19Bs199/25s•OLG Wien 19Bs199/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 StGB ua über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, GZ **-157, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien war seit 24. August 2021 (ON 1.1) ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB anhängig.
A* stand im Verdacht, er habe mit den weiteren Beschuldigten B* C*, D* C* und E* C* durch falsche Meldung von Straftaten (Einbruchsdiebstähle, Beraubungen) bei Versicherungen die oben genannten strafbaren Handlungen begangen.
Mit Verfügung vom 6. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien die Vorwürfe hinsichtlich §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO teilweise ein (ON 1.63). Diese Teileinstellung betraf die Fakten II bis V laut Faktenaufstellung Seite 7 bis 9 in ON 2, das Faktum VI laut ON 56 sowie das Faktum VII laut ON 92.
Hinsichtlich des verbliebenen Faktums nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB erhob die Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren zu AZ ** Strafantrag gegen A*.
Mit Antrag vom 13. Mai 2025 begehrte der (vormals) Beschulidgte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 9.000 Euro (ON 165).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass lediglich eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei (ON 157).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* mit dem Begehren, einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 9.000 Euro zuzuerkennen. Dieser stehe infolge des zwischenzeitig erfolgten Freispruchs vom verbliebenen Vorwurf sowie der vorzunehmenden teleologischen Interpretation des § 196a StPO zu.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient.
Voraussetzung für die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die vollständige Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl dazu Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, Seite 2; zum vergleichbaren Anspruch nach § 393a StPO: Lendl, WK-StPO § 393a Z 3; Öner, LiK-StPO § 393a Rz 4).
Eine Einstellung zu einer oder mehreren Taten bei (wie hier vorliegend) Anklage (oder Diversion) zu einer anderen Tat begründet hingegen keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 2024/96, 2; Prior, Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags, ZWF 2024, 87; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477). Auch die Einbringung der Anklage in einem getrennten Verfahren ist dabei unbeachtlich (RIS-Justiz RS0111320, RS0101435).
Da der Ausgang des weiteren Strafverfahrens des nicht der Einstellung unterliegenden Vorwurfs bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 196a StPO nicht zu berücksichtigen ist, vermag auch der zwischenzeitlich erfolgte Freispruch zu dem dem Strafantrag zugrunde liegenden Vorwurf zu AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ungeachtet eines möglichen Anspruchs nach § 393a StPO in jenem Verfahren) fallbezogen bei der Beurteilung des vorliegenden Antrags nichts zu ändern, weshalb auch das Vorbringen zur teleologischen Interpretation der Bestimmung des § 196a StPO (ON 158, 3) nicht überzeugt.
In diesem Fall hat er nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (lediglich) einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 1 StPO (im Hauptverfahren), bei dessen Festlegung besonders bei aufwändigen Ermittlungen wegen komplexer Vorwürfe und gegebenenfalls nach Teileinstellung (so dezidiert die bereits vom Erstgericht zitierten ErläutRV 2557 BlgNr 27. GP 6 f) – wie hier geschehen (siehe den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025 nach § 393a StPO, GZ F*-182, S 3) – auch die Phase des Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 196a StPO gebührend Berücksichtigung finden soll (so auch: OLG Wien 18 Bs 44/25i; OLG Innsbruck 7 Bs 71/25m; OLG Graz 1 Bs 25/25y, 1 Bs 59/25y; OLG Linz 10 Bs 198/24z).
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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