10Rs37/25x•OLG Wien 10Rs37/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Pflegerin, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, *, vertreten durch Mag. B, ebendort, wegen Witwenpension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 13.2.2025, **11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 28.5.2024 eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß nach dem Verstorbenen D* B* zu leisten, wird abgewiesen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war von 30.9.1994 bis 5.11.2018 mit dem am ** verstorbenen C* B* verheiratet. Der Ehe entstammen zwei ** bzw ** geborene Kinder. Anlässlich ihrer Scheidung trafen die Klägerin und C* B* keine Unterhaltsvereinbarung; auch machte die Klägerin gegenüber ihrem Ex-Gatten keinen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend. Die beiden blieben aber im Hinblick auf ihre gemeinsamen Kinder in Kontakt, wobei sie sich wechselseitig nach wie vor in Notlagen unterstützten und C* B* sein Interesse daran hatte, dass sich die Klägerin weiterhin um eine Art Familienzusammenhalt kümmerte. Auch kam sie als Pflegerin für Verwandte und den Kläger in Betracht. Ab Mitte 2019 bis zu seinem Ableben gab ihr C** B* jedes Monat Geld, damit sie besser über die Runden kommt, weil sie nur über ein geringes Einkommen verfügte. Wenn sie Ausgaben für seine Pflege hatte oder für ihn Besorgungen erledigte, überwies er ihr das Geld extra. Wie hoch allerdings die monatlichen Unterstützungsleistungen an die Klägerin seit Mitte 2019 konkret waren, kann nicht festgestellt werden; sie bewegten sich allerdings in einem nicht ganz unbedeutenden Bereich bis maximal EUR 300 monatlich.
Mit Bescheid vom 21.11.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.7.2024 auf Zuerkennung einer Witwenpension nach C* B* ab, weil dieser zum Zeitpunkt seines Todes weder verpflichtet gewesen sei, der Klägerin aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten, noch der Klägerin regelmäßig, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, Unterhalt geleistet habe.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Antrag, eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 28.5.2024 zu gewähren. Nach der Scheidung habe die Klägerin mit C* B* bis zu dessen Tod wieder zusammen gewohnt und ihn bis zum Schluss gepflegt. Er habe ihr regelmäßig EUR 300 monatlich an freiwilligem Unterhalt bezahlt.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sich für die Klägerin aus keinem der vier Tatbestände des § 258 Abs 4 lit a bis d ASVG ein Witwenpensionsanspruch ergebe. Ihre Ehe sei zwar aus dem Alleinverschulden des C* B* geschieden worden; der Schuldspruch im Scheidungsurteil als theoretische Grundlage für einen Unterhaltsanspruch genüge aber nicht, um einen Anspruch auf Witwenpension zu erlangen. Hiefür bedürfe es vielmehr eines Unterhaltstitels oder einer Unterhaltsvereinbarung (§ 258 Abs 4 lit a bis c ASVG), wovon hier nicht auszugehen sei. Auch habe die Klägerin den Nachweis, dass C* B* ihr ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, tatsächlich Unterhalt zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs geleistet habe, nicht erbracht. Trotz ihrer ursprünglichen Mitteilungen, ihr Ex-Gatte habe gelegentlich Überweisungen auf ihr Konto getätigt und ihr meist Bargeld zukommen lassen, wofür es aber als Nachweis nur einige Kassaausgangszettel gebe, habe sie plötzlich lückenlos selbst unterfertigte Kassaausgangszettel für Unterhaltszahlungen im Zeitraum Mai 2023 bis Mai 2024 übermitteln können. Die vorgelegten Buchungsbestätigungen zu Überweisungen auf ihr Konto enthielten die Widmungen „Privat“ oder „Krankheit“, sodass diesen Zahlungen kein Unterhaltscharakter zukomme. Den Angaben der Klägerin sei zu entnehmen, dass sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit C* B* gelebt habe; sie habe ihn gepflegt und den gemeinsamen Haushalt geführt; die Zahlungen des geschiedenen Ehegatten seien daher Beiträge im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens zur Abdeckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten gewesen oder hätten der Abgeltung der Pflegeleistungen der Klägerin gedient.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin ab 28.5.2024 eine Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß nach dem Verstorbenen C* B* zu leisten. Es traf die eingangs wiedergegebenen, unbekämpften Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht bejahte es einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG. Die Klägerin habe regelmäßige Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehegatten an sie in den letzten Jahren vor dessen Ableben nachweisen können.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Der Berufung zufolge habe die Klägerin nach den Regeln über die objektive Beweislast sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen; dazu gehörten nicht nur Umstände zum Grund des Witwenpensionsanspruchs, sondern auch solche zur Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge, zumal es gemäß § 264 Abs 9 ASVG hinsichtlich der Begrenzung der Höhe der Witwenpension iSd § 258 Abs 4 lit d ASVG auf den während der letzten drei Jahre vor dem Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt ankomme. Die Höhe der monatlichen Unterstützungsleistungen habe das Erstgericht aber nicht feststellen können, wodurch die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht vollständig nachgekommen sei und ein Witwenpensionsanspruch schon daran scheitere – dies auch vor dem Hintergrund, dass die Höhe des Witwenpensionsanspruchs für den Sozialversicherungsträger ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere ohne Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar sein müsse, was hier aber bei einer Klagsstattgabe nicht der Fall wäre. Dessen ungeachtet sei den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob die Unterstützungsleistungen des Verstorbenen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin erbracht worden seien oder anderen Zwecken – wie etwa der Festigung des Familienzusammenhalts – dienten.
