OLG Linz 1R112/25h

1R112/25hTribunal de Recurso12 de nov. de 2025

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OLG Linz 1R112/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00112.25H.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Gesundheitskasse, ** **, *, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A, geb am **, *, ** (Belgien), vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, wegen EUR 13.285,74 sA und Feststellung (EUR 3.000,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 16.285,74) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2025, Cg-82, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.955,10 (darin EUR 325,85 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Zur Mängelrüge

„B* C* fuhr kurz vor der Kollision nach einem Halt aus dem Stillstand los, wobei er noch nicht zumindest 4 Sekunden in Bewegung und folglich nicht in den Pistenverkehr wieder eingeordnet war. Wäre B* C* nicht plötzlich und für den Beklagten unvorhersehbar aus dem Stand wieder angefahren, ohne sich nach oben zu versichern, ob dies für sich und andere Pistenteilnehmer gefahrlos möglich ist, hätte der Beklagte in einem ausreichenden Abstand an ihm vorbeifahren können. So kam es bedauerlicherweise zur Kollision, wobei das Alleinverschulden nicht den Beklagten, sondern B* C* trifft, welcher solcherart gegen die FIS-Regel 5 verstoßen hat.“

II. Zu den Tatsachenrügen

„B* C* stand unterhalb des Beklagten am linken Pistenrand und befand sich zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand.“ und

(disloziert in der Beweiswürdigung) „Insbesondere hatte er noch keine Geschwindigkeit aufgenommen. Eine Vermeidbarkeit der Kollision war für ihn nicht möglich.“

und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:

„B* C* hat sich vom linken Pistenrand in Richtung Pistenmitte in Bewegung gesetzt und befand sich in im Zeitpunkt der Kollision nicht mehr im Stillstand. Er hatte aber noch keine Geschwindigkeit aufgenommen. Hätte er vor dem Anfahren den Pistenbereich oberhalb von sich ausreichend beobachtet, hätte er den Unfall vermeiden können.“

III. Zur Rechtsrüge

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