1R146/25k•OLG Wien 1R146/25k
Das Oberlandesgericht Wien erkennt durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Viktorin und den Kommerzialrat Anibas in der Rechtssache der Klägerin MMag. A* B*, * **, *, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wider die Beklagte C AG, FN **, **, vertreten durch die Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 158.306,17 samt Zinsen, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.8.2025, **97, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 4.120,02 (darin EUR 686,67 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 15.7.2022 verstorbenen Dkfm. D* B* (Ehemann), dessen Verlassenschaft ihr am 31.3.2023 zur Gänze eingeantwortet wurde.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten jeweils eine Versicherung „E*“ mit der Beklagten abgeschlossen (./B, ./C; ./17, ./18). Den Verträgen liegen die Reiseversicherungsbedingungen F* 2014 zugrunde.
Bei Abschluss der Versicherung erhielten die Klägerin und ihr Mann einen bunt gestalteten Folder von der Beklagten über das Produkt „G*“, in dem ua folgende Informationen abgedruckt waren (./D):
„Falls was passiert – wir übernehmen die Kosten […]
Rücktransport mit Ambulanzjet
Ein Heimtransport mit dem Ambulanzjet kostet innerhalb Europas zwischen € 10.000 und € 25.000, aus Übersee bis zu Euro 150.000. […]
Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Bitte informieren Sie uns so rasch wie möglich über den Versicherungsfall.
Beachten Sie dabei die unten angeführten Bestimmungen.
Im Notfall melden Sie sich bitte unverzüglich unter der
24-Stunden-Notrufnummer:
** […]
Reiseabbruch: Bei Erkrankung/Unfall lassen Sie sich bitte am Urlaubsort ein detailliertes ärztliches Attest/Unfallbericht ausstellen.
Wenn Sie Hilfe bei der Organisation Ihrer Rückreise benötigen, melden Sie sich bitte unverzüglich unter der Notrufnummer. […]
Medizinischer Notfall bzw stationäre Behandlung:
Melden Sie sich bitte unverzüglich unter der Notrufnummer. Wir beraten Sie gerne und organisieren im Notfall Ihren Heimtransport.“
Auf Seite 4 bei der tabellarischen Aufstellung der Leistungen der Beklagten ist unter Punkt 14 genannt „Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanzjet) bis 100%“ (./E).
Dem Folder sind weiters die Europäischen Reiseversicherungsbedingungen F* 2014 angeschlossen, die auszugsweise lauten (./13):
„Allgemeiner Teil […]
Artikel 8
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Die versicherte Person hat
1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden, den Schaden möglichst gering zu halten, unnötige Kosten zu vermeiden und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
1.2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zu melden; […]
Besonderer Teil
A: Reisestorno und Reiseabbruch […]
Artikel 15
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
1. der Reisestornogrund bei Reisebuchung (für vor Versicherungsabschluss gebuchte Reisen bei Versicherungsabschluss) bzw der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist; […]
5. der Reisestornogrund in Zusammenhang steht mit einer Pandemie oder Epidemie. […]
D: Medizinische Leistungen im Ausland
Artikel 27
Was ist im Ausland versichert?
1. Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes der versicherten Person während einer Reise im Ausland.
2. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für […]
2.4. den Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit, organisiert durch den Versicherer, und zwar sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel einschließlich Ambulanzjet ins Wohnsitzland; […]
Artikel 31
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Bei stationärer Behandlung, umfänglicher ambulanter Behandlung, Heimtransport, Überführung Verstorbener und Bestattungen am Ereignisort ist unverzüglich mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers Kontakt aufzunehmen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit diesen Leistungen müssen vom Versicherer getroffen werden, andernfalls werden keine Kosten ersetzt.“
Die Reiseversicherung wurde von der Klägerin und ihrem Mann über H*, ihren Versicherungsmakler abgeschlossen, über den sie auch ihre anderen Versicherungen abgeschlossen haben. Da die Klägerin und ihr Mann Verträge mit verschiedenen Versicherungen hatten, war es der Klägerin wichtig, nur einen Ansprechpartner, nämlich ihren Versicherungsmakler, zu haben. Nach Abschluss der Reiseversicherung wurde der Klägerin mit der Versicherungspolizze eine Notfallkarte übermittelt, die sie aus dem Begleitschreiben herauslöste. Auf dieser war die Notrufnummer der Beklagten abgedruckt. Eine E-Mail-Adresse war auf der Notfallkarte nicht angegeben. Bei Erhalt der Versicherungsunterlagen lasen die Klägerin und ihr Mann diese durch und prüften, ob die Versicherung Leistungen in Zusammenhang mit Repatriierung und Storno enthält.
Am 8.11.2021 reiste das Ehepaar auf die Malediven.
Der Ehemann litt an den Vorerkrankungen Adipositas, Diabetes Typ 2, diabetische Polyneuropathie, chronische Niereninsuffizienz I, arterielle Hypertonie und Vorhofflimmern. Er und die Klägerin waren vor Reiseantritt zwei Mal gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft. Im Zeitpunkt des Reiseantritts waren beide negativ auf COVID-19 getestet.
Das Erstgericht stellte folgende weitere Tatsachen fest; die mit [1.] bis [5.] bezeichneten Feststellungen werden von der Beklagten bekämpft:
"[1] Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann bereits vor dem Antritt der Reise auf die Malediven an einer Einschränkung seines Hör- und Sehvermögens litt.
Am 9.11.2021, nach der Ankunft auf den Malediven, war der Ehemann erkältet und hatte Husten. Am 10.11.2021 war er bewusstseinsgetrübt in dem Sinne, dass er an ihn gerichtete Glückwünsche nicht verstand und Anrufe auf seinem Mobiltelefon nicht entgegennahm. Zudem antwortete er nur teilweise auf an ihn gerichtete Fragen. Er hatte Sehstörungen und sein Gehör war eingeschränkt. Da die Klägerin ein derartiges Verhalten bei ihrem Mann noch nie beobachtet hatte, war sie in höchster Sorge um ihn. Am 11.11.2021 hatte er Fieber und nahm Paracetamol ein. Er schlief dann den ganzen Tag.
Am 12.11.2021 litt der Ehemann seit den Morgenstunden unter Fieber, Halsschmerzen und Schnupfen. Er hatte bereits Paracetamol zur Fiebersenkung eingenommen. Als er dann unter Atemnot klagte, rief die Klägerin den Hotelarzt. Dieser suchte zwischen 16:30 und und 17:00 Uhr das Ehepaar auf. Der Ehemann litt unter Husten, Halsschmerzen, Schnupfen und Atemnot. Das Ehepaar wurde daraufhin in die hoteleigene Ambulanz gebracht und es wurde, da der Verdacht einer COVID-Erkrankung bestand, ein Antigen-Test durchgeführt, der bei der Klägerin und ihrem Ehemann positiv ausfiel. Sie erhielten vom Hotelarzt Medikamente und suchten wieder die Villa auf, in der sie untergebracht waren.
