14R108/25t•OLG Wien 14R108/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Korneuburg, wider die beklagte Partei B, *, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin MMag. C, **, diese vertreten durch Mag. Thomas Reismann, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 25.533,01 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10.6.2025, GZ **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der D* GmbH in ** beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung mit Ende Mai 2023. Die D* GmbH (Individualisierte Teilausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen/Benachteiligungen in der integrativen Tagesstruktur) betreibt in ** eine Einrichtung für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen/Benachteiligungen in der integrativen Tagesstruktur nach den §§ 30, 32 NÖ SHG 2000. Dort werden junge Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen eines Teilausbildungskonzeptes gefördert und ausgebildet.
Die Klägerin war als Betreuerin im Bereich biologischer Gartenbau angestellt. Am 29.4.2022 musste sie im Bereich der Pferdepflege aushelfen. An diesem Tag kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen.
Die Klägerin begehrt EUR 25.533,01 an Schadenersatz (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflege- und Haushaltshilfe, Medikamenten- und Therapiekosten, Fahrtkosten, pauschale Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle durch die Körperverletzung vom 29.4.2022 noch entstehenden Schäden, insbesondere künftige Behandlungskosten und Schmerzengeldansprüche.
Der Beklagte sei im relevanten Zeitraum zurechnungsfähig gewesen. Selbst wenn nicht, bestehe der Schadenersatzanspruch aufgrund der Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB, weil selbst bei Zurechnungsunfähigkeit dem Beschuldigten sein Vorgehen zur Last gelegt werden könne und die Klägerin die Verteidigung ihrer Rechte durch Abwehrhandlungen aufgrund des Zustandes des Beklagten unterlassen hätte.
Der Beklagte sei am 29.4.2022 mit seiner Freundin zum Ausmisten des Offenstalls eingeteilt gewesen. Als der Beklagte die Absicht geäußert habe, das Pferd E* zu holen, habe die Klägerin mit ihm vereinbart, dass er die Klägerin holen müsse, wenn er das Pferd von der Koppel holen wolle. Die Klägerin habe die Toilette aufgesucht und danach festgestellt, dass der Beklagte eigenmächtig und ohne erforderliche Begleitung durch eine Betreuungsperson ein Pferd von der Koppel geholt habe. Die Klägerin habe dem Beklagten daraufhin erklärt, dass das nicht in Ordnung sei, weil es gefährlich sein könne, eine Betreuungsperson dabei sein müsse und er das Pferd nicht mehr holen dürfe, wenn er dies ohne Betreuungsperson mache. Daraufhin habe der Beklagte die Klägerin mit „Halt deine deppate Fresse“ beschimpft. Die Klägerin habe sich entfernt und den Zivildiener gebeten, dem Beklagten und seiner Freundin beim Einstreuen des Offenstalls zu helfen. Dieser habe ihr nach kurzer Zeit berichtet, dass der Beklagte sehr wütend sei und über die Klägerin schimpfe. Kurze Zeit später sei der sichtlich geladene Beklagte mit seiner Freundin zur Terrasse gekommen, wo die Gruppe gewartet habe. Der Beklagte habe die Klägerin angeschrien, sei in den Gruppenraum gegangen und habe zu randalieren begonnen. Er habe eine Glastür zerschlagen, gegen einen Holzkasten geschlagen, einen Sessel durch die Gegend geworfen und Spints und die Verkleidung des Kellerabgangs zertrümmert. Die Klägerin habe versucht, den Beklagten zu beruhigen und ihn gebeten, den Gruppenraum zu verlassen. Sie habe befürchtet, dass er sich selbst oder andere verletzen könnte. Sie habe einen großen Abstand eingehalten, doch der Beklagte sei schnellen Schritts zur ihr gekommen. Er habe sie am Oberarm gepackt und gegen einen Kasten und einen Tisch geworfen. Die Klägerin sei auf das daneben gelegene Fensterbrett gestürzt und auf ihre Schulter und ihren Rücken gefallen. Der Beklagte sei weggelaufen. Erst später habe sie erfahren, dass er schon öfter Türen zerschlagen hätte und ein hohes Maß an Aggressivität zeigen würde.
Sie habe sich durch den Sturz eine Schädigung des rechten Nervus thoracicus longus und als Folge davon eine Läsion des rechten Nervus accessorius zugezogen.
Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe Vermögen in der Höhe von EUR 11.652,89 und keine Sorgepflichten, es sei unter Berücksichtigung seines Vermögens und jenes der Klägerin billig, dass er ihr Schadenersatz leiste, wurde vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen.
