OLG Wien 7Rs91/25s

7Rs91/25sTribunal de Recurso30 de out. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 7Rs91/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00091.25S.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Dr. Helmut Oberzaucher in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, , vertreten durch Mag. B und andere, ebenda, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 11.6.2025, C12 verbunden mit D, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, sodass dessen Spruchpunkte 1. und 2. lauten:

„1. Es wird festgestellt, dass folgende Gesundheitsstörungen Folge des Arbeitsunfalles des Klägers vom 11.4.2024 sind: offener Grundgliedbruch des linken Zeigefingers, Prellung rechtes Kniegelenk, Brustkorbprellung links.Für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.4.2024 werden dem Kläger bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 48.929,89 folgende Leistungen zuerkannt:

ab 12.6.2024 bei einer Erwerbsminderung von 100%: vorläufige Versehrtenrente monatlich EUR 2.329,99, Zusatzrente monatlich EUR 1.165,00 abzüglich Ruhen monatlich EUR 1.118,40, Summe somit EUR 2.376,59

ab 30.7.2024 bei einer Erwerbsminderung von 20%: vorläufige Versehrtenrente monatlich EUR 466,00, Zusatzrente monatlich EUR 93,20, Summe somit EUR 559,20

ab 1.10.2024: vorläufige Versehrtenrente monatlich EUR 0,00, Zusatzrente monatlich EUR 0,00, Summe somit EUR 0,00.

Für die Zeit des Spitalaufenthaltes von 11.4.2024 bis 14.4.2024 hat der Kläger Anspruch auf Familiengeld in der Höhe von EUR 260,96.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 über den 30.9.2024 hinaus eine vorläufige Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.

2. Zu der für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 3.10.2014 und vom 24.4.2021 gebührenden Gesamtrente gebührt für den Zeitraum von 12.6.2024 bis 29.7.2024 eine Zusatzrente in der Höhe von 50 % der Versehrtenrente und für den Zeitraum von 30.7.2024 bis 30.9.2024 eine Zusatzrente in der Höhe von 20% der Versehrtenrente.

Es gebührt daher bei einer Erwerbsminderung von jeweils 35% zur Versehrtenrente von monatlich EUR 815,50

von 12.6.2024 bis 29.7.2024 eine Zusatzrente von monatlich EUR 407,75, in Summe somit EUR 1.223,25, und

von 30.7.2024 bis 30.9.2024 eine Zusatzrente von monatlich EUR 163,10, in Summe somit EUR 978,60.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger zu der für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 3.10.2014 und 24.4.2021 gebührenden Gesamtrente über den 30.9.2024 hinaus eine Zusatzrente zur Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger ist als selbständiger Installateur tätig.

Bereits am 3.10.2014 und am 24.4.2021 erlitt der Kläger Arbeitsunfälle, aufgrund welcher er eine Gesamtrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 35% bezog.

Am 11.4.2024 stürzte der Kläger auf einer Baustelle. Dadurch erlitt er einen Trümmerbruch basisnahe am Grundglied des linken Zeigefingers, eine Prellung des Brustkorbes und eine Prellung des rechten Kniegelenks. Beim Kläger liegt ab 1.10.2024 eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5% vor.

Mit Bescheid vom 20.11.2024 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 11.4.2024 als Arbeitsunfall, stellte fest, dass ein offener Grundgliedbruch des linken Zeigefingers, eine Prellung des rechten Kniegelenks und eine Brustkorbprellung links Folgen dieses Arbeitsunfalls sind, und erkannte dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 eine vorläufige Versehrtenrente bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 48.929,89 zu, wobei ab 12.6.2024 von einer Erwerbsminderung von 100%, und ab 30.7.2024 von einer Erwerbsminderung von 20% ausgegangen wurde. Ab 1.10.2024 stehe dem Kläger keine Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.4.2024 zu.

Mit Bescheid vom 21.11.2024 sprach die beklagte Partei weiters aus, dass zu der für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 3.10.2014 und vom 24.4.2021 gebührenden Gesamtrente für den Zeitraum von 12.6.2024 bis 29.7.2024 eine Zusatzrente in der Höhe von 50% der Versehrtenrente und für den Zeitraum von 30.7.2024 bis 30.9.2024 eine Zusatzrente in der Höhe von 20% der Versehrtenrente gebühre.

