2R102/25x•OLG Wien 2R102/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzender, den Richter MMag. Popelka und den Kommerzialrat Dobcak, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, *, vertreten durch Mag. Günther Billes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C, FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.518,34 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 15.678,36, Gesamtstreitwert EUR 22.196,70), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.5.2025, GZ **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem abweislichen Punkt 1.2. (betreffend das Feststellungsbegehren) bestätigt wird, wird in Ansehung des Zahlungsbegehrens dahin abgeändert, dass es im Übrigen lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 6.518,34 samt 4 % Zinsen jährlich aus EUR 4.485,96 seit 18.6.2024 sowie aus EUR 290,34 seit 1.8.2024, aus EUR 290,34 seit 1.9.2024, aus EUR 290,34 seit 1.10.2024, aus EUR 290,34 seit 1.11.2024, aus EUR 290,34 seit 1.12.2024, aus EUR 290,34 seit 1.1.2025 und aus EUR 290,34 seit 1.2.2025 zu zahlen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.214,66 (das sind EUR 2.412,66 incl EUR 431,31 USt und EUR 4,80 Barauslagen abzüglich EUR 198 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 543,07 (das sind EUR 993,07 incl EUR 165,51 USt abzüglich EUR 450 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
D* B* (im Folgenden: der Versicherte), Ehegatte der Klägerin, stellte als Versicherungsnehmer und versicherte Person beim beklagten Versicherungsunternehmen am 21.2.1996 einen Antrag auf Abschluss einer Er- und Ablebensversicherung. Dieser Antrag wurde mit einem vorgesehenen Versicherungsende mit 1.2.2029 policiert.
Die damalige Versicherungssumme betrug ATS 1.098.902,00, die damalige monatliche Versicherungsprämie ATS 2.000,00. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) zugrunde. Es wurde eine Indexklausel auf Grundlage des VPI 1986 vereinbart.
Die Beklagte richtete am 17.1.2010 ein Schreiben (./5) mit dem nachstehenden Inhalt an den Versicherten:
„Verbesserung der Indexklausel/Indexanpassung
Sehr geehrter Herr D* B*,
wir freuen uns, Ihnen nachfolgend eine weitere Verbesserung zu Ihrem Versicherungsvertrag vorstellen zu dürfen.
Damit die garantierte Leistung (Versicherungssumme) Ihrer Lebensversicherung kontinuierlich steigt und Ihr Vertrag selbst in Zeiten niedriger Inflation optimal angepasst wird, haben wir die Bedingungen der Indexanpassung für Sie erweitert. Falls die aus der Indexanpassung resultierende Prämienerhöhung in einem Jahr weniger als 2 % beträgt, erhöhen wir Ihre Prämie um 2 % und passen die Leistungen entsprechend an.
Gleichzeitig wird der Ihrem Vertrag zugrunde liegende Verbraucherpreisindex auf VPI 2005 geändert. Dies hat den Vorteil, dass sich der VPI 2005 an einem dem aktuellen Konsumverhalten angepassten Warenkorb orientiert.
Für die Indexanpassung/Dynamisierung zum 01.02.2010 (Änderungsdatum) wird der von der Statistik Austria für den Monat Oktober 2009 bekannt gegebene VPI 2005 (Indexstand 107,80) verwendet. Ab dem Änderungsdatum gelten die folgenden vertraglich garantierten Werte für ihre Er- und Ablebensversicherung (Tarif 22s).
Versicherungssumme: 101.084,06 EUR
Folgeprämie ab 01.02.2010 214,74 EUR monatlich
[…]
Wir haben die Verbesserung der Indexklausel und die Indexanpassung nach der neuen Klausel bei ihrem Vertrag bereits für Sie vorgenommen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sei, so kreuzen Sie bitte Ihren Wunsch an und senden Sie uns dieses Dokument zurück.
□ Ich möchte die Verbesserung der Indexklausel nicht annehmen. Es kommt in diesem Fall zu keiner Indexanpassung im Jahr 2010. Für meinen Vertrag gilt weiterhin die bisherige Indexklausel.
□ Ich möchte im Jahr 2010 keine Indexanpassung. Ich will die Verbesserung der Indexklausel aber für zukünftige Indexanpassungen annehmen.
Zu Ihrer Information finden Sie auf der Rückseite den genauen Wortlaut der neuen Klausel ‚Indexanpassung/Dynamisierung 2010‘ sowie die bisherige Klausel.“
Der Versicherte machte von der in diesem Schreiben eingeräumten Widerspruchsmöglichkeit keinen Gebrauch.
Am 20.2.2017 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag „Änderung Versicherungsnehmer“. Er erklärte, dass er als Versicherungsnehmer auf sämtliche Rechte und Pflichten aus der gegenständlichen Versicherung verzichte. Die Klägerin erklärte, dass sie damit einverstanden sei, als neue Versicherungsnehmerin in sämtliche Rechte und Pflichten aus der gegenständlichen Versicherung einzutreten. Auf Grundlage dieses Antrags wurde der Vertrag auf die Klägerin übertragen, wobei versicherte Person unverändert D* B* blieb.