Der Beklagte bestritt. Er sei im Tatzeitpunkt nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig gewesen und damit schuldunfähig. Da die Klägerin selbst die aufsichtspflichtige Person gewesen sei, könne § 1310 ABGB nicht zu ihren Gunsten angewandt werden. Sie habe durch nicht fach- und sachgerechtes Vorgehen als aufsichtspflichtige Person den Schaden mitverursacht oder zumindest miterhöht. Dies führe nach § 1308 ABGB zum gänzlichen Entfall der Haftung. Die Mitarbeiter müssten im Umgang mit beeinträchtigten Personen besonders geschult sein. Der Beklagte sei in der Teilausbildung im Bereich Pferdepflege tätig gewesen. Er habe ua das Führen von Pferden innerhalb und außerhalb der Reithalle erlernt, ebenso die Grundlagen des Longierens in Theorie und Praxis. Es sei ihm auch eine gute Fähigkeit im Umgang mit Pferden attestiert worden. Er habe am 29.4.2022 von sich aus zur Klägerin gehen und sie darüber informieren wollen, dass er das Pferd von der Koppel hole. Er habe die Klägerin aber nicht finden können. Als die Klägerin ihn dann gesehen habe, sei sie sehr verärgert, unfreundlich und laut gewesen und teils ausfällig geworden. Der Beklagte habe die Situation erklären wollen. Es sei zu einem Streitgespräch gekommen. Der Beklagte habe dabei weder randaliert noch die Klägerin gegen einen Kasten oder Tisch geworfen. Er habe sich vielmehr entfernen wollen, die Klägerin habe sich ihm jedoch in den Weg gestellt, sodass er ihr einen leichten Schubs gegeben habe, um vorbeigehen zu können. Dabei sei die Klägerin jedoch nicht zu Sturz gekommen und habe sich die behaupteten Verletzungen nicht zugezogen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen habe, während der Beklagte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen habe. Der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie das schädigende Verhalten nicht veranlasst habe. Ihr Anspruch scheide schon deswegen aus.
Das Vorbringen zum dritten Kriterium des § 1310 ABGB sei von der Klägerin gröblich verspätet erstattet und daher zurückgewiesen worden.
Auch die beiden weiteren Kriterien des § 1310 ABGB seien nicht erfüllt, die Klägerin habe nicht aus Rücksicht auf den Beklagten Verteidigungshandlungen unterlassen und der Beklagte sei aufgrund seiner Geisteskrankheit nicht in der Lage gewesen, im konkreten Fall seiner Einsicht gemäß zu handeln.
Im Übrigen entspräche es auch nicht der Billigkeit, den Beklagten, der sich in einer Einrichtung für Jugendliche und junge Erwachsenen mit Behinderungen/Benachteiligungen befunden habe, für Umstände zur Verantwortung zu ziehen, die ihm aufgrund seiner Dispositionsunfähigkeit nicht vorgeworfen werden könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).
1.2. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung: „Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin versuchte beruhigend auf den Beklagten einzuwirken.“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin hat dabei bei diesem Vorfall versucht, beruhigend auf den Beklagten einzuwirken."
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Negativfeststellung mit der überzeugenden Aussage des Zeugen F* und den Schilderungen des Beklagten.
Der Zeuge F* war damals als Zivildiener vor Ort und hat in seiner Einvernahme angegeben, dass sich Klägerin und Beklagter gegenseitig sehr laut angeschrien haben (PA ON 17, S. 7). Dem Zeugen wurde in diesem Zusammenhang auch die Blg ./C (das Protokoll seiner Einvernahme bei der Polizei) vorgehalten. Es ist zwar richtig, dass der Zeuge bei der Polizei angegeben hat, dass er den Beklagten schreien hören konnte (Blg ./C, S. 4). Es ist aber nicht klar, ob er dabei konkret nach dem Verhalten des Beklagten, gegen den als Beschuldigter ermittelt wurde, gefragt wurde. Jedenfalls bestätigte der Zeuge bei seiner Einvernahme bei Gericht auch über Vorhalt der Blg ./C, dass es laut war von beiden Seiten (PA ON 17, S. 8).
Der Beklagte wusste nicht mehr, ob drinnen geschrien wurde (PA ON 40, S. 3). Die Zeugin G* sprach von einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen (PA ON 40, S. 4), wobei der Beklagte laut gewesen sei, die Klägerin habe eher normal geredet. Auch der Aussage der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Deeskalationsmaßnahmen sie gesetzt haben will außer Abstand zu halten (PA ON 17, S. 5).
Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie an Hand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten.
Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zum Vorfall im Gruppenraum auf eine Zusammenschau der Beweisergebnisse (ON 44, S. 8). Angesichts der nachvollziehbaren Aussage des unbeteiligten Zeugen F* vor Gericht, von dem sich das Erstgericht bei der Einvernahme einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, ist die bekämpfte Negativfeststellung nicht zu beanstanden. Das Erstgericht legte in diesem Zusammenhang auch schlüssig dar, warum es nicht schade, dass die Aussage des Zeugen nicht deckungsgleich mit jener vor der Polizei gewesen sei (ON 44, S. 6).
1.3. Der Klägerin gelingt es insgesamt nicht, Bedenken an den getroffenen Feststellungen zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mängelrüge
2.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
2.2. Die Klägerin wirft dem Erstgericht vor, ihr Vorbringen und Beweisanbot in der Verhandlung vom 20.5.2025 zu Unrecht zurückgewiesen zu haben. Das Urteil sei zunächst mangelhaft, als das zurückgewiesene Vorbringen und Beweisanbot entgegen § 417 Abs 3 ZPO nicht im Urteil angeführt worden seien.
Nach M. Bydlinski (in Fasching/Konecny3 III/2 § 417 ZPO Rz 15 (Stand 1.11.2017, rdb.at)) ist die in den Gesetzesmaterialien zu § 275 ZPO vertretene Auffassung, ein Verweis auf zurückgewiesenes Vorbringen bzw zurückgewiesene Beweise könne dann unterbleiben, wenn der Zurückweisungsbeschluss gemäß § 208 Abs 1 Z 3 ZPO im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden sei, zwar sachgerecht, finde im Wortlaut des Gesetzes, der insoweit nicht differenziere, aber keine Deckung.
Eine fehlende oder unvollständige Anführung zieht allerdings regelmäßig keine weiteren Folgen nach sich, insbesondere verwirklicht sie – als regelmäßig irrelevanter Verfahrensfehler – keinen Anfechtungsgrund (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 III/2 § 417 ZPO Rz 15 (Stand 1.11.2017, rdb.at)).
2.3. Eine unzulässige Zurückweisung kann einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 179 ZPO Rz 11 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
Materielle Kernvoraussetzung für eine Präklusion ist, dass das Vorbringen grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wann der iSd § 178 Abs 2 ZPO frühestmögliche Zeitpunkt gewesen wäre, zu dem ein Vorbringen bei maßgerechter Prozessführung zu erwarten gewesen wäre. An einer Verspätung fehlt es dementsprechend schon, wenn die Neuerungen erst im Laufe des Prozesses bekannt werden oder sich erst nachträglich als relevant erweisen (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 179 ZPO Rz 6 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
Anschließend ist in einem zweiten Schritt nach den Gründen für die Versäumung dieses ehestmöglichen Zeitpunkts zu fragen. Dafür ist zu eruieren, ob die Erforderlichkeit der Neuerung bereits aufgrund der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens in der vorbereitenden Tagsatzung (§ 182a, § 258 Abs 1 Z 3 ZPO) absehbar war bzw das Problem im weiteren Verfahrensablauf (nicht) thematisiert wurde (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 179 ZPO Rz 7 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
2.4. Tatsächlich mangelt es bereits an der Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels.
Eine Haftung nach § 1310 ABGB setzt voraus, dass weder der Tatbestand des § 1308 ABGB erfüllt ist noch der Geschädigte gemäß § 1309 ABGB von der Aufsichtsperson Ersatz erlangen kann. Da – wie im Rahmen der Rechtsrüge noch darzulegen sein wird - die Voraussetzungen des § 1308 ABGB vorliegen, kann § 1310 ABGB nicht zur Anwendung gelangen.
2.5. Im Übrigen erfolgte die Zurückweisung zu Recht.
Bereits in der Tagsatzung vom 19.6.2024 (PA ON 17, S. 2) wurde seitens des Beklagten das Gutachten aus dem Strafverfahren (Blg ./1) vorgelegt und vorgebracht, dass er im Tatzeitpunkt nicht die ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit aufgewiesen habe. Es wurde daraufhin seitens der Klägerin vorgebracht, dass selbst bei Zurechnungsunfähigkeit dem Beklagten sein Vorgehen zur Last gelegt werden könnte und die Klägerin die Verteidigung ihrer Rechte durch Abwehrhandlungen aufgrund des Zustands des Beklagten unterlassen hätte.