Um 20 Uhr führte der Hotelarzt eine Visite in der Villa des Ehepaars durch, weil er informiert worden war, dass sich der Zustand des Ehemannes verschlechtert hatte. Dieser lag auf dem Bett und war nicht ansprechbar. Der Hotelarzt stellte fest, dass die Sauerstoffsättigung beim Ehemann auf 94% gefallen war, und verordnete die Gabe von zusätzlichem Sauerstoff durch eine Mund-Nasen-Maske, weiters Antibiotika, um eine Superinfektion abzuwehren. Die in der Hotelambulanz vorhandene Ausrüstung zur Überwachung der Sauerstoffwerte und der Herzfunktion wurde in die Villa des Ehepaars gebracht, um die Vitalfunktionen des Ehemannes zu überwachen. […] Die verordnete Sauerstoffgabe war vorsorglich, symptomatisch, aber nicht zwingend notwendig.
Da der Hotelarzt keine Erklärung für die neurologischen Symptome hatte und ihm auf der Hotelinsel keine Möglichkeiten zur Verfügung standen diese zu untersuchen, empfahl er, den Ehemann nach Hause zu bringen. Auf der Hotelinsel gab es nur ein einfaches medizinisches Versorgungszentrum und den Hotelarzt als einzigen praktischen Arzt, und es hätte nicht die Ausrüstung und Materialien für weitere Behandlungsmöglichkeiten oder auch lebensrettende Maßnahmen gegeben. Zudem waren nur etwa vier Flaschen Sauerstoff lagernd.
Die Klägerin hielt Rücksprache mit den Ärzten ihres Mannes in Österreich und auch diese empfahlen ihr, ihren Mann schnellstmöglich nach Österreich zurückzubringen.
Noch am Abend des 12.11.2021 entschied die Klägerin, so schnell wie möglich einen Transport ihres Mannes nach Österreich in die Wege zu leiten. Sie telefonierte über WhatsApp mit dem Versicherungsmakler und erklärte ihm den Sachverhalt. Daraufhin meinte dieser, dass die Versicherung das decke, und dass er Meldung an die Beklagte erstatten werde. Er wies die Klägerin nicht darauf hin, dass sie die Notrufnummer der Beklagten wählen müsse, und dies war der Klägerin nicht bewusst. Die Klägerin sagte, dass sie sich sofort um einen Flieger kümmern werde, was der Versicherungsmakler bejahte. Der Klägerin war die E-Mail-Adresse der Beklagten nicht bekannt und sie führte keine Internetrecherche auf der Homepage der Beklagten durch. In der Villa auf den Malediven stand der Klägerin ein Festnetztelefon zur Verfügung. Die Klägerin ging nicht davon aus, dass sie von der Beklagten nur eine Leistung erhalten werde, wenn diese selbst den Rücktransport organisiert.
[2] Der Ehemann war aufgrund seiner Bewusstseinseintrübung selbst nicht in der Lage, die Notrufnummer der Beklagten zu wählen, und er beauftragte auch nicht die Klägerin mit der Abwicklung dieser Versicherungsangelegenheit.
Die Klägerin erhielt am 12.11.2021 um 22:14 Uhr Ortszeit vom Versicherungsmakler ein E-Mail, in welchem dieser ihr noch einmal schriftlich mitteilte, dass er eine Meldung an die Beklagte machen werde und dass er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen von einem Versicherungsschutz ausgehe. […]
Die Klägerin, die zwar corona-positiv war, jedoch keine Symptome hatte, begann noch am Abend des 12.11.2021, neben der Betreuung ihres Mannes den Rücktransport zu organisieren. Zunächst benötigte sie ein Schreiben der österreichischen Regierung, dass ihr Mann und sie trotz COVID-Infektion in Österreich einreisen dürfen, was sie schließlich […] am 13.11.2021 [Samstag] erhielt. Die Klägerin holte Angebote für Ambulanzjets ein. Sie erhielt zunächst ein Angebot der Firma I* über einen Ambulanzflug von ** nach ** um EUR 129.800. Allerdings stellte sich heraus, dass das Flugzeug dort nicht hätte landen können, da die Landebahn nicht ausreichend war, und dass das Unternehmen über ** hätte fliegen müssen, was den Preis für den Flug auf EUR 149.900 erhöhte. Zudem erhielt die Klägerin ein Angebot von J* für einen Transport von ** nach ** mittels Ambulanzjet in einem Learjet 60 um USD 174.000. Da sich bei der Firma I* der Preis erhöht hatte, diese den Flug erst am Mittwoch oder Donnerstag und nicht gleich am Montag hätte durchführen können und das Unternehmen nicht mehr auf Anfragen antwortete, entschied sich die Klägerin das Angebot von J* anzunehmen, und sie buchte diesen Ambulanzjet. Es wurden USD 174.000 vom Konto des Ehemannes über Veranlassung der Klägerin an [ein den Betrag vorstreckendes Unternehmen] refundiert. Das Wasserflugzeug wurde vom Hotel organisiert. Für den Transport mit dem Wasserflugzeug bezahlte die Klägerin vom Konto des Ehemannes USD 5.544; aufgrund der COVID-Erkrankung des Ehepaares musste das Wasserflugzeug exklusiv gemietet werden und musste die gesamte Crew danach in Quarantäne. Der Gesamtbetrag von USD 179.544 entspricht EUR 157.956,17.