2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt:
2.1. Hinweise auf einen aus den Tatbeständen des § 258 Abs 4 lit a, b oder c ASVG ableitbaren Witwenpensionsanspruch ergaben sich mangels Unterhaltstitels bzw -vereinbarung aus dem bisherigen Verfahren nicht; unstrittig ist zwischen den Parteien zudem, dass eine allfällige Anspruchsberechtigung der Klägerin nach den Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG zu prüfen ist. Demnach gebührt die Witwenpension der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, auch dann, wenn der Versicherte ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
2.2. Durch diese Regelung sollte – um Härtefälle zu vermeiden – ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist (SSV-NF 9/25; 10 ObS 2/06a). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Begriff des Unterhaltsbedarfs in § 258 Abs 4 lit d ASVG einschränkend dahin auszulegen, dass es nur auf den faktischen (tatsächlichen) Leistungsbetrag, nicht aber auf einen – gar nicht weiter zu prüfenden – rechtlichen Anspruch auf Unterhalt ankommt, sofern nur ein Unterhaltsbedarf besteht (RS0108427, RS0108428). Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 lit d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt etwa die wechselseitige Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft – zB ein Wirtschaften „aus einem gemeinsamen Topf“ – nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (vgl RS0116507 [T1, T4]; 10 ObS 370/01m; 10 ObS 70/02w; 10 ObS 252/02k).
2.3. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere jener nach Nahrung, Kleidung und Wohnung, Heizung und Stromversorgung, Hygiene, medizinische Betreuung und der übrigen Bedürfnisse wie etwa nach Erholung, Religionsausübung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Benützung von Kommunikations- und Massenmedien uä. Wesentlich ist, dass einer der beiden geschiedenen Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten. Die Maßgeblichkeit der „Deckung des Unterhaltsbedarfs“ laut § 258 Abs 4 lit d ASVG berührt daher diejenigen Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen. Da die Hinterbliebenenpension an einen geschiedenen Ehepartner Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früheren Ehepartners sein soll, können auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen (10 ObS 2/06a mwN).
2.4. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher mittlerweile bei der Analyse festgestellter Zahlungen eines Versicherten an den geschiedenen Ehepartner ein stärkeres Herausstreichen des Unterhaltszwecks der Leistungen (vgl Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 258 ASVG Rz 80 [Stand 1.3.2021, rdb.at]). Die erstgerichtlichen Feststellungen deuten zwar darauf hin, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin Unterstützungsleistungen auch zur Abdeckung notwendiger und materieller Bedürfnisse im oben dargestellten Sinn habe zukommen lassen wollen. Er leistete ihr aber auch Zahlungen, „weil er ein Interesse hatte, die Klägerin als Familienmitglied nicht zu verlieren, zumal sie als Pflegerin für diverse Verwandte in Betracht kam“ (dislozierte Feststellung in US 6). Den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin nicht nur den Versicherten, sondern auch dessen Vater und dessen Schwester gepflegt hat, und dass der Versicherte mit seinen monatlichen Zahlungen auch die Pflege- und sozialen Betreuungsleistungen der Klägerin für seine Familie abgalt (US 6). In welcher genauen Höhe die monatlichen Unterstützungsleistungen erfolgten, konnte das Erstgericht allerdings nicht feststellen. Damit ist aber auch nicht feststellbar, welchem Zweck die jeweiligen monatlichen Zahlungen des geschiedenen Ehepartners „bis maximal EUR 300“ dienten, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich monatlich und damit regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet wurden oder ob mit ihnen nicht auch monatsweise nur die Pflege- und Betreuungsleistungen der Klägerin abgegolten wurden, was einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs wiederum ausschlösse. In diesem Zusammenhang traf die Klägerin die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach; Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen ihr zum Nachteil (10 ObS 370/01m; 10 ObS 70/02w, je mwN). Dass der Versicherte der Klägerin bewusst regelmäßig ausschließlich oder zu einem bestimmten Teil Leistungen zum Zwecke der Deckung ihres Unterhaltsbedarfs erbracht hätte, ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar (vgl 10 ObS 370/01m); die aufgezeigten Unklarheiten zu den Zwecken seiner Zahlungen und zur dem jeweiligen Zweck gewidmeten Höhe dieser Zahlungen gehen zu Lasten der hierfür beweispflichtigen Klägerin und müssen schon deshalb zur Klagsabweisung führen.
