32Bs252/25f•OLG Wien 32Bs252/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Juni 2025, GZ *-34.4, nach der am 17. November 2025 durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende, im Beisein die Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth, LL.M. WU, des Angeklagten A und seines Verteidigers DDr. Michael Dohr durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem bekämpften – auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-)Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt und hiefür - bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung – nach § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
am 11. April 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (alias „B*“) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, C* fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, indem sie zur Ausführung der Tat durch Aufbrechen einer Terrassentür unter Verwendung von eigens mitgebrachtem Einbruchswerkzeug in die Wohnstätte von C* eindrangen, diese durchsuchten und die sich dort befindlichen Sachen, nämlich Bargeld, Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 20.000 Euro, mitnahmen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe aus der Schweiz, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Rückgabe von zwei beim Angeklagten gefundenen Goldarmbändern, und den Umstand, dass die Vorstraftat (aus dem Jahr 2017) bereits länger zurückliegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl ON 1.40) - die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 34.3 S 13) und zu ON 37 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt - iSd § 33 Abs 1 Z 1 StGB die mehrfache Qualifikation (nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB sowie nach § 129 Abs 2 StGB; vgl dazu RIS-Justiz RS0091058; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 2) und überdies die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898; RS0118773) aggravierend zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass die der Vorstrafe des Angeklagten zugrundeliegenden Tathandlungen am 23. November 2017 begangen wurden und damit bereits länger zurückliegen vermag – entgegen den erstgerichtlichen Annahmen – (im gegenständlichen Verfahren) keinen Milderungsgrund herzustellen. Dieser Umstand ist mit Blick auf die erst am 16. April 2024 erfolgte Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur zu einer Geldstrafe, die - bei gleichzeitigem Ausspruch der Landesverweisung (nach Art 66a schweizer StGB) - unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren teilweise bedingt nachgesehen wurde (vgl den Auszug aus dem Schweizer Strafregister ON 33), und mit welcher dem Angeklagten solcherart das von ihm – wenngleich vor längerer Zeit - verwirklichte Unrecht aktuell vor Augen geführt wurde, auch nicht geeignet, das Gewicht des aufgrund der einschlägigen Vorstrafe verwirklichten Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB signifikant zu reduzieren. Vielmehr ist – mit Blick auf die innerhalb eines Jahres nach dieser Verurteilung gesetzte Tathandlung – auch der rasche Rückfall in einschlägige Delinquenz erschwerend zu werten (vgl RIS-Justiz RS0090981, RS0091386, RS0091041) und – im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen - die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597) schulderhöhend zu berücksichtigen.
Der mit rund 20.000 Euro wenngleich ohne Annäherung an die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB beträchtliche und die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB mehrfach übersteigende Wert der erbeuteten Gegenstände - welchen der Angeklagte aufgrund seines bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit seinem Mittäter (US 4) im vollen Umfang zu verantworten hat (§ 12 StGB; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26) - erreicht zwar nicht die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB, ist aber ebenfalls nach § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091126; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77).
Der Staatsanwaltschaft ist auch dahingehend beizupflichten, dass das umfassende reumütige Geständnis des Angeklagten angesichts des Umstandes, dass er (zusammen mit seinem Mittäter) bei Verlassen der Tatörtlichkeit von einem Nachbarn gefilmt und angesprochen wurde, er zudem seinen Reisepass in Tatortnähe verloren hatte und schließlich im Zuge der sofort eingeleiteten polizeilichen Fahndungsmaßnahmen nur wenige Stunden nach der Tat – trotz eines ihn über mehrere Grundstücke führenden Fluchtversuchs, bei welchem auch fremdes Eigentum beschädigt wurde - unweit des Tatortes mit einem Teil der Beute festgenommen werden konnte (vgl US 4; ON 2 S 2 f) und damit eine drückende Beweislast vorlag, vom Erstgericht zu stark gewichtet wurde. Inwieweit es ihm möglich gewesen sein soll, das Diebesgut zu verstecken, weshalb nicht nur dem Geständnis, sondern auch der Herausgabe des Diebesguts besondere Bedeutung zukommen soll, wie vom Angeklagten in seiner schriftlichen Gegenausführung vorgebracht (ON 45 S 2), bleibt angesichts dieses Geschehensablaufs unklar.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie Belangen der im Bereich des Kriminaltourismus (vgl US 3 f) wesentlichen Generalprävention (vgl allgemein zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung RIS-Justiz RS0090592 [T1, T2 und T3], RS0090600; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 24 ff; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 7) erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion - angesichts eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - mit einem Jahr Freiheitsstrafe, sohin im Ausmaß eines Fünftels der möglichen Höchststrafe- bereits mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall des Angeklagten sowie die Höhe des entstandenen Vermögensschadens als zu gering bemessen und war daher spruchgemäß auf ein dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat gerecht werdendes sowie auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragendes Ausmaß zu erhöhen. Die nun verhängte Strafe ist geeignet, potentiellen Tätern im Milieu und Lebenskreis des Angeklagten das Missverhältnis zwischen der erwarteten schnellen Beute bei Wohnungseinbrüchen sowie der staatlichen Reaktion darauf im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung solcher vermögensdeliktischer Umtriebe verlässlich abzuhalten, aber auch dem Angeklagten, den nicht einmal die im Zuge des Schweizer Strafverfahren verspürte Haft im Ausmaß von 76 Tagen (vgl ON 33) von der Tatbegehung im raschen Rückfall bewahren konnte, einigermaßen wirksam das Unrecht seiner Handlungen zu verdeutlichen und weiterer Delinquenz entgegenzuwirken.
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