Am 13. und am 14.11.2021 verbesserte sich der Allgemeinzustand des Ehemannes, wobei er jedoch immer noch benommen, dehydriert und schläfrig war. Er hatte keinen Husten und keinen Schnupfen mehr, jedoch immer noch Halsschmerzen. Wenn man ihn ansprach und etwas fragte, murmelte er manchmal etwas, "als ob er high wäre". Zwischendurch sagte er ein Wort, ein Gespräch mit ihm war aber nicht möglich. Von sich aus nahm er weder Nahrung noch Flüssigkeit zu sich und die Klägerin flößte ihm in regelmäßigen Abständen mit einem Strohhalm etwas Wasser ein. Die Sauerstoffgabe wurde bis zum 14.11.2021 fortgesetzt. Weil dem Hotelarzt nur wenige Sauerstoffflaschen zur Verfügung standen und er mit dem Sauerstoff haushalten musste, versuchte er immer wieder, die Sauerstoffzufuhr zu reduzieren. Immer wenn die Sauerstoffzufuhr jedoch zu stark abgesenkt wurde, wurde die Sauerstoffsättigung wieder schlechter. […]
Es lagen keine typischen COVID-Symptome mit Hinweis auf einen schweren Verlauf vor, die damals unklare Bewusstseinstrübung bot jedoch zusätzlichen Anlass zur Sorge. Der Ehemann war aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters ein Risikopatient im Falle einer COVID-Infektion. Es konnte ex ante nicht ausgeschlossen werden, dass eine bakterielle Superinfektion oder anderen Folgeerkrankungen verursacht durch die COVID-Infektion eintreten, und es konnte somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer dramatischen Verschlechterung der COVID-19 Erkrankung ausgeschlossen werden. Auch eine zweifache Impfung ist nicht geeignet, um verlässlich bei jedem Patienten einen schweren Verlauf auszuschließen.
[3] Unter einer ex-ante-Betrachtung und der damaligen Informationslage war somit die Bestellung eines Ambulanzjets für den Heimtransport des Ehemannes am 12.11.2021 aufgrund der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Symptome nicht dringend, sie war aber aufgrund der möglichen Entwicklungen der Erkrankung aus einer ex-ante Betrachtung medizinisch notwendig.
Wäre der Ehemann statt eines sofortigen Heimtransports in ein Krankenhaus vor Ort gekommen, wäre dort aufgrund der vorliegenden Symptome ein CT durchgeführt worden und wäre dann der Gehirntumor entdeckt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre aufgrund der schlechteren Behandlungsmöglichkeiten vor Ort eine Repatriierung durchgeführt worden.
[4] Aufgrund der Gefahr des Eintritts eines epileptischen Anfalls während des Fluges wäre ein Transport auf einem Stretcher in einem Linienflug nach Vorliegen der Diagnose nicht mehr möglich gewesen, sondern hätte der Ehemann dann jedenfalls mit einem Ambulanzflugzeug befördert werden müssen.
Am 15.11.2021 [Montag] wurden die Klägerin und ihr Mann mit einem Wasserflugzeug nach ** gebracht, dann mit dem Ambulanzflugzeug, einem Learjet 60, von ** nach ** transportiert. Während des Fluges schlief der Ehemann. Am 16.11.2021, in den frühen Morgenstunden, traf das Ehepaar in ** ein und wurde mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus K* gebracht, wo der Ehemann aufgenommen wurde. Für den Transport vom Flughafen ** in das Krankenhaus K* durch ein Fahrzeug des L* zahlte die Klägerin vom Konto ihres Mannes EUR 350.
[5.] Der Transport diente der Repatriierung des Ehemannes. Die Klägerin kam lediglich als Begleitperson ihres Mannes mit.
Im Krankenhaus K* wurde ein CT angefertigt. Dabei wurde eine nativ hypodense rechts temporale pathologische Veränderung des Gehirngewebes diagnostiziert; es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob diese Folge eines Schlaganfalls war oder ob ein Tumor vorlag. Aus diesem Grund wurde empfohlen ein MRT anfertigen zu lassen; dieses konnte nicht angefertigt werden, solange der Ehemann COVID-positiv war. Auf Wunsch der Klägerin wurde er noch am gleichen Tag in die Heimquarantäne entlassen.
Mit E-Mail vom 15.11.2021 um 11:13 Uhr erstattete eine Mitarbeiterin des Versicherungsmaklers Meldung an die Beklagte über das Vorliegen des Versicherungsfalls an die Adresse M*. In dieser Schadensmeldung wurden sowohl die Klägerin als auch ihr Mann genannt und die Polizzennummern beider Versicherungsverträge angeführt. Weiters wurde die Beklagte informiert, dass eine COVID-19 Erkrankung der Klägerin und ihres Mannes vorliegt und dass der Ambulanzjet privat organisiert wurde. Dem E-Mail war die Rechnung des Ambulanzflugzeugs angehängt.
Am 26.11.2021 wurde beim Ehemann ein MRT durchgeführt und ein Glioblastom WHO-Grad IV diagnostiziert. Am 6.12.2021 wurde er operiert. Er starb aufgrund einer Resttumorprogression am 15.7.2022. Bereits am 12.11.2021 hatte der Tumor vorgelegen. Die Symptome Bewusstseinstrübung, Sprachstörung, Müdigkeit, Wesensveränderung, Schwerhörigkeit und Sehstörung sind mögliche neurologische Symptome eines Glioblastoms. Durch das Hinzutreten von COVID-19 als respiratorischen Infekt trat eine zusätzliche Hirndrucksteigerung auf, da aufgrund der geringeren Sauerstoffsättigung die Gehirngefäße erweitert waren und damit das Hinzutreten der genannten Symptome Bewusstseinsstörung, Desorientiertheit und extreme Müdigkeit getriggert worden sein [können]. Die Erkrankung nimmt einen wellenartigen Verlauf und es gibt Momente, in denen es dem Patienten besser geht, und Momente, in denen es ihm schlechter geht. Da ab einem gewissen Anstieg des Hirndrucks bereits geringfügige weitere Zunahmen des intracraniellen Volumens zu unverhältnismäßig starken weiteren Hirndruckanstiegen bis zu tödlichen Einklemmungsprozessen führen können, war nicht auszuschließen, dass die Glioblastom-Erkrankung in jenem Stadium, das Mitte November 2021 vorlag, jederzeit weitere schwere und schwerste oder sogar tödliche Symptome hätte verursachen können.
In ** gibt es unter anderem das N* Spital. Dieses verfügt über eine Intensivstation und eine Herz-Lungen-Maschine. Eine Behandlung von COVID-19 Erkrankten ist vor Ort auf dem Malediven denkbar. Der Ehemann wäre, obwohl er COVID-positiv war, als Patient in dem Spital aufgenommen worden.
Die Behandlung des Glioblastoms ist komplex und für die neurochirurgische Operation werden ein mikrochirurgischer Operationssaal, in vielen Fällen intraoperatives Neuromonitoring und Neurostimulation, Neuronavigation sowie die Darstellung der Tumorgrenzen im Fluoreszinlicht benötigt. Die auf den Malediven befindlichen neurochirurgischen Einheiten weisen nicht den Organisationsgrad, die apparative Ausstattung und die ärztliche Kompetenz entsprechend österreichischem Standard für die elektive, funktionserhaltende mikrochirurgische Therapie ausgedehnter bösartiger Hirntumore auf.
