13R73/25p•OLG Wien 13R73/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*-AG, , vertreten durch Mag.Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C, **, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 92.005,32 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 28.3.2025, **–24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.868,20 (darin EUR 466,70 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am Abend des 3.1.2023 kam es auf der Liegenschaft **, zu einem Brandereignis, durch welches die auf der Liegenschaft befindliche Scheune samt Inhalt zerstört wurde.
D* C*, der Bruder des Beklagten, ist Alleineigentümer der Liegenschaft. Die Klägerin war aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Versicherungsvertrages Feuerversicherer der Gebäude auf der Liegenschaft. Sie leistete aufgrund des Feuerversicherungsvertrages eine Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 100.000,-- an ihren Versicherungsnehmer.
Weder der Versicherungsnehmer noch der Beklagte wohnten im Jänner 2023 auf der Liegenschaft. Zu diesem Zeitpunkt wohnte dort nur deren Mutter E* C*, die zum Zeitpunkt des Brandereignisses 78 Jahre alt war. Die Zentralheizung des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses wird mit einem Stückgutofen (Holzvergaserofen) beheizt. Dabei wurde stets folgender Vorgang eingehalten: Der Ofen wird in der Heizperiode je nach Außentemperatur mehr oder weniger befeuert. Je nach Außentemperaturen ist täglich oder seltener einzuheizen bzw. Heizgut nachzulegen. Die durch den Heizvorgang im Ofen entstehende Asche fällt aus diesem durch ein dafür vorgesehenes Gitter in eine Aschewanne. Diese Aschewanne muss etwa ein- bis zweimal wöchentlich entleert werden, was auch in diesem Intervall erfolgt. Dabei wurde von allen Personen, die auf der gegenständlichen Liegenschaft mit dieser Tätigkeit betraut waren, stets so vorgegangen, dass die Asche mit einer dafür vorgesehenen Kelle bzw. Schaufel aus der Aschewanne des Ofens geholt und sodann in einen dafür vorgesehenen Aschebehälter gefüllt wurde, um die Asche dort abkühlen zu lassen. Dieser Aschebehälter ist aus Blech, fasst 20 bis 25 Liter und war regelmäßig etwa zu dreiviertel voll. Die Asche verblieb sodann für zumindest zwei Tage in diesem Blechbehälter und wurde dann in die Restmülltonne entleert. Dieser Vorgang wurde seit der Installation des Ofens im Jahr 1999 oder 2000 eingehalten; es kam dabei nie zu einem Brandereignis.
Über den Jahreswechsel 2022/2023 besuchte der Beklagte seine Mutter. Am 3.1.2023 ging er dem dargestellten Ablauf entsprechend vor. Gegen 16:00 Uhr beheizte er den Stückgutofen und entleerte die Asche aus dem – zu diesem Zeitpunkt beinahe vollen – Blechbehälter in eine Restmülltonne aus Plastik. In diese Restmülltonne, die in der Scheune am rückwärtigen Teil des Gebäudebestandes neben dem Altpapierbehälter und Brennholzvorräten stand, hatte der Beklagte am selben Tag zuvor auch Textilien entsorgt. Da die Asche noch nicht gänzlich ausreichend erkaltet war, entzündete sie den Inhalt der Restmülltonne, wodurch wenige Stunden nach der Einbringung der Asche in die Restmülltonne die Scheune in Brand geriet. Die vom Beklagten dabei in die Restmülltonne entsorgte Asche hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden zum Abkühlen im Blechbehälter befunden. Der Beklagte ging beim Entleeren der Asche aus dem Blechbehälter in den Restmüll daher davon aus und war sich sicher, dass die Asche bereits gänzlich ausreichend erkaltet war, sodass keine Gefahr für eine Brandentwicklung bestehen würde. Für den Beklagten waren beim Entleerungsvorgang auch keine Hinweise darauf wahrnehmbar, dass die im Blechbehälter befindliche Asche noch nicht ausreichend erkaltet wäre oder noch glühen würde. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte die Asche auch unter Zuhilfenahme einer Schaufel dahingehend untersuchte, ob sie noch heiß sei. Er achtete jedoch auf den Zustand der zu entsorgenden Asche; diese wies zu diesem Zeitpunkt eine gräuliche Farbe auf und es war keine Hitzeentwicklung wahrnehmbar. Dies entsprach auch der Wahrnehmung des Beklagten. Hätte der Beklagte irgendwelche Anzeichen darauf wahrgenommen, dass die im Blechbehälter befindliche Asche noch heiß oder sonst brandgefährlich gewesen wäre, so hätte er davon Abstand genommen, die Asche in die Restmülltonne zu entleeren, wodurch das Brandereignis unterblieben wäre.
