OLG Linz 3R137/25z

3R137/25zTribunal de Recurso6 de nov. de 2025

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OLG Linz 3R137/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00137.25Z.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, **, **platz *, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner, Rechtsanwälte in Linz, und seiner Nebenintervenientin B-Aktiengesellschaft, **, **straße *, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beklagten C, geboren am **, Angestellter, **, *, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalt KG in Linz, wegen EUR 22.452,77 sA über die Berufungen des Klägers und seiner Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. August 2025, Cg-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung der Nebenintervenientin wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Kläger ist mit seiner Berufung darauf zu verweisen.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte lenkte am 23. November 2023 seinen damals bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Pkw von der / Straße kommend auf die ** (autobahn). Im Fond des Pkw saßen rechts der Bruder des Beklagten und links D. Im Tunnel ** kollidierte der Pkw mit einem im Bereich eines Fahrbahnteilers befindlichen Anpralldämpfer. D, der sich in Annäherung an den Fahrbahnteiler mit dem Oberkörper aus dem (linken hinteren) Seitenfenster gebeugt und zusätzlich seinen linken Arm ausgestreckt hatte, wurde tödlich verletzt. Es hatte sich um eine Mutprobe gehandelt. Der Beklagte sollte dem Anpralldämpfer im letzten Moment ausweichen, D* sollte mit diesem „abklatschen“.

Der Anpralldämpfer wurde beschädigt und musste getauscht werden. Der Kläger zahlte der E* F* GmbH hiefür EUR 22.452,77. Die Nebenintervenientin hatte zuvor ihre Deckungspflicht unter Hinweis auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Schadensverursachung durch den Beklagten abgelehnt.

Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 22.452,77 sA für den Anpralldämpfer. Der Beklagte habe den Schaden am Anpralldämpfer zumindest bedingt vorsätzlich verursacht, weshalb die Nebenintervenientin ihre Eintrittspflicht abgelehnt habe. Der Kläger habe den Anspruch der E* F* GmbH nach § 4 Abs 1 Z 4 VOEG reguliert. Dieser sei nach § 13 VOEG auf ihn übergegangen.

Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.

Der Beklagte bestritt. Er habe den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Dies folge bereits daraus, dass mit einer Kollision ein erhebliches Verletzungsrisiko verbunden gewesen wäre. Er habe D* nur nach Hause bringen wollen. Die von ihm gewählte Fahrlinie im Tunnel sei darauf zurückzuführen, dass er nicht gewusst habe, ob er die Auffahrt **straße nehmen müsse.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs bereits Wiedergegebene hinaus den auf den US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellung ist noch hervorzuheben:

Der Beklagte hielt es zwar ernstlich für möglich, dass es aufgrund der von ihm gewählten Fahrlinie zu einer Kollision mit dem Anpralldämpfer kommen und dieser beschädigt werden könnte, er fand sich damit jedoch nicht billigend ab, sondern ging bis zum Kollisionszeitpunkt davon aus, dass schon nichts passieren werde.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine vorsätzliche Schädigung seitens des Beklagten, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 4 Abs 1 Z 4 VOEG nicht vorgelegen seien und die Legalzession nach § 13 VOEG nicht „wirksam“ geworden sei.

Dagegen richten sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Berufung der Nebenintervenientin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung jeweils mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Mit seinen Berufungsbeantwortungen strebt der Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung der Nebenintervenientin ist im Sinne einer Aufhebung des Ersturteils berechtigt. Darauf ist der Kläger mit seiner Berufung zu verweisen.

I. Zur Nichtigkeit

1. Die Nebenintervenientin moniert eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Das Erstgericht stütze sich im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf den im Verfahren zu klärenden Vorsatz des Beklagten auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls. Insoweit beziehe es sich rein auf den Akt Hv1* des Landesgerichtes Linz. Aus dem Strafakt sei aber lediglich das Videomaterial in Augenschein genommen worden. Andere Aktenbestandteile seien weder beigeschafft noch dargetan, geschweige denn erörtert worden. Der Beklagte sei zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch nicht befragt worden. Durch die überraschende Verwertung des in Rede stehenden Beweismittels aus dem Strafverfahren sei das rechtliche Gehör verletzt. Weder der Kläger noch die Nebenintervenientin hätten eine Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Beweismittel zu äußern.

2.1. Nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde.

Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RS0005915, RS0074920). Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (RS0005915 [T3, T4], RS0074920).

