OLG Wien 20Bs300/25a

20Bs300/25aTribunal de Recurso12 de nov. de 2025

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OLG Wien 20Bs300/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00300.25A.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M, und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Oktober 2025, GZ **6, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten zwei über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2025, AZ **, (ON 3.1) und vom 8. August 2025, AZ **, (ON 3.2) wegen §§ 127 ff StGB verhängte (Zusatz-)freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 15 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 26. August 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind am 11. Jänner 2026 erfüllt, ZweiDrittelStichtag ist der 26. März 2026 (ON 2.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 7) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Den Anlassverurteilungen liegen gewerbsmäßig und professionell, teilweise gemeinsam mit einem Mittäter begangene Einbruchsdiebstähle in mehreren Angriffen über einen längeren Zeitraum zugrunde. Davor weist A* zurückreichend in das Jahr 1991 bereits sechs im engsten Sinn einschlägige Vorstrafen in der Slowakei auf (vgl Ecris-Auskunft in ON 5), wobei weder gewährte bedingte Strafnachsichten noch der Vollzug von mehrjährigen Haftstrafen ihn davon abzuhalten vermochten, neuerlich einschlägig zu delinquieren.

Nicht zu kritisierend kam das Erstgericht somit zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälftestichtag, weil einerseits spezialpräventive Umstände, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben, der völligen Resozialisierungsresistenz und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, und andererseits generalpräventive Gründe einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen. Damit erweist sich eine bedingte Entlassung nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafe als weit weniger geeignet, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen.

Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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