3R133/25p•OLG Wien 3R133/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Landwirtin und diplomierte Gesundheits und Krankenschwester, *, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei C OG, FN **, **, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.6.2025, **13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „C* KG“ auf „C* OG“ berichtigt.
II. Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g:
Zu I:
Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die Umwandlung der Beklagten von einer KG in eine OG am 5.9.2025 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
Zu II:
Der Verein D*, vormals E* (im Folgenden: der Verein) pachtete am 7.9.2006 von der F* das Grundstück Nr. **, KG ** (im Folgenden: das Grundstück). Die Beklagte ist die ehemalige Rechtsvertretung des Vereins. Ab Anfang 2022 übernahm die nunmehrige Klagevertreterin die rechtsfreundliche Vertretung des Vereins.
Mit Eingabe vom 10.2.2020 beantragte der Verein, vertreten durch die Beklagte, bei der BH G* als Grundverkehrskommission die bescheidmäßige Feststellung, dass der Pachtvertrag zwischen dem Verein und der F* vom 7.9.2006 keiner Bewilligung durch die Grundverkehrskommission unterliege. Mit Bescheid vom 18.4.2021 stellte die Grundverkehrsbehörde G* fest, dass das Grundstück zum Zeitpunkt 7.9.2006 ein land und forstwirtschaftliches Grundstück gewesen sei. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 22.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 14.7.2022 wurde eine Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ abgelehnt und mit Beschluss des VwGH vom 22.9.2022 eine außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin und H* B* sind die Gründer des Vereins. Die Klägerin war bis zum 30.6.2022 Obfrau des Vereins. Am 30.6.2022 trat sie als Obfrau zurück und aus dem Verein aus. Vom 1.7.2022 bis zum 11.7.2022 waren I* und der Ehemann der Klägerin, H* B*, Präsidenten des Vereins. H* B* war überdies vom 26.6.2020 bis 11.7.2022 Schriftführer. Faktischer Entscheidungsträger im Verein war immer H* B*.
Zweck des Vereins war der Betrieb einer Motocross-Strecke und es wurde auf dem Grundstück bis Ende 2021 Motocross betrieben.
Bereits Ende 2021 war aufgrund der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde vom 18.4.2021 absehbar und H* B* und den organschaftlichen Vertretern des Vereins bewusst, dass es erforderlich sein wird, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Pachtvertrages zu erlangen. Spätestens im März 2022 war den faktischen und organschaftlichen Entscheidungsträgern des Vereins auch bereits klar, dass – im Hinblick auf die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft G* mit Schreiben vom 18.4.2021, binnen vier Wochen eine entsprechende Genehmigung zu beantragen – bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung von der Beklagten als Rechtsvertreterin des Vereins zu stellen gewesen wäre, was jedoch verabsäumt worden war, weshalb nachteilige Folgen für den Verein, nämlich die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Pachtvertrages drohten.
Am 12.7.2022 fand eine Versammlung von sieben Personen, darunter die Klägerin, ihr Ehemann H* B*, I* und Mag. J* statt, in der von den Anwesenden einstimmig beschlossen wurde, den Verein aufzulösen, weil sie der Ansicht waren, dass die Weiterführung des Vereins wegen des Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung keinen Sinn mehr mache. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Vereins. H* B*, I* (Präsidenten) und Mag. J* (Landwirtschaftsreferent) waren damals organschaftliche Vertreter des Vereins.
In dieser Versammlung wurde zwischen den Anwesenden besprochen und waren diese damit einverstanden, dass die Klägerin das Pachtrecht für das Grundstück ex nunc übernimmt, um in ihrer Eigenschaft als Landwirtin die dortige Landwirtschaft weiterzuführen und sich um die Schafe und eingestellten Pferde zu kümmern. Damit war die Klägerin einverstanden und erklärte dazu ihre Zustimmung. Es wurde weiters zwischen den Anwesenden dieser Versammlung besprochen, dass sich H* B* als Abwickler um den Abschluss der laufenden Geschäfte und die erforderlichen Informationen an die Behörden kümmern sollte, und waren H* B* wie auch die anderen bei dieser Versammlung anwesenden Personen damit einverstanden.