2.2. Das Erstgericht hat die (bekämpfte) Feststellung getroffen, dass es der Beklagte zwar ernstlich für möglich hielt, dass es zu einer Kollision mit dem Anpralldämpfer kommen und dieser beschädigt werden könnte, sich aber nicht billigend damit abfand, sondern vielmehr bis zum Kollisionszeitpunkt davon ausging, dass „schon nichts passieren werde“. Insofern hielt es in seiner Beweiswürdigung unter anderem fest, man müsste dem Beklagten (auch) unterstellen, eine Beschädigung seines Fahrzeugs billigend in Kauf genommen zu haben, ginge man davon aus, dass er sich mit einer Beschädigung des Anpralldämpfers billigend abgefunden habe. Dafür bestünde allerdings kein ausreichender Anhaltspunkt. Insofern berief sich das Erstgericht auf die - sich aus „ON 2.5, 2 im Akt zu Hv2* [richtig Hv1*] des Landesgerichtes Linz“ ergebende - triste finanzielle Situation des Beklagten im November 2023, der im fünften Semester ** studiert und ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 400,00 bezogen habe.

Sowohl der Kläger und die Nebenintervenientin als auch der Beklagte haben sich auf den Akt Hv1* des Landesgerichtes Linz, insbesondere das darin befindliche Videomaterial berufen. Das Erstgericht hat in der Verhandlung vom 2. April 2025 im Rahmen des Prozessprogramms festgehalten (ON 18.2, S 3): „Beweis wird zugelassen und aufgenommen über die Behauptung der klagenden Partei, dass die beklagte Partei bei der Schadensverursachung vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat und daher der Schadenersatzanspruch der Geschädigten auf die klagende Partei übergeht;

durch: […] Einsicht in das Videomaterial zum Akt Hv1* des LG Wels […].“

Am 8. April 2025 wurde vom Strafgericht mitgeteilt, dass der Zivilakt „mit angeschlossen zu“ verkettet wurde.

In der Verhandlung vom 5. Juni 2025 wurde (entsprechend dem verkündeten Prozessprogramm) „festgehalten, dass acht Überwachungsvideos der E* aus dem Akt Hv1* in Augenschein genommen werden“ (ON 25.3, S 2).

Die Nebenintervenientin verweist zu Recht darauf, dass das Erstgericht seiner (wesentlichen) Tatsachenfeststellung Aktenbestandteile aus dem Strafakt zugrunde gelegt hat, die nicht Eingang in das Zivilverfahren gefunden haben. Zu diesem Beweismittel konnten sich die Parteien daher nicht äußern. Das Erstgericht hätte den Parteien mitteilen müssen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten laut „ON 2.5, 2 im Akt zu Hv1* des Landesgerichtes Linz“ wesentliche Tatsachen betreffen, und ihnen so die Möglichkeit eröffnen müssen, dazu Stellung zu nehmen. Das Ersturteil ist daher mit einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet und aufzuheben.

II. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Berufung der Nebenintervenientin und ein Eingehen auf die Berufung des Klägers ist nicht mehr angezeigt.

Allerdings ist zur Rechtsrüge des Klägers, der unter Verweis auf den Rechtssatz RS0081721 den Standpunkt vertritt, dass „der bewusste Verstoß“ für sich alleine schon ausreicht, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken, selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigend in Kauf nimmt, festzuhalten, dass sich der Rechtssatz RS0081721 auf Art 7.2.1 AHVB und Abschnitt A Punkt 3 der EHVB bezieht. Der Kläger selbst hat sich darauf in erster Instanz aber nicht berufen. Er hat auf eine Leistungsfreiheit der Nebenintervenientin wegen zumindest bedingt vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens verwiesen (ON 1, S 3; ON 5, S 3). Die Nebenintervenientin hat zugestanden, dass sie ihre Eintrittspflicht schon deswegen dem Grunde nach abgelehnt habe, weil der Beklagte das Schadenereignis (zumindest) bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe, und daher - vom Kläger unbestritten - auf ihre Leistungsfreiheit nach § 152 VersVG verwiesen (ON 13, S 3). Die Formulierung der Bestimmung des § 152 VersVG (wie auch des Art 7.2 AHVB) stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage (RS0081689). Im Übrigen ist auf den Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 4 VOEG zu verweisen.

III. Ergebnis, Kosten

1. Der Berufung der Nebenintervenientin folgend war das Ersturteil als nichtig aufzuheben. Der Kläger ist mit seiner Berufung darauf zu verweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 52 ZPO. Da nur die Entscheidung des Erstgerichtes ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO nicht Anwendung (RS0123067, RS0035870).

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