Die Beklagte stellte der Klägerin am 9.3.2017 die Versicherungspolizze ./4 aus.
Diese enthält ua die Klausel:
„Indexanpassung/Dynamisierung
Aufgrund dieser Klausel wird die Versicherungssumme ohne jede Gesundheitsprüfung jährlich zu Beginn eines Versicherungsjahres aufgrund des von der Statistik Austria spätestens 2 Monate zuvor verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2005 bzw. des an seine Stelle getretenen Index im Verhältnis zum Index des Vorjahres erhöht.
Beträgt die aus der Indexanpassung resultierende Prämienerhöhung in einem Jahr weniger als 2 %, erhöhen („dynamisieren“) wir Ihre Prämie um 2 % und passen die Versicherungssumme entsprechend an.
Die für die Erhöhungssumme zu entrichtende Prämie ist abhängig vom Beitrittsalter zum Anpassungszeitpunkt und von der restlichen Prämienzahlungsdauer Ihrer Versicherung. Aufgrund der Erhöhung wird die Versicherungssumme auf volle hundert Euro aufgerundet. Die Änderungen der Prämie und der Versicherungssumme werden wir Ihnen gegenüber dokumentieren. Innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ausstellung des Dokuments über die Indexanpassung erklären Sie Ihr Einverständnis mit der Anpassung durch Einzahlung der erhöhten Prämie bzw. Ihren Verzicht durch Rücksendung des Dokuments.
Der Erhöhungsanspruch erlischt für die ganze fernere Versicherungsdauer, wenn […]
b) die restliche Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung kleiner ist als 5 Jahre. […]“
Die Beklagte richtete im Jänner 2021 ein Schreiben mit dem nachstehenden Inhalt an die Klägerin:
„Indexanpassung/Dynamisierung
Sehr geehrte Frau A* B*,
vereinbarungsgemäß haben wir für Sie eine Indexanpassung/Dynamisierung Ihrer Er- und Ablebensversicherung (Tarif 22s) durchgeführt.
Für die Indexanpassung/Dynamisierung zum 01.02.2021 (Änderungsdatum) wird der von der Statistik Austria für den Monat Oktober 2020 bekannt gegebene Verbraucherpreisindex (VPI 2005, Indexstand 131,60) verwendet. Ihre Versicherung wird gemäß den Bestimmungen der Indexklausel erhöht. Ab dem Änderungsdatum gelten die folgenden vertraglich garantierten Werte für Ihre Er- und Ablebensversicherung:
Versicherungssumme: 120.353,95 EUR
Folgeprämie ab 01.02.2021 344,50 EUR monatlich
[…]
Durch Rücksendung dieses Nachtrages binnen 6 Wochen ab Ausstellung haben Sie die Möglichkeit, die Erhöhung rückgängig zu machen. In diesem Fall behalten wir uns vor, weitere Indexanpassungen durchzuführen. […]“
Mit jeweils einem inhaltlich (abgesehen von den darin angeführten Zahlen und Datumsangaben) gleichen Schreiben gab die Beklagte der Klägerin im Jänner des jeweiligen Jahres die Folgeprämie bekannt.
In diesem Sinn teilte sie mit Schreiben vom Jänner 2024 eine Versicherungssumme von EUR 145.553,95 und eine Prämie von 708,40 mit.
Die Klägerin machte von der in diesen Schreiben jeweils eingeräumten Möglichkeit, die Erhöhung rückgängig zu machen, keinen Gebrauch und zahlte für die nachstehenden Zeiträume monatlich die nachstehenden, ihr von der Beklagten vorgeschriebenen Versicherungsprämien:
02/2022 - 01/2023 EUR 397,97
02/2023 - 01/2024 EUR 586,68
02/2024 - 02/2025 EUR 708,40.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung überhöhter Prämienteile für den Zeitraum von Februar 2022 bis Februar 2025, insgesamt in Höhe des Klagebetrags, sowie die Feststellung, dass die für die gegenständliche Er- und Ablebensversicherung von der Klägerin der Beklagten für die restliche Versicherungsdauer „bis 1.2.2024“ [gemeint offenbar: 1.2.2029] monatlich zu zahlende Versicherungsprämie den Betrag von EUR 418,06 nicht übersteige.