Über die Versammlung vom 12.7.2022 erstellte H* B* nachstehendes Protokoll (Beilage ./A):
„Außerordentliche Generalversammlung
Protokoll
Ort: **, ****, am 12.07.2022
Termin/Zeit: Dienstag, 12. Juli 20 Uhr
Tagesordnungspunkte
Ende der GV um 24:00 Uhr
Unterschrift H* B* und Stempel des D*“
Der Verein hatte zum 12.7.2022 etwa 100 Mitglieder. Das Vermögen des Vereins bestand zum 12.7.2022 im Wesentlichen aus dem Pachtrecht am Grundstück. Außerdem wurden vom Verein auf dem Grundstück (zuletzt zwei) Schafe gehalten. Weiters war der Verein Einsteller von 20 Pferden, wobei der Verein Einnahmen aus den Einstellverträgen bezog. Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin und betreute die Tiere.
Die rechtskräftige Auflösung des Vereins wurde im Vereinsregister mit 12.7.2022 erfasst.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der unterlassenen Antragstellung auf Genehmigung des Pachtvertrages vom 7.9.2006 gemäß § 6 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007.
Die Auflösung des Vereins sei am 12.7.2022 beschlossen worden. In der außerordentlichen Generalversammlung sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Vereins bestimmt worden, sie sei in sämtliche Vermögens und Rechtspositionen des Vereins eingetreten. Auch sämtliche Schadenersatzansprüche des Vereins seien auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Die Klägerin sei bei der Generalversammlung zur Übernahme sämtlicher Rechtsverhältnisse des Vereins bereit gewesen und habe dies anlässlich der Generalversammlung auch gegenüber allen Anwesenden erklärt. Sie sei daher für diese Feststellungsklage aktivlegitimiert.
Als Rechtsnachfolgerin des Vereins sei sie auch in den Pachtvertrag mit der F* eingetreten. Ihr Antrag vom 21.7.2022 sei von der Bezirkshauptmannschaft K* mit Bescheid vom 7.12.2022 zurückgewiesen worden, weil mit dem erfolglosen Verstreichen der dem Verein seitens der Grundverkehrsbehörde G* mit Schreiben vom 18.4.2021 gesetzten Frist gemäß § 25 NÖ GVG der Pachtvertrag rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei, sodass dieser nicht mehr zum Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 6 Abs 2 NÖ GVG habe gemacht werden können.
Hätte die Beklagte nach dem Aufforderungsschreiben der Grundverkehrsbehörde vom 18.4.2021 fristgerecht den Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages gemäß § 6 NÖ GVG 2007 gestellt, wäre diesem Antrag stattgegeben worden und es wäre nicht zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Pachtvertrages gekommen. Dieser wäre aufgrund der Ausübung des vertraglich vereinbarten Optionsrechtes noch bis 31.12.2031 aufrecht und der Verein hätte die Motocrossstrecke nützen können, ohne mit Räumungsklagen konfrontiert zu werden. Müsste das Grundstück mangels aufrechten Titels geräumt und der Betrieb der Motocrossstrecke eingestellt werden, würde dem Verein im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2031 ein Gewinn von über EUR 1 Mio entgehen. Die Schadenersatzansprüche des Vereins seien auf die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin übergegangen.
Die Beklagte bestritt und brachte zur Aktivlegitimation vor, dass Klagsvorbringen zur Rechtsnachfolge durch die Klägerin sei aufgrund der Bestimmungen des Vereinsgesetzes im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins und der Übertragung von Vermögen nicht schlüssig.
Laut dem Vereinsregisterauszug Beilage ./B sei der Verein rechtskräftig per 12.7.2022 aufgelöst worden. Die außerordentliche Generalversammlung vom 12.7.2022 habe somit zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Verein bereits aufgelöst gewesen sei. Die Funktionsperiode der Organe des Vereins, also des Vorstandes, habe jeweils per 11.7.2022 geendet. Dementsprechend sei dieses Protokoll auch vom Abwickler H* B* unterzeichnet worden. In diesem Protokoll werde festgehalten, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Pachtvertrag genehmigt werde, dies sei also vom Abwickler durchgeführt worden. Dies sei unwirksam. Es sei in dem Protokoll außerdem nicht angeführt, wer an der außerordentlichen Generalversammlung teilgenommen habe. Es finde sich dort auch keine Annahmeerklärung der Forderungsabtretung durch die Klägerin.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 wiedergegebenen Feststellungen unddarin auch folgende von der Klägerin bekämpfte Feststellungen:
Bestimmte andere Vermögens- und Rechtspositionen des Vereins wurden bei der Generalversammlung am 12.7.2022 im Zusammenhang mit einer Übertragung an die Klägerin nicht thematisiert oder besprochen. Insbesondere waren weder Schadenersatzansprüche im Allgemeinen noch Schadenersatzansprüche oder Ansprüche anderer Art gegen die Beklagte Thema dieser Gespräche.