Die beklagte Partei organisiert durchschnittlich alle fünf Tage eine Rückholung mittels Ambulanzjet, weshalb sie günstigere Preise erhält.
Für einen Transport mit Ambulanzflugzeug von ** nach ** sowie den Transport bis zu diesem und dann in ** ins Krankenhaus hätte die Beklagte zwischen EUR 60.000 und EUR 75.000 zu zahlen gehabt.
Am 4.4.2022 erklärte die Beklagte ihre Deckungsablehnung mittels E-Mail. Sie stützte sich dabei auf ihre Leistungsfreiheit als Folge der Obliegenheitsverletzung in Form der Unterlassung der Verständigung der Notrufnummer und dass organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Repatriierung von der beklagten Partei zu setzen seien."
Mit Klage vom 6.2.2023 begehrte die Klägerin - zunächst als Vertreterin der Verlassenschaft nach ihrem Mann, nach der Einantwortung im eigenen Namen - EUR 158.476,17. Am 28.5.2025 (ON 93) schränkte die Klägerin das Begehren um EUR 170 auf EUR 158.306,17 samt Zinsen ein.
Sie brachte im Wesentlichen vor, da eine adäquate medizinische Versorgung vor Ort nicht gegeben gewesen sei, habe aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustandes ihres Mannes ein Rücktransport organisiert werden müssen. Sie habe am 12.11.2021, als das positive Testergebnis vorgelegen sei, den Versicherungsmakler kontaktiert und ihn gebeten, alle nötigen Schritte im Zusammenhang mit der Kommunikation und Abwicklung mit der Beklagten vorzunehmen. Aufgrund der weiteren Verschlechterung des Allgemeinzustandes ihres Mannes und da sich die Beklagte nicht gemeldet habe, habe die Klägerin nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ihres Mannes in ** selbst begonnen, den Heimtransport zu organisieren. Sie und ihr Mann hätten am 15.11.2021 den Rückweg nach ** angetreten. Bereits am Urlaubsort sei ein massives zerebrales Geschehen vorhanden gewesen. Mangels erforderlicher Diagnostik hätten diese Symptome am Urlaubsort nicht entsprechend beurteilt werden können. Die medizinische Indikationslage für einen Rücktransport des Ehemannes sei gegeben gewesen; der Rücktransport sei medizinisch notwendig gewesen, weil eine angemessene medizinische Behandlung nicht vor Ort hätte durchgeführt werden können. Der Zeitpunkt der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit sei der 12.11.2021, weil an diesem Tag die Entscheidung über die Repatriierung getroffen worden sei.
Der erkrankte Ehemann sei selbst zu keiner Handlung imstande gewesen und sei nicht in der Lage gewesen, den Versicherungsfall zu melden. Eine allfällige Nichtkontaktaufnahme mit der Notfallnummer durch die Klägerin sei ihm nicht zuzurechnen. Die Klägerin sei selbst an COVID 19 erkrankt gewesen und habe große Sorge um ihren Mann gehabt. Es liege bei der Klägerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die behauptete Obliegenheitsverletzung vor, sie habe vielmehr darauf vertrauen können, dass der Versicherungsmakler in Kenntnis der Vertragsbestimmungen entsprechend reagieren werde. Da die Klägerin für ihren Mann nicht rechtsgeschäftlich gehandelt habe, sei die Erfüllungsgehilfenkette unterbrochen und sei das Handeln des Versicherungsmaklers nicht zuzurechnen. Aufgrund der Quarantänevorschriften habe keine reale Möglichkeit eines Transportes in ein Krankenhaus in ** bestanden. Es hätte abgewartet werden müssen bis der Ehemann wieder virusfrei gewesen wäre; ein Zuwarten sei jedoch nicht zumutbar gewesen.
In den gesamten AGB der Beklagten sei nicht definiert, was unter „medizinischer Notwendigkeit“ zu verstehen sei; es sei unzulässig, im Nachhinein gegenüber Konsumenten Kriterien für die medizinische Notwendigkeit aufzustellen. Im Folder der Versicherung lese sich die Möglichkeit, die Notfallnummer zu kontaktieren wie ein Angebot zu einer Hilfestellung, es sei jedoch nicht angeführt, dass es Bedingung für die Versicherungsleistung sei, die Notfallnummer vorab zu kontaktieren. Art 27 Abs 2 Punkt 2.4 und Art. 31 der AGB seien überraschende Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, die somit nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden seien. Die Bestimmung sei in den AGB nur sehr klein an einer versteckten Stelle angebracht. Da die Textierung unverständlich sei, verstoße sie auch gegen § 6 Abs 3 KSchG. Insbesondere die Wendung, dass der Versicherer die Kosten ersetze, stehe in Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten.
Die Klägerin mache nicht Kosten aus dem Titel des Reisestornos oder des Reiseabbruchs geltend, sondern nur aus dem Titel „Medizinische Leistungen im Ausland“. Die Klägerin habe den Ambulanzjet nicht für sich selbst gebucht, sondern für ihren Mann, und sie sei lediglich als Begleitperson mitgeflogen.
Das Ehepaar habe erst auf den Malediven erfahren, dass Personen, zu denen es Kontakt gehabt hatte, positiv auf COVID getestet worden seien. Sie wären nicht bewusst ein gesundheitliches Risiko eingegangen und liege keine Obliegenheitsverletzung vor.
Die Klägerin habe nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die beauftragte Fluggesellschaft sei die einzige gewesen, die möglichst zeitnah den Ambulanzflug durchgeführt hätte. Die Klägerin habe keinen günstigeren Flug bekommen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Der Ehemann habe nicht an sehr starken COVID 19-Symptomen gelitten; es seien vom Hotelarzt weder Fieber und Atemnot noch eine Bewusstseinseintrübung diagnostiziert worden. Auch laut Flugprotokoll seien weder Fieber noch Atemnot vorgelegen und habe er einen GCS von 15/15, sei somit nicht bewusstseinseingetrübt gewesen. Auch im Krankenhaus K* sei kein Gehirntumor diagnostiziert worden, sondern er sei noch am gleichen Tag aus dem Spital entlassen worden. Es sei keine unerwartete, schwere Krankheit vorgelegen und somit keine medizinische Notwendigkeit eines Heimtransports gegeben gewesen. Vorerkrankungen oder auch Befürchtungen der Verschlechterung des Zustandes seien nie ein Grund für eine Rückholung. Am Urlaubsort habe es keinen einzigen Hinweis auf ein cerebrales Geschehen gegeben; die spätere Diagnose begründe nicht den Ambulanzflug. Dieser sei ausschließlich aufgrund der COVID-Erkrankung gebucht worden. Das Ehepaar hätte auch vor Ort bleiben können, da bei beiden stabile Verhältnisse vorgelegen seien und sie hätten bei Vorliegen eines negativen Testes einen Flug nach Hause antreten können. Zudem gebe es in ** mehrere Krankenhäuser und wäre eine adäquate medizinische Versorgung vor Ort gegeben gewesen. Schließlich sei mitten in der Pandemie die Erkrankung an COVID nicht unerwartet gewesen. Ob im Nachhinein ein Gehirntumor diagnostiziert worden sei, sei nicht relevant. Die ärztliche Versorgung auf ** sei sehr gut.