Der Kläger bekämpft den Bescheid vom 20.11.2024 im Umfang des Ausspruchs, dass ab 1.10.2024 keine Versehrtenrente mehr zusteht und den Bescheid vom 21.11.2024 im vollen Umfang. Er begehrt – soweit im Berufungsverfahren relevant - die Zuerkennung „einer Rente, insbesondere Versehrtenrente“ (führendes Verfahren C*) sowie einer Zusatzrente (verbundenes Verfahren D*) jeweils im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag, in eventu ab 1.10.2024.

Der Zuspruch der Versehrtenrente bleibe unbekämpft. Die Klage richte sich gegen den Spruch, dass ab 1.10.2024 keine Versehrtenrente mehr zustehe. Er bringt vor, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 sei immer noch gegeben, er sei auch weiterhin schwerstversehrt. Nach wie vor absolviere er wöchentlich Physiotherapie, könne seine Finger weder bewegen, noch damit zugreifen und habe anhaltende Schmerzen, zudem stehe eine neuerliche Operation im Raum.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass ab 1.10.2024 keine maßgebliche unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 11.4.2024 mehr vorliege. Damit gelte der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als schwerversehrt.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren, die beklagte Partei sei zur Gewährung einer Versehrtenrente (Spruchpunkt 1.) sowie einer Zusatzrente zur Versehrtenrente zu der für die Folgen der Arbeitsunfälle vom 3.10.2014 und vom 24.4.2021 gebührenden Gesamtrente (Spruchpunkt 2.) jeweils über den 30.9.2024 hinaus im gesetzlichen Ausmaß verpflichtet - ohne Bescheidwiederholung - ab.

Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund der abstrakt durchzuführenden Prüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erforderlich. Da ab 1.10.2024 keine aus dem Arbeitsunfall vom 11.4.2024 resultierende maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% vorliege, bestehe kein Anspruch auf Versehrtenrente gemäß § 203 Abs 1 ASVG. Eine Zusatzrente zur Versehrtenrente sei ab 1.10.2024 nicht zu gewähren, weil ab diesem Zeitpunkt keine Erwerbsminderung von zumindest 50% vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. ) Zur Verfahrensrüge:

1.1. ) Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57).

1.2. ) Derartiges behauptet der Kläger jedoch nicht. Er macht geltend, die (von ihm beantragte) Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens hätte zur Feststellung geführt, dass der Kläger im Vergleich zu einem Durchschnittsfall aufgrund der Verletzung am linken Finger seine Hand im Beruf nicht verwenden könne und seine tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit den medizinisch festgestellten Umfang überschreite.

Damit beschränkt sich die Verfahrensrüge auf die Behauptung, die unterlassene Beweisaufnahme hätte fehlende Tatsachenfeststellungen ermöglicht, nicht jedoch vom Sachverhalt abweichende, aufgrund des Ergänzungsgutachtens anders zu treffende Feststellungen. Es liegt somit keine inhaltlich zu behandelnde Verfahrensrüge vor. Vielmehr macht der Berufungswerber sekundäre Feststellungsmängel geltend, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sind.

2. ) Zur Rechtsrüge:

2.1. ) Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, wobei von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist.

Bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, es ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (RS0043352 [T26]; RS0043338).

2.1.1. ) Die Berufung führt aus, bei neuerlicher Schädigung eines Versehrten durch einen Arbeitsunfall sei neben der Addition der Grade der Versehrtheit zu berücksichtigen, inwieweit eine Auswirkung der Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit bestehe. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. sei der Klage bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben, weil beim Kläger infolge Zusammenrechnung der Beeinträchtigungen aus den jeweiligen Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von insgesamt zumindest 40% vorliege.

Damit zielt der Berufungswerber erkennbar auf die Bildung einer Gesamtrente unter Einbeziehung des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 ab.

2.1.2. ) Wie bereits das Erstgericht darlegte, gebührt gemäß § 203 Abs 1 ASVG eine Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist, für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

Bei neuerlicher Schädigung eines Versehrten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist gemäß § 210 Abs 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen, wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Versicherungsfällen mindestens 20% erreicht. Bis zur Feststellung einer Gesamtrente ist gemäß Abs 4 leg cit der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht hat.

Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten von insgesamt zumindest 50% haben, gelten § 205 Abs 4 ASVG zufolge als Schwerversehrte. Diesen gebührt gemäß § 205a Abs 1 ASVG eine Zusatzrente bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. Auf die Zusatzrente sind nach Abs 2 leg cit die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

2.1.3. ) Den unbekämpften Feststellungen zufolge bezog der Kläger bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vom 11.4.2024 eine auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% basierende Gesamtrente aufgrund der Arbeitsunfälle vom 3.10.2014 und vom 24.4.2021. Wie aus den bekämpften Bescheiden ersichtlich, wurde der Arbeitsunfall vom 11.4.2024 der Bestimmung § 210 Abs 4 ASVG entsprechend durch Gewährung einer Versehrtenrente gesondert entschädigt. Zusätzlich wurde dem Kläger aufgrund der damit vorliegenden Schwerversehrheit eine Zusatzrente zur weiterhin bezogenen Gesamtrente gewährt. Mit Ablauf des 30.9.2024 sank die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 11.4.2024 von 20% auf 5%, sodass ein Anspruch auf Versehrtenrente aus diesem Versicherungsfall seit 1.10.2024 mangels entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr besteht.

2.1.4. ) Wie bereits ausgeführt, ist nach § 210 Abs 1 ASVG bei neuerlicher Schädigung des Versicherten ua durch einen Arbeitsunfall eine Gesamtrente festzustellen. Dem Berufungswerber ist dahingehend beizupflichten, dass dabei nicht für jeden Versicherungsfall eine Einzelrente auf Basis der jeweils verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuerkennen und auch nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und zu addieren ist. Vielmehr ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RS0084384 [T2], [T3]).

Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll bei mehreren Unfällen die Gesamtrente festgesetzt werden (RS0116509; RS0084296 [T4]).

Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuzuerkennen. Der Umstand, dass der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente nicht abgesprochen hat, steht der Entscheidung des Gerichtes über die Gesamtrente grundsätzlich nicht entgegen. Ist das Begehren auf Gewährung einer Gesamtrente vor Ablauf der Zweijahresfrist gerichtet, so bedarf es der Feststellung, ob bereits eine Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist (RS0084296 [T8] [T9]; RS0084366; RS0084382).

2.1.5. ) Die Bildung einer Gesamtrente ist vorliegend nicht weiter zu prüfen: Da die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen ist, setzt eine solche nach der dargestellten Judikatur eine bereits eingetretene Konsolidierung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 voraus. Dass diese vorliegt, zeigt die Berufung nicht auf. Eine endgültige Abschätzbarkeit der Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen ist auch den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Diese beschränken sich auf die erlittenen Verletzungen und das Vorliegen einer unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5% ab 1.10.2024.

Feststellungsmängel, die ihre Ursache in der rechtlichen Beurteilung haben, sind vom Berufungsgericht wahrzunehmen, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, auch wenn der Berufungswerber die Mangelhaftigkeit nicht rügte (RS0043310). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen demnach voraus, dass schon im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]).

Eine bereits eingetretene Konsolidierung der Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 behauptete der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht. Vielmehr stellte er eine solche mit seinem Vorbringen, wonach zusätzlich zu den Einschränkungen der Beweglichkeit seiner Finger sowie Schmerzen eine erneute Operation im Raum stehe, sogar in Abrede. Damit brachte er nämlich deutlich zum Ausdruck, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.4.2024 noch nicht endgültig abschätzbar sind. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nicht gegeben.

Die Abweisung des Klagebegehrens zu Spruchpunkt 1. durch das Erstgericht erweist sich damit als richtig.

2.2. ) § 496 Abs 1 Z 3 ZPO regelt die „rechtlichen Feststellungsmängel“, also die Fälle, in denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind deshalb mit der Rechtsrüge geltend zu machen (Kodek in Rechberger/Klicka (Hrsg), ZPO5 (2019) § 496 ZPO Rz 10). Ob hinreichende Tatsachenfeststellungen für die rechtliche Beurteilung vorliegen, ist mit Rechtsrüge zu klären (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 42.1).

Sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]).