Die Klägerin war bei der Versammlung vom 12.7.2022 auch nicht zur Übernahme sämtlicher Rechtsverhältnisse des Vereins bereit, sondern fühlte sich ausschließlich für die Betreuung des landwirtschaftlichen Betriebes, also der Tiere zuständig. Sie gab dazu weder vor noch in der Versammlung vom 12.7.2022 Erklärungen ab, die über den Wortlaut des obigen Protokolls (Beilage ./A) hinaus gehen.
Rechtlich kam das Erstgericht unter Bezugnahme auf § 30 VereinsG zum Ergebnis, dass die Klägerin die von ihr behauptete Rechtsnachfolge nicht auf die Regelungen des VereinsG im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins und der Übertragung von dessen Vermögen stützen könne, weil nicht sie, sondern H* B* als Abwickler des Vereins bestimmt worden sei. Es sei daher nur eine gewillkürte Einzelrechtsnachfolge durch Forderungsabtretung im Sinne des § 1392 ABGB möglich. Die Abtretung einer Mehrheit an Forderungen im Rahmen einer Globalzession sei grundsätzlich zulässig, ebenso die Abtretung künftiger Forderungen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich eine ausreichende Individualisierung der hinter dem Feststellungsbegehren stehenden Forderungen jedoch nicht ableiten. Aus dem Protokoll der Generalversammlung sei gerade nicht ersichtlich, was – außer den einzig konkret angeführten Pachtrechten – vom Verein auf die Klägerin übergehen hätte sollen. Da bestimmte andere Ansprüche oder anderes Vermögen weder im Protokoll erwähnt noch sonst konkret besprochen worden seien, liege abgesehen vom Pachtrecht selbst keine Konkretisierung irgendwelcher anderer Forderungen vor. Gerade vor dem Hintergrund der Bestellung von H* B* als Abwickler und den strengen primär vom Gedanken des Gläubigerschutzes getragenen Abwicklungsvorschriften des VereinsG könne hier nicht davon gesprochen werden, dass aufgrund der getroffenen Regelung kein Zweifel darüber aufkommen könne, welche Forderungen Gegenstand der Zession sein sollten. Vielmehr bleibe dies gerade in Abgrenzung zu den Aufgaben des Abwicklers auch im Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene Nachtragsliquidation völlig unklar. Weder die Aussage des Zeugen B*, wonach die Klägerin „alles“ übernommen habe, noch die ebenso pauschal und unbestimmt formulierte „Bestätigung der Rechtsnachfolge“ ./H bzw ./H1 trügen zu einer Individualisierung bei. Somit sei es zu keiner Übertragung der hinter dem Feststellungsbegehren stehenden Ansprüche durch rechtsgeschäftliche Abtretung an die Klägerin gekommen, sodass sie nicht aktivlegitimiert sei. Auf die Frage, ob es sich bei der Versammlung vom 12.7.2022 um eine den Statuten des Vereins entsprechende Generalversammlung gehandelt habe bzw deren Beschlussfähigkeit gegeben gewesen sei, müsse daher nicht näher eingegangen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist mit dem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Die Berufungswerberin moniert eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil weder das Erstgericht noch die Beklagte thematisiert hätten, dass der Umfang der Zessionserklärung nicht ausreiche, um einen Übergang der geltend gemachten Forderung zu begründen. Hätte das Erstgericht diese Rechtsansicht erörtert, hätte die Klägerin näheres Vorbringen dazu erstatten können, was in der Versammlung am 12.7.2022 konkret zu diesem Thema besprochen worden sei, Fragen dazu an die Klägerin und den Zeugen stellen können und auch weitere Zeugen benennen können, die Auskunft über das konkret in der Versammlung Besprochene hätten geben können. Dies hätte durchaus Einfluss auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und auf die Feststellung zum Umfang der Zessionserklärung haben können.
2. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). § 182a ZPO hat aber nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0037300 [T41]). Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist außerdem nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat, bedarf es allerdings nicht (RS0043049 [T1]).
3. Vom Erstgericht wurde zwar unter Hinweis auf RS0022900 der hypothetische Kausalverlauf erörtert (ON 6.2 S 2 f), nicht jedoch die Frage der Rechtsnachfolge. Das Bestreitungsvorbringen der Beklagten zur Aktivlegitimation erwähnt hingegen die Bestimmungen des Vereinsgesetzes als Stichwort (ON 3 S 2), geht aber auf den Umfang der an die Klägerin übertragenen Rechte nicht näher ein.
Dazu kommt, dass bisher nicht beachtet wurde, dass laut § 28 Abs 1 VereinsG die Statuten bestimmen, was im Fall der Auflösung eines Vereins mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat (vgl auch § 3 Abs 2 Z 11 VereinsG). Das Erstgericht zitiert zwar § 30 Abs 2 VereinsG, wonach das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vereinsvermögen, soweit möglich und erlaubt, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen ist. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Im Ergebnis schließt das Erstgericht aufgrund von § 30 VereinsG eine Gesamtrechtsnachfolge aus, berücksichtigt dann aber nicht, dass die Vorgaben von § 30 Abs 2 VereinsG nicht durch eine Forderungsabtretung unterlaufen werden dürfen.
4. Die Aufhebung des Urteils ist wegen der fehlenden Erörterung unumgänglich. Da das Erstgericht erst zwei Personen zu einem Teilaspekt einvernommen hat und die Weiterungen des Verfahrens nicht absehbar sind, war mit Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 ZPO Rz 16).
5. Im weiteren Verfahren sind folgende Aspekte zu beachten:
5.1. Es geht hier nicht um die Frage der Übertragung des Pachtvertrags an sich, wobei sich die Klägerin diesbezüglich auf die Bestimmungen auf S 2 und 7 des Pachtvertrags Beilage ./C stützen kann, sondern inwieweit der Klägerin die Schadenersatzansprüche des Vereins gegenüber der Beklagten abgetreten wurden.
5.2. „Vereinsvermögen“, das eine Abwicklung erforderlich macht und der Vollbeendigung des Vereins entgegensteht, kann auch in vermögenswerten Ansprüchen, wie Nutzungsrechten als Bestandnehmer, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen bestehen. Abzustellen ist dabei auf die Verteilungsfähigkeit des Vermögenswerts. Nicht verteilungsfähig und damit auch kein Hindernis für die Vollbeendigung sind Forderungen oder Gegenstände, die als uneinbringlich oder unverwertbar erscheinen (vgl Achrainer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 27 Rz 18 f).
5.3. Im Prinzip gilt, dass Umgründungen ohne gesetzliche Anordnung nur mittels Einzelrechtsnachfolge stattfinden können. Für eine Gesamtrechtsnachfolge oder das Identitätsprinzip bedarf es daher einer gesetzlichen Grundlage (Wimmer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 30a FN 5). Eine solche gesetzliche Grundlage, nach der die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin des Vereins werden könnte, ist nicht ersichtlich.
5.4. Bei der Einzelrechtsnachfolge mittels Zession stellen sich zusätzlich zu der bereits vom Erstgericht behandelten Problematik der Individualisierung der abgetretenen Forderung folgende Fragen:
5.4.1. Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert (RS0032570 [T3]). Mag der Zessionar auch nicht von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet (RS0032652). Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Abtretung und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung des Klägers kann der Beklagte als abgetretener Schuldner dem Kläger gegenüber einwenden (RS0032510).
Die Beklagte kann sich daher als debitor cessus auf die Unwirksamkeit der Zession und damit die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufen. Auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses des Vereins und ob sich die Beklagte auf eine solche Nichtigkeit berufen kann (vgl dazu zB Höhne/Jöchl in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 S 563 f; Forster/Tuder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 28 Rz 27), kommt es dafür nicht an.