Bis zum 1.2.2021 seien die Indexanpassungen vertragskonform erfolgt, die Prämie habe von Februar 2021 bis Jänner 2022 monatlich EUR 344,50 betragen. Anlässlich der Mitteilung über die Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie vom Jänner 2024 sei die Klägerin misstrauisch geworden, zumal sich laut Beklagter die Versicherungsprämie innerhalb von nur drei Jahren mehr als verdoppelt hätte. Der Versicherungsvertrag sehe nur eine Indexanpassung der Prämien vor. Abs 1 Satz 2 der Klausel werde vom verständigen Durchschnittsverbraucher eindeutig so verstanden, dass die Prämien einer Indexanpassung unterlägen, wobei die jährliche Erhöhung 2 % betrage, wenn sich aus der Wertsicherung nach dem vereinbarten VPI 2005 eine geringere Erhöhung ergebe. Die in Abs 2 Satz 1 enthaltene Klausel sei für den Durchschnittsverbraucher unverständlich und lege die konkrete Berechnung der Prämie nicht nachvollziehbar dar; schon die ursprüngliche Indexklausel sei in diesem Sinn unwirksam gewesen. Die Bestimmung sei daher jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam. Zudem sei die Bestimmung auch gemäß § 864a ABGB unwirksam. Der Versicherte habe auch aufgrund des Schreibens ./5 annehmen dürfen, dass es sich tatsächlich um eine Verbesserung für ihn gehandelt habe, und sei berechtigt davon ausgegangen, dass die Prämie entsprechend der Veränderung des VPI 2005 zum Vorjahreswert angepasst werde, wenn diese über 2 % liege, andernfalls eine Erhöhung um 2 % erfolge. Dass die „tatsächliche Indexklausel“ einen anderen Inhalt habe, als die Beklagte dies in ihrem Schreiben dargestellt habe, gehe zu Lasten der Beklagten. Der Widerspruch zwischen den Erläuterungen der Beklagten in ./5 und der Indexklausel sei auch nach § 915 ABGB dahin aufzulösen, dass die undeutliche Regelung zum Nachteil der Beklagten gehe. Weder der Versicherte noch die Klägerin seien jemals davon ausgegangen, dass die Beklagte vertraglich berechtigt sein könnte, eine Erhöhung der Prämie vorzunehmen, die über die Veränderung des VPI 2005 bzw bei niedriger Inflation 2 % pro Jahr übersteige. Wäre dies dem Versicherten klar gewesen, hätte er den Versicherungsvertrag so nicht abgeschlossen und auch die Klägerin hätte den Vertrag so nicht übernommen. Somit seien die Prämienerhöhungen unwirksam, soweit sie über 2 % im Vergleich zum Vorjahr und über der Erhöhung des VPI 2005 im selben Zeitraum gelegen seien. Die Klägerin habe die Prämien im Glauben an die Richtigkeit der Prämienanpassungen gezahlt, sodass sie nun einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenzbeträge habe. Außerdem habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die monatliche Prämie bis zum Versicherungsende [gemeint:] Jänner 2029 den Betrag von EUR 418,06 nicht übersteige.
Die Beklagte bestritt. Die Indexanpassungen seien bis zum Termin der letzten Indexanpassung, dem 1.2.2024, vertragskonform erfolgt. Nach der Indexklausel werde die Versicherungssumme aufgrund des Verbraucherpreisindexes im Verhältnis zum Index des Vorjahres erhöht. Die Mehrprämie für die zusätzliche Versicherungssumme errechne sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden auf Basis der zu Vertragsbeginn vereinbarten und somit dem Vertrag zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Garantiezins) und der Restlaufzeit des Vertrages sowie des aktuellen Alters und Geschlechts des Versicherten zum Erhöhungszeitpunkt. Die konkrete Berechnung der im Einzelfall erforderlichen Prämienerhöhung hänge von in der Zukunft liegenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses naturgemäß nicht bekannten Faktoren ab, sodass es eine allgemeine „Berechnungsformel“ nicht geben könne. Die Anwendung der versicherungsmathematischen Methoden führe dazu, dass durch das höhere Alter und die – viel – kürzere Restlaufzeit gegenüber dem Grundvertrag die Prämie stärker als die Versicherungssumme steige. Die versicherungsmathematischen Methoden und Grundsätze seien komplex und für einen Laien nicht verständlich. Die Klausel sei weder intransparent noch unwirksam. Sie sei für die Klägerin auch nicht nachteilig, sondern diene allein ihrem Interesse zum Schutz für den Fall, dass es inflationsbedingt zu einer Entwertung der vereinbarten Versicherungssumme kommt. Entscheidend sei, dass die Prämienerhöhung von der Beklagten stets nur insoweit vorgenommen werde, dass es dadurch nicht zu einer Veränderung des zu Vertragsbeginn vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zwischen Versicherungssumme und Prämie komme. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, jeder einzelnen Prämienerhöhung zu widersprechen. Die Berechnung der von der Klägerin als „korrekte Prämienerhöhung nach VPI 2005“ bezeichneten Prämien sei nicht nachvollziehbar. Eine Indexierung der Prämien sei jedenfalls gerade nicht vereinbart worden. Ebenso wenig hätte die von der Klägerin behauptete Rechtsunwirksamkeit der Klausel zur Konsequenz, dass eine Indexanpassung der Prämien vorzunehmen wäre. Das Zahlungsbegehren sei daher unschlüssig. Vorsorglich werde auch die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens eingewendet. Da fünf Jahre vor dem Versicherungsende vereinbarungsgemäß keine Indexierung der Versicherungssumme mehr vorgenommen werden und damit auch keine Prämienerhöhung mehr erfolgen könne, seien weitere Indexanpassungen auszuschließen. Nicht nachvollziehbar sei der von der Klägerin errechnete Betrag von EUR 418,06.