2.2.1. ) Wenn der Kläger geltend macht, die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens hätte zur Feststellung geführt, dass der Kläger im Vergleich zu einem Durchschnittsfall aufgrund der Verletzung am linken Finger seine Hand im Beruf nicht verwenden könne und seine tatsächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit den medizinisch festgestellten Umfang überschreite, ist ihm die ständige Judikatur entgegen zu halten:

Wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt und unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf zu prüfen. Die Feststellungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht sind regelmäßig auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen zu treffen. Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung (RS0088972 insbesondere [T16] [T17] [T19]; RS0086443 [T1] [T2] [T4]; RS0084174).

2.2.2. ) Als unvollständige Tatsachengrundlage macht die Berufung geltend, beim Kläger liege ein Härtefall vor, zumal dieser als Installateur in besonderem Maß auf eine präzise Handmotorik angewiesen sei. Aufgrund seiner Verletzung - basisnaher Trümmerbruch am Grundgelenk des linken Zeigefingers - sei er in weit größerem Umfang eingeschränkt als dies bei durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen der Fall wäre. Eine abstrakte Beurteilung sei daher nicht angezeigt, sondern vielmehr die Berücksichtigung der besonderen beruflichen Anforderungen des Klägers durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens. Auf Basis eines solchen wäre das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass seine (unfallkausale) Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 15% betrage, und hätte dem Klagebehren im Spruchpunkt 2. stattgegeben, zumal sich bei Zusammenrechnung eine Gesamtbeeinträchtigung von mehr als 50% ergebe.

2.2.3. ) Wie bereits ausgeführt, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt und unabhängig vom ausgeübten Beruf auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu prüfen. Nur in Ausnahmefällen ist nach der Judikatur auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versicherten Rücksicht zu nehmen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (RS0086442 [T3]).

Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziellwirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Unmöglichkeit, seinen früheren Beruf weiterhin ausüben zu können und damit einen Einkommensentfall zu erleiden, stellt für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalles dar. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (RS0086439 [T2]; RS0086442 [T1] [T2], [T3], [T5]).

Als Beispiele für eine Anwendung der Härteklausel dienen unter anderem die Bewegungseinschränkung der linken Hand bei einem Geiger oder der Verlust des Geruchssinns bei einem Unternehmer einer Kaffeerösterei, also Fälle mit angeborenen und nicht nur erlernten Fähigkeiten (Musikalität, besonderer Geruchssinn) (SSVNF 9/26: 10 ObS 248/94).

2.2.4. ) Derartige, mit den genannten Beispielen vergleichbare Umstände des Einzelfalls vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Warum für den Beruf des Installateurs eine besonders präzise Handmotorik erforderlich sein soll, ist weder nachvollziehbar, noch führt der Berufungswerber dies aus. Darüber hinaus ist erneut auf den strengen Maßstab der ständigen Rechtsprechung zu verweisen. So wurde das Vorliegen eines Härtefalls bei einem Hilfsarbeiter verneint, der durch einen Arbeitsunfall den Zeigefinger der linken Hand verlor (10 ObS 208/02i). Eine aus dem Arbeitsunfall vom 11.4.2024 folgende überdurchschnittliche Einschränkung des Klägers ergibt sich daher nicht.

2.2.5. ) Somit ist auch die Rechtsrüge ohne Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente wegen Schwerversehrtheit ab 1.10.2024 wurde zu Recht abgewiesen, zumal die dafür erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50% nicht erreicht wird.

3. ) Die angefochtene Entscheidung war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die bereits im Bescheid vom 20.11.2024 zugestandene Feststellung und vorläufige Versehrtenrente, sowie die im Bescheid vom 21.11.2024 zugestandene Zusatzrente als im Sinne des § 71 Abs 2 zweiter Satz ASGG als unwiderruflich anerkannt geltend von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen war (RS0132708, RS0089217, RS0085721; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 71 Rz 25). Ein Bescheid tritt durch die Klagserhebung gemäß § 71 Abs 1 ASGG grundsätzlich zur Gänze außer Kraft (RS0085721). Jedoch gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, als unwiderruflich anerkannt iSd § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG (10 ObS 137/18x).

4. ) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu s. Neumayr in ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 13 mwN).

5. ) Die ordentliche Revision war mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.