Brandgefahr besteht bei der Lagerung von Asche aus Feuerstätten immer, wenn das Feuer noch nicht länger als 48 Stunden erloschen ist. Asche ist grundsätzlich als Restmüll zu entsorgen. Es ist daher allgemein anerkannt, dass bei der Entsorgung von Asche darauf zu achten ist, dass die zu entsorgende Asche ausgekühlt ist, um eine Brandgefahr zu verhindern. Die Asche soll daher nach der Entnahme aus dem Feuerraum mindestens 48 Stunden in einem geeigneten Behältnis, wofür sich Blecheimer ideal eignen, lagern.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 92.005,32 sA mit dem Vorbringen, dieser habe noch nicht gänzlich erkaltete Asche in ein besonders brandgefährdetes Umfeld eingebracht und damit die beim Umgang mit Brandrückständen erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen. Es habe sich um eine große Menge Asche mit einem Volumen von rund 15 bis 20 Liter gehandelt, bei der es einer besonders aufmerksamen Prüfung auf vollständige Erkaltung vor Entsorgung in die brandgefährliche Umgebung bedurft hätte. Der Beklagte habe das Schadensereignis durch das sorglose Entleeren der nicht vollständig erkalteten Asche in den mit brennbaren Materialien befüllten Plastikcontainer grob fahrlässig, jedenfalls aber schuldhaft herbeigeführt und hafte daher dem Eigentümer für den entstandenen Schaden. Dieser Schadenersatzanspruch sei aufgrund der Auszahlung der Versicherungsleistung im Wege des § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – ein, dass ihn keine Fahrlässigkeit im Umgang mit der Asche treffe. Er habe beim Entleeren der Asche davon ausgehen können, dass diese bereits gänzlich erkaltet und somit keine Brandgefahr mehr gegeben gewesen sei. Die Entstehung des Brandes sei eine Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände gewesen. Die Asche sei zwei Tage, bevor sie vom Beklagten entsorgt worden sei, gelagert worden. Dies sei ein Zeitraum, der üblicherweise für eine gänzliche Abkühlung vollkommen ausreichend sei. Eine Fahrlässigkeit des Beklagten beim Entsorgen liege nicht vor, weil er weder optisch noch temperaturbezogene Glutrückstände wahrnehmen habe können. Er habe die Handhabung der Asche nicht zum ersten Mal vorgenommen und sei damit vertraut gewesen. Der Vorgang der Entfernung und Entsorgung der Asche sei immer und vom Beklagten auch kurz vor dem klagsgegenständlichen Brand genauso gehandhabt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 und 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, deren für das Berufungsverfahren wesentliche Inhalt eingangs dargestellt wurde und auf die im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der von der Klägerin gemäß § 67 VersVG geltend gemachte Anspruch zunächst das Bestehen des behaupteten Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten voraussetze, wobei mangels Vorliegens einer relevanten Sonderbeziehung nur eine deliktische Haftung des Beklagten in Frage komme. Dabei treffe den Geschädigten die Beweislast für alle haftungsbegründenden Umstände. Da die Schuldlosigkeit des Schädigers vermutet werde, obliege der Beweis des Verschuldens und damit die Verletzung der objektiven Sorgfalt gemäß § 1296 ABGB grundsätzlich dem Geschädigten. Der Nachweis eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten sei der Klägerin nicht gelungen. Vielmehr habe der Beklagte nachgewiesen, dass er bei der Entsorgung der Asche die gebotene Sorgfalt eingehalten habe, schließlich habe die Asche auch insgesamt mehrere Tage in dem dafür vorgesehenen und auch geeigneten Behältnis geruht, bevor sie der Beklagte, im berechtigten Glauben daran, dass sie bereits ausreichend erkaltet sei, wie vorgesehen im Restmüll entsorgt habe. Es sei ihm daher kein sorgfaltswidriges Verhalten zur Last zu legen. Der Beklagte habe den von einem im privaten Bereich tätig werdenden Durchschnittsanwender eines derartigen Holzofens bei der Ascheentleerung zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab eingehalten und sei für ihn der Schadenseintritt unter den gegebenen Umständen nicht vorhersehbar und damit nicht vorwerfbar gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung bekämpft die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass dem Beklagten kein sorgfaltswidriges Verhalten zur Last zu legen sei. Damit sei das Erstgericht von den eigenen Tatsachenfeststellungen abgewichen und habe den Urteilssachverhalt nicht umfassend berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts handle es sich bei den 48 Stunden, die die Asche in einem geeigneten Behältnis zum Auskühlen gelagert werden müsse, um eine Mindestdauer, sodass nach dem Verstreichen von 48 Stunden keineswegs ohne Weiters gesichert davon ausgegangen werden könne, dass sich darin keine glühenden oder heißen Teilchen mehr befänden. Der rechtliche Schluss des Erstgerichts, dass der Beklagte berechtigt daran geglaubt habe, dass die Asche bereits ausreichend erkaltet gewesen sei, sei daher nicht