, Besitzes von unerlaubten Gegenständen wie Datensticks, Deinstallation von Überwachungssoftware und Installation von verbotenen Programmen, Besitzes von deliktanalogen Fotos und Schriftstücken (gewalttätige Sexualfantasien bezüglich eines Opfers und Justizwachebeamtinnen, Zeichnungen eines Kindes, pornografische Zeichnungen).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Krems a. d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Anhörung des Betroffenen am 20. Oktober 2025 (ON 15.1), gestützt auf die Äußerung der BEST vom 30. Juni 2025 (ON 6), der forensischen Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein (ON 9) und das Sachverständigengutachten des Psychiatrischen Sachverständigen Dr. H* vom 25. Oktober 2024 (ON 21 im Verfahren zu AZ *), die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab, weil bei weiterhin vorliegender nachhaltiger und schwerwiegender psychischen Störung und hoher Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer sexualbezogener Prognosetaten mit schweren Folgen innerhalb nur weniger Monate nicht davon auszugehen sei, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit bereits in ausreichendem Ausmaß abgebaut sei.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 15.1), unausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose, somit die (einfache) Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Fabrizy/Michel-Kwapinski-Oshidari, StGB14 § 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebenso wenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können (Ratz in WK² § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Gewaltdelinquenz davon unzweifelhaft beeinflusst (Ratz aaO Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden (Ratz aaO Rz 14).
Voranzustellen ist mit Blick auf das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, dass die in der Anlassverurteilung angeführten Anlasstaten jedenfalls solche iSd § 21 Abs 3 StGB sind.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen, die aktuelle forensische Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein (ON 9), die Äußerung der BEST vom 30. Juni 2025 (ON 6) und das zu AZ ** vom Vollzugsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. H* vom 25. Oktober 2024 (dortige ON 21) korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]). Hervorzuheben ist daraus lediglich, dass frühere Gutachten die Therapiefähigkeit des A* aufgrund seiner narzisstischen und dissozialen Disposition als eingeschränkt einstuften und es aktuell nach wie vor immer wieder zu manipulativ anmutenden, ambivalenten und von Impulsdurchbrüchen geprägten Verhaltensweisen kommt (ON 6, 2f). Eine günstige Prognose hat das Erstgericht – gestützt auf die genannten Expertisen, insbesondere das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. H* aus Oktober 2024 – zutreffend verneint. Aus letzterem geht hervor, dass A* nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom dissozialen und narzisstischen Subtyp (ICD-10 F61) mit Erfüllen der internationalen Psychopathie-Kriterien nach Hare und eine Polytoxikomanie, gegenwärtig substituiert (ICD-10 F19.2), aufweist. Das statistisch aktuarische Rückfallrisiko des VARG-R ordne den Untergebrachten der siebten von neun Risikostufen zu, das Risiko innerhalb von fünf Jahren erneut wegen eines Gewaltdelikts (einschließlich Sexualdelikte) angeklagt oder verurteilt zu werden, liege bei 47 %. Dass er nach Auswertung der Static-99 lediglich ein unterdurchschnittliches Risiko für einen Rückfall in ein sexuell motiviertes Delikt habe, liege daran, dass die Sexualdelinquenz des Untergebrachten eher einer dissozial narzisstischen Persönlichkeitskomponente als einer sexuellen Devianz geschuldet war. Bei Anwendung des VRS:SO vor Beginn der Therapie nach Überstellung in die Justizanstalt Stein habe der Untergebrachte einen korrigierten Gesamtwert von 50 Punkten erreicht, womit er der Risikokategorie IVb zugeordnet habe werden könne, von der ein „deutlich überdurchschnittliches“ Risiko für ein sexuell motiviertes Delikt ausgehe – in Zahlen eine 5-Jahres-Rückfallrate von 36,7%. Nach Durchführung der Therapie habe noch in keinem der Risikobereiche eine Veränderung zum Positivem erreicht werden, wodurch sich auch keine Änderung der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit ergebe. Betrachte man die individuellen Risikofaktoren, lassen sich folgende auflisten: das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom dissozialen und narzisstischen Subtyp und den maßgeblichen Einfluss dieser Störung auf die Durchführung der Tathandlungen, bestehender Substanzmissbrauch, frühe Anpassungsstörungen, frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Zweifel an der Durchhaltefähigkeit der Abstinenz und besonders schwerwiegend ein hochrisikobehafteter sozialer Empfangsraum in der Türkei im Falle der Abschiebung bei fehlendem etablierten sozialen Netz. Insgesamt sei in Anbetracht des hohen Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung zu befürchten, dass er innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb weniger Monate) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung erneut sexuelle Kontaktdelikte an erwachsenen Frauen oder minderjährigen Mädchen unter Ausübung von Manipulation, Zwang oder Dominanz begehen werde. Diese Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums noch nicht hintangehalten werden, womit die medizinischen Voraussetzungen für eine Maßnahmenunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB weiterhin vorliegen, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Fortführung der Psychotherapie mit Fokus auf die manipulativen, dissozialen und narzisstischen Elemente sowie die neuerliche Absolvierung einer Suchtgruppe, nicht aber eine bedingte Entlassung empfohlen werde.
Aufgrund dieses schlüssigen und nachvollziehbaren, alle Aspekte sowohl der Erkrankung des Untergebrachten als auch dessen Persönlichkeits- und Therapieentwicklung und Zukunftsperspektiven berücksichtigenden, mit den aktuellen Wahrnehmungen des Departements Maßnahmenvollzug und der BEST im Einklang stehenden Gutachtens erweist sich der erstrichterliche Beschluss der Sach- und Rechtslage entsprechend.
Der Beschwerdeführer, der anlässlich seiner Anhörung angab, das Gefühl zu haben, „in einem System drinnen“ zu sein und nicht mehr „rauszukommen“, auch wenn er delikts- einsichtig sei (ON 15.1), vernachlässigt die Ausführungen des Sachverständigen, wonach zwar eine oberflächliche Einsicht in die deliktrelevanten Faktoren gegeben scheine, jedoch eine über einen längeren Zeitraum stabile intensive Arbeit an den deliktrelevanten Faktoren bisher kaum gelungen sei. Da es A* somit nicht gelingt, verlässlich rückfallsverhindernde Maßnahmen aufzuzeigen, war seiner Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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