3R116/25m•OLG Linz 3R116/25m
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geb. am **, Pensionist, *-Straße , , vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B N.V., C D, E, NL-Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 28.938,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. September 2025, Cg-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach holländischem Recht mit Sitz in Curacao. Sie betreibt die website F*, auf welcher sie Casinospiele anbietet. Bei diesen handelt es sich um Online-Glücksspiele, die in Österreich in deutscher Sprache abrufbar sind. Dies war auch im Zeitraum vom 11.8.2024 bis inklusive 07.10.2024 der Fall. Während dieses Zeitraumes verfügte die Beklagte weder über eine österreichische Glücksspiellizenz bzw. Konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 14 Glücksspielgesetz (GspG) noch eine Lotterielizenz im Sinne des § 12a GspG. Die Streitteile trafen keine Rechtswahl und auch keine Zuständigkeitsvereinbarung.
Die Casinos Austria AG (kurz: CASAG) und ihre Tochtergesellschaft, die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (kurz: Lotterien GmbH), verfügen als einzige Unternehmen in Österreich über Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b iVm § 14 GSpG bzw. für den Betrieb von Spielbanken gemäß § 21 GSpG. Über eigene Tochtergesellschaften betreiben die Lotterien GmbH gemeinsam mit der CASAG die Online-Spieleplattform „**“.
Der Kläger, welcher Pensionist ist und zuvor Marktmanager war, nahm im Zeitraum vom 11.8.2024 bis inklusive 07.10.2024 unter Verwendung seiner E-Mail-Adresse ** und dem User „**“ an von der Beklagten auf deren website F* angebotenen Online-Glücksspielen – insbesondere an Slotspielen, bei welchen das Ergebnis überwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt – teil. Ein Zusammenhang zwischen einer beruflichen Tätigkeit und dem bei der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel bestand nicht. Er spielte als Freizeitbeschäftigung und dies ausschließlich auf der website der Beklagten. Der Kläger spielte weder Poker, noch platzierte er Sportwetten. Er tätigte in diesem Zeitraum Einzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 28.938,00. Zu Auszahlungen kam es nicht. Er verlor daher einen Betrag von EUR 28.938,00. Die Einzahlungen selbst leistete der Kläger stets in Euro-Beträgen. Während der gesamten genannten Spielzeit war der Kläger in Österreich wohnhaft. Er betrieb das Glücksspiel auch immer nur von Österreich aus und tätigte von hier aus seine Einzahlungen an die Beklagte.
Wird in Österreich im Internet die Adresse F* eingegeben, erfolgt automatisch eine Weiterleitung auf die deutschsprachige Unterseite mit der Internet-Adresse G*. Deutsch gehört nicht zu den in Curacao üblicherweise verwendeten Sprachen. Curacao ist eine niederländische Karibikinsel und als solche zwar Teil des Königreichs der Niederlande, gehört jedoch nicht zur Europäischen Union.
Der Kläger registrierte sich bei der beklagten Partei online. Er wurde aufgrund einer Werbeschaltung auf die Homepage F* aufmerksam und klickte diese an. Die Registrierung war in deutscher Sprache möglich. Der Support auf der Homepage war ebenfalls auf Deutsch. In der Länderauswahl war bei der Registrierung Österreich genannt. Es war auch die Auswahl der österreichischen Vorwahl +43 möglich. Der Kläger gab seine österreichischen Adressdaten an und übermittelte online auch ein Ausweisdokument an die Beklagte. Es steht nicht fest, ob der Kläger bei seiner Registrierung die in deutscher Sprache verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch Anklicken eines Buttons akzeptierte, er las diese jedenfalls nicht durch.
Während der Zeit als der Kläger bei der Beklagten vom 11.08.2024 bis inklusive 7.10.2024 Glücksspiel betrieb, ging er davon aus, dass die Beklagte in Österreich legal Online-Glücksspiel anbietet. Er hatte kein Wissen dazu, was die Voraussetzungen sind, um in Österreich legal Online-Glücksspiel anzubieten.
Auf der Homepage G* findet sich folgender Text:
„Zuletzt aktualisiert: 30.3.2023
Allgemeines
Bevor Sie die Website ( Casino ), nutzen, lesen Sie bitte sorgfältig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit der Registrierung eines Spielerkontos auf der Website bestätigst du dein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Website F* (""Casino"", ""Website"", "Unternehmen", ""Wir"",""Uns"", “"Unser"") ist Eigentum der B* N.V. und wird von ihr betrieben. Die B* N.V. ist nach dem Recht von Curacao mit der Unternehmensregisternummer ** eingetragen und hat ihre eingetragene Adresse in C* ** D*, E*, Curacao. B* N.V. arbeitet mit der E-Gaming-Lizenz Nr. , die von H N.V. ausgestellt und von der Regierung von Curacao genehmigt wurde. I Ltd. ist ein nach zypriotischem Recht gegründetes Unternehmen mit der Firmenregisternummer ** und der eingetragenen Adresse *, , Cyprus. I Ltd. ist eine Vermittlungsgesellschaft innerhalb der B-Gruppe. Die B-Gruppe ist mit E-Gaming-Lizenzen von Curacao () und Estland () tätig.
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Spielers, sich über die bestehenden Gesetze und Vorschriften bezüglich des Online-Glücksspiels in der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu informieren.
(...)
„Das Casino akzeptiert nur Spieler, die über 18 Jahre alt sind. “
Über die Möglichkeit der Rückforderbarkeit von Spielverlusten erfuhr der Kläger nach dem 7.10.2024 über eine Werbeeinschaltung und kontaktierte daraufhin seinen nunmehrigen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 11. November 2024 wurde die Beklagte aufgefordert, den Verlust in Höhe von 28.938,00 bis längstens 15.12.2024 zurückzubezahlen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 28.938,00 samt 4% Zinsen seit 15.12.2024. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht zunächst auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe.
Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (vgl Simotta aaO Rz 19). Die von der Beklagten dazu vertretene und auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten gestützte Gegenmeinung vermag daran nichts zu ändern.
Die in der Berufung enthaltene Argumentation zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft des Klägers ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass der Kläger (ein Pensionist) den Glücksspielvertrag mit der Beklagten als Verbraucher abgeschlossen habe. Die Verbrauchereigenschaft wurde von der Beklagten bestritten und (insbesondere in der Replik ON 17) eine gewerbsmäßige Spieltätigkeit behauptet. Das Erstgericht hat dazu Beweise aufgenommen, diese gewürdigt (Urteilsseiten 7 f) und kam zum Ergebnis, dass es keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel gibt.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b).
Die Berufung erweist sich auch in der Hauptsache zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x) des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Inwiefern es sich dabei um Entscheidungen handeln soll, die „nicht mehr den Erfordernissen einer dynamischen Kohärenzprüfung“ gerecht werden, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum.
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der mittlerweile ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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