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 4 bis 9 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Die Klägerin habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die Erhöhung rückgängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht und monatlich die erhöhte Prämie eingezahlt. Dadurch habe sie jeweils ihr Einverständnis zu den nun beanstandeten Erhöhungen der Prämie und der Versicherungssumme erklärt, weswegen sie sich nunmehr nicht mehr auf die behauptete Unwirksamkeit der Indexanpassungsklausel im beanstandeten Umfang berufen könne. Der erste Absatz der Klausel betreffe allein die Erhöhung der Versicherungssumme. Der zweite Satz betreffe zunächst die Prämienerhöhung und regle diesbezüglich lediglich den Fall, dass die aus der Indexanpassung resultierende Prämienerhöhung in einem Jahr weniger als 2 % betragen sollte. Der Satz lege fest, dass in diesem Fall auch die Versicherungssumme entsprechend angepasst werde. Die Klausel sei auch für einen Durchschnittsverbraucher verständlich, stelle keinen ungewöhnlichen Inhalt in einem derartigen Vertragsformblatt dar und sei für den Versicherungsnehmer auch nicht nachteilig (weil er von der Erhöhung der Versicherungssumme letztlich profitiere), der Versicherungsnehmer müsse mit einer derartigen Bestimmung auch rechnen. Hinsichtlich Abs 2 Satz 1 der Klausel sei der Klägerin beizupflichten, dass daraus nicht hervorgehe, wie sich die Prämienerhöhung konkret errechne.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Die Berufung argumentiert, eine Zustimmung der Klägerin zu einer Erhöhung durch Erklärungsfiktion könne nur dann wirksam erfolgen, wenn die Erhöhungen an sich vertragskonform seien. Dies hänge von der Frage der Wirksamkeit bzw Auslegung der Indexanpassungsklausel ab. Aus der gesamten Indexanpassungsklausel ergebe sich nicht, wie sich die Prämienerhöhung bei Erhöhung der Versicherungssumme überhaupt errechnen solle. Schon daraus folge, dass die gesamte Indexanpassungsklausel nicht wirksam sein könne.
Im Übrigen seien auch die restlichen Bestimmungen der Klausel intransparent, ungewöhnlichen Inhalts und für die Klägerin nachteilig.
2. Unstrittig ist hier Verbraucherrecht anzuwenden.
Auch wenn eine Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen. Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt (vgl RS0128865). Dies bedeutet aber nicht, dass im Wege der Zustimmungsfiktion erfolgende Vertragsanpassungen schon bei jedweder Beschränkung zulässig wären (vgl 9 Ob 81/21h Rz 19).
Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist (RS0128865 [T5]).
3. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115219 [T9]). Das Transparenzgebot soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]).
So müssen die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht (vgl RS0132022). Nur wenn der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert ist, werden ihm die Auswirkungen der Klausel und das Risiko künftiger Passivität ausreichend klar (RS0128865 [T7]). Inhalt und Tragweite der Klausel müssen zB auch bei einer nach oben hin gegebenen jährlichen Begrenzung durchschaubar sein (vgl 10 Ob 60/17x Pkt 4.1).
4. Die inkriminierte Klausel sieht folgende Vorgangsweise vor:
Die Versicherungssumme wird auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes erhöht (Abs 1 Satz 1).
Die für die erhöhte Versicherungssumme zu entrichtende Prämie wird „abhängig vom Beitrittsalter zum Anpassungszeitpunkt und von der restlichen Prämienzahlungsdauer“ ermittelt (Abs 2 Satz 1).
Wenn die so erhöhte Prämie weniger als 2 % höher als die bisherige Prämie ist, wird die bisherige Prämie um genau 2 % erhöht (Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz).
Kommt die vorgenannte Regel zur Anwendung, so wird die Versicherungssumme „entsprechend“ angepasst (Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz).
Die Beklagte „dokumentiert“ die Änderung von Prämie und Versicherungssumme gegenüber dem Versicherungsnehmer (Abs 2 Satz 3).
Der Versicherungsnehmer erklärt durch Einzahlung der erhöhten Prämie sein Einverständnis mit der Anpassung oder durch Rücksendung des Dokuments einen „Verzicht“ (Abs 2 Satz 4).
5. Die Regelung zum Ausmaß der Prämienerhöhung (Abs 2 Satz 1) ist völlig unbestimmt. Der Hinweis auf Alter und Versicherungsdauer benennt nur in allgemeinster Weise zwei im Grunde selbstverständliche Aspekte der Prämienberechnung bei einer Er- und Ablebensversicherung, ohne dass dadurch in irgendeiner Weise determiniert wäre, wie die erhöhte Prämie errechnet wird. Nach der Klausel ist nicht bestimmbar – und umso weniger für den Verbraucher vorhersehbar –, wie sich die Parameter Alter und Versicherungsdauer auf die Prämienerhöhung auswirken sollen.
6. Ob die Äquivalenz zwischen Prämie und Versicherungssumme gewahrt bleibt, hängt davon ab, ob zur Ermittlung der erhöhten Versicherungssumme dieselben Parameter nach derselben Berechnungsformel herangezogen werden wie bei Abschluss des Vertrages. Das ist aber einerseits in der Klausel nicht festgesetzt, andererseits wäre für den Versicherungsnehmer nach dem Regime der Klausel auch in keiner Weise nachprüfbar, ob die von der Beklagten bekanntgegebene neue Prämienhöhe diesem Erfordernis entspricht.
