6Bs304/25v•OLG Innsbruck 6Bs304/25v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.11.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9.6.2027. Am 31.12.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.10.2025 zu ** abgelehnt, dies mit der Begründung, das vom Strafgefangenen begangene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB sei eine Tat von so hohem sozialen Störwert, dass die bedingte Entlassung vor Verbüßung von zwei Drittel der zu vollziehenden Haft nicht möglich sei. Auch spezialpräventiv sei die bedingte Entlassung bereits zum Hälftestichtag aufgrund der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt nicht sinnvoll. Diesen Beschluss fasste das Landesgericht Innsbruck nach Anhörung des Strafgefangenen in Anwesenheit seines Verteidigers. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger verzichtete der Strafgefangene auf Rechtsmittel.
Bereits mit Schreiben vom 28.10.2025 beantragte A* jedoch neuerlich seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Beschluss vom 21.10.2025 ablehnend.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.10.2025 zu ** wurde über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen bereits entschieden. Dieser Beschluss entfaltet aufgrund seiner materiellen Rechtskraft Einmaligkeits- und Sperrwirkung (res iudicata; siehe dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 47; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO [2011] S 77).
Damit hat das Erstgericht den noch vor dem „Hälfte-Stichtag“ eingebrachten neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zu diesem Stichtag zu Recht zurückgewiesen und musste die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen erfolglos bleiben.
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