5.4.2. Die Klägerin beruft sich in ihrer Berufung S 4 auf Forster/Tuder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 30 Rz 82 (Stand 1.10.2018), dass der debitor cessus nicht einwenden könne, dass die Abtretung von Ansprüchen entgegen den Bestimmungen des VereinsG erfolgt sei. Dieses Zitat betrifft jedoch die Haftung des Abwicklers, aber nicht die Gültigkeit des Geschäfts an sich und ändert nichts daran, dass für eine Zession jedenfalls ein gültiger Titel erforderlich ist.
5.5. Die Abtretung ist zwar ein Konsensualvertrag, bildet aber ebenso wie die Übergabe keinen abstrakten Vertrag (RS0017176 [T4]). Damit stellt sich die Frage, aufgrund welchen Titels die Klägerin die Schadenersatzforderung des Vereins gegenüber der Beklagten übertragen erhalten haben soll.
5.5.1. Die frühere Stellung der Klägerin als Vereinsmitglied kann einen solchen Titel nicht begründen:
Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist – sofern diese den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen übersteigt – unzulässig, dies wäre mit dem Charakter des Idealvereins unverträglich. Im Lauf der Zeit bezahlte Mitgliedsbeiträge sind nicht als „Einlage“ zu betrachten; eine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge kommt daher nicht in Betracht. Eine Einlage in diesem Sinn muss wohl als solche (oder mit einer inhaltsgleichen Bezeichnung) betitelt gewesen sein, wie dies etwa als eine Art Starthilfe oder Zuschuss in Zeiten der Not denkbar ist (vgl Höhne/Jöchl in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 S 568; vgl auch § 30 Abs 2 VereinsG; Elhenický/Ginthör/Haselberger, Vereinsrecht3 S 145; Forster/Tuder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 28 Rz 2 und § 30 Rz 70 ff).
5.5.2. Aber selbst eine solche Rückzahlung von Einlagen an die Klägerin, für die es bisher keine Anhaltspunkte gibt, müsste in den Statuten vorgesehen gewesen sein (vgl § 30 Abs 2 VereinsG; Höhne/Jöchl in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 S 569). Laut Höhne/Jöchl (in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 S 569) wird aber eine Statutenbestimmung, die eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder vorsieht, von der Vereinsbehörde nicht genehmigt.
5.5.3. Laut Forster/Tuder (in Schopper/Weilinger, VereinsG § 30 Rz 68 f) darf das Vereinsvermögen auch im Abwicklungsstadium für keine mit dem Vereinszweck in keinem Zusammenhang stehenden Maßnahmen verwendet und grundsätzlich auch nicht an die Mitglieder des Vereins verteilt werden. In diesem Sinn steht die Weitergeltung des Vereinszwecks etwa einer Bereicherung der (ehemaligen) Mitglieder durch eine Auflösung des Vereins zu einem besonders lohnenden Zeitpunkt entgegen. Für die Verteilung des verbleibenden Vermögens komme es in erster Linie darauf an, was für einen solchen Fall in den Statuten des Vereins vorgesehen ist. Legen diese beispielsweise fest, dass das Vermögen einem bestimmten Verein mit einem verwandten Zweck zugute kommen soll, hat der Abwickler die entsprechende Zuwendung vorzunehmen.
5.5.4. Die Statuten sind daher der zentrale Anhaltspunkt, an wen Vereinsvermögen verteilt werden kann, und es kann die Gültigkeit von Vermögensübertragungen des aufgelösten Vereins nicht ohne Kenntnis der Statuten beurteilt werden, um eine vorgreifende Beweiswürdigung zu vermeiden.
5.5.5. Forster/Tuder (in Schopper/Weilinger, VereinsG § 30 Rz 80 ff) wenden die Einschränkungen des § 30 Abs 2 VereinsG für Vermögensübertragungen an Vereinsmitglieder auch auf bereits ausgeschiedene Mitglieder an. Dies ist überzeugend, würde doch eine Einschränkung des § 30 Abs 2 VereinsG auf aktuelle Vereinsmitglieder dazu führen, dass (wie hier) die zu begünstigenden Vereinsmitglieder vor der Vereinsauflösung aus dem Verein austreten können und so die Anwendung von § 30 Abs 2 VereinsG umgehen könnten.