Die Beklagte hätte es in der Hand, unter dem Titel der bloßen „Indexanpassung“ ein für den Versicherungsnehmer günstiges Verhältnis von Versicherungssumme und Prämie, das allenfalls dem Vertragsabschluss zugrunde lag, sukzessive zu dessen Lasten zu verschieben, ohne dass dies nachvollziehbar würde.
Auch wenn man annimmt, dass – was in der Klausel freilich nicht ausdrücklich festgesetzt ist – die Berechnung der erhöhten Prämie nach versicherungsmathematischen Methoden erfolgt, so ergibt sich daraus noch nicht, welchen zu prognostizierenden Gewinn die Beklagte ihren vertraglich nicht offengelegten Kalkulationen zugrunde legt.
Die Beklagte meint, die Ermittlung der „Mehrprämie“ erfolge „im Wesentlichen“ anhand jener Parameter und versicherungsmathematischen Methoden, die auch bei der Kalkulation der zu Beginn des Vertrages vereinbarten Prämie herangezogen bzw verwendet worden seien. Dies ist aber einerseits, wie dargelegt, so nicht in der Klausel geregelt, andererseits bliebe auch unklar, was „im Wesentlichen“ bedeutet, dh inwieweit die Beklagte freien Spielraum bei der Wahl der konkreten Methode und der konkreten Parameter hätte. So führt sie beispielsweise aus, die Mehrprämie hinge auch vom Geschlecht des Versicherten ab. Davon steht aber jedenfalls nichts in der Klausel.
7. Das Argument der Beklagten, wonach die Klausel – im Sinn eines Schutzes vor einer inflationsbedingten Entwertung der Versicherungssumme – „ausschließlich“ dem Versicherungsnehmer bzw dem Begünstigten diene, trifft schon im Hinblick auf die Erhöhung der Prämie nicht zu.
Ob für den Versicherungsnehmer eine Wertsicherung der Versicherungssumme erwünscht ist oder es ihm nur darauf ankommt, dass bei Vertragsende eine bestimmte Versicherungssumme ausgezahlt wird, hängt von seinen konkreten Zwecken (beispielsweise Rückzahlung eines endfälligen Kredits) ab.
Typischerweise ist es aber für einen Verbraucher entscheidend, dass die Relation der regelmäßig zu zahlenden Prämie zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewahrt bleibt. Dies ist aber typischerweise dann nicht der Fall, wenn die Höhe der Prämie stärker als die Inflation steigt.
Insbesondere bei kurzer Restlaufzeit des Vertrags kann es bei Anwendung der Klausel unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer Methoden zu sehr erheblichen Prämiensteigerungen kommen, sodass die Erhöhung der Prämie allenfalls ein Vielfaches der Indexsteigerung beträgt. Die Beklagte hat dies selbst anschaulich dargelegt (vgl ON 6, Seite 2). Konkret hat sich die Höhe der Prämie innerhalb von drei Jahren mehr als verdoppelt.
Die Prämienerhöhung ist weder betraglich noch prozentuell beschränkt, noch ist für den Durchschnittsverbraucher die Tragweite einer solchen Prämienerhöhung, auch wenn sie nach „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ erfolgt, durchschaubar.
Im Ergebnis käme es dazu, dass dem Verbraucher im Wege der Zustimmungsfiktion eine Vertragsänderung aufgedrängt wird, der er sonst nie zugestimmt hätte und die unter Umständen dazu führt, dass die zu zahlende Prämie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt.
8. Die bloße Widerspruchsmöglichkeit bietet im Sinn der zitierten Judikatur (RS0128865 [T5]) keinen ausreichenden Schutz.
Hinzu kommt, dass die Klausel aufgrund ihrer Formulierung („wird die Versicherungssumme […] erhöht“, „erhöhen […] wir Ihre Prämie“) nicht deutlich macht, dass es sich um ein bloßes Änderungsangebot handelt, und durch das Wort „Verzicht“ nahegelegt wird, mit der Indexanpassung seien bloß Vorteile für den Verbraucher verbunden.
9. Die Regelung zur „Dynamisierung“ der Indexanpassung (Abs 1 Satz 2 der Klausel) stellt sicher, dass die Prämienerhöhung mindestens zwei Prozent beträgt, und zwar unabhängig vom konkret damit verbundenen Ausmaß der Erhöhung der Versicherungssumme und auch bei unter zwei Prozent liegender Verbraucherpreisindexsteigerung. Ein typisches Interesse des Verbrauchers an einer solchen Vertragsanpassung ist – unabhängig von der Frage nach der Wahrung der Äquivalenz – nicht erkennbar; im Vordergrund steht jedenfalls das Interesse der Beklagten, die Prämie jährlich um zumindest zwei Prozent erhöhen zu können.
10. Die Beklagte meint, eine vollständige Beschreibung der Berechnungsformel wäre für den Verbraucher ohnedies nicht verständlich, sodass die umfassende Darstellung der Formel zu einem für den Verbraucher intransparenten „Zuviel an Information“ führen würde.
