OLG Innsbruck 7Bs299/25s

7Bs299/25sTribunal de Recurso10 de nov. de 2025

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OLG Innsbruck 7Bs299/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00299.25S.1110.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.10.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht eine Beschwerde der A* gegen eine gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung eines Verfahrenshilfeantrags mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung im Sinn des § 35 Abs 2 letzter Halbsatz StPO handle (ON 5).

Dagegen richtet sich neuerlich eine Beschwerde der A*, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat und die sich als nicht zulässig erweist.

Bei der bekämpften Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht. Gegen einen solchen Beschluss, der eine Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts darstellt, steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 2 StPO).

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

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