begründet. Mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles hätte der Beklagte keineswegs darauf vertrauen dürfen, dass im Zeitpunkt der Entsorgung in die Restmülltonne von der Asche keine Brandgefahr mehr ausgehen würde. Bei der festgestellten Menge an Asche von 15 bis 19 Liter hätte es einer besonderen aufmerksamen Prüfung auf vollständige Erkaltung vor der Entsorgung bedurft. Der Maßfigur eines sorgfältigen Durchschnittsmenschen sei die Erfahrungstatsache bekannt, dass es umso länger dauere, bis Asche ausreichend auskühle, je größer die Menge an Asche sei, zumal die innen liegenden Teile der Brand- und Glutrückstände durch die äußeren Schichten abgedeckt und isoliert würden. Dass der Beklagte die Asche vor der Entsorgung näher untersucht habe, habe aber nicht festgestellt werden können. Um der gebotenen Sorgfalt zu entsprechen, wäre es im Hinblick auf die kurze Dauer der Abkühlung einerseits und die große Menge an Asche andererseits zumindest geboten gewesen, mit der bloßen Hand durch die Asche zu streichen, um die Temperatur im Inneren des Aschehaufens zu erfüllen, was der Beklagte aber nicht getan habe. Als weiterer Aspekt der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung sei ins Kalkül zu ziehen, dass der Beklagte gewusst habe, dass die Asche in der Restmülltonne mit besonders brandgefährdeten und leicht entzündlichen Materialien in Kontakt kommen würde, zumal er selbst am selben Tag alte Arbeitskleidung und Textilien in den Restmüllcontainer eingebracht habe. Dass solche Materialien leicht zu brennen beginnen würden, sei jedem Durchschnittsmenschen bekannt. Die Entleerung des Aschebehälters mit einer beträchtlichen Menge an Asche nach einer am untersten Limit liegenden Auskühldauer ohne vorherige Prüfung der Temperatur der Asche im Wissen, dass die Asche direkt auf die Textilien geraten werde, stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar.
2. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge verlangt ein konkretes Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll. Dieses Vorbringen muss sich strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen Wunschsachverhalt einführen. Eine Rechtsrüge, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzeskonform ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 134 mwN; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16; RS0043603).
Die Berufung geht davon aus, dass der Beklagte die Asche ohne vorherige Prüfung auf deren Erkaltung in den Restmüllbehälter entsorgt hat. Dies steht aber nicht fest, sodass sich die Berufungsausführungen insoweit vom festgestellten Sachverhalt entfernen. Dazu, ob der Beklagte die Asche, bevor er sie in die Restmülltonne entsorgte, darauf untersuchte, ob sie noch heiß war, hat das Erstgericht nur eine Negativfeststellung getroffen. Diese geht jedoch zu Lasten der Klägerin, die im Bereich deliktischer Haftung die Beweispflicht für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch den Beklagten trifft (§ 1296 ABGB). Davon, dass der Beklagte die Asche nicht darauf untersuchte, ob sie erkaltet ist, ist nicht auszugehen.
Auch aus den weiteren Feststellungen kann auf kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten geschlossen werden, zumal er die nach den Feststellungen erforderliche Mindestdauer von 48 Stunden Abkühlungszeit der Asche in einem dafür geeigneten Blechbehälter einhielt, bevor er diese (ordnungsgemäß) als Restmüll in der dafür vorgesehenen Tonne entsorgte, wobei er auf den Zustand der zu entsorgenden Asche achtete, die zu diesem Zeitpunkt eine gräuliche Farbe aufwies, und weder eine Hitzeentwicklung noch sonstige Hinweise darauf wahrnehmbar waren, dass diese noch nicht ausreichend erkaltet wäre oder noch glühen würde. Dass sich zu diesem Zeitpunkt in der Restmülltonne Materialien befunden hätten, die nicht dorthin entsorgt hätten werden dürfen, wurde weder behauptet noch festgestellt, wobei als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass auch Textilabfälle in Österreich im Restmüll zu entsorgen sind. Dass bei der festgestellten Menge an zu entsorgender Asche eine längere Abkühlphase eingehalten hätte werden müssen, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Dass es geboten gewesen wäre, mit der bloßen Hand durch die Asche zu streichen, um die Temperatur im Inneren des Aschehaufens zu erfühlen, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht. Bei den diesbezüglichen Berufunsausführungen handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
Auch aus der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 130/06b lässt sich für diese nichts gewinnen, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vom hier vorliegenden schon insoweit abweicht, als dort zur Untersuchung der Asche durch den Beklagten eine positive und nicht – wie hier – eine Negativfeststellung getroffen wurde.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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