Damit wurde aber bereits in der Tagsatzung vom 19.6.2024 die Billigkeitshaftung des § 1310 ABGB erörtert. Zu diesem Zeitpunkt lag auch bereits das Vermögensbekenntnis des Beklagten vor (ON 8), sodass es an der Klägerin gelegen wäre, gegebenenfalls auch zum dritten Kriterium des § 1310 ABGB Tatsachenvorbringen zu erstatten. Damit wäre in der Verhandlung vom 19.6.2024 ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin zu erwarten gewesen. Das Vorbringen erst mit Schriftsatz vom 7.5.2025 (ON 37) bzw in der Tagsatzung vom 20.5.2025 (PA ON 40) war daher grob schuldhaft verspätet.
2.6. Neben einer grob schuldhaften Verspätung setzt eine Präklusion voraus, dass die Neuerung zu einer erheblichen Verzögerung führen würde. Erheblichkeit ist grundsätzlich nur gegeben, wenn das neue Vorbringen kausal für die Notwendigkeit einer Vertagung der Streitverhandlung oder eines sonstigen besonderen Verfahrensschritts ist. Der Schluss der Verhandlung muss sich also grundsätzlich wegen der Neuerung auf ein späteres Datum verlagern. Die Verzögerung kann aber auch nur daraus resultieren, dass erst durch die Neuerung Prozessvorbringen und Beweisanbote der Gegenpartei provoziert werden (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 179 ZPO Rz 9 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Das zurückgewiesene Vorbringen der Klägerin hatte ein Bestreitungsvorbringen des Beklagten zur Folge samt neuer Beweisanträge. Die vom Beklagten beantragte Zeugin (seine Erwachsenenvertreterin) war bei der Verhandlung nicht anwesend. Auch wenn die Klägerin bei der Verhandlung präsent war, hätte die vom Beklagten beantragte Zeugeneinvernahme eine Vertagung der Tagsatzung erforderlich gemacht.
Die Voraussetzungen des § 179 Satz 2 ZPO waren daher gegeben.
3.1. Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Klägerin nicht der Beweis gelungen sei, dass sie das schädigende Verhalten nicht veranlasst habe. Die Feststellungen des Erstgerichts würden nicht ausreichen, um rechtlich ein Verschulden der Klägerin im Sinne des § 1308 ABGB anzunehmen.
3.2. § 1308 regelt einen besonderen Fall der Schädigung durch Unmündige und Geisteskranke. Hat der Geschädigte die Schädigung durch den Deliktsunfähigen schuldhaft veranlasst, so steht ihm weder gegen den Aufsichtspflichtigen noch gegen den Deliktsunfähigen ein Ersatzanspruch zu. Die Anwendung der §§ 1309 und 1310 ist ausgeschlossen (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1308 Rz 1 (Stand 1.1.2023, rdb.at)).
Der Geschädigte muss das Fehlverhalten schuldhaft veranlasst haben. Schuldhafte Veranlassung liegt vor, wenn er das schädigende Verhalten herausgefordert bzw eine typische Fehlreaktion verursacht hat (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1308 Rz 3 (Stand 1.1.2023, rdb.at)). Nach Harrer/Wagner (in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2016) § 1308 ABGB Rz 2) ist Veranlassung („durch irgendein Verschulden“) die zurechenbare Verursachung einer Fehlreaktion des Geisteskranken oder Unmündigen. Die Rspr vertritt die Auffassung, dass eine Veranlassung dem Geschädigten nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn der Unmündige übermäßig reagiert (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2016) § 1308 ABGB Rz 4). Dieser Standpunkt wurde zutreffend als lebensfremd kritisiert. Die übermäßige („unvernünftige“) Reaktion ist bei Kindern und anderen Deliktsunfähigen nicht atypisch (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2016) § 1308 ABGB Rz 4). In der Lit geht man davon aus, dass die restriktive Handhabung in der Rsp ihren Ursprung darin habe, dass der OGH den § 1308 ABGB früher auch zwischen Unmündigen anwendete, jedoch die damit einhergehenden Ergebnisse offenbar als unbillig empfand und daher das Vorliegen einer Veranlassung mit dem Argument verneinte, bei der Schädigung handle es sich um eine untypische und daher nicht zurechenbare Folge (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1308 Rz 5 (Stand 1.1.2023, rdb.at)). Nunmehr entspricht es aber der Rspr, dass § 1308 ABGB im Verhältnis zwischen Unmündigen oder Geisteskranken nicht anzuwenden ist.
3.3. Die Klägerin argumentiert mit einem überzogenen Verhalten des Beklagten, das nicht zu erwarten gewesen wäre. Selbst wenn man von einem wechselseitigen Anschreien ausgehe, würde dies den überzogenen Gewaltausbruch und körperlichen Angriff des Beklagten nicht begründen.
