OLG Wien 21Bs306/25s

21Bs306/25sTribunal de Recurso7 de nov. de 2025

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OLG Wien 21Bs306/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00306.25S.1107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 7. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem ForensischTherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Strafsachen junger Erwachsener vom 12. Juni 2025, GZ **-67.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Alexander Stücklberger durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB (I.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB (II.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB (III.1), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 dritter Fall StGB (III.2.A.), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (III.2.B.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (IV.), der Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB (V.), die Verbrechen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz erster Fall StGB idF BGBl I 117/2017 (VI.1.A und D.), des Verbrechens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz erster Fall, Abs 2a StGB (VI.1.B.C und E.), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 117/2017 (VI.2.A. und D.), der Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (richtig: des Verbrechens nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 1a StGB, siehe US 13 und 24; VI.2.B und C), des Verbrechens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB (VI.3) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG sowie des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt.

Unter einem ordnete das Schöffengericht gemäß § 21 Abs 2 StGB iVm § 434 Abs 1 zweiter Fall StPO hinsichtlich der unten angeführten Spruchpunkte I., II., III.1. und 2.A. sowie VI.1 die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an.

Weiters wurde er gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* einen Betrag von 5.000 Euro sowie C* einen Betrag von 15.000 Euro je binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Darüber hinaus wurden gemäß § 26 Abs 1 StGB die vom Angeklagten zur Begehung der Straftaten verwendeten Geräte, nämlich ein Desktop PC **, ein Smartphone ** sowie ein Smartphone ** (ON 43), eingezogen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in **

I./ mit dem am ** geborenen, somit unmündigen C* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er den Oralverkehr von ihm an sich vornehmen ließ und den Oralverkehr, die digitale und linguinale Analpenetration sowie den Analverkehr an ihm vollzog, wobei die unmündige Person durch die Taten in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er die Tathandlungen filmte und fotografierte, abspeicherte und in eine Tauschbörse für Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger im Internet hochlud, sowie teilweise auf den Bauch und den After des C* ejakulierte, und zwar jeweils in einer nicht mehr festzustellenden Vielzahl von Angriffen zu im Einzelnen nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten

1. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023, spätestens seit 31. Juli 2023, bis zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2024, längstens bis 26. Jänner 2024;

2. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2024 bis 19. Jänner 2025;

II./ außer den Fällen des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an dem am ** geborenen, somit unmündigen C* vorgenommen und vom unmündigen C* an sich vornehmen lassen, indem er sich von ihm mit seiner Hand am Penis befriedigen ließ und C* mit seiner Hand befriedigte, wobei die unmündige Person durch die Taten in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er die Tathandlungen filmte und fotografierte, abspeicherte und in eine Tauschbörse für kinderpornographisches Material im Internet hochlud, sowie teilweise auf den Bauch des C* ejakulierte, und zwar jeweils in einer nicht mehr festzustellenden Vielzahl von Angriffen zu im Einzelnen nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten

1. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023, spätestens seit 31. Juli 2023, bis zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2024, längstens bis 26. Jänner 2024;

2. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2024 bis 19. Jänner 2025;

III./ um sich geschlechtlich zu erregen, nachgenannte unmündige Personen

1. am 19. Oktober 2024 dazu zu verleiten versucht (§ 15 StGB) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er den am ** geborenen, somit unmündigen B* dazu aufforderte, sich einen Finger anal einzuführen und ihm ein Foto davon zu übermitteln, wobei B* der Aufforderung nicht nachkam, sowie ihn aufforderte, sich selbst am Penis zu befriedigen und ihm ein Video davon zu übermitteln, was B* auch tat;

2. durch die Aufforderung zur Selbstbefriedigung mit der Hand am Penis dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar

A. den am ** geborenen, somit unmündigen C*, indem er ihn dazu aufforderte, sich selbst zu befriedigen, wobei die unmündige Person durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er die Tathandlungen filmte und fotografierte, abspeicherte und in eine Tauschbörse für kinderpornographisches Material im Internet hochlud, und zwar jeweils in einer nicht mehr festzustellenden Vielzahl von Angriffen zu im Einzelnen nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten

a. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023, spätestens seit seit 31. Juli 2023, bis zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2024, längstens bis 26. Jänner 2024;

b. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2024 bis 19. Jänner 2025;

