OGH 2Nc43/25h

2Nc43/25hTribunal Superior15 de nov. de 2025

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OGH 2Nc43/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00043.25H.1115.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch lawpoint Hütthaler-Brandauer Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. U*, und 2. D*, beide vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 29. September 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  • ist als Mitglied des * Senats im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.

Begründung

Begründung:

[1] Die klagende Kammer begehrt, dem beklagten Zahnarzt die Mitwirkung an zahnärztlichen Tätigkeiten zu verbieten, die in Österreich durch ausländische Gesellschaften erbracht werden und stellt ein Veröffentlichungsbegehren.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts. Zur Entscheidung über die vom Beklagten erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Er sei daher ausgeschlossen.

[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

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