6Bs302/25z•OLG Innsbruck 6Bs302/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.10.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ** eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von sechs Monaten und achtzehn Tagen aus seiner bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Innsbruck) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.10.2026. Am 15.1.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte dieses Strafenblocks verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er wolle sein Leben in den Griff bekommen. Er habe zwei Kinder und ein weiteres sei unterwegs. Er hoffe auf eine Chance.
Der Anstaltsleiter bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten mit einer durch Abmahnung geahndeten Ordnungswidrigkeit sowie eine sehr gute Arbeitsleistung im Landwirtschaftsbetrieb und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 15.1.2026 (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die sehr gute Führung und Arbeitsleistung des Strafgefangenen sind zweifellos positiv zu vermerken. Allerdings lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks nicht zu.
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 15 Eintragungen auf, wobei fünf Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei seiner derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um die vierte. Er wurde schon dreimal bedingt aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen entlassen. Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe vermochte ihn nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Zuletzt wurde A* am 1.3.2024 zu ** aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Am 25.6.2024, also nicht einmal vier Monate nach der bedingten Entlassung, beging er das zu ** abgeurteilte Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB.
Angesichts dieser ausgeprägten Rückfallslabilität des Strafgefangenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug bloß der Hälfte des Strafenblocks ausreicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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