2.5. Darauf, dass die Tatbestände des § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG für die Gewährung einer Witwenpension die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe laut Unterhaltstitel oder Unterhaltsvereinbarung ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens fordern (vgl RS0085196; 10 ObS 89/20s) und ob die Nichtfeststellbarkeit der Höhe des Unterhaltsbetrags daher auch bei einem allfälligen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG zu prüfenden Witwenpensionsanspruch zu dessen Ausschluss führen muss, ist folglich nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass es gemäß § 264 Abs 9 ASVG für die Berechnung der Höhe einer Witwenpension iSd § 258 Abs 4 lit d ASVG auf den im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Tod tatsächlich geleisteten Unterhalt ankommt und schon den Gesetzesmaterialien zufolge der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs 4 ASVG einerseits darin liege, dass den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, „insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden“ (ErlRV 932 BlgNR XVIII. GP 49). Ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes zur Bestimmung der Höhe ist nach dem Willen des Gesetzgebers in allen Alternativen des § 258 Abs 4 ASVG zu vermeiden (Kursivstellung durch den Senat; vgl RS0085196 [T10] = 10 ObS 169/01b, allerdings zur fehlenden Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe in einem gerichtlichen Vergleich iSd § 258 Abs 4 lit b ASVG), würde allerdings hier im Fall der Pensionsgewährung mangels Feststellbarkeit der Höhe der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin geleisteten Zahlungen entgegen dem Gesetzeszweck notwendig werden.
2.6. Erwähnt sei auch, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte einander in Notlagen unterstützten; beide verfügten über kein hohes Einkommen (vgl US 5 hinsichtlich der Klägerin [„weil sie nur über ein geringes Einkommen verfügte“] und US 6 hinsichtlich des Versicherten [„Schließlich stand C* B* auch nur ein überschaubares Einkommen zur Verfügung“]); zumindest formal unbestritten blieb zudem das Vorbringen der Klägerin (siehe Klage ON 1, entgegen den dann in ihrer Einvernahme anderslautenden Angaben), dass sie trotz bzw nach der Scheidung mit dem Versicherten wieder zusammengewohnt hat. Damit haben die beiden – zumindest teilweise – bestimmte Lebenshaltungskosten gemeinsam bestritten bzw gewisse Leistungen – etwa in Notlagen – wechselseitig füreinander erbracht. Aus diesen Umständen kann daher ähnlich den Fällen, in denen Leistungen in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen erfüllen (vgl 10 ObS 370/01m, 10 ObS 70/02w, 10 ObS 2/06a, 10 ObS 80/19s), auch nicht auf regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs getätigte Zahlungen des einen geschiedenen Ehepartners an den anderen geschlossen werden. Unklarheiten in der Abgrenzung zu tatsächlich der Deckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin gewidmeten, der Höhe aber nicht feststellbaren Zahlungen gehen dabei wiederum zu Lasten der Klägerin (siehe dazu schon oben Punkt 2.4).
3. Damit ist der Berufung Folge zu geben und das Ersturteil entsprechend dem Berufungsantrag dahin abzuändern, dass das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Witwenpension abgewiesen wird. Mangels Verzeichnung von Kosten durch die Klägerin entfällt ein Kostenausspruch sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren betreffend.
4. Zu den in der Berufung aufgeworfenen Fragen liegt Rechtsprechung des OGH vor, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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