Es kommt hier aber nicht darauf an, ob es möglich wäre, die Klausel in anderer Weise so zu formulieren, dass die Beklagte die von ihr beabsichtigte Prämienerhöhung auf Basis einer Zustimmungsfiktion regeln könnte, sondern darauf, ob die tatsächlich gewählte Formulierung dem Transparenzgebot entspricht.
Auch der von der Beklagten relevierte Umstand, dass sie einer versicherungsaufsichtsrechtlichen Kontrolle (§ 92 VAG) unterliege, ändert nichts daran, dass die Klausel im dargelegten Sinn für den Verbraucher nicht transparent ist.
Gemäß § 92 VAG 2016 hat der Versicherer der FMA die versicherungsmathematischen Grundlagen, die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden, vorzulegen. Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen gemäß Abs 3 nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten und insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
Zweck dieser Bestimmung ist also, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherers gewahrt bleibt. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Aufwendungen für die Versicherungsfälle, die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb voraussichtlich durch die Prämien gedeckt sein müssen (S. Saria in Korinek/G. Saria/S. Saria, VAG § 92 Rz 14; zum unionsrechtlichen Hintergrund siehe Rz 3). Es geht also darum, dass die Prämien hoch genug sein müssen, damit der Versicherer in der Lage bleibt, diesen Verpflichtungen nachzukommen (vgl S. Saria, aaO § 92 Rz 17). Fokus der Regelung ist damit gerade nicht der Schutz des Verbrauchers vor für ihn nachteiligen Vertragsgestaltungen.
Ungerechtfertigt hohe Prämien sind bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt nicht haltbar. Die Sicherung des Wettbewerbes ist allerdings Gegenstand des Wettbewerbsrechts und nicht des Versicherungsaufsichtsrechts. Die FMA wird deshalb idZ nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen einschreiten können (S. Saria, aaO § 92 Rz 18). Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen bilden auch keinen fixen Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen (S. Saria, aaO § 92 Rz 9).
Schließlich wird durch § 92 VAG nur gewährleistet, dass die Tarife nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, was nichts darüber aussagt, ob die konkret herangezogenen Werte nun für den Versicherungsnehmer (im Vergleich zu anderen Produkten des Versicherers oder eines Konkurrenzunternehmens) günstig oder ungünstig sind.
Zu 7 Ob 3/25d billigte der OGH eine Klausel, wonach eine „Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt“ werden, wobei der OGH auf § 92 VAG sowie darauf hinwies, dass auch ein Zuviel an Information das Transparenzgebot ad absurdum führen kann.
Die dort zu beurteilende Klausel unterscheidet sich aber in mehrfacher Hinsicht von der gegenständlichen.
Einerseits bezog sich die dort zu prüfende Klausel auf „festgelegte versicherungsmathematische Grundsätze“, während sich eine solche Regelung gegenständlich nicht findet. Andererseits ging es dort um nicht garantierte Leistungspflichten des Versicherers, während hier die regelmäßige Leistungspflicht des Verbrauchers betroffen ist.
Auch in der zitierten Entscheidung wies der OGH darauf hin, dass das Transparenzgebot grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraussetzt, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann, wobei die Verwendung bestimmter Fachbegriffe – die dem Durchschnittskunden nicht verständlich sind – unumgänglich sein kann. Daher kommt es darauf an, ob die Klausel unnötig schwer verständlich formuliert ist.
Hier sind aber die anzuwendenden Grundsätze für den Verbraucher überhaupt nicht feststellbar. Es geht im gegebenen Zusammenhang nicht um die Verständlichkeit, sondern um die Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) und Vollständigkeit der Klausel.
10. Die Klausel ist somit intransparent, weil sie zu einer sehr erheblichen, uU die Leistungsfähigkeit des Verbrauchers übersteigenden Erhöhung seiner regelmäßigen Leistungspflicht führen kann, wobei die Kriterien zur Festsetzung der erhöhten Prämie völlig unbestimmt (und damit umso weniger nachprüfbar) sind und der durchschnittliche Verbraucher überdies nicht in der Lage ist, ihr mögliches ganz erhebliches Ausmaß im Vorhinein abzuschätzen.
Die Klausel verstößt überdies gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie es der Beklagten ermöglicht, das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einseitig und in nicht nachvollziehbarer Weise zu ihren Gunsten zu verschieben. Der Verbraucher wird dadurch gröblich benachteiligt.
11. Weitere Tatsachenfeststellungen bedarf es zu dieser Beurteilung nicht. Die von der Berufung gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
12. Zwischenergebnis: Die Indexanpassungsklausel ist unwirksam.
13. Die Klägerin vertritt die Auffassung, Abs 1 Satz 2 der Klausel werde vom verständigen Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass die Prämien einer Indexanpassung unterlägen, wobei die jährliche Erhöhung 2 % betrage, wenn sich aus der Wertsicherung nach dem vereinbarten VPI 2005 eine geringere Erhöhung ergebe. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus dem Schreiben ./5. Abs 2 Satz 1 hält die Klägerin für unwirksam.
