1Bs139/25p•OLG Graz 1Bs139/25p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. August 2025, GZ **-15, nach der am 7. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, wurde A* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Demnach hat er am 27. Juni 2025 in ** B* und C* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber im aggressiven Ton sinngemäß äußerte, dass er lange im Gefängnis gesessen sei und er sie in zehn Minuten umbringen werde.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 464 Z 2 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt (ON 14,6).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 107 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB, Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 7f).
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten verhängten Strafen kommt eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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