Ein Versicherungsfall sei unverzüglich der Beklagten zu melden; sie sei leistungsfrei, da die Klägerin ihre Obliegenheit, die Beklagte zu kontaktieren, verletzt habe. Ein Ambulanzjet wäre von der Beklagten aufgrund der medizinischen Ergebnisse nicht beauftragt worden. Der Ehemann sei nicht so hilflos gewesen wie von der Klägerin behauptet.
Die Klägerin stütze sich auf beide Versicherungsverträge und es seien auch in der Meldung an die Beklagte beide Verträge genannt gewesen. Der Ehemann habe sich die Handlungen der Klägerin zurechnen zu lassen. Die Klägerin sei zudem selbst als Versicherungsnehmerin aufgetreten und es sei ihr eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Versicherungsmakler werde als Hilfsperson des Versicherungsnehmers seiner Sphäre zugerechnet. Das Erfordernis der Kontaktaufnahme sei ein branchenübliches und notwendiges Kriterium und sei keine überraschende Klausel.
Gemäß Art 15.5 im besonderen Teil bestehe kein Versicherungsschutz in Zusammenhang mit einer Pandemie. Weiters bestehe kein Versicherungsschutz für einen Reiseabbruch in Zusammenhang mit bestehenden Erkrankungen, konkret der Vorerkrankungen des Ehemannes.
Die Erkrankung bzw die Symptome seien bereits vor dem Abflug auf die Malediven vorgelegen. Das Antreten der Urlaubsreise trotz dieser Kenntnis durch das Ehepaar begründe eine Obliegenheitsverletzung, da sie ihrer Verpflichtung zur Abwendung von Versicherungsfällen nicht nachgekommen seien.
Die Kosten für den Ambulanzjet seien überhöht. Dieser koste nach den Erfahrungen der Beklagten rund EUR 65.000. Die von der Beklagten beauftragten Ambulanzjets seien weniger kostenintensiv. Zudem hätte nach einer negativen Testung ein Rückflug mit einer Linienmaschine im Beisein eines Arztes durchgeführt werden können.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 158.306,17 samt 4 % Zinsen ab 4.4.2022 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt kam es in seiner eingehenden rechtlichen Beurteilung (US 21 bis 28) zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Versicherungsfall gegeben sei. Die Obliegenheit der unverzüglichen Verständigung der Beklagten über deren Notrufnummer sei verletzt worden, jedoch treffe den Versicherungsnehmer (Ehemann) kein grobes Verschulden an der Obliegenheitsverletzung und es sei ihm das Verhalten von Personen (der Klägerin und des Versicherungsmaklers) nicht zurechenbar, die im Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung allenfalls grob fahrlässig gehandelt hätten. Den Ehemann selbst treffe kein Verschulden, weil er weder in der Lage gewesen sei, die Beklagte über die Notrufnummer zu verständigen, noch selbst die Heimreise zu organisieren. Auch gegen eine Schadenminderungspflicht habe er daher nicht verstoßen; eine Zurechnung der Handlungen der Klägerin erfolge auch in dieser Hinsicht nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte nachstehende Feststellungen und begehrt stattdessen die jeweils danach (kursiv) angeführten Ersatzfeststellungen:
1.1. 1 "Es kann nicht festgestellt werden, dass [der Ehemann] bereits vor dem Antritt der Reise auf die Malediven an einer Einschränkung seines Hör- und Sehvermögens litt" (US 9).
„Beim [Ehemann] bestanden Symptome einer Sehstörung und einer Hyperakusis (Geräuschempfindlichkeit) bereits seit dem 6.11.2021 und damit vor Symptombeginn der Covid-19 Erkrankung am 9.11.2021.“
1.1. 2 Das als Tatsacheninstanz fungierende Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Die Überzeugungsbildung bei der richterlichen Beweiswürdigung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (Rechberger in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1). Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei die hohe Wahrscheinlichkeit, wobei es letztlich auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Der bloße Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist oder war, ist für sich nicht geeignet, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es damit nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass bedeutend überzeugendere, letztlich zwingende Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2 mwN).
Dies gelingt der Beklagten hier nicht, wobei zunächst auf die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 15-21) zu verweisen ist (§ 500a ZPO).
1.2. 3 Die Beklagte argumentiert aktenwidrig, wenn sie davon ausgeht, der Ehemann habe bereits vor Antritt der Reise über Probleme mit dem Seh- und Hörvermögen geklagt, was sich aus der Krankengeschichte (./AG) ergebe. Aus der Krankengeschichte geht hervor, dass der Patient am 16.11.2021 angab, „seit 10 Tagen schlechter zu sehen und zu hören (sieht kleine Formen weniger gut wie zuvor)". Eine vor Antritt der Reise gemachte Äußerung des Ehemannes über gesundheitliche Beeinträchtigungen ergibt sich daraus gerade nicht. Dass das Erstgericht die Angaben des Ehemannes vom 16.11.2021 aufgrund dessen neurologischer Einschränkungen für nicht verlässlich erachtete, begegnet keinen Bedenken. Die Anamnese in der Krankengeschichte (./AG S 18 oben) am 16.11.2021 lautet ua, „subjektiv Gefühl dass Hören und Sehen etwas verschlechtert ist bei allerdings vorbestehender Fehlsichtigkeit und Hörminderung"; dies verstärkt die erwähnte Unverlässlichkeit der Angaben des Ehemanns vom 16.11.2021, weil es sich damit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um ein plötzliches Ereignis (Aussetzen des Hör- und Sehvermögens), sondern um eine (bloß) graduelle Verschlechterung handelte, deren Eintrittszeitpunkt dem Ehemann nachträglich und unter Berücksichtigung seiner neurologischen Einschränkungen umso weniger definierbar gewesen sein musste.
1. 2 "[Der Ehemann] war aufgrund seiner Bewusstseinseintrübung selbst nicht in der Lage, die Notrufnummer der beklagten Partei zu wählen, und er beauftragte auch nicht die Klägerin mit der Abwicklung dieser Versicherungsangelegenheit" (US 11).
