OLG Wien 14R112/25f

14R112/25fTribunal de Recurso10 de nov. de 2025

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OLG Wien 14R112/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00112.25F.1110.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* BSc, , vertreten durch Mag. Alexander Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) B, **, 2.) CAktiengesellschaft, **, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.517,50 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 314,87) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16.6.2025, GZ **39, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 7.296,70 (darin EUR 655,71 USt und EUR 3.362,44 saldierte UStfreie Barauslagen) zu ersetzen.“

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 112,11 (darin EUR 18,68 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 16.6.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zum Kostenersatz von EUR 7.037,05, darin enthalten EUR 641,25 USt und EUR 3.189,53 saldierte UStfreie Barauslagen.

Auf die Begründung der Kostenentscheidung (S 5, 6 der Urteilsausfertigung) wird verwiesen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich näher ausgeführt der Kostenrekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, den Kostenzuspruch an ihn um EUR 314,87 auf EUR 7.351,92 (Rekurs S 4) zu erhöhen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

1. Vom Rekurs unbestritten bleibt, dass dem ersten Verfahrensabschnitt der vom 2.4.2024 (Klage ON 1) bis zum 5.5.2024 reicht ein fiktiver Streitwert von EUR 16.574, (= EUR 10.770, KFZSchaden + EUR 158, Abschleppkosten + EUR 5.000, Schmerzengeld (weil überklagt) + EUR 546, Haushaltshilfe (weil überklagt) + EUR 100, Generalunkosten) zugrundezulegen ist.

Zu den weiteren Rekursausführungen (Rekurs S 23) zum ersten Verfahrensabschnitt ist zu sagen, dass der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt allerdings mit insgesamt EUR 12.900, (= EUR 10.770, KFZSchaden + EUR 158, Abschleppkosten + EUR 1.690, Schmerzengeld + EUR 182, Haushaltshilfe + EUR 100, Generalunkosten) obsiegte, weshalb er im ersten Verfahrensabschnitt zu rund 80 % (16.574, : 12.900,) obsiegte, und daher für den ersten Verfahrensabschnitt Anspruch auf den Ersatz von 60 % seiner Vertretungskosten und von 80 % der von ihm allein getragenen Barauslagen hat.

Im ersten Verfahrensabschnitt entstanden dem Kläger auf Basis des fiktiven Streitwerts von EUR 16.574, Vertretungskosten von EUR 1.153,62 (exkl USt) und Barauslagen (inkl vorprozessualer Kosten) von EUR 1.020,06.

Grundsätzlich ist dazu zu bemerken, dass es für die Quotenberechnung in Prozent völlig genügt, die Quoten jeweils auf das jeweils nächstgelegene Vielfache von 10 auf oder abzurunden (z.B.: 80 % statt 78 % oder 82 %; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.130 mwN).

2. Dem zweiten Verfahrensabschnitt der vom 6.5.2024 (Schriftsatz ON 7) bis einschließlich 25.5.2025 reicht ist entgegen der Ansicht des Rekurses sehr wohl ein fiktiver Streitwert von EUR 17.191,50 (= EUR 10.770, KFZSchaden + EUR 158, Abschleppkosten + EUR 5.000, Schmerzengeld (weil überklagt) + EUR 546, Haushaltshilfe (weil überklagt) + EUR 100, Generalunkosten + EUR 275, Kosten des Batterietauschs + EUR 342,50 Kosten der Psychotherapie) zugrundezulegen, zumal das Zahlungsbegehren erst in diesem Verfahrensabschnitt erstmals um die Positionen „Kosten des Batterietauschs“ und „Kosten der Psychotherapie“ ausgedehnt wurde (Schriftsatz ON 7).

Auf Basis dieses fiktiven Streitwerts von EUR 17.191,50 obsiegte der Kläger ebenfalls zu rund 80 % (17.191,50 : 13.517,50), weil er im zweiten Verfahrensabschnitt mit EUR 13.517,50 (= EUR 10.770, KFZSchaden + EUR 158, Abschleppkosten + EUR 1.690, Schmerzengeld + EUR 182, Haushaltshilfe + EUR 100, Generalunkosten + EUR 275, Kosten des Batteriewechsels + EUR 342,50 Kosten der Psychotherapie) obsiegte.

Im zweiten Verfahrensabschnitt entstanden dem Kläger EUR 3.059,25 Vertretungskosten und EUR 3.683, Barauslagen.

3. Im dritten Verfahrensabschnitt (= Verhandlung vom 26.5.2025 [Protokoll ON 35]) obsiegte der Kläger auf Basis des (fiktiven und realen) Streitwerts von EUR 13.517,50 zur Gänze, wobei ihm Vertretungskosten von EUR 750,83 (exkl USt) entstanden.

4. Den Beklagten entstanden im ersten Verfahrensabschnitt von ihnen allein getragene Sachverständigengebühren von EUR 2.000,, weshalb sie Anspruch auf den Ersatz von 20 % dieser Kosten (= EUR 400,) haben.

5. Der Kläger hat im ersten Verfahrensabschnitt Anspruch auf den Ersatz von 60 % seiner Vertretungskosten (= EUR 692,17), im zweiten Verfahrensabschnitt ebenfalls Anspruch auf den Ersatz von 60 % der Vertretungskosten (= EUR 1.835,55), und im dritten Verfahrensabschnitt Anspruch auf den Ersatz von 100 % seiner Vertretungskosten (= EUR 750,83), insgesamt daher von EUR 3.278,55 (692,17 + 1.835,55 + 750,83).

Weiters hat der Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahrensabschnitt Anspruch auf den Ersatz von jeweils 80 % der von ihm allein getragenen Barauslagen (816,04 + 2.946,40) von insgesamt EUR 3.762,44.

6. Gegeneinander saldiert hat der Kläger somit einen Anspruch auf den Ersatz von EUR 3.362,44 Barauslagen (3.762,44 400,).

Weiters hat er Anspruch auf den Ersatz der Vertretungskosten von EUR 3.278,55 (oben Punkt 5.) zuzüglich 20 % USt (= EUR 655,71), daher von insgesamt EUR 3.934,26 (3.278,55 + 655,71).

Der Kostenersatzanspruch des Klägers ergibt sich daher mit insgesamt EUR 7.296,70 (darin EUR 655,71 USt und EUR 3.362,44 Barauslagen).

Die angefochtene Kostenentscheidung war - in teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses - demgemäß abzuändern.

7. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 43 Abs 1, 51 ZPO.

Auf Basis eines Rekursinteresses von EUR 314,87 obsiegte der Kläger mit EUR 259,65 (7.296,70 7.037,05), und daher mit rund 80 % (314,87 : 259,65), sodass er Anspruch auf den Ersatz von 60 % der Rekurskosten hat.

8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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