OLG Wien 12R42/25x

12R42/25xTribunal de Recurso11 de nov. de 2025

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OLG Wien 12R42/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00042.25X.1111.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resitarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, *, vertreten durch Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. C, Rechtsanwalt emeritus, **, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in Tulln, wegen (zuletzt) EUR 49.788,87 s.A. und Feststellung (EUR 5.000,), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.4.2025, **17, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin bevollmächtigte den Beklagten im Jahr 2007, gegen ihren Ehemann eine Scheidungsklage gemäß § 49 EheG einzubringen. Vor Einbringung der Scheidungsklage führten die Parteien ein ausführliches Gespräch über die Arten der Scheidungen und die jeweiligen unterhaltsrechtlichen Folgen. Zum damaligen Zeitpunkt ging es der Klägerin primär darum, geschieden zu werden, weil sie aufgrund des Verhaltens ihres damaligen Mannes nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte und sich von ihm bereits 2006 getrennt hatte. Sie forderte von ihm daher auch während des Scheidungsverfahrens keinen Unterhalt und beabsichtigte, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen (EUR 1.400, netto). Sie wollte in finanzieller Hinsicht primär eine Ausgleichszahlung für das gemeinsame Haus, die sie nach dem Verkauf in Höhe von EUR 60.000, erhielt. [F2]

Es stellte sich heraus, dass der Mann der Klägerin weder eine Scheidung noch irgend etwas bezahlen wollte. Einigungsversuche in den Verhandlungen im Scheidungsverfahren im November 2007 und Jänner 2008 scheiterten, sodass die Tagsatzung auf 1.4.2008 erstreckt wurde.

In dieser dritten Streitverhandlung versuchte die Richterin neuerlich eine einvernehmliche Scheidung zwischen den Parteien zu bewirken. Die Klägerin war dazu bereit. Ihr Mann bestritt aber jegliches Verschulden und wollte anfangs weder Unterhalt noch eine Ausgleichszahlung leisten. Die Richterin wies ihn dann darauf hin, dass man die Ehe auch formell nach § 55 EheG scheiden könnte, insbesondere unter dem Vorwand, dass eine Ehegemeinschaft bereits mehr als drei Jahre getrennt ist. In diesem Fall wäre nur ein Unterhaltsbetrag festzusetzen. Darauf ging der Mann der Klägerin ein. Er gab daraufhin angeleitet durch die Richterin die Widerklage gestützt auf § 55 Abs 1 EheG zu Protokoll. Daraufhin stellte der Beklagte den Antrag, es möge das alleinige Verschulden des Ehemannes im Urteilsspruch aufgenommen werden.

In der Verhandlung wurden pensionsrechtliche Konsequenzen dieser Vorgehensweise nicht erörtert. Der Beklagte zog die Scheidungsklage der Klägerin nicht zurück, weil er das Verhalten des Ehemannes bisher als unberechenbar erlebt hatte und sich nicht sicher war, welche Aussage er in der Folge abgeben werde und ob er seine Klage wieder zurückziehen oder ändern werde. [F1]

Die Klägerin gestand die Aufhebung der Ehegemeinschaft über drei Jahre zu, der Ehemann sein alleiniges Verschulden an der Zerrüttung. Darauf verkündete die Richterin die Auflösung der Ehe (ohne Angabe bestimmter gesetzlicher Bestimmungen) und stellte das alleinige Verschulden des Ehemannes fest. Anschließend schlossen die so geschiedenen Ehegatten im Unterhaltsverfahren einen Vergleich, in dem sich der geschiedene Mann der Klägerin ihr gegenüber zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 175, verpflichtete. In der Begründung der schriftlichen Urteilsausfertigung wird der Scheidungsausspruch auf § 55 Abs 1 EheG und der Verschuldensausspruch auf § 61 Abs 1 EheG gestützt.