B. den am ** geborenen, somit unmündigen B*, am 2. Juni 2024, indem er ihn via Videotelefonie dazu aufforderte, sich selbst zu befriedigen;

IV./ mit einer minderjährigen Person, und zwar dem am D* geborenen C*, der seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, von ihm an sich vornehmen lassen und, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar

1. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023, spätestens seit 31. Juli 2023, bis zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2024, längstens bis 26. Jänner 2024; in einer Vielzahl von Angriffen durch die unter Punkt I.1., II.1. und III.2.A.a. beschriebenen Handlungen;

2. ab einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2024 bis 19.Jänner 2025 in einer Vielzahl von Angriffen durch die unter Punkt I.2., II.2. und III.2.A.b. beschrieben Handlungen;

V./ am 19. Oktober 2024 den am ** geborenen B* dazu bestimmt, bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst (Abs 4 Z 1), herzustellen, indem er ihn über eine Chatkorrespondenz dazu aufforderte, ihm ein Foto und ein Video der unter Punkt III.1. beschriebenen Handlungen zu übermitteln;

VI./ bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich Video- und Bilddateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen Person, einer unmündigen Person an sich selbst oder einer unmündigen Person an einer anderen Person, eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck geschlechtlicher Handlungen vermittelt bzw. wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend unmündiger Personen, oder auch derartige Dateien mit mündigen Minderjährigen, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen,

1. mit dem Zwecke der Verbreitung hergestellt, wobei er die Tathandlungen zu den Punkten B., C. und E. insgesamt in Bezug auf viele Darstellungen oder Abbildungen begangen hat, und zwar

A. ab nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Sommer 2023, spätestens ab 31. Juli 2023, bis 30. November 2023, indem er von den unter Punkt I.1., Punkt II.1. und Punkt III.2.A.a. geschilderten Tathandlungen zumindest sechs Video- und Bilddateien anfertigte;

B. ab nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 1.Dezember 2023 bis Jänner 2024, längstens bis 26. Jänner 2024, indem er von den unter Punkt I.1., II.1. und III.2.A.a. geschilderten Tathandlungen zumindest 15 Bilddateien anfertigte;

C. zu nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Sommer 2024 bis 19. Jänner 2025, indem er von den unter Punkt I.2., II.2. und III.2.A.b. geschilderten Tathandlungen zumindest 274 Bilddateien und 162 Videodateien anfertigte;

D. ab nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Sommer 2023, spätestens ab 31. Juli 2023, und 19. Jänner 2025, eine nicht mehr festzustellende Anzahl an Dateien, indem er von den unter den Punkten I., II. und III.2.A. angeführten Tathandlungen zahlreiche weitere Bild- und Videodateien anfertigte;

E. am 2. Juni 2024, indem er ein Video der unter Punkt III.2.B. beschriebenen Tathandlung anfertigte;

2. anderen überlassen, und zwar zu jeweils nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten

A. im Zeitraum zwischen Sommer 2023, spätestens ab 31. Juli 2023, bis 30. November 2023, indem er die unter Punkt VI.1.A. beschriebenen Dateien im Darknet hochlud;

B. im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2023 bis Jänner 2024, indem er die unter Punkt VI.1.B. beschriebenen Dateien im Darknet hochlud;

C. im Zeitraum zwischen Sommer 2024 bis 19. Jänner 2025, indem er die unter Punkt VI.1.C. beschriebenen Dateien im Darknet hochlud;

D. im Zeitraum zwischen Sommer 2023 und 19. Jänner 2025, indem er die unter Punkt VI.1.D. beschriebenen Dateien im Darknet hochlud;

3. besessen, wobei er die Tathandlungen in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen

A. unmündiger Personen begangen hat, und zwar

a. ab jeweils nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Sommer 2023 bis 30. Jänner 2025, eine nicht mehr festzustellende Anzahl an Video- und Bilddateien zeigend die unter Punkt I., II. und III.2.A. beschriebenen Handlungen mit dem am ** geborenen C*;

b. ab jeweils nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen Sommer 2024 bis 30. Jänner 2025 insgesamt drei einzigartige Videodateien und vier Bilddateien zeigend die unter Punkt III.1. und III.2.B. beschriebenen Handlungen des am ** geborenen B*;

c. ab jeweils nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 19. Dezember 2021 bis 30. Jänner 2025 insgesamt 675 Videodateien und 1.200 einzigartige Bilddateien zeigend unbekannt gebliebene unmündige Minderjährige;

B. mündiger Minderjähriger begangen hat, und zwar zu nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 19. Dezember 2021 und 30. Jänner 2025 insgesamt sieben Videodateien und 22 Bilddateien zeigend unbekannte mündige Minderjährige.