In erster Instanz leitete die Klägerin daraus ab, dass die Prämienerhöhungen unwirksam seien, soweit sie über 2 % im Vergleich zum Vorjahr und über der Erhöhung des VPI 2005 im selben Zeitraum lägen. Davon ausgehend berechnete sie ihr Klagebegehren. Insoweit ging sie also nicht von einer vollständigen Unwirksamkeit der Klausel aus, sondern davon, dass eine Indexanpassung der Prämie doch, aber bloß im Ausmaß von 2 % bzw einer darüber liegenden Verbraucherpreisindexsteigerung zulässig erfolgt sei. Der Versicherte sei in diesem Sinn von einer reinen Indexanpassung von Versicherungssumme und Prämie ausgegangen. Er habe keinen Anlass gehabt, darüber nachzudenken, ob die sich aus der Wertsicherung ergebende Versicherungssumme aus Sicht der Beklagten mit den sich aus der Index- bzw Mindesterhöhung (von jährlich 2 %) ergebenden Prämien in versicherungsmathematischer Hinsicht finanzierbar sei.
In ihrer Berufung argumentiert die Klägerin nun alternativ, entweder sei die Indexanpassungsklausel bei richtiger Auslegung so zu interpretieren, dass die Prämien jährlich höchstens nach dem VPI 2025 bzw um 2 % hätten erhöht werden dürfen, oder die Indexanpassungsklausel sei überhaupt unwirksam.
14. Unabhängig davon, ob der komplizierte Mechanismus der Entgelterhöhung, den die Klausel vorsieht (siehe oben), für den Durchschnittsverbraucher nach den von der Beklagten gewählten Formulierungen ausreichend durchschaubar ist, lässt sich der Klausel – auch in Zusammenhalt mit ./5 - jedenfalls nicht der objektive Erklärungswert entnehmen, dass die Prämie und die Versicherungssumme im selben prozentuellen Ausmaß, nämlich entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex, steige.
Abs 2 Satz 1 (und Satz 2) der inkriminierten Bestimmung enthält keine gegenüber Abs 1 eigenständige Klausel, weil in Abs 2 Satz 1 und 2 geregelt wird, wie die in Abs 1 vorgesehene Prämienerhöhung errechnet werden soll. Die Regelungen der Abs 1 und 2 können daher nicht isoliert voneinander (vgl RS0121187) wahrgenommen werden.
Eine geltungserhaltende Reduktion kommt auch im Individualprozess nicht in Frage (vgl RS0128735), insbesondere auch nicht bei iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Vertragsbestimmungen (vgl RS0122168), wobei hier bei Außerachtlassen des Abs 2 Satz 1 ohnedies keine anwendbare Regelung verbliebe.
Das bedeutet, dass die nichtige Vertragsbestimmung zur Gänze unberücksichtigt bleiben muss (vgl 2 Ob 22/12t Pkt 4.1).
Es ist nicht zulässig, bloß Abs 2 Satz 1 und 2 entfallen zu lassen und dann die dadurch unvollständig gewordenen Regeln des Abs 1 unter Anwendung der Unklarheitenregel in dem Sinn zu interpretieren, dass die Versicherungssumme und die Prämie gleicherweise im prozentuellen Ausmaß der Steigerung des Verbraucherpreisindexes erhöht würden.
15. Der (dem erstinstanzlichen Vorbringen zugrunde liegende) Rechtsstandpunkt der Klägerin zum Vertragsinhalt ist insoweit unrichtig. Die Beklagte hat darauf bereits in erster Instanz hingewiesen und den Einwand der Unschlüssigkeit erhoben (vgl ON 11.3, Seite 3).
Zu prüfen ist daher, ob aus diesem Grund das hier erstinstanzlich erhobene Zahlungs- und Feststellungsbegehren unschlüssig sind.
16. Die Klägerin macht mit ihrem Zahlungsbegehren einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen Zahlung einer Nichtschuld geltend. Sie beruft sich dabei darauf, dass die Vermögensverschiebung (Zahlung der Prämien) im Umfang der geltend gemachten Beträge wegen einer (nach ihrer Ansicht: Teil-)Unwirksamkeit der inkriminierten Klausel rechtsgrundlos erfolgt sei.
Nach Beurteilung des Berufungsgerichts ist die Klausel insgesamt unwirksam. Auch über den genannten Einwand der Beklagten, wonach eine Unwirksamkeit der Klausel nicht zur Konsequenz hätte, dass eine Indexanpassung der Prämien vorzunehmen wäre, hat die Klägerin nicht erklärt, die Klausel in der gegebenen Form doch gegen sich gelten zu lassen.
Da die Prämienerhöhungen insgesamt unzulässig waren, erfolgte auch die Zahlung der Prämienerhöhung im nun zurückgeforderten (geringeren) Ausmaß ohne Rechtsgrund.
17. Das teilweise unschlüssige Vorbringen der Klägerin zum Vertragsinhalt würde sich nur dann auf die Schlüssigkeit des Klagebegehrens auswirken, wenn im gegenständlichen Verfahren über die Frage der Teil- oder Gesamtunwirksamkeit der Klausel bindend entschieden würde.
Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an (RS0039843 [T21]). So besteht etwa auch keine bindende Wirkung eines über den Grund des Anspruchs im Vorprozess ergangenen Zwischenurteils bezüglich solcher Ansprüche, die später aus dem gleichen Rechtsgrund mit neuer Klage geltend gemacht werden (RS0041011). Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung (RS0041157 [T26]).
Gleichgültig, ob eine Teilklage als solche ausdrücklich bezeichnet ist oder nicht, erstreckt sich die Rechtskraft des über die Teilklage ergehenden Urteils nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert nicht die Restklage (RS0041449).
Das bedeutet, dass hier bei Beurteilung des Zahlungsbegehrens auch nicht über die Differenz zwischen den Erhöhungsbeträgen (in voller Höhe) und den eingeklagten geringeren Beträgen (denen eine Erhöhung der Prämie gemäß Verbraucherpreisindex zugrunde liegt) bindend entschieden wird.
Somit wird mit der Entscheidung über das Zahlungsbegehren auch nicht bindend über die Frage einer über die geltend gemachten Beträge hinausgehenden Prämienzahlungspflicht der Klägerin und umso weniger über die Höhe künftiger Prämien oder über die Höhe der Versicherungssumme entschieden.
Das auf Unwirksamkeit der Indexklausel gestützte Zahlungsbegehren ist daher ungeachtet dessen, dass die Klägerin unzutreffend von einer Restwirksamkeit der Klausel ausgeht, im Hinblick auf den Klagegegenstand ausreichend schlüssig und besteht damit zu Recht.
18. Die Beklagte wendet sich gegen die „Feststellungen“ des Erstgerichts dazu, welche monatlich zu leistenden Versicherungsprämien sich „unter Außerachtlassung des zweiten Absatzes der Klausel“ ergäben (vgl Urteil Seite 9). Es handelt sich hierbei um die von der Klägerin der Berechnung des Klagebegehrens zugrunde gelegten, aus ihrer Sicht korrekten Prämienerhöhungen.
Zutreffend ist, dass die Beklagte diese Beträge als nicht nachvollziehbar bestritt und dass die Höhe dieser Beträge letztlich das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung ist.
Da es aber (wie dargelegt) auf die Beurteilung, welche Prämien sich bei einer Prämienerhöhung im Ausmaß der Verbraucherpreisindexsteigerung ergäben, nicht ankommt, liegt insoweit keine Unvollständigkeit des Urteils vor.
19. Anders ist das Feststellungsbegehren zu beurteilen. Die Klägerin bezweckt damit gerade eine bindende Feststellung der Vertragslage im Sinn ihres (erstinstanzlichen) Vorbringens. Ein solches Begehren besteht jedenfalls nicht zu Recht.
Soweit das Feststellungsbegehren nach seiner Formulierung bloß darauf gerichtet ist, dass die Prämie „für die restliche Versicherungsdauer bis 1.2.2024 [bzw 1.2.2029] monatlich zu zahlende Versicherungsprämie den Betrag von EUR 418,06 nicht übersteigt“, ist es in der hier gegebenen Konstellation nicht auf eine zulässige Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts iSd § 228 ZPO gerichtet.
Unter einem „Rechtsverhältnis“ ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen (RS0039053).
Durch die bloße Feststellung eines (überdies aus der Klausel bei richtiger Auslegung in dieser konkreten Höhe auch nicht errechenbaren) Höchstbetrags der bis Vertragsende zu zahlenden Prämie wäre hier kein Teilaspekt der Vertragsbeziehung geklärt, weil damit eben nicht geklärt wäre, wie die strittige Klausel zu verstehen ist und inwieweit sie unwirksam ist. Für das Feststellungsbegehren ist zu verlangen, dass das Klagevorbringen zu dem Teilaspekt der Vertragsbeziehung, hinsichtlich dessen eine Klärung erfolgen soll, insgesamt schlüssig ist, was hier – worauf die Beklagte schon in erster Instanz hinwies – nicht der Fall ist. Insbesondere könnte die Feststellung eines rechnerisch in dieser Höhe nicht aus der Klausel ableitbaren Höchstbetrags keinen Streit darüber vermeiden, wie hoch die Prämie nun tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt ist.
Die erstgerichtliche Abweisung des Feststellungsbegehrens ist daher im Ergebnis zu bestätigen.
20. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
Die unterschiedlichen Obsiegensquoten in den einzelnen Abschnitten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen hier nicht ins Gewicht, sodass vereinfachend von einem Durchschnittserfolg (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.141) der Klägerin von rund einem Viertel ausgegangen werden kann.
Sie hat daher Anspruch auf 25 % ihrer Pauschalgebühr in erster Instanz, während die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer erstinstanzlichen Kosten hat.
Im Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu rund 30 % obsiegt, sodass sie Anspruch auf Ersatz von 30 % der Pauschalgebühr hat, der Beklagten steht ein Ersatz von 40 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu.
21. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin. Das Feststellungs- und das Leistungsbegehren stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang (§ 55 Abs 1 JN).
22. Die ordentliche Revision ist zulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in den AGB bestimmter Geschäftsbranchen, die regelmäßig eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern der OGH diese Klauseln bisher noch nicht beurteilt hat (RS0121516); die Regelungen sind auch nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme (vgl RS0121516 [T17]).
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