Nach dem Tod des geschiedenen Mannes der Klägerin am 4.10.2022 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 27.10.2022 der Klägerin ab 5.10.2022 eine Witwenpension in Höhe von EUR 175, (abzüglich EUR 8,93 Krankenversicherungsbetrag) zu. Mit Schreiben vom 12.10.2023 bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt, dass ohne Berücksichtigung des (verglichenen) Unterhaltsanspruchs in der Höhe von EUR 175, eine monatliche Witwenpension in der Höhe von EUR 1.468,70 zur Auszahlung gelangt wäre. Mit Schreiben vom 28.2.2025 bestätigte sie, dass ohne Anrechnung des Unterhaltsanspruchs (laut Vergleich) im Jahr 2023 eine Witwenpension in Höhe von monatlich brutto EUR 1.553,89, im Jahr 2024 in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.704,62 und ab dem Jahr 2025 in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.783, zur Anweisung gekommen wäre.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin (zuletzt) die Zahlung von EUR 49.788,87 s.A. an vorfallskausalem Witwenpensionsentgang bis 28.2.2025 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem anwaltlichen Vertretungsfehler im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, aufgrund dessen im Scheidungsurteil vom 1.4.2008 ein Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG zu Lasten von D* B* unterblieben sei. Dazu brachte die Klägerin vor, es sei eine „paktierte“ Scheidung vereinbart worden, wonach der Ehemann der Klägerin zwecks Schaffung eines Anspruchs auf ungedeckelte Witwenpension zu Gunsten der Klägerin sein alleiniges Verschulden anerkennen und sich zur Leistung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von symbolischen EUR 175, verpflichten sollte. Deshalb habe der ExGatte der Klägerin im Rahmen der Tagsatzung vom 1.4.2008 eine auf § 55 Abs 1 EheG gestützte Widerklage erhoben und sein alleiniges Verschulden anerkannt. Die Klägerin habe die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit drei Jahren anerkannt. Durch diese Vorgehensweise hätte sie laut der rechtsfreundlichen Auskunft des Beklagten im Fall eines Vorversterbens ihres Ehegatten den Anspruch auf volle gesetzliche Witwenpension erlangen sollen, die nicht mit der Höhe des tatsächlich geleisteten symbolischen Unterhalts von lediglich EUR 175, gedeckelt sein sollte. Um diesen privilegierten Anspruch auf ungedeckelte Witwenpension zu sichern, hätte der Beklagte ihr aber raten müssen, ihre gemäß § 49 EheG erhobene Klage zurückzuziehen und der vom Ehemann gemäß § 55 EheG erhobenen Klage einen Antrag auf Feststellung dessen alleinigen Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 61 Abs 3 EheG entgegenzustellen. Nur dadurch wäre sie pensionsrechtlich so gestellt worden, als wäre sie immer noch aufrecht verheiratet und hätte Anspruch auf Witwenpension in gesetzlicher, sohin ungedeckelter Höhe. Weil die Scheidungsklage der Klägerin vor Schluss der Verhandlung am 1.4.2008 nicht zurückgezogen worden sei, habe im Scheidungsurteil kein Verschuldensausspruch zu Lasten des widerklagenden Ehemannes gemäß § 61 Abs 3 EheG erfolgen können, sondern beruhe der Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil auf § 61 Abs 1 EheG, sodass die Pensionsversicherungsanstalt nur die im Unterhaltsvergleich festgelegten EUR 175, monatlich zuerkannt habe. Diese Deckelung wäre nach § 264 Abs 10 ASVG nur dann nicht vorzunehmen gewesen, wenn im Scheidungsurteil ein Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthalten gewesen wäre. Die Nichtrückziehung der Scheidungsklage der Klägerin vor Schluss der Verhandlung am 1.4.2008 sei daher kausal für den verfahrensgegenständlichen Schaden.

