1R145/25p•OLG Wien 1R145/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden und die Richterinnen Maga. Tscherner und Maga. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. *, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B KG, FN **, **, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Anfechtung eines Kaufvertrags (Streitwert EUR 330.000), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.9.2025, **-16 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger beantragte mit am 14.8.2025 beim Erstgericht eingelangtem Antrag samt beigebrachtem Vermögensbekenntnis (ON 12) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, sowie der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a und c und Z 3 ZPO).
Mit Beschluss vom 18.8.2025, dem Kläger zugestellt am 25.8.2025 (ON 29), erteilte das Erstgericht dem Kläger den Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen durch „vollständiges (!) Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses und durch Vorlage entsprechender vollständiger Belege (z.B. Einkommensnachweise, Kontoauszüge aller Konten der letzten 6 Monate, Nachweis über die Schulden etc.).“ In dem Beschluss wies das Erstgericht ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht eine Nicht-Befolgung dieses Verbesserungsauftrags frei würdigen (§ 66 Abs 2 ZPO iVm § 381 ZPO) und den Antrag abweisen werde.
Am 29.8.2025 langte beim Erstgericht ein verbessertes Vermögensbekenntnis des Klägers samt Belegen ein (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Der Kläger sei dem Verbesserungsauftrag nur unzureichend nachgekommen. Insbesondere habe er die vollständige Befüllung des Vermögensbekenntnisses unterlassen, weshalb die Vermögensverhältnisse des Klägers nicht nachvollziehbar seien (zB ob der Kläger einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Ehegatten habe). Bei einem nach § 86 Abs 2 Satz 1 ZPO zu befristenden Verbesserungsauftrag seien weitere Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfülle, ausgeschlossen, weil die Verbesserungsfrist eine Notfrist sei. Das Gericht könne daher nicht beurteilen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorlägen. Dieser Umstand gehe zu Lasten [des Klägers]. Ob die Rechtsführung offenbar mutwillig oder aussichtslos sei, sei daher nicht mehr zu prüfen.
Dagegen richtet sich der – ohne anwaltliche Vertretung eingebrachte – Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde.
Die Revisorin hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Nach Vorlage des Aktes mit dem Rekurs des Klägers an das Oberlandesgericht Wien eröffnete das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 21.7.2025, bekanntgemacht am selben Tag, zu ** das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten, hier nicht vorliegenden Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036996).
Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge können jedoch trotz Stillstands des Verfahrens auch während der Unterbrechung gefällt werden (4 Ob 3/18x; RS0131939; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 § 163 Rz 6; Fink in Fasching/Konecny3 II/3 § 163 ZPO Rz 10). Die Konkurseröffnung hindert die Entscheidung über den vorliegenden Rekurs also nicht.
2. Mit dem Rekurs legt der Kläger ein Konvolut von überwiegend in erster Instanz nicht vorgelegten Urkunden vor. Auch der Rekurs in Verfahrenshilfesachen unterliegt dem Neuerungsverbot (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 72 ZPO Rz 2), weshalb die Urkundenvorlage unbeachtlich ist.
3. 1 Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3. 2 Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.
3. 3 Leistet die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 letzter Satz ZPO). Das heißt, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei etwa geforderte Belege nicht beibringt. Die Nichtbefolgung von Ergänzungsaufträgen muss zwar nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben als unrichtig zu betrachten, doch wird ein solcher Schluss in der Regel nur dann zu vermeiden sein, wenn die Partei zumindest nachvollziehbar darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 10). Die Partei trifft damit eine Mitwirkungspflicht (OLG Wien 3 R 119/24b; 14 R 117/24i; RW0000548; Fucik aaO § 63 ZPO Rz 6).
3. 4 Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrags (OLG Wien 4 R 2/25f, 4 R 84/24p). Stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers als unverlässlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung (vgl RL0000039; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Takomm2 [2024] § 66 ZPO Rz 6; RL0000039; OLG Wien 5 R 67/25x; 4 R 2/25f; 5 R 113/24p uva).
3. 5 Der Kläger kam dem Auftrag des Erstgerichts nur äußerst unvollständig nach. Das Vermögensbekenntnis, das bereits ursprünglich nur punktuelle Angaben (insbesondere zu den Schulden des Klägers) enthielt, ließ er trotz ausdrücklichen Hinweises des Erstgerichts zu relevanten Punkten unausgefüllt. Insbesondere finden sich – abgesehen von der Anführung eines Kraftfahrzeugs – darin weder Angaben zum Vermögen (Liegenschaften, Bargeld, Bankkonten, Sparbücher, Versicherungen, Forderungen etc) noch zu allfälligen Unterhaltsansprüchen des (nach eigenen Angaben geschiedenen) Klägers. Der aktuelle Vermögensstatus ist auch anhand der im Zuge des Verbesserungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (mit zahlreichen handschriftlichen Anmerkungen versehene Kontoauszüge verschiedener Banken und Konten) nicht zweifelsfrei nachvollziehbar.
Eine verlässliche Überprüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Basis des unvollständig gebliebenen Antrags nicht möglich. Auch das vom Erstgericht durchgeführte Verbesserungsverfahren verschaffte keine Klarheit. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erfolgte damit zu Recht.
4. Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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