„[Der Ehemann] war aufgrund seiner Bewusstseinseintrübung selbst nicht in der Lage die Notrufnummer der beklagten Partei zu wählen. Er bekam mit, dass die Klägerin aus dem gemeinsamen Hotelzimmer ihre Rückholung in die Wege leitete und billigte dies. Als die Klägerin für sich und [ihren Mann] Flüge nach Österreich organisierte und die Meldung ihrer Erkrankung an [den Versicherungsmakler] erstattete, handelte sie mit Einverständnis ihres Mannes.“
Dass sich das Erstgericht hier hauptsächlich auf die Angaben der Klägerin stützte, trifft nicht zu; es kann auf die eingehende Beweiswürdigung zum gesundheitlichen Zustand des Ehemannes insbesondere von 12.11.2021 bis zum 14.11.2021 (US 16-18) und auf das Gutachten O* (ON 77.2, S 54 ff) verwiesen werden, darunter auf die nachvollziehbare Begründung, weshalb die Erstrichterin davon ausgeht, dass der geistige Zustand des Ehemannes auch am 13. und am 14.11.2021 "nicht klar" war (vgl die Angaben des Hotelarztes [ON 51]: "[…] hat sich sein Allgemeinzustand etwas verbessert, er war aber immer noch benommen, er war dehydriert und schläfrig und hat nicht geantwortet; wenn man ihn etwas gefragt hat, dann hat er etwas gemurmelt, so als ob er high wäre; es hat dafür keine Erklärung gegeben für diese Symptome"). Beweisergebnisse dafür, dem Ehemann wäre der Vorgang, dass die Klägerin die Rückholung in die Wege leitete und den Versicherungsmakler von der Erkrankung des Ehepaares informierte, überhaupt ins Bewusstsein gedrungen, bestehen demgegenüber nicht. Allein dass sich der Ehemann dem von der Klägerin organisierten Heimtransport nicht aktiv widersetzte, kann die begehrte Ersatzfeststellung nicht begründen.
1. 3 "Unter einer ex-ante-Betrachtung und der damaligen Informationslage war somit die Bestellung eines Ambulanzjets für den Heimtransport [des Ehemannes] am 12.11.2021 aufgrund der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Symptome nicht dringend, sie war aber aufgrund der möglichen Entwicklungen der Erkrankung aus einer ex-ante Betrachtung medizinisch notwendig" (US 12).
„Aus einer ex-ante-Betrachtung und der damaligen Informationslage war die Bestellung eines Ambulanzjets für den Heimtransport [des Ehemannes] am 12.11.2021 aufgrund der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Symptome medizinisch nicht notwendig und insofern nicht derart dringend, dass diese noch am selben Tag von der Klägerin hätte eingeleitet werden müssen.“
Auch hier ist die Beklagte im Wesentlichen auf die schlüssige erstgerichtliche Beweiswürdigung (US 20 f) zu verweisen. Die Beklagte übergeht bei ihrem Hinweis auf das Gutachten P*, dass der Sachverständige die Frage, ob am 12.11.2021 die Bestellung eines Ambulanzjets für den Transport des Ehepaares nach ** medizinisch notwendig war, „unter Betrachtung der Gesamtsituation in der ex-ante-Betrachtung und der damaligen Informationslage mit Ja“ beantwortete (ON 81, S 9; bestätigt durch den SV ON 88.2, S 11 oben, und Mitte: "ex post sieht man, dass es besser geworden ist, ex ante hätte die Klägerin das nicht wissen können"). Die Beklagte übergeht auch das Gutachten O* (ON 77.2, S 50 ff), wonach unter anderem durch die neurologische Erkrankung des Ehemanns (Glioblastom) bereits geringfügige weitere Zunahmen des intracraniellen Volumens zu unverhältnismäßig starken weiteren Hirndruckanstiegen bis zu tödlichen Einklemmungsprozessen [schwere und idR irreparable Hirnstammschäden mit teilweise tödlichem Ausgang, insbesondere außerhalb spezialisierter Krankenanstalten] führen konnten und es nicht auszuschließen war, dass die Glioblastom-Erkrankung in jenem Stadium, das beim Ehemann Mitte November 2021 vorlag, jederzeit weitere schwere und schwerste oder sogar tödliche Symptome hätte verursachen können (Hervorhebungen durch das Berufungsgericht).
1. 4 "Aufgrund der Gefahr des Eintritts eines epileptischen Anfalls während des Fluges wäre ein Transport auf einem Stretcher in einem Linienflug nach Vorliegen der Diagnose nicht mehr möglich gewesen, sondern hätte [der Ehemann] dann jedenfalls mit einem Ambulanzflugzeug befördert werden müssen" (US 13).
„Auch nach Vorliegen der Diagnose wären für die Rückholung des [Ehemannes] verschiedene Möglichkeiten, etwa in einem Ambulanzjet oder in einem als Stretcher umgebauten Linienflugzeug zur Verfügung gestanden.“
Entgegen der offenbaren Ansicht der Beklagten hatte sich der SV O* zur Frage der Wahl des Transportmittels nicht generell für unzuständig erklärt, sondern allein auf die Frage, ob es die Möglichkeit eines [gemeint wohl: finanziell] „günstigeren" Heimtransportes gegeben hätte, der medizinisch vertretbar war, erklärt, die Frage nach der Wahl des Transportmittels und den damit in Verbindung stehenden Versicherungsleistungen nur bedingt beantworten zu können (ON 77.2, S 46). Dass das Erstgericht das weitere Gutachten des Sachverständigen, wonach die Lage des Tumors prädestiniert war, epileptische Anfälle zu verursachen, "und wenn er [der Ehemann] dann im Flugzeug einen epileptischen Anfall erlitten hätte, dann hätte er das nicht überlebt; wenn man die erste Klasse auf Ambulanzjet-Niveau hochrüstet, dann geht es schon" [ON 88.2, S 13; auf die Frage, ob der Ehemann nicht in der ersten Klasse mit einem Stretcher und einem Arzt hätte transportiert werden können] zum Ausgangspunkt der hier bekämpften Feststellung nahm, begegnet keinen Bedenken.
1. 5 "Der Transport diente der Repatriierung des [Ehemannes]; die Klägerin kam lediglich als Begleitperson ihres Mannes mit" (US 13).