Den Unterhaltsvergleich habe die Klägerin in Unkenntnis dieser für sie desaströsen Rechtslage geschaffen. Hätte sie erkannt, dass sie in Hinkunft keinen Anspruch auf ungedeckelte Witwenpension haben werde, hätte sie diesen Unterhaltsvergleich, den ihr ExMann zur Bedingung für dessen Eingeständnis des Alleinverschuldens gemacht habe, nicht abgeschlossen. Der Beklagte hätte die Klägerin vor Schluss der Verhandlung am 1.4.2008 jedenfalls darüber aufklären müssen, dass sie bei Rückziehung ihrer eigenen auf § 49 EheG gestützten Scheidungsklage einen Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG und somit auch einen ungedeckelten Witwenpensionsanspruch erlangen könnte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin die Zurückziehung ihrer eigenen Scheidungsklage vor Schluss der Verhandlung begehrt.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Er habe die Klägerin in der Tagsatzung am 1.4.2008 nicht falsch beraten. Es sei auch keine paktierte Scheidung für die Privilegierung abgeschlossen worden, sondern lediglich der gegenwärtige Unterhalt Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Eine Klagerücknahme hätte zu keinem für die Klägerin anderen (günstigeren) Ergebnis führen können. Sie hätte den Bescheid der PVA bekämpfen müssen, weil der im Urteilsspruch fehlende Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG ergänzungsfähig gewesen wäre. § 61 Abs 3 EheG solle nur denjenigen begünstigen, der an der Ehe festhalten wolle und dessen primäres Prozessziel die Abweisung des Scheidungsbegehrens sei. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall gewesen. Eine Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung wäre eine bewusste Umgehung sozialrechtlicher Normen gewesen, um eine nach dem Normzweck nicht gebührende künftige Leistung des Sozialversicherungsträgers zu erheischen. Eine derartige Vorgangsweise schulde der Beklagte nicht. Kein Rechtsanwalt sei verpflichtet, bei sonstigem Schadenersatz an der klaren Intention des Gesetzgebers widersprechenden Umgehungsgeschäften mitzuwirken oder diese zu initiieren. Das Klagebegehren sei auch unschlüssig. Der verstorbene D* B* habe ebenso wie die Klägerin ein Pensionseinkommen bezogen. Ohne die Pension des Verstorbenen zu benennen, sei es nicht möglich, den hypothetischen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenpension zu berechnen. Dem Klagsvorbringen mangle es dazu aber an jeglichen Angaben. Der Schaden als Vermögensausfall könne und dürfe auch nur netto berechnet werden, wobei sich bei Zusammenrechnung der hypothetischen Hinterbliebenenpension und der eigenen Pension nach der progressiv ansteigenden Lohnsteuertabelle ein Steuersatz von gestaffelt 12 bis 20% ergebe. Diese Steuerlast sei vom allenfalls zu berechnenden Schaden ebenso abzuziehen wie die von der hypothetischen Hinterbliebenenpension abzuziehenden Krankenversicherungsbeiträge.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 3 bis 5 der UA ersichtlichen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt eingangs dargestellt wurde (die bekämpften Feststellungen sind durch Unterstreichung hervorgehoben), und auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht schloss das Erstgericht daraus, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts [in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Entscheidung] hätte dem Beklagten die rechtliche Konsequenz, dass die auf § 49 EheG gestützte Klage der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichtes über die Widerklage des Ehemannes nicht mehr verfahrensgegenständlich hätte sein dürfen, wenn eine ungedeckelte Witwenpension angestrebt werde, bekannt sein müssen. Dieses sehe die Rückziehung der Klage zur Erlangung eines materiell nicht zustehenden Anspruchs aber als eine bewusste Umgehung sozialrechtlicher Normen und damit als Verhalten an, zu dem der Beklagte nicht verpflichtet hätte sein können. Gehe man davon aus, dann hätte der Beklagte über eine solche Vorgangsweise auch nicht aufklären müssen (bzw sogar dürfen).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung berechtigt.

1. Tatsachenrüge:

1.1. Die Klägerin bekämpft die oben als F1 hervorgehobene Passage der erstgerichtlichen Feststellungen und begehrt statt dessen die Ersatzfeststellungen:

„Zwischen den Streitparteien in dem beim Bezirksgericht Hollabrunn zu ** anhängig gewesenen Verfahren wurde bereits vor der am 1.4.2008 stattgefundenen Tagsatzung vereinbart, dass der Ehemann gleich zu Beginn dieser Tagsatzung eine auf § 55 Abs 1 EheG gestützte Widerklage zu Protokoll gibt und dann auch sein alleiniges Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe eingesteht und die Ehefrau und nunmehrige Klägerin ihre Klage danach zurückzieht und ihrerseits einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG beantragt und unter einem auch ein Vergleich über nachehelichen Unterhalt zu ihren Gunsten über monatlich EUR 175, geschlossen werde, damit sie im Falle des Vorversterbens ihres Ehemannes einen ungedeckelten Witwenpensionsanspruch hätte.“

„Am Schluss der Tagsatzung vom 1.4.2008 verkündete die Richterin die Scheidung mit Verschuldensausspruch zu Lasten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und wurde gleichzeitig auch der bereits vor Beginn der Tagsatzung besprochene Unterhaltsvergleich über einen symbolischen Betrag von monatlich EUR 175, unterfertigt.

Die am 1.4.2008 vor dem Bezirksgericht Hollabrunn durchgeführte Scheidungstagsatzung dauerte laut Beilage ./A höchstens eine halbe Stunde.“

Diese Ersatzfeststellungen seien entscheidungsrelevant, da sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zurückziehung der auf § 49 EheG gestützten Klage schon alleine aus dieser Vereinbarung ergebe.