5.5.6. Damit bleibt aber völlig offen, unter welchem Titel die Zession an die Klägerin vorgenommen worden sein soll. Einer Schenkung steht schon § 30 Abs 2 VereinsG im Weg; eine Gegenleistung der Klägerin für die Forderungsabtretung wurde aber nie behauptet. Es wäre jedoch eine unzulässige Überraschungsentscheidung, in diesem Verfahrensstadium die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation aufgrund eines Verstoßes gegen § 30 Abs 2 VereinsG abzuweisen.
5.6. Kommt nach Löschung des Vereins im ZVR noch Vermögen hervor (wie zB ein werthaltiger, nicht abgetretener Schadenersatzanspruch), so ist eine Nachtragsliquidation wie etwa bei der GmbH durchzuführen. Das VereinsG sieht dafür keine Regeln vor. Es wird daher der Liquidator bei der Vereinsbehörde beantragen, den Verein wieder (mit dem Beisatz, dass er in Liquidation ist) einzutragen (vgl Höhne/Jöchl in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 S 566; Elhenický/Ginthör/Haselberger, Vereinsrecht3 S 134; Achrainer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 27 Rz 37; Forster/Tuder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 30 Rz 121 ff).
5.7. Die von der Klägerin behauptete Rechtsnachfolge, dass sie in sämtliche Vermögens und Rechtspositionen des Vereins eingetreten sei (ON 1 S 2), bedeutet eigentlich die Übernahme sowohl der Rechte als auch der Pflichten des Rechtsvorgängers (= des Vereins).
Eine Forderungszession ist zwar ohne Zustimmung des Schuldners möglich (vgl § 1395 ABGB), die Übernahme einer Schuld erfordert aber nach § 1405 ABGB die Zustimmung des Gläubigers. Beim von der Klägerin behaupteten Schadenersatzanspruch des Vereins gegenüber der Beklagten handelt es sich allerdings um eine Forderung, die der Verein ohne Zustimmung des Schuldners (= der Beklagten) an die Klägerin übertragen hätte können.
5.8. Obwohl dies nicht direkt die Frage der Aktivlegitimation betrifft, wird im fortgesetzten Verfahren auch darauf einzugehen sein, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Vereins dessen entgangene Einnahmen geltend machen will, obwohl der Verein bereits seit Juli 2022 aufgelöst ist. Ein derartiger Schadenersatzanspruch würde aber in Hinblick auf die Kausalität voraussetzen, dass sich der Verein bei richtiger rechtlicher Beratung nicht im Juli 2022 aufgelöst hätte, sondern der Pachtvertrag zwischen dem Verein und der F* von der Grundverkehrsbehörde genehmigt worden wäre.
Nach der Erörterung in der Tagsatzung am 19.11.2024 brachte die Klägerin zwar vor, dass sich die Beklagte darum bemüht habe, als Landwirt anerkannt zu werden, aber auch, dass die Klägerin als Landwirtin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zu erlangen (ON 6.2 S 3). Auf Letzteres kommt es aber für einen in Rechtsnachfolge des Vereins geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht an, sondern nur auf Ersteres. In der Berufung (S 5) weist die Klägerin selbst darauf hin, dass Hintergrund der Übertragung an sie gewesen sei, dass sie als Landwirtin leichter dazu in der Lage gewesen wäre, eine Bewilligung für das Pachtverhältnis zu erhalten.
5.9. Die Beklagte führt zwar in ihrer Berufungsbeantwortung aus, dass sich der Verein wohl kaum mit Pferdehaltung beschäftigt habe, sondern sich dies anscheinend auf den auf der Liegenschaft der Klägerin und ihres Gatten betriebenen Reitverein L* (zur Unterscheidung als „Reitverein“ bezeichnet) beziehe. Die Feststellung des Erstgerichts, dass der Verein Einsteller von 20 Pferden war und Einnahmen aus den Einstellverträgen aus den Einstellverträgen bezog (UA S 4 f), bekämpft die Beklagte aber nicht explizit.
Zu dieser Tätigkeit des Vereins wurde allerdings in erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden sind als „überschießend“ nicht zu berücksichtigen (RS0037972 [T14]).
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