Bei der Strafbemessung werteten der Schöffensenat das Zusammentreffen einer Unzahl an Verbrechen und Vergehen, das Überschreiten der Qualifikationsmenge „vieler“ Abbildungen um ein Vielfaches, die Vielzahl an Angriffen, die Opfermehrheit, das besonders junge Alter eines Opfers, den langen Tatzeitraum sowie den Umstand des ungeschützten Verkehrs (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 78) als erschwerend, mildernd demgegenüber das Alter unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das überschießende und reumütige Geständnis, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (III.1.).

Die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB gründete das Schöffengericht auf die besonders hohe Gefährlichkeit, die vom Angeklagten ausgehe, der lediglich mit der Anordnung der Unterbringung entgegenzuwirken sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 68) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 72), mit der sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst sind die vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe - in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen der Anklagebehörde – zum Nachteil des Angeklagten um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB zu ergänzen, weil der Angeklagte als Volljähriger Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Nachteil (hier:) zweier minderjähriger Personen begangen hat und das kein subsumtionsrelevanter Umstand ist (Riffel aaO § 33 Rz 34 ff; vgl 15 Os 48/23g, Rz 6 mwN; 15 Os 138/20p).

Sofern die Staatsanwaltschaft vermeint, dass das reumütige Geständnis des Angeklagte aufgrund der erdrückenden Beweislage geringer zu gewichten gewesen wäre, weil ein Leugnen der Taten mit Blick auf die belastenden Angaben der unmündigen Zeugen, die Auswertung der Datenträger des Angeklagten und der darauf aufgefundenen Video- und Fotodateien wenig Sinn gehabt hätte und auch kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch seine Verantwortung zu erblicken sei, so übersieht sie, dass zum Zeitpunkt des Geständnisses lediglich eine Videodatei ausgewertet wurde und der Angeklagte konfrontiert mit diesem Video sämtliche Tathandlungen zu beiden Opfern zugab (siehe erste Beschuldigtenvernehmung ON 4) und in diesem Verfahrensstadium, wo noch keine Daten ausgewertet und die Opfer noch nicht vernommen wurden, sehr wohl mit seiner Aussage einen Beitrag zu Wahrheitsfindung leistete und in Folge zu einer Verkürzung des (Beweis-)Verfahrens (RIS-Justiz RS0091460; vgl Riffel aaO § 34 Rz 38 zur Verstärkung des Milderungsgrundes bei kumulativen Zusammentreffen).

Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht die übrigen Milderungs- und Erschwerungsgründe vollständig erfasst sowie ausgehend von den dargelegten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) auf Grundlage der Schuld des Angeklagten auch zutreffend gewichtet. Gerade das überschießende und reumütige Geständnis des Angeklagten waren entscheidend zu seinen Gunsten zu werten, so dass unter Abwägung der Persönlichkeit des Angeklagten und aller Umstände des Einzelfalls bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 19 Abs 4 Z 2 JGG iVm § 206 Abs 3 erster Strafsatz StGB) die vom Schöffensenat ausgemittelte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sich nicht als korrekturbedürftig erweist.

Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass es gerade bei strafbaren Handlungen gegen die sexuellen Integrität und Selbstbestimmung (insb unmündiger) Dritter unbedingt erforderlich ist, der Allgemeinheit den sozialen Unwert solcher Tathandlungen mit einer gehobenen Deutlichkeit vor Augen zu führen und auch mit den diesbezüglich ausgesprochenen Sanktionen abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter zu entfalten, um aufzuzeigen, dass für sexuelle Übergriffe zur Befriedigung eigener sexueller Gelüste in unserer Gesellschaft kein Raum besteht und derartige, der kindlichen Entwicklung massiv abträgliche Angriffe streng geahndet werden.

Dennoch bedarf es weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, weshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen war.

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