Dass es vor der Verhandlung im April 2008 keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zu einer bestimmten Vorgangsweise und zur Erlangung einer Witwenpension gegeben habe, hat das Erstgericht auf die Aussage des Beklagten gestützt. Dies sei auch der Aussage der Klägerin zu entnehmen, wonach ein Gespräch mit dem Beklagten über die Witwenpension nach der Verhandlung vor der Trafik stattgefunden habe. Dass Richter die Parteien zur Vermeidung streitiger Scheidungsverfahren oft sehr nachhaltig zu einvernehmlichen Lösungen drängen würden, sei gerichtsnotorisch. Daher sei auch die Aussage des Beklagten nachvollziehbar, dass die Verhandlungsrichterin die konkrete Vorgangsweise vorgeschlagen und den Mann der Klägerin zur Erhebung einer Widerklage angeleitet habe. Dass es der Klägerin damals in erster Linie um die Scheidung gegangen sei, decke sich mit dem Umstand, dass sie bereits 2006 aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Sie habe auch während der Scheidung keinen Unterhalt begehrt und vorgehabt, von ihrem eigenen Lohn zu leben. Es sei daher davon auszugehen, dass erstmals nach der Scheidung vor der Trafik konkret über das Thema Witwenpension gesprochen worden sei und es davor keine Vereinbarung mit dem Ehemann gegeben habe (S 5 der UA).

Die Berufung hält dem die Aussage der Klägerin entgegen. Nach deren Aussage hat es aber nur einmal ein Gespräch zwischen ihr und dem Beklagten über die Witwenpension gegeben, bei dem ihr dieser gesagt habe, dass er ihr die volle Witwenpension verschaffen werde. Dieses Gespräch habe einmal nach einer Verhandlung hinter dem Gericht bei der Trafik stattgefunden (ON 15.4, 2). Das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien des Scheidungsverfahrens mit dem detaillierten Inhalt, wie von der Klägerin ersatzweise begehrt, lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem steht auch fest, dass das Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor der Trafik hinter dem Gericht, bei dem der Beklagte die Klägerin darauf hinwies, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf Witwenpension habe, erst nach der letzten Verhandlung vom 1.4.2008 stattfand (Seite 4 der UA).

Auch aus der Aussage des Beklagten, dass nach der Verkündung der Scheidung der bereits vorher besprochene Unterhaltsvergleich unterfertigt wurde (ON 15.4, 4), lässt sich nicht ableiten, dass es zwangsläufig bereits vor Beginn der Tagsatzung vom 1.4.2008 Gespräche bezüglich einer paktierten Ehescheidung gegeben haben muss, bezieht sich diese Äußerung doch ersichtlich auf seine zuvor getätigte Aussage, dass die Richterin in der Verhandlung erörterte, dass im Fall einer Scheidung nach § 55 EheG ein Unterhaltsbetrag festzusetzen sei. Auch die Verhandlungsdauer von 30 Minuten spricht nicht zwingend gegen den vom Erstgericht festgestellten Ablauf dieser Verhandlung. Der Unterhaltsvergleich wurde auch nicht in der Scheidungsverhandlung, sondern anschließend in dem zu ** des Bezirksgerichtes Hollabrunn anhängigen Unterhaltsverfahren geschlossen (S 4 der UA; Beilage ./C).

1.2. Die Klägerin begehrt im Rahmen der Tatsachenrüge auch zusätzliche Feststellungen zum Inhalt der zwischen ihr und dem Beklagten nach Zustellung des Bescheides der Pensionsversicherung geführten Gespräche bzw Telefonate und macht damit der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel geltend. Infolge dieser Feststellungen wäre es noch unzweifelhafter gewesen, dass der Beklagte erwartet habe, dass der Klägerin im Rahmen der Tagsatzung vom 1.4.2008 ein ungedeckelter Anspruch auf Witwenpension gesichert worden sei.