„Der Transport diente sowohl der Repatriierung des [Ehemannes] als auch jenem der Klägerin.“
Dass der Transport schon deshalb der Heimreise der Klägerin „diente“, weil diese als Begleitperson ihres Mannes mitreiste, ist ohnehin nicht zweifelhaft. Weshalb die Berufung (S 20) die gesundheitlichen Prognosen bei einem weiteren Verbleib auf den Malediven hinsichtlich der Klägerin einerseits und ihres an einem Gehirntumor leidenden Mannes andererseits gleichsetzt, ist nicht recht verständlich. Auch mit der nachvollziehbaren Überlegung (US 19), wonach das Ehepaar einen mehrmonatigen Aufenthalt auf den Malediven (bis 20.1.2022) geplant hatte und deshalb die Unannehmlichkeit einer Woche Quarantäne in einer luxuriös ausgestatteten Villa mit eigenem Meerzugang für die Klägerin nicht ins Gewicht gefallen wäre, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Allein der Umstand, dass im Protokoll der Flugrettung und in der Schadensmeldung des Versicherungsmaklers an die Beklagte auch die Klägerin als Patientin geführt war, lässt – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht – darauf schließen, dass die Klägerin abseits ihrer Rolle als Begleitperson ihres Mannes auch eigene gesundheitliche Gründe für ihre Heimreise mit dem Ambulanzjet hatte oder heranziehen wollte.
2. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
2. 2 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068).
2. 3 Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufung noch auf den in Art. 15 Z 5 der europäischen Reiseversicherungsbedingungen (F* 2014; ./13) formulierten Ausschlussgrund eines Zusammenhanges mit einer Pandemie oder Epidemie stützt, geht sie unrichtig davon aus, dass der Ausschlussgrund Anwendung findet, wenn sich "ein Risiko" im Zusammenhang mit einer Pandemie oder Epidemie verwirklichen sollte. Tatsächlich lautet die Passage, „kein Versicherungsschutz besteht, wenn […] 5. der Reisestornogrund in Zusammenhang steht mit einer Pandemie oder Epidemie“; sie befindet sich im Abschnitt "A: Reisestorno und Reiseabbruch" des Besonderen Teils der F*.
Daraus folgt zum einen, dass der Ausschlussgrund "Pandemie oder Epidemie" den Versicherungsfall des Reiseabbruchs, der im Titel A von einem Reisestorno - nämlich dem Nichtantritt der Reise (vgl F*, Art 14 Z 2.) - unterschieden wird, gar nicht betrifft. Ein Reisestorno durch die Klägerin oder ihren Ehemann ist hier nicht erfolgt.
Zum anderen stützt die Klägerin ihr Begehren weder auf ein Reisestorno noch aber auf einen Reiseabbruch iSd Abschnitts A des Besonderen Teils der F*; auch bei einem Reiseabbruch nach dieser Bestimmung wäre lediglich die "gebuchte Reise" (Art 14 Z 1.) versichert, nicht aber der (nur) in Art 27 Z 2.4. genannte Heimtransport mit medizinisch adäquatem Transportmittel einschließlich Ambulanzjet ins Wohnsitzland. Diese zuletzt genannte Bestimmung findet sich in Abschnitt "D: Medizinische Leistungen im Ausland", danach ist Versicherungsfall ua eine akut eintretende Erkrankung während einer Reise im Ausland (Art 27 Z 1.). Allein auf diesen Versicherungsfall stützt die Klägerin ihr Begehren.
2. 4 Darauf, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei der Versicherungsfall nach D Art 27 Z 1. F* (eine akut eintretende Erkrankung während einer Reise ins Ausland) nicht eingetreten oder der Heimtransport des Ehemannes sei medizinisch nicht notwendig, sinnvoll und vertretbar gewesen und/oder nicht mit medizinisch adäquatem Transportmittel erfolgt (D Art 27 Z 2.4), stützt die Beklagte ihre Rechtsrüge nicht.
2. 5 Das Erstgericht kam zum Zwischenergebnis, die Vertragsbestimmung in D. Art 27 Z 2.4. der F* ("Der Versicherer ersetzt […] die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für […] den Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit, organisiert durch den Versicherer, und zwar sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel einschließlich Ambulanzjet ins Wohnsitzland") normiere im Zusammenhang mit Art 31 ("ist unverzüglich mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers Kontakt aufzunehmen; Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit diesen Leistungen müssen vom Versicherer getroffen werden, andernfalls werden keine Kosten ersetzt") nicht eine Risiko- oder Leistungsbeschränkung ("organisiert durch den Versicherer"), sondern [nur] die Obliegenheit des Versicherten, den Versicherer vom Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich zu informieren, um ihm so die Möglichkeit zu geben, den Heimtransport zu organisieren. Dies wird in der Berufung ausdrücklich (S 7) und zutreffend nicht mehr in Zweifel gezogen.
2. 6 Die Beklagte vertritt, sie sei aufgrund von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei geworden.
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen (RS0116978 [T2]). Es ist Sache des Versicherers, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (RS0043728; RS0081313 [T10, T32]; vgl auch 7 Ob 24/25t [27]). Im Falle dieses Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder mit Täuschungsvorsatz noch schlicht vorsätzlich, noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313 ua). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (7 Ob 102/01b; RS0043728).
2.6. 1 Der Ehemann als Versicherungsnehmer hatte die Beklagte nicht unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls verständigt und ihr nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben, den Heimtransport zu organisieren. Das Erstgericht hat diesbezüglich das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung bejaht.
2.6. 1 Zutreffend und in der Berufung unwidersprochen erkannte das Erstgericht, dass der Ehemann selbst aufgrund seiner damaligen Erkrankung nicht in der Lage gewesen war, die Notfallnummer der Beklagten zu wählen, weshalb ihn in dieser Hinsicht kein vorwerfbares Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) traf.
2.7. 1 Nach Ansicht der Beklagten ist das Handeln sowohl der Klägerin als auch des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit der Erfüllung der genannten Obliegenheit - dem rechtzeitigen Verständigen der Beklagten - dem Kläger zuzurechnen.
2.7. 2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die zu einer solchen Zurechnung in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie aus dem VersVG nicht ableitbar (RS0080407). Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht ohne weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Eine Obliegenheit ist keine Erfüllungshandlung im Sinn des § 1313a ABGB (RS0028935; 7 Ob 104/20z [P.5.1.1.] mwN; vgl auch Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler VersVG § 6 Rz 64f).
Ungeachtet dessen ist dem Versicherungsnehmer aber in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat (RS0019473; 7 Ob 104/20z [P.5.1.1.]; 7 Ob 3/14p; mwN). Der Versicherungsnehmer haftet für eine falsche, unvollständige, verspätete oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. Das Verhalten des Dritten ist dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen, wenn er ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt (RS0105784 [T1]; insb RS0019473 [T11 = 7 Ob 24/25t [18, 23] zu Informationsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls; vgl auch 7 Ob 33/85).
