OLG Innsbruck 6Bs312/25w

6Bs312/25wTribunal de Recurso17 de nov. de 2025

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OLG Innsbruck 6Bs312/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00312.25W.1117.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2025, GZ **10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* für das weitere Verfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 29.08.2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* zur Last, sie habe etwa Anfang April 2025 in ** ein ihr als Filialleiterin der B* GmbH anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 6.681,78 sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm, für sich behielt und verwendete.

Hiedurch habe A* das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen und sei hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu bestrafen.

Überdies wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der zu ** des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (hinsichtlich eines Strafteils von sechs Monaten Freiheitsstrafe) beantragt.

In der Hauptverhandlung vom 16.10.2025 (ON 9) beantragte die Angeklagte die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

Diesen Antrag wies der Erstrichter ab, weil die rechtlichen Voraussetzungen mangels schwieriger Sach- oder Rechtslage nicht vorlägen. In der schriftlichen Beschlussausfertigung wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt unkompliziert sei und weder eine schwierige Sach- noch Rechtslage vorliege. Neben der Einvernahme der Angeklagten sei die Einvernahme ihrer beiden Arbeitskolleginnen und des Prokuristen der GmbH vorgesehen. Hiefür reiche die richterliche Manuduktionspflicht völlig aus, um die Verfahrensrechte der zwar unvertretenen, jedoch durch die Bewährungshilfe betreuten Angeklagten zu wahren. Die Angeklagte sei strafgerichtlich nicht unerfahren und auch in einem vorangegangenen Verfahren, dessen Sachverhalt mit dem hier gegenständlichen vergleichbar sei, im Zuge notwendiger Verteidigung anwaltschaftlich vertreten gewesen.

Gegen diesen Beschluss erhob die Angeklagte sofort nach dessen Verkündung Beschwerde (ON 9 AS 3).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.

Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten gemäß § 61 Abs 2 erster Satz StPO zu beschließen, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. In diesem Sinn ist die Beigebung eines Verteidigers unter anderem jedenfalls bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).

Die Strafprozessordnung gibt hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung vor, sodass eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. Bei dem dafür auszulotenden Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WKStPO § 61 Rz 66).

Im vorliegenden Fall bestreitet die Angeklagte das ihr zur Last gelegte Vergehen. Im Verfahren werden der Prokurist der geschädigten Firma sowie zwei weitere – ursprünglich auch als Verdächtige vernommene (ON 2.10, ON 2.11) – Zeuginnen zu befragen sein. Überdies droht der bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs eine Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe und steht überdies der Widerruf einer ursprünglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichtes Innsbruck im Raum.

Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände hält das Beschwerdegericht anlassbezogen die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, für erforderlich.

Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sind erfüllt. Die Angeklagte bezieht derzeit Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 1.300,-- und ist nach ihren Angaben ab 02.12.2025 in Mutterschutz. Sie verfügt über kein Vermögen und befindet sich aufgrund eines in der Vergangenheit betriebenen Gewerbes in Insolvenz (ON 9 AS 2).

Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO war sohin der Beschwerde der Angeklagten Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger für das weitere Verfahren beizugeben.

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