Diese Erwartungshaltung des Beklagten, nämlich, dass er davon ausging, dass der Klägerin ein ungedeckelter Witwenpensionsanspruch zustehe, da es sich um eine Scheidung nach § 55 EheG gehandelt habe, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (Seite 4 der UA). Auch daraus ergibt sich aber weder zwingend, dass die Scheidung nach § 55 EheG schon vor der Verhandlung vom 1.4.2008 paktiert war, noch, dass die Witwenpension vor und/oder in der Tagsatzung thematisiert wurde. Auch ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

1.3. Statt der Feststellung F2 wird die Feststellung begehrt:

„Der Unterhaltsvergleich (Beilage ./C) über EUR 175,00 wurde gerade deshalb abgeschlossen, um der Klägerin im Hinblick auf die Scheidung gemäß § 55 Abs 1 EheG und das eingestandene Verschulden des Ehemannes und den vom Beklagten danach beantragten Schuldausspruch zu Lasten des Ehemannes einen ungedeckelten Witwenpensionsanspruch zu sichern.“

Die bekämpfte Feststellung F2 betrifft die Einstellung der Klägerin zu Fragen der Scheidung, des Unterhalts und der Vermögensaufteilung im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Beklagten im Jahr 2007. Dazu, wie die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung zur Frage der Absicherung einer Witwenpension stand bzw zum Hintergrund für den Abschluss dieses Vergleichs in der Tagsatzung am 1.4.2008 enthält sie hingegen keine Aussage. Die begehrte Ersatzfeststellung steht daher nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sodass sich die Tatsachenrüge in diesem Punkt nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist (RS0043150 [T9]).

Der Tatsachenrüge kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Rechtsrüge:

Mit der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte als Rechtsanwalt jedenfalls hätte wissen müssen, dass sich nach Erhebung der auf § 55 Abs 1 EheG gestützten Widerklage des verstorbenen Ehemannes der Klägerin samt dessen Schuldanerkenntnis für die Klägerin die Möglichkeit eröffnet habe, eine ungedeckelte Witwenpension zu erhalten, indem vor Schluss der Verhandlung die eigene auf § 49 EheG gestützte Ehescheidungsklage zurückgezogen und ein Antrag gemäß § 61 Abs 3 gestellt wird, dies unabhängig davon, ob die Vorgangsweise in der Tagsatzung am 1.4.2008 paktiert gewesen sei oder nicht. Auch aufgrund der für ihn angeblich überraschenden Konstellation hätte der Beklagte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass die Möglichkeit der Erlangung einer ungedeckelten Witwenpension bestünde, wenn sie ihre eigene auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage vor Schluss der Verhandlung zurückziehen würde. Diese Möglichkeit habe der Beklagte durch seine mangelhafte Aufklärung der Klägerin über die Möglichkeit der Erlangung eines ungedeckelten Witwenpensionsanspruchs durch Klagszurückziehung vereitelt, sodass er für die daraus resultierenden Folgen hafte.

Als sekundären Feststellungsmangel macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen hat, dass sie ihre auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage zurückgezogen hätte bzw den Beklagten dazu aufgefordert hätte, wenn sie vor Schluss der Verhandlung am 1.4.2008 vom Beklagten über die Auswirkung dieser Prozesshandlung auf die Höhe ihres allfälligen Witwenpensionsanspruchs aufgeklärt worden wäre, wird.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Rechtslage zur Scheidung nach § 55 EheG und die Auswirkungen eines Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG auf einen allfälligen Witwenpensionsanspruch der in einem Scheidungsverfahren nach § 55 EheG beklagten Partei hat das Berufungsgericht in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung bereits ausführlich dargestellt (12 R 19/24p). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Demnach kommt einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG für die Höhe eines allfälligen Witwenpensionsanspruchs der beklagten Partei insofern erhebliche Relevanz zu, als die Deckelung des Witwenpensionsanspruchs mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs bzw des geleisteten Unterhalts gemäß § 264 Abs 10 ASVG nicht zur Anwendung kommt, wenn das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, während bei einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 1 EheG für die Ermittlung der Witwenpension auf die Höhe des verglichenen Unterhaltsbetrages abgestellt wird (§ 258 Abs 4 ASVG). Ein Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG war hier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor anhängigen Scheidungsklage gemäß § 49 EheG der Klägerin aber nicht möglich. Denn mit dieser Scheidungsklage strebte die Klägerin „selbst aus der Ehe“, was nach der Rechtsprechung dazu führt, dass der von der Klägerin nach § 61 Abs 3 EheG gestellte Antrag auf Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens ihrem in der Klage enthaltenen und verfahrensrechtlich stärkeren Antrag auf Ausspruch des (Scheidungs)Verschuldens gemäß § 60 Abs 1 EheG nach Art eines Eventualantrages als nachgeordnet angesehen werden muss (RS0057193; 6 Ob 617/87). Die auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage der Klägerin hätte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichtes über die Widerklage des Ehemannes nach § 55 EheG somit nicht mehr verfahrensgegenständlich sein dürfen, damit ein Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG hätte erfolgen können. Dies hätte dem Beklagten als Rechtsanwalt auch bekannt sein müssen.

Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Urteil ist der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts aber nicht zu entnehmen, dass in einer Rückziehung der Scheidungsklage durch die Klägerin eine bewusste Umgehung sozialrechtlicher Normen zu sehen sei, zu der der Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre und über deren Rechtsfolgen er die Klägerin auch nicht hätte aufklären müssen. Vielmehr war in Ermangelung von Feststellungen dazu, welche Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor der Streitverhandlung vom 1.4.2008 geführt wurden, nicht abschließend beurteilbar, ob der Beklagte die Klägerin in der Tagsatzung am 1.4.2008 auf die Konsequenzen des Aufrechterhaltens der von ihr auf § 49 EheG gestützten Scheidungsklage für den späteren Bezug einer Witwenpension hätte hinweisen müssen.

Dies ist aufgrund des nunmehr vom Erstgericht dazu festgestellten Sachverhalts aber zu bejahen. Denn daraus ergibt sich, dass eine Auflösung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG erst in der Tagsatzung am 1.4.2008 über Initiative der Richterin thematisiert und die pensionsrechtlichen Konsequenzen einer Auflösung der Ehe nach dieser Bestimmung nicht erörtert wurden. Der Beklagte hätte die Klägerin daher zumindest über die Bedeutung eines Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG für einen allfälligen Witwenpensionsanspruch und die sich aus einer Aufrechterhaltung ihrer eigenen Scheidungsklage dafür ergebenden Konsequenzen aufklären müssen, bevor er – wie festgestellt – die Entscheidung traf, die Scheidungsklage der Klägerin nicht zurückzuziehen. Darin wäre auch keine Anleitung zum Missbrauch sozialrechtlicher Normen gelegen gewesen, wie das Erstgericht offenbar meint. Fest steht zwar, dass die Klägerin den Beklagten im Jahr 2007 mit der Einbringung einer Scheidungsklage gemäß § 49 EheG gegen ihren Ehemann beauftragte und es ihr zum damaligen Zeitpunkt primär darum ging, geschieden zu werden. Eine diesbezügliche Willensbildung setzt aber Kenntnis sowohl von den unterschiedlichen Möglichkeiten der Auflösung einer Ehe als auch von den jeweils damit verbundenen (auch sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsfolgen voraus. Ein abschließender Wille der Klägerin, selbst „aus der Ehe zu streben“, kann hier daher - ohne entsprechende Aufklärung – auch nicht zugrunde gelegt werden.

Die Klägerin hat dazu vorgebracht, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Beklagten ihre Scheidungsklage zurückgezogen hätte. Ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über die Konsequenzen der Nichtrückziehung ihrer Scheidungsklage nach § 49 EheG aufzuklären, hat das Erstgericht es aber unterlassen, Feststellungen dazu und zum weiteren hypothetischen Kausalverlauf zu treffen, was es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.

Sollte sich ergeben, dass die Klägerin bei Kenntnis der Bedeutung eines Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG und der Konsequenz der Nichtrückziehung ihrer eigenen Scheidungsklage dafür, diese zurückgezogen hätte, wird das Erstgericht auch Feststellungen zum kausalen Ausfall an Witwenpension bis einschließlich Februar 2025 zu treffen haben. Dabei wird der zutreffende Einwand des Beklagten zu berücksichtigen sein, dass der Klägerin nur der (die zusätzliche Steuerlast und Krankenversicherung berücksichtigende) Nettoausfall gebührt, dies allerdings mitsamt den aufgrund der Schadenersatzleistung anfallenden Steuern und Abgaben (vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer ABGBON1.05 § 1325 Rz 22; RS0022868). Dass die Klägerin die für die Berechnung des Ausfalls an Witwenpension erforderlichen Grundlagen in der Klage nicht offen gelegt hat, und ihrer eigenen Berechnung die ihr laut dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.2.2025 zustehenden Bruttobeträge zugrunde legte, macht das Klagebegehren aber nicht unschlüssig, sondern betrifft die Berechtigung des Anspruchs. Allenfalls wird das Erstgericht zur Feststellung des der Klägerin gebührenden Ersatzbetrages ein Sachverständigengutachten einzuholen haben.

Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Klägerin durch den Beklagten zu beschränken. Alle anderen Streitpunkt sind als abschließend erledigt anzusehen (§ 496 Abs 2 ZPO).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

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