2.7. 3 Hier hatte der Ehemann weder die Klägerin noch den Versicherungsmakler – intern oder gegenüber der Beklagten – mit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses betraut.
Sowohl die Klägerin als auch ihr Mann hatten die Reiseversicherungen über ihren Versicherungsmakler abgeschlossen, über den sie auch ihre anderen Versicherungen abgeschlossen hatten (US 9). Die Annahme der Beklagten (Berufung S 5, S 8f), der Versicherungsmakler sei bereits vor Antritt der Reise für die Einhaltung des Versicherungsvertrags mit der Beklagten bevollmächtigt worden, ständiger Betreuer „für die Familie“ und als ständiger Vertreter für die Klägerin und ihren Mann tätig gewesen, ist von dieser Feststellung nicht gedeckt und die Rechtsrüge damit in unzulässiger Weise feststellungsfremd (vgl RS0043603 [T2, T8] ua). Dass es der Klägerin wichtig war, nur einen Ansprechpartner zu haben, nämlich ihren Versicherungsmakler (US 9), hat für ein Bevollmächtigungs- oder Betrauungsverhältnis ihres Mannes zum Versicherungsmakler keine Bedeutung.
Die Klägerin war nicht gesetzliche Vertreterin ihres Ehemannes. Auch die Annahme der Beklagten (Berufung S 5), weil es bei der Reiseversicherung zwei Polizzen [jeweils für die Klägerin und ihren Mann] gegeben habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Mann sich gegenseitig jeweils Vollmacht eingeräumt hätten, wenn einer von ihnen mit dem Versicherungsmakler in Bezug auf die Reiseversicherung Kontakt aufnehme, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Die Beklagte stützt ihre Berufung weiters auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, ohne aber – ebenso wenig wie vor dem Erstgericht (ON 15, S 3) – darzulegen, durch welches Verhalten der Ehemann gegenüber der Beklagten den Anschein einer (erteilten) Bevollmächtigung der Klägerin gesetzt haben sollte. Auch darauf, die Klägerin habe als Geschäftsführerin ohne Auftrag bzw im Notfall gehandelt (Berufung S 6), hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht gestützt.
2.7. 4 Die Klägerin und ihr Mann hatten separate Reiseversicherungsverträge mit der Beklagten zu jeweils verschiedenen Polizzennummern abgeschlossen (so auch die Berufung, S 7). Der Versicherungsfall des akuten Eintritts einer Erkrankung, die den Heimtransport notwendig machte (D Art 27 Z 2.4 F*), trat allein auf Seite des Ehemanns ein; nur diesen traf damit unmittelbar eine Verständigungsobliegenheit gegenüber der Beklagten. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 den geplanten mehrmonatigen Aufenthalt auf den Malediven abbrechen und die Heimreise antreten wollte, sodass auch ihr gegenüber die Obliegenheit zur Verständigung der Beklagten von der Erkrankung bestanden hätte (Berufung S 7), findet in den Feststellungen keine Grundlage und könnte auf diesem Weg allenfalls ihre eigene Erkrankung, nicht aber jene ihres Mannes umfassen.
2.7. 5 Zutreffend ist damit das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Verständigung der Beklagten weder das Verhalten der Klägerin noch jenes des Versicherungsmaklers dem Ehemann (als Versicherungsnehmer) zuzurechnen ist. Ob die Klägerin und/oder den Makler diesbezüglich ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden traf kann daher ebenso offen bleiben wie Fragen zur Höhe eines behauptetermaßen der Beklagten durch den Verstoß gegen diese Obliegenheit entstandenen Schadens.
2. 8 Ein der Rechtsrüge zuzuordnender rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). Wurden zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen, ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T1, T3]; RS0043480 [insbes T15, T19, T21]).
Dass der für den Rücktransport des Ehemanns verwendete Learjet aufgrund konkreter Umstände für diesen Rücktransport ungeeignet gewesen wäre (Berufung S 10), hat die Beklagte vor dem Erstgericht nicht behauptet. Dass ein teilweise umgebautes Linienflugzeug mit einem Stretcher zu Repatriierungen verwendet werden kann (Berufung S 11), ist nicht strittig, ändert aber nichts daran, dass ein solcher Transport im vorliegenden Fall wegen der Gefahr des Eintritts eines epileptischen Anfalls spätestens nach Entdeckung des Gehirntumors nicht geeignet gewesen wäre (US 13).
Dass das Vorliegen einer gesicherten Diagnose die Organisation einer medizinisch betreuten Rückholung eines Patienten erleichtert (Berufung S 11), muss als selbstverständlich betrachtet werden. Die rechtliche Relevanz dieses Umstands für die Frage der Notwendigkeit der Rückholung des Ehemanns und des behaupteten Verschuldens der Klägerin (mangels Kontaktaufnahme mit der Beklagten; Berufung S 12) ist nicht ersichtlich.
Die weiters von der Beklagten vermisste Feststellung (Berufung S 12), dass Kosten von EUR 60.000 bis EUR 75.000 angefallen wären, wenn die Rückholung des Ehemanns nach einer die medizinische Notwendigkeit bestätigenden Diagnose in der Klinik auf ** mit einem Flug der Beklagten erfolgt wäre, hat das Erstgericht (US 14) in ihrem wesentlichen Gehalt (von der Klägerin bekämpft: Berufungsbeantwortung S 14) ohnehin getroffen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge Q*, auf dessen Aussage sich hier die Beklagte stützt, bei seiner Schätzung offensichtlich von der Verwendung eines "Learjet 35" ausgeht (ON 94.4, S 10), demgegenüber die Beklagte aber vorgebracht hatte, sie hätte mangels Notwendigkeit einen Rücktransport des Ehemanns mit einem Ambulanzjet [gar] nicht beauftragt (ON 3, S 4), sodass ausreichende Feststellungen zu dem im Fall ihrer rechtzeitigen Verständigung tatsächlich von der Beklagten aufgewendeten Kosten - einschließlich des Transports nach ** - auch unter Berücksichtigung der hier angestrebten Feststellung nicht vorlägen.
Dass die Operation zur Entfernung des Tumors beim Ehemann am 2.12.2021 in der R* stattfand, betrifft schon nach dem dazu erstatteten Vorbringen in der Berufung (S 13) allein das behauptete – rechtlich unerhebliche – Motiv der Klägerin und ihres Mannes, die „bestmögliche Behandlung“ zu erhalten.
3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zuzulassen.
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