Nach den getroffenen Feststellungen war der Beklagte erkennbar wütend auf die Klägerin, als sie vor dem Gruppenraum wieder aufeinandertrafen. Der Beklagte ging wütenden Schrittes in den Gruppenraum, die Klägerin folgte ihm unmittelbar. Auch die Zeugin G* ging in den Raum. Der Kläger tobte im Gruppenraum, stieß aus Wut Sessel um und trat mit den Füßen gegen die Wand. Während dieser Situation schrien der Beklagte und die Klägerin aufeinander ein. Die Klägerin forderte den Beklagten dabei auf, den Gruppenraum zu verlassen. Daraufhin lief der Beklagte auf die Klägerin zu und stieß diese zur Seite, lief weiter und verließ den Gruppenraum. Die Klägerin stürzte aufgrund des Stoßes auf das Fensterbrett. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin versuchte, beruhigend auf den Beklagten einzuwirken.
Dem Beklagten war aufgrund einer Impulskontrollstörung, die der emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung zuzuordnen ist und die im Rahmen einer Überforderungssituation zum Tatzeitpunkt zutage getreten ist, nicht möglich, einsichtsgemäß zu handeln.
3.4. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten – das wechselseitige Anschreien – die Reaktion des Beklagten zurechenbar verursacht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie auf den Beklagten beruhigend einwirkte. Dem festgestellten Sachverhalt lassen sich insgesamt keine deeskalierenden Maßnahmen der Klägerin entnehmen. Der Beklagte war in einem erkennbar aggressiven Zustand als er zum Gruppenraum kam und dort auf die Klägerin traf. Die Klägerin setzte aber keine deeskalierenden Maßnahmen; eine Beruhigung des Beklagten durch die Klägerin konnte nicht festgestellt werden, vielmehr schrien beide – Klägerin und Beklagter – aufeinander ein. Damit legte die Klägerin nicht die erforderliche Selbstbeherrschung an den Tag und bot dem Beklagten auch keine geeignete Rückzugsmöglichkeit.
Sie forderte den Beklagten auf, den Gruppenraum zu verlassen, woraufhin dieser auf sie zulief und sie zur Seite stieß. Diese Reaktion des Beklagten, der an verminderter Frustrationstoleranz und labilen Impulskontrollmechanismen leidet, war nicht atypisch, sondern Folge seiner Impulskontrollstörung.
Die von der Klägerin monierte übermäßige Reaktion des Beklagten ist nicht gegeben.
Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass eine Haftung schon gemäß § 1308 ABGB ausscheidet.
Damit liegen aber auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen betreffen die Höhe und sind, da die Haftung schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht erforderlich.
3.5. Aber selbst wenn man eine Veranlassung iSd § 1308 ABGB verneint, würde eine Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB voraussetzen, dass der Geschädigte von Aufsichtspersonen keinen Ersatz erlangen könne. Die Frage, ob ein Anspruch gegen den Aufsichtspflichtigen besteht, ist für die Entscheidung nach § 1310 ABGB Vorfrage. Deren Erörterung obliegt dem Gericht von Amts wegen. Einer Erörterung von Amts wegen bedarf es dann nicht, wenn keine Anzeichen für die Verletzung einer Aufsichtspflicht vorliegen.
Darauf kommt es aber nicht an. Wenn man ein Fehlen einer Haftung aufsichtspflichtiger Personen unterstellt und eine Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB prüft, wäre für die Klägerin nichts gewonnen.
§ 1310 ABGB sieht für die Billigkeitshaftung drei Kriterien vor, nämlich, ob dem Schädiger ungeachtet seiner Deliktsunfähigkeit nicht ausnahmsweise doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, ob der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die Verteidigung seiner Güter unterlassen hat und schließlich ob eine Haftung im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem angemessen erscheint. Die praktisch wichtigsten Haftungskriterien sind das Verschulden (1. Fall) und das Vermögen (3. Fall). Die Rspr geht entsprechend der „Oder"-Formulierung idR davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1310 alternativ gelten und eine Haftung aufgrund des Vermögens daher auch ohne Verschulden möglich ist (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1310 Rz 10 (Stand 1.1.2023, rdb.at)).
Ein Verschulden des Beklagten kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Nach den Feststellungen war der Beklagte in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Es war ihm aber nicht möglich, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Mangels Dispositionsfähigkeit kann dem Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden.
Auch der zweite Fall des § 1310 ABGB scheidet auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts aus. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht aus Rücksicht auf den Beklagten Verteidigungshandlungen unterließ.
Das Vorbringen der Klägerin zum dritten Fall des § 1310 ABGB wurde als verspätet zurückgewiesen und ist damit präkludiert.
4. Der Berufung der Klägerin kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
6. Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war er gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlass, von der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
7. Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen.
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